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FinanzbildungFreistellungsauftrag10 Min.

Freistellungsauftrag So nutzt du ihn richtig

Freistellungsauftrag einfach erklärt: Wer ihn braucht, wie man ihn richtig stellt & was Studierende dabei beachten müssen. Jetzt Sparerpauschbetrag nutzen.

FreistellungsauftragRechnerDie Basics: Wie
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Ein Freistellungsauftrag beauftragt deine Bank, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags ohne Abzug von Abgeltungsteuer auszuzahlen.
  • Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank automatisch Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag (ggf. Kirchensteuer) vom ersten Euro an ab.
  • Betroffen sind alle Kapitalerträge: Zinsen auf dem Tagesgeld- oder Festgeldkonto, Dividenden, ETF-Ausschüttungen, Kursgewinne beim Verkauf.
  • Der Auftrag gilt unbefristet, bis du ihn änderst oder widerrufst – muss aber erteilt werden, bevor die Erträge anfallen.

Freistellungsauftrag einfach erklärt: So sparst du als Anleger:in unnötige Steuern

Ein Freistellungsauftrag beauftragt deine Bank, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags ohne Abzug von Abgeltungsteuer auszuzahlen.

Ein Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass deine Bank Kapitalerträge bis zur Höhe des gesetzlichen Sparerpauschbetrags ohne Abzug von Abgeltungsteuer an dich auszahlt. Für viele Anleger:innen ist das oft ein unterschätztes Instrument – dabei kann es bares Geld bedeuten, das sonst automatisch ans Finanzamt fließt.

Auf einen Blick: Singles können seit 2023 jährlich bis zu 1.000 € Kapitalerträge steuerfrei kassieren, Ehepaare und eingetragene Lebenspartner:innen bis zu 2.000 €. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank vom ersten Euro an 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer ab. Den Auftrag stellst du einmalig im Online-Banking – er gilt unbefristet.

AUF EINEN BLICK

  • Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank automatisch Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag (ggf. Kirchensteuer) vom ersten Euro an ab.
  • Betroffen sind alle Kapitalerträge: Zinsen auf dem Tagesgeld- oder Festgeldkonto, Dividenden, ETF-Ausschüttungen, Kursgewinne beim Verkauf.
  • Der Auftrag gilt unbefristet, bis du ihn änderst oder widerrufst – muss aber erteilt werden, bevor die Erträge anfallen.
  • Relevant für alle, die ein Bankkonto, Depot, Tagesgeldkonto oder P2P-Konto in Deutschland halten.
Kennzahl (2026)Wert
Sparerpauschbetrag1.000 €
Abgeltungsteuer25 %
Soli auf die Steuer5,5 % (auf die Steuer)

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Die Basics: Wie der Freistellungsauftrag funktioniert

Seit 2023 gilt ein erhöhter Sparerpauschbetrag für Singles und ein doppelter Betrag für Ehepaare/eingetragene Lebenspartner:innen – offizielle Höhe laut Bundesfinanzministerium prüfen.

Ein Freistellungsauftrag ist eine schriftliche oder digitale Weisung, die du deiner Bank oder deinem Broker erteilst. Du beorderst damit das Institut, deine Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags nicht mit Abgeltungsteuer zu belasten. Die rechtliche Grundlage liefert § 44a EStG: Banken dürfen Kapitalertragsteuer nur dann einbehalten, wenn der Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft ist oder kein Auftrag vorliegt. Das klingt bürokratisch, ist in der Praxis aber ein simples Formular – in den meisten Online-Bankings in weniger als zwei Minuten ausgefüllt.

Ohne Freistellungsauftrag ist die Bank gesetzlich verpflichtet, die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer automatisch abzuführen, sobald Kapitalerträge anfallen. Für Kirchenmitglieder kommt noch Kirchensteuer hinzu. Das passiert unabhängig davon, wie hoch dein Gesamteinkommen ist – auch wenn du als Sparer:in mit geringem Einkommen de facto gar keine Steuern zahlen müsstest, weil du unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (ledig, 2026) liegst.

Betroffen sind alle klassischen Kapitalerträge: Zinsen auf Tagesgeld- und Festgeldkonten, Dividenden aus Aktien, Ausschüttungen aus ETFs und Fonds sowie Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren. Der Freistellungsauftrag gilt für alle diese Ertragsarten gleichermaßen und wird gegen den Sparerpauschbetrag verrechnet. Wichtig: Du musst ihn erteilen, bevor die Erträge anfallen – ein nachträglicher Auftrag für bereits abgeführte Steuern im laufenden Jahr funktioniert nicht rückwirkend. Einmal gestellt, bleibt er unbefristet aktiv, bis du ihn änderst oder widerrufst.

AUF EINEN BLICK

  • Erträge bis zur Pauschale sind komplett steuerfrei – darüber greift automatisch die Abgeltungsteuer.
  • Als Anleger:in mit wenig Einkommen lohnt es sich besonders: Oft bleiben alle Kapitalerträge tatsächlich steuerfrei.
  • Kirchensteuer auf Kapitalerträge gilt nur für Kirchenmitglieder – wer ausgetreten ist, spart diesen Zusatzposten.
  • Wer den Sparerpauschbetrag nicht voll ausschöpft, kann zu viel gezahlte Abgeltungsteuer per Steuererklärung (Anlage KAP) zurückholen.

Wie viel Kapitalertrag bleibt steuerfrei – und warum sich das für dich lohnt

Du kannst deinen Sparerpauschbetrag beliebig auf mehrere Banken und Broker aufteilen – die Gesamtsumme darf aber den gesetzlichen Betrag nicht überschreiten.

Seit dem Jahresbeginn 2023 gilt ein deutlich angehobener Sparerpauschbetrag: 1.000 € pro Jahr für Alleinstehende und 2.000 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner:innen. Bis zu diesem Betrag bleiben Kapitalerträge vollständig steuerfrei – darüber greift automatisch die Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag. Für 2026 gelten diese Werte unverändert fort.

Als Sparer:in mit überschaubarem Vermögen reicht die Pauschale in vielen Fällen aus, um alle Kapitalerträge des Jahres vollständig abzudecken. Wer etwa 15.000 € auf einem Tagesgeldkonto hält und einen marktüblichen Zinssatz erhält, sollte selbst bei attraktiven Konditionen oft noch unter der 1.000-Euro-Grenze bleiben – sofern kein weiteres Depot mit Erträgen hinzukommt. Das bedeutet: Mit einem korrekt gestellten Freistellungsauftrag zahlst du in diesem Fall schlicht keine Steuer auf deine Kapitalerträge.

Relevant ist auch die Frage der Kirchensteuer. Wer Kirchenmitglied ist, muss auf Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags zusätzlich Kirchensteuer zahlen. Wer aus der Kirche ausgetreten ist, spart diesen Posten. Das beeinflusst zwar nicht den Freistellungsauftrag selbst, aber die Gesamtbelastung oberhalb der Freigrenze. Gerade für alle, die in einer Lebensphase mit knapperem Budget jeden Euro zweimal umdrehen, lohnt sich der Überblick über diese Stellschrauben.

AUF EINEN BLICK

  • Tipp: Wer Depot beim Neo-Broker, Tagesgeld bei einer Direktbank und Girokonto bei der Hausbank hat, sollte den Betrag sinnvoll aufsplitten.
  • Ertragsstärkste Stelle zuerst: Verteile größere Teilbeträge dort, wo du die höchsten Erträge erwartest.
  • Jede Bank führt einen eigenen Freistellungsauftrag – ein zentrales Meldesystem (Bundeszentralamt für Steuern) prüft die korrekte Gesamthöhe.
  • Änderungen sind jederzeit online, per Brief oder Filiale möglich; die Änderung gilt ab dem Datum der Einreichung bei der Bank.

Mehrere Banken und Depots: So verteilst du den Pauschbetrag sinnvoll

Eltern können für minderjährige Kinder (z. B. Juniordepot) einen Freistellungsauftrag stellen – Kinder haben dieselbe Pauschale wie Erwachsene.

Du kannst deinen Sparerpauschbetrag frei auf mehrere Kreditinstitute aufteilen – die einzige Bedingung ist, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge den gesetzlichen Betrag nicht übersteigt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält von allen Banken die Daten und gleicht ab, ob die Gesamtsumme eingehalten wird. Eine Überschreitung kann zu Nachforderungen führen – also Vorsicht beim Eintragen der Beträge.

Für viele Sparer:innen ist diese Aufteilungsmöglichkeit besonders relevant, weil viele inzwischen mehrere Finanzprodukte parallel nutzen: ein Depot bei einem Neo-Broker für ETF-Sparpläne, ein Tagesgeldkonto bei einer Direktbank für den Notgroschen und womöglich noch ein Girokonto mit Guthabenzinsen bei der Hausbank. Wer bei allen dreien Erträge erzielt, sollte den Pauschbetrag entsprechend splitten – sonst lässt eine der Banken automatisch Steuer einbehalten, obwohl theoretisch noch Puffer vorhanden wäre.

Die Faustregel lautet: Verteile die größten Teilbeträge dorthin, wo du die höchsten Erträge erwartest. Hat dein Broker-Depot mit ETF-Ausschüttungen und potenziellen Kursgewinnen das stärkste Ertragspotenzial, sollte dort auch der größte Anteil des Freistellungsauftrags hinterlegt sein. Den Rest kannst du proportional auf die anderen Konten verteilen. Überprüfe die Verteilung einmal jährlich – zum Beispiel immer zum Jahreswechsel – und passe sie an, wenn sich deine Sparraten oder Zinssätze verändert haben.

AUF EINEN BLICK

  • Auch wenn du noch auf der Steuerkarte der Eltern bist oder kindergeldberechtigt bist, hast du als Person einen eigenen Sparerpauschbetrag.
  • Wer nebenher arbeitet: Kapitalerträge und Arbeitseinkommen werden steuerlich getrennt behandelt – der Freistellungsauftrag betrifft nur Kapitalerträge.
  • Wenn du staatliche Leistungen beziehst: Kapitalerträge können anrechenbar sein – prüfe das separat mit der zuständigen Stelle, da es sich um eine andere Berechnungsgrundlage handelt.
  • Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) als Alternative: Wer insgesamt voraussichtlich keine Steuern zahlt, kann bei seinem Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen und damit mehr als den Sparerpauschbetrag steuerfrei halten.

Eigener Pauschbetrag, eigene Regeln – auch für dich

Schritt 1: Alle Konten & Depots auflisten, bei denen du Kapitalerträge erwartest (Broker, Tagesgeld, Festgeld, Girokonto mit Zinsen).

Jede natürliche Person hat in Deutschland einen eigenen Sparerpauschbetrag – unabhängig vom Alter. Eltern können für minderjährige Kinder, etwa bei einem Juniordepot oder Kinderkonto, einen Freistellungsauftrag stellen. Das Kind hat dabei denselben Pauschbetrag wie Erwachsene: 1.000 € pro Jahr. Dieser Betrag ist nicht mit dem Pauschbetrag der Eltern verknüpft – er existiert vollständig separat.

Als volljährige:r Anleger:in bist du steuerrechtlich eine eigenständige Person, auch wenn du noch kindergeldberechtigt bist oder auf der Einkommensteuererklärung der Eltern als Kind berücksichtigt wirst. Du stellst deinen Freistellungsauftrag selbst bei deiner Bank oder deinem Broker – die Eltern haben darauf keinen Zugriff mehr. Das gilt auch dann, wenn dein Einkommen insgesamt sehr niedrig ist oder du noch kein eigenes Arbeitseinkommen hast.

Wer nebenher jobbt, sollte wissen: Arbeitseinkommen und Kapitalerträge werden steuerlich getrennt behandelt. Der Freistellungsauftrag betrifft ausschließlich Kapitalerträge. Dein Lohn aus einem Nebenjob beeinflusst den Sparerpauschbetrag nicht. Wer staatliche Leistungen bezieht, sollte hingegen separat prüfen, ob Kapitalerträge auf die Leistungsberechnung Einfluss haben – das ist eine andere Berechnungsgrundlage und hat mit der Steuerpflicht zunächst nichts zu tun. Im Zweifel lohnt sich eine kurze Rückfrage beim zuständigen Amt.

AUF EINEN BLICK

  • Schritt 2: Geschätzte Erträge pro Institut ermitteln – Zinssatz × Betrag oder Dividenden/ETF-Ausschüttungen kalkulieren.
  • Schritt 3: Sparerpauschbetrag anteilig verteilen, beginnend mit dem ertragsreichsten Institut.
  • Schritt 4: Freistellungsauftrag direkt im Online-Banking oder per Formular einreichen; bei neuen Depots direkt beim Onboarding ausfüllen.
  • Schritt 5: Einmal jährlich prüfen, ob die Verteilung noch passt – besonders nach Depotumschichtungen oder neuen Konten.

Freistellungsauftrag richtig stellen: So gehst du vor

Die Bank führt automatisch Abgeltungsteuer + Soli ab, sobald Erträge anfallen – unabhängig von deiner tatsächlichen Steuerbelastung.

Der erste Schritt ist eine einfache Bestandsaufnahme: Liste alle Konten und Depots auf, bei denen du Kapitalerträge erwartest. Das können Broker-Depots, Tagesgeldkonten, Festgeldkonten oder sogar verzinste Girokonten sein. Vergiss dabei keine Altkonten, die vielleicht noch Zinsen abwerfen, obwohl du sie kaum nutzt.

Im zweiten Schritt schätzt du die voraussichtlichen Erträge pro Institut. Bei Tagesgeld und Festgeld ist das einfach: Zinssatz multipliziert mit dem angelegten Betrag ergibt den Jahresertrag. Bei einem ETF-Sparplan oder Aktien-Depot ist es etwas ungenauer – du kannst die historischen Ausschüttungsrenditen der ETFs als Richtwert nehmen und zudem einen Puffer für mögliche Kursgewinne bei geplantem Verkauf einkalkulieren. Es geht hier nicht um Präzision auf den Cent, sondern um eine sinnvolle Größenordnung.

Schritt drei ist die Verteilung: Weise dem Institut mit den höchsten erwarteten Erträgen den größten Teil deines Sparerpauschbetrags zu, dann in absteigender Reihenfolge die weiteren Institute. Die Summe aller Teilbeträge darf maximal 1.000 € (ledig) bzw. 2.000 € (zusammen veranlagt) ergeben. Im vierten Schritt reichst du den Auftrag ein – das geht bei den meisten Banken und Brokern vollständig im Online-Banking oder in der App, bei manchen noch per Papierformular. Bei der Depoteröffnung bei einem neuen Broker wirst du in der Regel direkt im Onboarding-Prozess gefragt – fülle dieses Feld aus, bevor du die erste Sparrate aktivierst.

Überprüfe deine Aufteilung einmal im Jahr, idealerweise im Dezember oder direkt zu Jahresbeginn. Wenn du einen neuen Broker hinzunimmst oder einen alten schließt, passe die Beträge entsprechend an. Das dauert in der Regel wenige Minuten und kann dafür sorgen, dass du keine vermeidbaren Steuern zahlst.

AUF EINEN BLICK

  • Das Geld ist nicht verloren: Du kannst es über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückfordern – aber das dauert und erfordert Aufwand.
  • Wer komplett vergessen hat, einen Freistellungsauftrag zu stellen, holt das Geld einfach per Steuererklärung zurück – kein Grund zur Panik.
  • Nachträgliche Freistellungsaufträge können nicht rückwirkend für bereits abgeführte Steuern desselben Jahres stellen – Formulierung gilt ab Einreichdatum.
  • Für Folgejahre gilt: Auftrag einmalig erteilen, dann läuft er unbefristet weiter.

Steuern kassiert – und wie du sie zurückholst

Thesaurierende ETFs schütten nicht aus, gelten aber steuerlich trotzdem als teilweise realisiert (Vorabpauschale) – dieser Betrag kann durch den Freistellungsauftrag abgedeckt werden.

Wenn du keinen Freistellungsauftrag gestellt hast, agiert deine Bank nach dem Prinzip der Quellensteuer: Sie zieht automatisch 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer vom ersten Euro an ab, sobald Kapitalerträge anfallen. Das geschieht unabhängig davon, wie hoch dein Gesamteinkommen ist und ob du in der Realität überhaupt Steuern zahlen müsstest. Die Bank handelt dabei korrekt – sie kennt deine gesamte Steuersituation nicht und folgt dem Gesetz.

Das einbehaltene Geld ist jedoch nicht verloren. Du kannst es über die Einkommensteuererklärung mit der Anlage KAP zurückfordern. Das Finanzamt erstattet dann zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer, sobald festgestellt wird, dass du unterhalb des Sparerpauschbetrags geblieben bist oder dein zu versteuerndes Einkommen ohnehin unter dem Grundfreibetrag liegt. Für 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 € für Ledige.

Der Nachteil: Eine Steuererklärung erfordert Zeit, etwas Einarbeitung und manchmal Nerven – vor allem wenn du das zum ersten Mal machst. Außerdem wartest du oft Monate auf die Erstattung. Es ist also immer besser, den Freistellungsauftrag vorher zu stellen, als hinterher über die Steuererklärung zu arbeiten. Wer ihn komplett vergessen hat, sollte nicht in Panik verfallen – der Weg über die Anlage KAP funktioniert zuverlässig. Aber du kannst den Auftrag nicht rückwirkend für bereits im laufenden Jahr abgeführte Steuern stellen; er gilt immer ab dem Datum der Einreichung.

AUF EINEN BLICK

  • Die Vorabpauschale wird jeweils Anfang Januar für das Vorjahr fällig – stelle sicher, dass dein Freistellungsauftrag beim Broker hinterlegt ist.
  • Ausschüttende ETFs und Dividenden-ETFs erzeugen direkt steuerpflichtige Erträge – hier lohnt sich der Freistellungsauftrag am deutlichsten.
  • Kursgewinne beim Verkauf von ETF-Anteilen zählen ebenfalls als Kapitalertrag und werden gegen den Freistellungsauftrag verrechnet.
  • Neo-Broker wie Trade Republic, Scalable & Co. unterstützen Freistellungsaufträge – direkt beim Account-Setup oder im Steuer-Bereich hinterlegen.

Vorabpauschale, Ausschüttungen, Kursgewinne: Was du wissen musst

Mythos: 'Als Kleinanleger brauche ich das nicht.' – Falsch: Schon kleine Sparbeträge oder ETF-Ausschüttungen erzeugen Kapitalerträge.

ETF-Sparpläne sind bei privaten Anleger:innen beliebt – und bringen einige steuerliche Besonderheiten mit sich. Bei thesaurierenden ETFs, also solchen, die keine Erträge ausschütten, sondern sie reinvestieren, fällt dennoch eine sogenannte Vorabpauschale an. Diese Pauschalbesteuerung soll verhindern, dass Steuern dauerhaft auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben werden. Die Vorabpauschale wird jeweils Anfang Januar für das vorangegangene Steuerjahr fällig und direkt vom Verrechnungskonto beim Broker abgebucht. Liegt dort kein ausreichendes Guthaben, kann es eng werden.

Wichtig: Auch die Vorabpauschale zählt als Kapitalertrag und wird gegen den Sparerpauschbetrag verrechnet. Wenn dein Freistellungsauftrag beim Broker hinterlegt ist, bleibt die Vorabpauschale steuerfrei, solange der Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Ohne Freistellungsauftrag zieht der Broker auch hier die Abgeltungsteuer ein. Gerade bei kleineren Sparplänen ist die Vorabpauschale oft sehr niedrig oder sogar null – das hängt vom Basiszins des jeweiligen Jahres ab, der vom Bundesfinanzministerium festgelegt wird.

Ausschüttende ETFs und Dividenden-ETFs sind steuerlich einfacher zu durchschauen: Sie zahlen Erträge direkt auf dein Verrechnungskonto aus, und genau in diesem Moment prüft der Broker, ob ein Freistellungsauftrag vorliegt. Liegt keiner vor oder ist der Puffer bereits aufgebraucht, wird sofort Steuer einbehalten. Kursgewinne beim Verkauf von ETF-Anteilen oder Aktien zählen ebenfalls als Kapitalertrag und werden gegen den verbleibenden Freistellungsbetrag gerechnet. Wer also im Laufe des Jahres ETF-Anteile verkauft und dabei Gewinne realisiert, sollte das in seiner Freistellungsplanung berücksichtigen.

AUF EINEN BLICK

  • Fehler: Den Gesamtbetrag über mehrere Banken hinweg zu überschreiten – das Bundeszentralamt für Steuern gleicht ab und kann Nachforderungen auslösen.
  • Fehler: Freistellungsauftrag nur bei einer von drei Banken einrichten, obwohl die meisten Erträge bei einer anderen anfallen.
  • Mythos: 'Ich muss jedes Jahr einen neuen stellen.' – Nein, er gilt unbefristet; nur bei Änderungsbedarf aktiv werden.
  • Fehler: Ausländische Broker vergessen – bei Brokern ohne Sitz in Deutschland wird keine deutsche Abgeltungsteuer abgeführt; du musst die Erträge selbst in der Steuererklärung angeben.

Was Sparer:innen beim Freistellungsauftrag häufig falsch machen

Der verbreitetste Irrtum lautet: „Als Anleger:in brauche ich das nicht – ich verdiene doch kaum etwas." Das stimmt so nicht. Schon ein Tagesgeldkonto mit einem mittleren vierstelligen Betrag kann bei attraktiven Zinssätzen nennenswerte Erträge generieren. Und ein ETF-Sparplan mit regelmäßigen Ausschüttungen oder einer Vorabpauschale löst Kapitalertragsteuer aus, sobald kein Freistellungsauftrag vorliegt. Der Aufwand für den Auftrag ist minimal – der potenzielle Vorteil dagegen real.

Ein klassischer Fehler ist das Überschreiten des Gesamtbetrags über mehrere Banken hinweg. Das Bundeszentralamt für Steuern erhält von allen meldepflichtigen Instituten die Daten zu erteilten Freistellungsaufträgen und gleicht die Gesamthöhe ab. Wer bei drei Banken jeweils 500 € als Single einträgt, hat insgesamt 1.500 € beantragt – also 500 € zu viel. Das kann zu einer Nachforderung führen. Die Lösung ist simpel: vor dem Eintragen kurz rechnen.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die falsche Zuweisung: Viele Anleger:innen richten den Freistellungsauftrag nur bei ihrer Hausbank ein, obwohl sie dort kaum Erträge erzielen – und beim Broker, wo tatsächlich ETF-Ausschüttungen anfallen, vergessen sie ihn. Das Resultat: Die Hausbank behält nichts ein (weil dort keine Erträge anfallen), der Broker dagegen zieht fleißig Steuern ab. Abhilfe schafft die jährliche Überprüfung und Anpassung der Verteilung.

Und noch ein Mythos: „Ich muss den Freistellungsauftrag jedes Jahr neu stellen." Das ist falsch. Er gilt unbefristet, bis du ihn aktiv änderst oder widerrufst. Es gibt keinen automatischen Ablauf zum Jahresende. Aktiv werden musst du nur, wenn sich etwas ändert – neues Konto, neues Depot, andere Ertragserwartungen, Änderung des Familienstands.

Freistellungsauftrag: Kleiner Aufwand, echter Effekt

Ein Freistellungsauftrag ist eine der einfachsten Stellschrauben im persönlichen Finanzmanagement – und gerade für Sparer:innen lohnt sie sich besonders. Mit wenigen Klicks im Online-Banking stellst du sicher, dass deine Kapitalerträge bis zu 1.000 € im Jahr vollständig steuerfrei bleiben. Wer mehrere Konten und Depots hat, verteilt den Betrag sinnvoll und überprüft die Aufteilung einmal jährlich. Wer bereits Steuern gezahlt hat, ohne einen Auftrag gestellt zu haben, holt sich das Geld über die Steuererklärung zurück. Und wer einen ETF-Sparplan bespart, achtet darauf, dass der Freistellungsauftrag beim Broker liegt – besonders wegen der Vorabpauschale.

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Häufige Fragen

Der Sparerpauschbetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammen veranlagte Paare 2.000 Euro pro Jahr. Diese Werte sind seit 2023 unverändert und gelten auch für 2026.

Ja, als Anleger:in kannst du statt eines Freistellungsauftrags eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen, wenn dein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Mit der NV-Bescheinigung werden deine Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer ausgezahlt, ohne dass du den Sparerpauschbetrag beachten musst.

Wenn du den Broker wechselst, musst du den Freistellungsauftrag beim alten Broker kündigen oder reduzieren und beim neuen Broker neu einrichten. Der alte Broker meldet die Änderung an das Bundeszentralamt für Steuern, damit dein Pauschbetrag nicht doppelt genutzt wird.

Ja, Kapitalerträge werden grundsätzlich als Einkommen auf staatliche Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe angerechnet, sofern sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen. Der Freibetrag für Einkommen aus Kapitalvermögen liegt bei Leistungsbeziehenden aktuell bei 520 Euro pro Jahr, darüber hinausgehende Beträge mindern deinen Leistungsanspruch.

Wenn du einen Freistellungsauftrag gestellt hast, sind deine Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags bereits steuerlich abgegolten und müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Nur wenn deine Erträge den Freistellungsauftrag übersteigen oder du andere steuerliche Gründe hast, musst du sie in der Anlage KAP erklären.

Die Vorabpauschale ist eine jährliche fiktive Steuer auf die Wertsteigerung von Investmentfonds, die auch dann anfällt, wenn du keine Ausschüttungen erhältst. Sie wird von deinem Broker automatisch berechnet und von deinem Freistellungsauftrag abgezogen, weshalb dieser auch für thesaurierende Fonds benötigt wird.

Ja, du kannst deinen Freistellungsauftrag bei deiner Bank oder deinem Broker jederzeit nachträglich erhöhen oder senken, solange du den insgesamt zulässigen Sparerpauschbetrag nicht überschreitest. Die Änderung wird in der Regel innerhalb weniger Tage wirksam und gilt ab dem Zeitpunkt der Änderung für das laufende Kalenderjahr.

Nein, ein Freistellungsauftrag gilt nicht für Kryptogewinne, da diese nicht unter die Abgeltungsteuer fallen, sondern als private Veräußerungsgeschäfte über die Einkommensteuer abgerechnet werden. Kryptogewinne musst du in deiner Steuererklärung angeben, sofern du sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist veräußerst und der Gewinn den Freibetrag von 600 Euro übersteigt.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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