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ETF-Sparplan und Abgeltungs­steuer: So bleibt mehr von deiner Rendite

Bei einem ETF-Sparplan führt deine Depotbank die Abgeltungs­steuer automatisch ab. Mit Freistellungs­auftrag, Teilfreistellung und der Wahl des ETF-Typs kannst du die Steuerlast aber gezielt senken.

10 Kapitel · 12 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Auf Gewinne und Ausschüttungen aus ETF-Sparplänen fallen 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
  • Der Sparer-Pauschbetrag macht Erträge bis 1000 Euro pro Person und Jahr steuerfrei, bei Ehepaaren sind es 2000 Euro.
  • Bei Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent der Erträge durch die Teilfreistellung steuerfrei.
  • Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass auch thesaurierende ETFs jährlich besteuert werden, meist aber geringer als ausschüttende.

01 · Grundlagen

Welche Steuern fallen auf deinen ETF-Sparplan an?

Die Besteuerung deines ETF-Sparplans setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Die Abgeltungssteuer ist dabei der zentrale Posten, hinzu kommen zwei Zuschläge.

Für deinen ETF-Sparplan fällt auf realisierte Kursgewinne, Dividenden und Ausschüttungen die Abgeltungssteuer an. Der Steuersatz beträgt pauschal 25 Prozent und ist damit unabhängig von deinem persönlichen Einkommensteuersatz. Deine Depotbank führt die Steuer automatisch an das Finanzamt ab, sobald ein steuerpflichtiger Ertrag entsteht.

Zusätzlich zur Abgeltungssteuer wird der Solidaritätszuschlag fällig. Er beträgt 5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer selbst, nicht auf den gesamten Ertrag. Bist du kirchensteuerpflichtig, kommt je nach Bundesland ein weiterer Zuschlag von 8 oder 9 Prozent auf die Abgeltungssteuer hinzu.

Die Gesamtbelastung liegt damit für die meisten Anleger zwischen 26,38 Prozent und 28 Prozent. Diese Werte gelten für alle Kapitalerträge aus deinem Sparplan, unabhängig davon, ob sie aus einem Verkauf oder einer Ausschüttung stammen.

Kurz erklärt

Abgeltungs­steuer auf ETF-Sparpläne

Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent auf Kapitalerträge wie Kursgewinne, Dividenden und Ausschüttungen. Deutsche Depotbanken führen sie direkt an das Finanzamt ab.

Der Steuersatz ist pauschal und unabhängig von deinem persönlichen Einkommensteuersatz.

02 · Vergleich

Abgeltungs­steuer, Solidaritäts­zuschlag und Kirchensteuer im Vergleich

Wie hoch deine Gesamtbelastung ausfällt, hängt von deiner Kirchenmitgliedschaft und deinem Bundesland ab. Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede.

Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent auf deine Kapitalerträge. Sie wird direkt an der Quelle einbehalten, also von deiner Depotbank, bevor das Geld auf deinem Konto landet. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer, was 1,375 Prozentpunkten auf den Bruttoertrag entspricht.

Ob und wie viel Kirchensteuer du zahlst, hängt von deiner Mitgliedschaft und deinem Bundesland ab. In Bayern und Baden-Württemberg liegt der Kirchensteuersatz bei 8 Prozent auf die Abgeltungssteuer, in allen anderen Bundesländern bei 9 Prozent. Bist du kein Kirchenmitglied, entfällt dieser Zuschlag vollständig.

Für deinen ETF-Sparplan ergeben sich daraus drei mögliche Gesamtbelastungen. Ohne Kirchenmitgliedschaft zahlst du insgesamt 26,38 Prozent Steuern auf deine Erträge. Als Kirchenmitglied in Bayern oder Baden-Württemberg sind es 27,82 Prozent, in den übrigen Bundesländern 28 Prozent.

Gesamte Steuerbelastung auf Kapitalerträge im Jahr 2026
Kein KirchenmitgliedKirchenmitglied in Bayern oder Baden-WürttembergKirchenmitglied in anderen Bundesländern
Abgeltungs­steuer25 Prozent25 Prozent25 Prozent
Solidaritäts­zuschlag5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer
KirchensteuerKeine8 Prozent auf die Abgeltungssteuer9 Prozent auf die Abgeltungssteuer
Gesamtbelastung26,38 Prozent27,82 Prozent28 Prozent

03 · Schritt für Schritt

So nutzt du den Sparer-Pauschbetrag bei deinem ETF-Sparplan

Der Sparer-Pauschbetrag ist dein jährlicher Freibetrag für Kapitalerträge. Mit einem Freistellungsauftrag sorgst du dafür, dass deine Bank ihn automatisch berücksichtigt.

Der Sparer-Pauschbetrag stellt pro Person und Jahr 1000 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 2000 Euro. Dieser Freibetrag gilt für alle Kapitalerträge gemeinsam, also auch für Zinsen auf dem Tagesgeldkonto oder Gewinne aus Einzelaktien.

Damit deine Depotbank den Freibetrag automatisch berücksichtigt, richtest du einen Freistellungsauftrag ein. Du kannst den Betrag auf mehrere Banken aufteilen, insgesamt aber nicht mehr als 1000 Euro pro Person freistellen. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank auf jeden steuerpflichtigen Ertrag sofort Abgeltungssteuer ab.

  • Richte den Freistellungsauftrag direkt nach der Depoteröffnung ein, damit ab dem ersten Ertrag keine Steuern einbehalten werden.
  • Prüfe einmal im Jahr, ob die Höhe deines Freistellungsauftrags noch zu deinen erwarteten Erträgen passt.
  • Hast du den Freistellungsauftrag vergessen, kannst du dir zu viel gezahlte Steuern über die Steuererklärung zurückholen.
01

Höhe des Freibetrags kennen

Pro Person und Jahr bleiben 1000 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 2000 Euro.

02

Freistellungsauftrag bei der Depotbank einrichten

Stelle bei deiner Bank einen Freistellungsauftrag in passender Höhe. Du kannst den Betrag auch auf mehrere Banken aufteilen, insgesamt aber nicht mehr als 1000 Euro pro Person freistellen.

03

Steuerabzug automatisch reduzieren

Deine Depotbank berücksichtigt den Freistellungsauftrag bei jeder Ausschüttung und jedem Verkauf. Erst wenn deine Erträge den Freibetrag übersteigen, führt sie Abgeltungssteuer ab.

04

Alternative Steuererklärung

Hast du keinen Freistellungsauftrag eingerichtet, kannst du dir zu viel gezahlte Steuern über die Anlage KAP in deiner Steuererklärung zurückholen.

04 · Was gilt

Teilfreistellung: Wann dein ETF-Sparplan steuerlich begünstigt ist

Die Teilfreistellung reduziert die Steuerlast für Fonds mit hohem Aktienanteil. Ob dein ETF davon profitiert, hängt von seiner Zusammensetzung ab.

Die Teilfreistellung ist ein pauschaler Steuervorteil für Fonds mit hohem Aktienanteil. Sie gilt seit der Investmentsteuerreform 2018 und reduziert die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Für Aktien-ETFs mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei.

Bei einem Gewinn von 100 Euro aus einem Aktien-ETF musst du also nur 70 Euro versteuern. Statt 25 Euro Abgeltungssteuer ohne Teilfreistellung fallen nur 17,50 Euro an, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, realisierte Kursgewinne und die Vorabpauschale gleichermaßen.

Für Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil liegt die Teilfreistellung bei 15 Prozent. Keine Teilfreistellung gibt es für Anleihen-ETFs, Geldmarkt-ETFs und Rohstoff-ETFs. Auch fully funded Swap-ETFs, die den Markt vollständig synthetisch abbilden, sind von der Begünstigung ausgeschlossen.

Teilfreistellung gilt

·Aktien-ETFs mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil: 30 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei
·Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil: 15 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei
·Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Kursgewinne und die Vorabpauschale

Keine Teilfreistellung

·Anleihen-ETFs
·Geldmarkt-ETFs
·Rohstoff-ETFs
·Fully funded Swap-ETFs, die den Markt vollständig synthetisch abbilden

05 · Vergleich

Ausschüttende oder thesaurierende ETFs: Was bedeutet das für die Steuer?

Beide ETF-Typen werden seit der Investmentsteuerreform ähnlich besteuert. Die Vorabpauschale gleicht thesaurierende Fonds an ausschüttende an, ein kleiner Steuerstundungseffekt bleibt aber oft bestehen.

Bei ausschüttenden ETFs werden Dividenden und Zinsen ein- oder mehrmals im Jahr an dich ausgezahlt und sofort versteuert. Deine Depotbank behält dabei die Abgeltungssteuer direkt ein, abzüglich deines Freistellungsauftrags und der Teilfreistellung. Die laufende Steuerlast ist dadurch gut planbar.

Thesaurierende ETFs reinvestieren die Erträge automatisch. Damit du die Steuer nicht endlos aufschieben kannst, erhebt das Finanzamt jährlich die Vorabpauschale. Diese fällt meist niedriger aus als die tatsächliche Wertentwicklung des Fonds, wodurch ein Steuerstundungseffekt entsteht.

Beim Verkauf werden bei beiden ETF-Typen die Kursgewinne versteuert. Bei thesaurierenden ETFs wird die bereits gezahlte Vorabpauschale auf die Steuer beim Verkauf angerechnet. So vermeidet das Finanzamt eine doppelte Besteuerung derselben Erträge.

Steuerliche Behandlung im Sparplan
Ausschüttende ETFsThesaurierende ETFs
Laufende BesteuerungDividenden und Zinsen werden jährlich ausgeschüttet und sofort versteuertErträge werden reinvestiert, die Vorabpauschale wird jährlich fällig
VorabpauschaleWird mit der Ausschüttung verrechnetWird auf Basis des Fondsertrags und des Basiszinses berechnet
Steuerstundungs­effektGering, da Ausschüttungen sofort versteuert werdenHöher, da die Vorabpauschale meist unter der tatsächlichen Wertentwicklung liegt
Steuerlast beim VerkaufKursgewinne werden versteuert, bereits versteuerte Ausschüttungen werden angerechnetKursgewinne werden versteuert, bereits gezahlte Vorabpauschalen werden angerechnet

06 · Grundlagen

Vorabpauschale: So funktioniert die jährliche Steuer bei thesaurierenden ETFs

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag, den das Finanzamt bei thesaurierenden ETFs ansetzt. Sie soll verhindern, dass Anleger die Steuer durch Reinvestition endlos aufschieben.

Die Vorabpauschale ist ein rechnerischer Betrag, den das Finanzamt bei thesaurierenden ETFs jährlich als fiktiven Ertrag ansetzt. Sie basiert auf dem Basisertrag, der sich aus dem Rücknahmepreis des Fonds zu Jahresbeginn und einem gesetzlich festgelegten Basiszins ergibt. Deine Depotbank berechnet die Vorabpauschale automatisch und führt die darauf entfallende Steuer ab.

Die Vorabpauschale wird nur fällig, wenn der Fonds im jeweiligen Jahr tatsächlich an Wert gewonnen hat. Liegt der Wertzuwachs unter dem Basisertrag, wird nur der tatsächliche Wertzuwachs als Vorabpauschale angesetzt. Bei Verlusten entfällt die Vorabpauschale komplett.

Beim späteren Verkauf deiner ETF-Anteile wird die bereits versteuerte Vorabpauschale auf den steuerpflichtigen Verkaufsgewinn angerechnet. Dadurch zahlst du auf denselben Ertrag nicht zweimal Steuern. Die Teilfreistellung für Aktien-ETFs gilt auch bei der Vorabpauschale.

Kurz erklärt

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale ist ein rechnerischer Betrag, der jährlich für thesaurierende Fonds ermittelt wird. Sie basiert auf dem Basisertrag, der sich aus dem Rücknahmepreis des Fonds und einem Basiszins ergibt. Die Depotbank führt die darauf entfallende Steuer automatisch ab.

Die Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf des ETF angerechnet, sodass keine doppelte Besteuerung entsteht.

07 · Was gilt

Kapitalerträge im ETF-Sparplan: Was zählt dazu?

Nicht nur Kursgewinne sind steuerpflichtig. Auch laufende Erträge aus deinem Sparplan gehören zu den Kapitalerträgen und unterliegen der Abgeltungssteuer.

Zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen deines ETF-Sparplans zählen realisierte Kursgewinne, also der Gewinn beim Verkauf von Anteilen. Auch Dividenden und Ausschüttungen von ausschüttenden ETFs gehören dazu. Bei thesaurierenden ETFs wird die Vorabpauschale als Kapitalertrag besteuert.

Zinserträge aus dem Verrechnungskonto deines Depots unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer. Sie zählen zum selben Topf wie deine ETF-Erträge und werden durch den Sparer-Pauschbetrag abgedeckt. Ordergebühren mindern dagegen deinen steuerpflichtigen Gewinn, weil sie bei der Berechnung des Verkaufsgewinns abgezogen werden.

Nicht realisierte Kursgewinne sind steuerlich irrelevant, solange du deine Anteile hältst. Erst der Verkauf löst die Besteuerung aus. Verluste aus ETF-Verkäufen werden im Verlustverrechnungstopf deiner Bank gesammelt und mit späteren Gewinnen verrechnet.

Zählt zu den Kapitalerträgen

·Realisierte Kursgewinne beim Verkauf von ETF-Anteilen
·Dividenden und Ausschüttungen von ausschüttenden ETFs
·Zinserträge aus dem Verrechnungskonto des Depots
·Die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs

Zählt nicht dazu

·Nicht realisierte Kursgewinne, solange du die Anteile hältst
·Ordergebühren, sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn
·Verluste, sie werden im Verlustverrechnungstopf gesammelt

08 · Hintergrund

Quellensteuer bei ETFs: Seit 2018 kein Thema mehr

Die Quellensteuer auf ausländische Dividenden war früher ein komplexes Thema für ETF-Anleger. Mit der Investmentsteuerreform hat sich das grundlegend geändert.

Seit der Investmentsteuerreform 2018 ist die Quellensteuer bei ETFs grundsätzlich nicht mehr relevant. Sie betrifft nur noch Anleger, die direkt in einzelne ausländische Aktien investieren. Für ETF-Sparpläne hat sich das Thema damit erledigt.

Der Hintergrund liegt in der früheren Doppelbesteuerung: Auf Dividenden ausländischer Aktien fielen im jeweiligen Land Quellensteuern an, zusätzlich verlangte der deutsche Fiskus die Abgeltungssteuer. Die ausländische Quellensteuer wurde zwar angerechnet, das Verfahren war aber aufwendig und intransparent.

Mit der Reform gelten stattdessen pauschale Teilfreistellungen für Aktienfonds. Diese pauschale Regelung ersetzt die individuelle Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Für dich als ETF-Anleger bedeutet das weniger Aufwand und eine klarere Steuerberechnung.

Seit 2018 ist die Quellensteuer bei ETFs grundsätzlich nicht mehr relevant. Sie betrifft nur noch Anleger, die direkt in einzelne ausländische Aktien investieren.

Der Hintergrund: Auf Dividenden ausländischer Aktien fallen oft im jeweiligen Land Quellensteuern an. Früher wurden diese mit der deutschen Abgeltungssteuer verrechnet, was zu einer Doppelbesteuerung führte.

Mit der Investmentsteuerreform gelten stattdessen pauschale Teilfreistellungen für Aktienfonds. Diese pauschale Regelung ersetzt die individuelle Anrechnung ausländischer Quellensteuern und vereinfacht die Besteuerung erheblich.

09 · Checkliste

Steuererklärung: Wann du deinen ETF-Sparplan angeben musst

In den meisten Fällen erledigt deine Depotbank die Steuer automatisch. Es gibt aber Situationen, in denen du selbst aktiv werden und die Anlage KAP ausfüllen solltest.

In den meisten Fällen erledigt deine deutsche Depotbank die Steuer automatisch. Du musst deinen ETF-Sparplan dann nicht in der Steuererklärung angeben. Es gibt jedoch Situationen, in denen die Anlage KAP sinnvoll oder notwendig ist.

Hast du keinen Freistellungsauftrag eingerichtet, wurden auf deine Erträge Steuern einbehalten, obwohl dein Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft war. Über die Steuererklärung kannst du dir diese zu viel gezahlten Steuern zurückholen. Auch wenn du Depots bei mehreren Banken hast und Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen verrechnen möchtest, brauchst du die Anlage KAP.

  • Dein persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent, dann kannst du eine Günstigerprüfung beantragen.
  • Du hast eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung und möchtest deine Erträge zum persönlichen Steuersatz versteuern.
  • Du hast ein Depot bei einer ausländischen Bank, die keine deutsche Abgeltungssteuer abführt.

Situationen, in denen die Steuererklärung sinnvoll oder nötig ist

01

Du hast keinen Freistellungsauftrag eingerichtet und zu viel Steuern gezahlt

02

Du hast Depots bei mehreren Banken und möchtest Verluste mit Gewinnen verrechnen

03

Dein persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent, dann kannst du eine Günstigerprüfung beantragen

04

Du hast eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung und möchtest deine Erträge zum persönlichen Steuersatz versteuern

05

Du hast ein Depot bei einer ausländischen Bank, die keine deutsche Abgeltungssteuer abführt

10 · Fehler vermeiden

Häufige Fehler bei der Besteuerung von ETF-Sparplänen

Einige Fehler kosten dich unnötig Rendite oder führen zu Nachzahlungen. Die folgenden Punkte solltest du bei deinem ETF-Sparplan vermeiden.

Diese Fehler solltest du vermeiden

·Keinen Freistellungsauftrag einrichten und den Sparer-Pauschbetrag ungenutzt lassen
·Den Freistellungsauftrag bei mehreren Banken in Summe über 1000 Euro pro Person einrichten
·Vergessen, dass auch die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs-Steuern auslöst
·Annehmen, dass Gewinne aus ETFs nach einer bestimmten Haltedauer steuerfrei werden
·Die Teilfreistellung für Aktien-ETFs nicht kennen und zu hohe Steuern erwarten
·Verluste nicht über die Steuererklärung mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnen

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026