Lebensversicherung Rückkaufswert Was bekommst du beim Kündigen wirklich?
Was ist der Rückkaufswert einer Lebensversicherung? Berechnung, Auszahlung, Verluste & Alternativen – verständlich erklärt & junge Erwachsene.
- Definition: Der Rückkaufswert ist der Betrag, den die Versicherungsgesellschaft bei vorzeitiger Kündigung einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung auszahlt.
- Er setzt sich aus dem angesparten Sparanteil (Deckungskapital) abzüglich Stornoabzügen, noch nicht verrechneter Abschlusskosten und ggf. Verwaltungsgebühren zusammen.
- Nicht jede Lebensversicherung hat einen Rückkaufswert: Risikolebensversicherungen ohne Sparanteil zahlen beim Kündigen nichts aus.
- Relevanz: Wer eine Lebensversicherung von den Eltern übernimmt oder selbst früh abgeschlossen hat, steht oft vor der Frage: Kündigen, verkaufen oder beitragsfrei stellen?
Rückkaufswert beim Kündigen: Das steckt wirklich dahinter
Definition: Der Rückkaufswert ist der Betrag, den die Versicherungsgesellschaft bei vorzeitiger Kündigung einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung auszahlt.
Wer eine Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung vorzeitig kündigt, bekommt nicht das zurück, was er eingezahlt hat – sondern den sogenannten Rückkaufswert. Dieser ist fast immer niedriger als die Summe aller Beiträge, in frühen Vertragsjahren oft deutlich. Was genau dahintersteckt, wie du ihn berechnen kannst und wann eine Kündigung wirklich sinnvoll ist – das erfährst du hier.
AUF EINEN BLICK
- Er setzt sich aus dem angesparten Sparanteil (Deckungskapital) abzüglich Stornoabzügen, noch nicht verrechneter Abschlusskosten und ggf. Verwaltungsgebühren zusammen.
- Nicht jede Lebensversicherung hat einen Rückkaufswert: Risikolebensversicherungen ohne Sparanteil zahlen beim Kündigen nichts aus.
- Relevanz: Wer eine Lebensversicherung von den Eltern übernimmt oder selbst früh abgeschlossen hat, steht oft vor der Frage: Kündigen, verkaufen oder beitragsfrei stellen?
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Was steckt hinter dem Begriff Rückkaufswert?
Grundformel: Angespartes Deckungskapital – Stornoabzug – noch nicht getilgte Abschlusskosten (Zillmerung) = Rückkaufswert.
Der Rückkaufswert ist der Geldbetrag, den eine Versicherungsgesellschaft auszahlt, wenn du eine Kapitallebensversicherung oder private Rentenversicherung vorzeitig kündigst. Er ist gewissermaßen das „Guthaben" deines Vertrags zu einem bestimmten Zeitpunkt – allerdings nach Abzug aller Kosten, die der Versicherer noch geltend machen darf. Wichtig zu verstehen: Nicht jede Lebensversicherung hat überhaupt einen Rückkaufswert. Eine klassische Risikolebensversicherung, die nur im Todesfall leistet und kein Sparkapital aufbaut, zahlt beim Kündigen schlicht nichts aus – du verlierst lediglich den Versicherungsschutz.
Bei Kapitallebensversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen sieht es anders aus. Dort fließt ein Teil deines monatlichen Beitrags in einen Sparanteil – das sogenannte Deckungskapital. Genau aus diesem Deckungskapital speist sich der Rückkaufswert. Er setzt sich zusammen aus dem aufgebauten Deckungskapital, den bereits gutgeschriebenen Überschussbeteiligungen, abzüglich noch nicht verrechneter Abschlusskosten, Stornoabzügen und Verwaltungsgebühren. Klingt komplex – und das ist es leider auch.
Für Verbraucher:innen ist die Frage nach dem Rückkaufswert besonders relevant, wenn sie eine Lebensversicherung geerbt oder übernommen haben oder selbst früh – etwa mit dem ersten Job nach der Ausbildung – einen solchen Vertrag abgeschlossen haben. Plötzlich lässt sich der Beitrag nicht mehr stemmen, oder man fragt sich schlicht, ob das Geld nicht sinnvoller angelegt wäre. Dann steht man vor der Entscheidung: Kündigen, beitragsfrei stellen oder doch verkaufen?
AUF EINEN BLICK
- Zillmerung: Abschlussprovisionen werden auf die ersten Vertragsjahre verrechnet; in den ersten Jahren ist der Rückkaufswert daher besonders niedrig.
- Stornoabzug: Versicherer dürfen laut BGH-Rechtsprechung einen Abzug für entstehende Kosten berechnen – dieser ist gesetzlich begrenzt.
- Überschussbeteiligung: Bereits zugewiesene, aber noch nicht festgeschriebene Überschüsse können beim Kündigen verfallen.
- Tipp: Den aktuellen Rückkaufswert findet man im jährlichen Standmitteilungsschreiben oder kann ihn direkt beim Versicherer anfragen.
Wie wird der Rückkaufswert berechnet?
Die Versicherungssumme ist der vertraglich vereinbarte Auszahlungsbetrag im Erlebens- oder Todesfall – sie ist meist deutlich höher als der Rückkaufswert.
Die vereinfachte Grundformel lautet: Angespartes Deckungskapital minus Stornoabzug minus noch nicht getilgte Abschlusskosten ergibt den Rückkaufswert. Klingt übersichtlich, verbirgt aber einige Fallstricke. Der größte davon ist die sogenannte Zillmerung: Dabei werden die Abschlussprovisionen für den Vermittler nicht gleichmäßig auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt, sondern in den ersten Vertragsjahren geballt verrechnet. Das Ergebnis: Wer in den ersten drei bis fünf Jahren kündigt, hat zwar fleißig Beiträge gezahlt – aber das tatsächliche Deckungskapital ist noch so klein, dass der Rückkaufswert erschreckend niedrig ausfällt, manchmal sogar null.
Hinzu kommt der Stornoabzug. Versicherer dürfen laut geltendem Recht bei Kündigung einen Abschlag berechnen, um ihnen entstehende Kosten – etwa für die Umschichtung von Kapitalanlagen – abzudecken. Dieser Abzug ist jedoch nicht unbegrenzt: § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) schreibt vor, dass der Rückkaufswert mindestens dem Deckungskapital entsprechen muss, und der BGH hat in mehreren Urteilen überzogene Stornoklauseln für unwirksam erklärt. Gerade bei älteren Verträgen lohnt es sich deshalb, genau hinzuschauen.
Ein weiterer Faktor ist die Überschussbeteiligung. Versicherer erwirtschaften mit dem angelegten Kapital Überschüsse, an denen Versicherte beteiligt werden müssen. Bereits fest zugewiesene Überschüsse sind beim Kündigen grundsätzlich gesichert – noch nicht festgeschriebene können jedoch verfallen. Das macht es schwierig, den exakten Rückkaufswert ohne aktuelle Mitteilung des Versicherers zu berechnen. Der beste erste Schritt: die jährliche Standmitteilung heraussuchen oder den Versicherer schriftlich um eine aktuelle Rückkaufswertauskunft bitten.
| Aspekt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Die Versicherungssumme ist der vertraglich vereinbarte Auszahlungsbetrag im Erlebens- oder Todesfall – sie ist meist deutlich höher als der Rückkaufswert. | , |
| Der Rückkaufswert steigt mit zunehmender Vertragslaufzeit, erreicht aber erst kurz vor Vertragsende annähernd die Versicherungssumme. | , |
| Grafik-Idee (redaktionell): Kurve Rückkaufswert vs. eingezahlte Beiträge über Vertragslaufzeit – zeigt typisches Verlustpotenzial in den ersten Jahren. | , |
| Für junge Abschließende: Je früher gekündigt wird, desto größer ist in der Regel die Lücke zwischen eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert. | , |
Rückkaufswert und Versicherungssumme: Zwei sehr unterschiedliche Zahlen
Kündigung kann sinnvoll sein: wenn Beiträge nicht mehr tragbar sind, die Rendite dauerhaft unter Inflationsrate liegt oder das Geld dringend für Studienkosten oder Notlagen benötigt wird.
Wenn du deinen Versicherungsvertrag zur Hand nimmst, findest du dort in der Regel eine stattliche Versicherungssumme – das ist der Betrag, den du (oder deine Hinterbliebenen) im vereinbarten Leistungsfall erhalten würden, also zum Ablauftermin oder im Todesfall. Diese Summe hat mit dem Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung jedoch wenig zu tun. Die Versicherungssumme ist eine Art Zielmarke am Ende der Laufzeit; der Rückkaufswert ist der aktuelle Gegenwert deines aufgebauten Kapitals nach Abzug aller Kosten.
Stell dir eine typische Kapitallebensversicherung mit 30 Jahren Laufzeit vor: In den ersten Jahren liegt der Rückkaufswert wegen der Zillmerung und der noch nicht amortisierten Abschlusskosten weit unter den eingezahlten Beiträgen. Erst mit zunehmender Laufzeit wächst das Deckungskapital so weit an, dass der Rückkaufswert sich den eingezahlten Beiträgen und schließlich der Versicherungssumme annähert – wobei er die vertraglich garantierte Versicherungssumme in der Regel erst kurz vor Vertragsende erreicht oder überholt, falls die Überschussbeteiligungen hoch genug waren.
Für junge Abschließende bedeutet das: Je früher im Vertragsleben gekündigt wird, desto größer ist in der Regel die Lücke zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag. Wer beispielsweise nach fünf Jahren kündigt, kann je nach Vertrag und Anbieter einen realen Verlust von 20, 30 oder sogar 40 Prozent der eingezahlten Beiträge erleiden. Das ist keine Seltenheit, sondern ein strukturelles Merkmal dieser Versicherungsform – und ein Hauptgrund, warum Verbraucherschützer Kapitallebensversicherungen als Sparform seit Jahren kritisch bewerten.
AUF EINEN BLICK
- Kündigung ist meist nachteilig: In den ersten Vertragsjahren ist der Rückkaufswert oft deutlich geringer als die eingezahlten Beiträge (realer Verlust).
- Steuerliches Kurzcheck: Kapitalerträge aus Lebensversicherungen können steuerpflichtig sein
- Alternativen zur Kündigung: Beitragsfreistellung, Policenverkauf (Zweitmarkt), Beleihung oder Beitragsreduzierung prüfen.
Wann lohnt sich die Kündigung – und wann solltest du sie vermeiden?
Beitragsfreistellung: Einzahlungen stoppen, Vertrag läuft mit reduzierter Leistung weiter – kein sofortiger Kapitalverlust, Rückkaufswert bleibt erhalten.
Die Kündigung einer Lebensversicherung kann in bestimmten Situationen trotz des Wertverlusts die richtige Entscheidung sein. Wenn die monatlichen Beiträge schlicht nicht mehr tragbar sind, die Renditeaussichten dauerhaft unter der Inflationsrate liegen oder das Geld dringend für eine Notlage – etwa eine unvorhergesehene Ausgabe oder eine berufliche Neuorientierung – benötigt wird, kann ein Ausstieg rational sein. Auch wenn der Vertrag nachweislich schlecht konstruiert ist und selbst bei voller Laufzeit nur eine magere Rendite abwerfen würde, kann die Kündigung besser sein als weiteres schlechtes Geld dem guten hinterherzuwerfen.
Nachteilig ist eine Kündigung hingegen fast immer in den frühen Vertragsjahren: Der Rückkaufswert liegt dann so tief unter den eingezahlten Beiträgen, dass ein erheblicher Verlust realisiert wird. Darüber hinaus gibt man den Todesfallschutz auf, den der Vertrag möglicherweise bietet – und den man zu späteren Zeitpunkten, etwa mit einer gesundheitlichen Vorgeschichte, möglicherweise nur noch zu deutlich höheren Prämien zurückkaufen könnte. Wer kurz vor Vertragsende steht, sollte eine Kündigung fast immer vermeiden: Die Kosten sind dann weitgehend amortisiert, und die letzten Jahre bringen den höchsten Wertzuwachs pro Beitragsjahr.
Steuerlich gibt es ebenfalls wichtige Aspekte zu bedenken. Bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen die Erträge – also die Differenz zwischen ausgezahltem Betrag und eingezahlten Beiträgen – grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Wer seinen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (Ledige) beziehungsweise 2.000 Euro (Verheiratete) noch nicht ausgeschöpft hat, kann diesen per Freistellungsauftrag geltend machen. Bei sehr niedrigen Gesamteinkünften – beispielsweise in der Elternzeit oder in einer beruflichen Auszeit unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) – lohnt es sich zudem, eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen, um Kapitalertragsteuer zu vermeiden oder erstattet zu bekommen.
Wer hingegen einen Vertrag aus der Zeit vor 2005 kündigt, sollte die steuerliche Situation besonders sorgfältig prüfen: Unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere wenn die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren erfüllt ist und regelmäßige Beiträge gezahlt wurden – können diese Altverträge noch vollständig steuerfrei ausgezahlt werden. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung unverzichtbar, idealerweise mit Unterstützung der Verbraucherzentrale oder eines Steuerberaters.
AUF EINEN BLICK
- Policendarlehen: Kapital bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Rückkaufswertes beleihen, ohne zu kündigen – ermöglicht Liquidität ohne Vertragsauflösung.
- Verkauf auf dem Zweitmarkt: Spezialisierte Aufkäufer zahlen oft mehr als der Rückkaufswert, da sie den Vertrag bis zum Ende halten.
- Beitragsreduzierung: Manche Verträge erlauben eine Absenkung des Monatsbeitrags, ohne die gesamte Police aufzugeben.
- Wichtig: Vor jeder Entscheidung eine unabhängige Beratung (z. B. Verbraucherzentrale) einholen – StudySmarter gibt keine individuelle Finanzberatung.
Alternativen zur Kündigung, die du kennen solltest
§ 169 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) regelt den Anspruch auf den Rückkaufswert und begrenzt zulässige Stornoabzüge.
Bevor du vorschnell kündigst und einen Verlust realisierst, lohnt sich ein Blick auf die Alternativen – denn oft gibt es Wege, Liquidität zu gewinnen oder Beiträge zu reduzieren, ohne den Vertrag vollständig aufzugeben. Die bekannteste Option ist die Beitragsfreistellung: Du stellst die Einzahlungen ein, der Vertrag läuft jedoch mit reduzierter Leistung weiter. Dein bisher angespartes Kapital bleibt erhalten und wächst weiter – wenn auch langsamer. Gleichzeitig entfällt die monatliche Belastung. Das ist für Verbraucher:innen oft der pragmatischste Kompromiss, wenn der Beitrag vorübergehend nicht leistbar ist.
Eine weitere Option ist das Policendarlehen: Viele Versicherer erlauben es, das Deckungskapital bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Rückkaufswertes zu beleihen. Du erhältst so kurzfristig Liquidität, ohne den Vertrag aufzulösen. Dafür fallen Zinsen an, und das Darlehen muss zurückgezahlt werden – aber der Versicherungsschutz und der Vermögensaufbau bleiben erhalten. Wer weiß, dass er in einigen Jahren wieder über regelmäßiges Einkommen verfügen wird, findet hier manchmal einen sinnvollen Ausweg.
Deutlich attraktiver als eine reguläre Kündigung beim eigenen Versicherer kann der Verkauf auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen sein. Spezialisierte Aufkäufer erwerben bestehende Policen und führen sie bis zum Ende weiter. Da sie dabei auf die volle Ablaufleistung setzen, sind sie oft bereit, mehr zu zahlen als der Versicherer als Rückkaufswert bietet – in vielen Fällen liegt das Angebot um einige Prozentpunkte darüber. Der genaue Aufpreis hängt stark von Vertragslaufzeit, Anbieter und Kapitalmarktsituation ab; pauschale Zahlen lassen sich hier seriöserweise nicht nennen. Wer diesen Weg prüft, sollte mehrere Angebote einholen und die Konditionen sorgfältig vergleichen.
Schließlich gibt es noch die Beitragsreduzierung: Manche Verträge erlauben es, den Monatsbeitrag abzusenken, ohne die Police vollständig aufzugeben. Das verringert die monatliche Belastung, erhält aber Versicherungsschutz und Sparvertrag in abgespeckter Form. Welche dieser Optionen für dich die beste ist, hängt von deinem konkreten Vertrag, deiner Lebenssituation und deinen Zielen ab – eine schriftliche Anfrage beim Versicherer über alle verfügbaren Optionen kostet nichts und verschafft dir eine solide Entscheidungsgrundlage.
AUF EINEN BLICK
- BGH-Urteile haben die Rechte der Versicherten gestärkt: Überhöhte Stornoklauseln in älteren Verträgen können unwirksam sein – Nachzahlungsansprüche möglich.
- Widerspruchsrecht: Bei Verträgen, die vor einer bestimmten Reform abgeschlossen wurden
- BaFin-Aufsicht: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Berechnungspraxis der Versicherer.
- Empfehlung: Ältere Verträge rechtlich prüfen lassen – Verbraucherzentralen bieten günstige Erstberatung.
Rechtlicher Rahmen: Deine Rechte als Versicherungsnehmer
Verträge ab 2005: Erträge (Unterschied zwischen ausgezahltem Betrag und eingezahlten Beiträgen) unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer.
Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dieser Paragraf regelt deinen Anspruch auf den Rückkaufswert und legt fest, dass dieser mindestens dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital entsprechen muss. Zulässige Stornoabzüge müssen angemessen sein – eine gesetzlich fixierte Prozentobergrenze gibt es zwar nicht, aber die Gerichte haben hier klare Grenzen gezogen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Reihe von Urteilen die Rechte der Versicherten erheblich gestärkt. Besonders relevant sind Entscheidungen, die alte Vertragsklauseln zu Stornoabzügen und Kostenverrechnungen für unwirksam erklärt haben. Wer einen älteren Vertrag – abgeschlossen vor den VVG-Reformen 2008 – besitzt und damals unter zweifelhaften Klauseln gekündigt hat oder kündigt, könnte unter Umständen Anspruch auf Nachzahlung haben. Es lohnt sich, in solchen Fällen die Verbraucherzentrale oder einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren.
Ein weiteres rechtliches Instrument ist das sogenannte Widerspruchsrecht nach altem Recht: Bei Verträgen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden und bei denen die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden, haben Gerichte in Einzelfällen auch noch Jahre später einen wirksamen Widerspruch zugelassen. Die Folge: Rückabwicklung des Vertrags zu günstigeren Konditionen als beim regulären Rückkauf. Ob das auf deinen Vertrag zutrifft, muss im Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht zudem die Berechnungspraxis der Versicherer und veröffentlicht Hinweise zu Verbraucherrechten. Bei konkreten Beschwerden über fehlerhafte Rückkaufswertrechnungen kann auch der Versicherungsombudsmann eingeschaltet werden – ein kostenloser Schlichtungsweg, der vor einem teuren Rechtsstreit stehen sollte.
AUF EINEN BLICK
- Haltefrist-Privileg: Unter bestimmten Bedingungen (Mindestlaufzeit
- Verträge vor 2005: Können unter bestimmten Voraussetzungen noch steuerfrei sein – Einzelfallprüfung nötig.
- Freistellungsauftrag: Den jährlichen Sparerpauschbetrag nicht vergessen
- Wichtig: Steuerliche Auswirkungen immer mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein klären.
Rückkaufswert und Steuern: Was Verbraucher:innen wissen müssen
Schritt 1: Standmitteilung heraussuchen oder beim Versicherer aktuellen Rückkaufswert und beitragsfreie Versicherungssumme schriftlich anfragen.
Die steuerliche Behandlung des Rückkaufswertes hängt entscheidend davon ab, wann dein Vertrag abgeschlossen wurde. Bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2005 neu abgeschlossen wurden, gilt: Der Ertrag – also die Differenz zwischen dem ausgezahlten Betrag (Rückkaufswert plus bisher erhaltene Überschüsse) und den insgesamt eingezahlten Beiträgen – unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer. Im Klartext: Auf jeden Euro Ertrag werden effektiv rund 26,4 Prozent Steuern fällig – sofern du nicht unter den Freistellungsbetrag fällst.
Für Sparer:innen mit geringen Gesamteinkünften gibt es jedoch gute Nachrichten: Der jährliche Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro für Ledige beziehungsweise 2.000 Euro für Verheiratete. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe sind steuerfrei, sofern du einen Freistellungsauftrag erteilt hast. Überschreitet dein Gesamteinkommen im Auszahlungsjahr den Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) nicht, kannst du zudem eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen und damit die Kapitalertragsteuer von vornherein vermeiden oder über die Steuererklärung zurückholen.
Bei älteren Verträgen vor 2005 ist die Lage günstiger: Wer die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren eingehalten hat und die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bei nach 2012 abgeschlossenen Verträgen: 62. Lebensjahr) erhält, profitiert von der sogenannten Halbeinkunftsmethode – nur die Hälfte des Ertrags wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Wer einen solchen Altvertrag besitzt und über eine Kündigung nachdenkt, sollte unbedingt prüfen, ob er diese Voraussetzungen noch erfüllt – denn die Steuerersparnis kann erheblich sein. Im Zweifel ist eine Beratung bei der Verbraucherzentrale oder einem Steuerberater die klügste Investition.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2: Einzahlungen vs. Rückkaufswert vergleichen – wie hoch ist der bisherige Verlust im Kündigungsfall?
- Schritt 3: Alternativen (Beitragsfreistellung, Zweitmarkt) kalkulieren, bevor entschieden wird.
- Schritt 4: Steuerliche Konsequenzen prüfen – ggf. Beratung bei der Verbraucherzentrale.
- Schritt 5: Mit dem Finanz-Score-Rechner von StudySmarter prüfen, wie die Lebensversicherung in dein Gesamtbild passt.
Lebensversicherung: Was du jetzt konkret tun solltest
Bevor du irgendeine Entscheidung triffst, brauchst du zunächst belastbare Zahlen. Suche als erstes deine letzte Standmitteilung heraus – das ist das jährliche Schreiben deines Versicherers, das den aktuellen Rückkaufswert, das Deckungskapital und die beitragsfreie Versicherungssumme ausweist. Falls du keine aktuelle Standmitteilung findest, hast du das Recht, deinen Versicherer jederzeit schriftlich um eine aktuelle Rückkaufswertauskunft zu bitten. Verlange dabei sowohl den Rückkaufswert zum heutigen Tag als auch die beitragsfreie Versicherungssumme – also jenen Betrag, der dir zustünde, wenn du ab sofort keine Beiträge mehr zahlst, den Vertrag aber nicht kündigst.
Im zweiten Schritt vergleichst du, was du bisher eingezahlt hast, mit dem aktuellen Rückkaufswert. Diese Differenz ist dein potenzieller Verlust bei sofortiger Kündigung. Überlege dann, wie sich dieser Verlust über die nächsten Jahre entwickelt: Wenn du noch viele Jahre bis Vertragsende hast und der Vertrag mit vertretbarer Rendite läuft, kann Weitermachen sinnvoller sein als ein Ausstieg jetzt mit großem Verlust.
Im dritten Schritt holst du dir – noch bevor du kündigst – Alternativangebote ein: Frage deinen Versicherer nach den Konditionen einer Beitragsfreistellung und eines Policendarlehens. Informiere dich parallel bei einem seriösen Zweitmarktkäufer über einen möglichen Verkaufspreis. Vergleiche alle drei Szenarien mit der Kündigung.
Viertens: Prüfe die steuerlichen Konsequenzen, bevor du handelst. Wenn du im laufenden Jahr ohnehin kaum Einkünfte hast, kann eine Kündigung steuerlich günstig sein – aber nur, wenn du die richtigen Schritte (Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungsbescheinigung) im Vorfeld erledigt hast. Die Verbraucherzentrale bietet in vielen Bundesländern günstige oder kostenlose Erstberatungen an und ist für solche Finanzfragen eine hervorragende erste Anlaufstelle.
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Häufige Fragen
Der Rückkaufswert wird ausgezahlt, sobald Sie Ihre Lebensversicherung kündigen und der Versicherer die Kündigung bestätigt hat. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung, abhängig von den Vertragsbedingungen.
Ja, der Rückkaufswert kann niedriger sein als Ihre eingezahlten Beiträge, insbesondere in den ersten Vertragsjahren. Dies liegt daran, dass der Versicherer Kosten für Abschluss und Verwaltung sowie Risikobeiträge für den Todesfallschutz von Ihren Beiträgen abzieht.
Wenn Sie Ihre Lebensversicherung beitragsfrei stellen, wird der Vertrag nicht gekündigt, sondern die Versicherungssumme reduziert. Der Rückkaufswert bleibt als Grundlage für die reduzierte Leistung erhalten, wird aber nicht ausgezahlt, solange der Vertrag besteht.
Der Verkauf Ihrer Lebensversicherung an einen Aufkäufer kann sich lohnen, wenn der erzielte Preis höher ist als der Rückkaufswert bei Kündigung. Allerdings müssen Sie dabei mögliche Steuern und Gebühren berücksichtigen, und der Verkauf ist nicht in allen Fällen vorteilhaft.
Der Rückkaufswert ist steuerpflichtig, wenn die Vertragslaufzeit weniger als zwölf Jahre beträgt und die Erträge aus dem Vertrag der Abgeltungsteuer unterliegen. Bei älteren Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, kann die Besteuerung günstiger ausfallen, abhängig von den individuellen Umständen.
Ja, Sie können den Rückkaufswert Ihrer Lebensversicherung als Sicherheit für einen Kredit nutzen, indem Sie ihn an die Bank abtreten. Die Bank akzeptiert die Police als Sicherheit, wobei der Beleihungswert in der Regel unter dem aktuellen Rückkaufswert liegt.
Ja, Sie können Anspruch auf Nachzahlung haben, wenn der Versicherer in der Vergangenheit unwirksame Stornoklauseln verwendet hat und dadurch zu hohe Stornokosten abgezogen wurden. Dies betrifft vor allem Altverträge, und Sie sollten Ihre Unterlagen prüfen oder rechtlichen Rat einholen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Der Rückkaufswert ist der Betrag, den Sie bei Kündigung ausgezahlt bekommen, während die beitragsfreie Versicherungssumme die reduzierte Todesfall- oder Erlebensfallleistung ist, die bei Fortführung ohne Beiträge gezahlt wird. Die beitragsfreie Summe ist in der Regel höher als der Rückkaufswert, da sie auf versicherungsmathematischen Berechnungen basiert und keine Stornokosten enthält.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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