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Ausschüttender ETF in der Steuererklärung: So gibst du Kapitalerträge richtig an

Bei einem ausschüttenden ETF führt deine Depotbank die Abgeltungs­teuer automatisch ab. In der Steuererklärung kannst du dir zu viel gezahlte Steuern zurückholen, wenn du den Sparer-Pauschbetrag oder Verluste geschickt einsetzt.

11 Kapitel · 12 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Auf Ausschüttungen eines Aktien-ETF sind 30 Prozent steuerfrei (Teilfreistellung).
  • Der Sparer-Pauschbetrag liegt 2026 bei 1000 Euro pro Person und 2000 Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
  • Eine Verlustbescheinigung beantragst du bis zum 15. Dezember bei deiner Bank, wenn du Verluste über die Steuererklärung verrechnen willst.

01 · Grundlagen

Was ist ein ausschüttender ETF?

Ein ausschüttender ETF zahlt die Erträge der enthaltenen Wertpapiere regelmäßig an dich aus. Diese Zahlungen sind der Ausgangspunkt für deine Steuererklärung.

Ein ausschüttender ETF sammelt die Dividenden und Zinsen der enthaltenen Wertpapiere und zahlt sie dir in regelmäßigen Abständen aus, oft vierteljährlich oder halbjährlich. Diese Zahlungen landen auf deinem Verrechnungskonto und gelten steuerlich als Kapitalerträge. Damit sind sie der Ausgangspunkt für deine Steuererklärung, auch wenn deine Depotbank die Steuer zunächst automatisch einbehält.

Für dich als Studierende bedeutet das: Auch mit kleinen Depotbeträgen können Ausschüttungen anfallen, die du in der Anlage KAP angeben solltest. Die Höhe der Ausschüttung hängt vom Index und der Dividendenrendite ab, nicht von deinem Einkommen. Die Ausschüttungen unterliegen der Abgeltungsteuer, sobald dein Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro pro Jahr überschritten ist.

In der Praxis erhältst du von deiner Depotbank eine Ertragsabrechnung, die alle steuerrelevanten Daten enthält. Diese Abrechnung ist die Grundlage für deine Steuererklärung, falls du zu viel gezahlte Steuern zurückholen möchtest.

Kurz erklärt

Ausschüttender ETF

Ein börsengehandelter Indexfonds, der Dividenden und Zinsen der enthaltenen Wertpapiere in regelmäßigen Abständen an die Anleger auszahlt, statt sie automatisch wieder anzulegen.

Die Ausschüttungen gelten als Kapitalerträge und unterliegen der Abgeltungsteuer.

02 · Schritt für Schritt

So funktioniert die Besteuerung von Dividenden

Deine Depotbank behält die Steuer auf Dividenden direkt ein. Für die Steuererklärung ist entscheidend, ob dabei alle Freibeträge berücksichtigt wurden.

Wenn dein ausschüttender ETF-Dividenden oder Zinsen auszahlt, prüft deine Depotbank zunächst, ob du einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast. Ist das der Fall, zieht sie den noch offenen Sparer-Pauschbetrag vom steuerpflichtigen Teil der Ausschüttung ab. Nur auf den verbleibenden Betrag führt sie Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab.

Hast du keinen Freistellungsauftrag eingerichtet, behält die Bank die Steuer auf die gesamte Ausschüttung ein. Das ist kein dauerhafter Verlust: Über die Steuererklärung kannst du dir die zu viel gezahlte Steuer zurückholen. Dafür trägst du die Kapitalerträge und die einbehaltene Steuer in die Anlage KAP ein.

  • Die Depotbank führt 25 Prozent Abgeltungsteuer auf den steuerpflichtigen Teil der Ausschüttung ab.
  • Zusätzlich fallen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer an.
  • Am Jahresende erhältst du eine Steuerbescheinigung, die alle Kapitalerträge und einbehaltenen Steuern auflistet.
01

Ausschüttung wird fällig

Der ETF schüttet Dividenden oder Zinsen auf dein Verrechnungskonto aus.

02

Depotbank prüft Freistellungsauftrag

Die Bank zieht vom steuerpflichtigen Teil der Ausschüttung den noch offenen Sparer-Pauschbetrag ab, wenn du einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast.

03

Abgeltungsteuer wird einbehalten

Auf den verbleibenden Betrag führt die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab.

04

Steuerbescheinigung prüfen

Am Jahresende erhältst du eine Steuerbescheinigung. Sie zeigt, welche Kapitalerträge angefallen sind und welche Steuern einbehalten wurden.

03 · Vergleich

Sparer-Pauschbetrag und Freistellungs­auftrag: Dein steuerfreier Rahmen

Der Sparer-Pauschbetrag macht einen Teil deiner Kapitalerträge steuerfrei. Mit einem Freistellungsauftrag sorgst du dafür, dass deine Bank diesen Freibetrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigt.

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein gesetzlicher Steuerfreibetrag für Kapitalerträge. Er beträgt 1000 Euro pro Person und Jahr, bei zusammenveranlagten Ehepaaren 2000 Euro. Diesen Freibetrag musst du nicht beantragen, er wird bei der Steuerveranlagung automatisch berücksichtigt.

Der Freistellungsauftrag ist dagegen eine Mitteilung an deine Bank, den Sparer-Pauschbetrag bereits beim laufenden Steuerabzug zu nutzen. Du kannst ihn direkt im Onlinebanking oder per Formular einrichten. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank zunächst Steuern ab, auch wenn dein Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

Für Studierende mit einem ausschüttenden ETF lohnt sich der Freistellungsauftrag besonders, weil Ausschüttungen mehrmals im Jahr anfallen. Du kannst den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen, insgesamt aber nur bis zur Höhe deines Sparer-Pauschbetrags. Zu viel gezahlte Beträge holst du dir über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurück.

So unterscheiden sich die beiden Instrumente
Sparer-PauschbetragFreistellungs­auftrag
Was ist das?Gesetzlicher Steuerfreibetrag für KapitalerträgeMitteilung an deine Bank, den Freibetrag zu nutzen
Höhe (ledig)1000 Euro pro JahrBis zu 1000 Euro pro Jahr
Höhe (verheiratet)2000 Euro pro JahrBis zu 2000 Euro pro Jahr
Wer richtet es ein?Gilt automatisch für alle KapitalerträgeRichtest du selbst bei deiner Depotbank ein

04 · Kosten

Abgeltungs­teuer: Diese Sätze gelten für deine Erträge

Die Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge. Sie wird direkt an der Quelle einbehalten, also von deiner Depotbank.

Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25 Prozent auf Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und Kursgewinne. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer. Bist du Mitglied einer Kirche, fällt zusätzlich Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent der Abgeltungsteuer an, je nach Bundesland.

Ohne Kirchenmitgliedschaft liegt deine Gesamtbelastung auf Kapitalerträge bei 26,375 Prozent. Mit Kirchensteuer sind es in Bayern und Baden-Württemberg 27,82 Prozent, in allen anderen Bundesländern 28 Prozent. Diese Sätze gelten für den steuerpflichtigen Teil deiner Erträge, also nach Abzug von Sparer-Pauschbetrag und Teilfreistellung.

Deine Depotbank behält die Abgeltungsteuer direkt ein, wenn du ein Depot bei einer deutschen Bank führst. Bei einem ausländischen Depot musst du die Erträge selbst in der Steuererklärung angeben und versteuern.

Steuerbelastung auf Kapitalerträge 2026

Abgeltungsteuer25 %
Solidaritätszuschlag5,5 % der Abgeltungsteuer
Kirchensteuer (8 oder 9 % der Abgeltungsteuer)ca. 2 %

05 · Was gilt

Teilfreistellung: Warum nicht alle Erträge versteuert werden

Bei Aktienfonds bleibt ein Teil der Erträge pauschal steuerfrei. Das soll eine Doppelbesteuerung von Dividenden auf Fondsebene und Anlegerebene ausgleichen.

Bei Aktienfonds bleibt ein Teil der Erträge pauschal steuerfrei. Diese Teilfreistellung soll eine Doppelbesteuerung ausgleichen, die entstehen kann, wenn Dividenden bereits auf Fondsebene besteuert wurden. Für dich als Anlegerin bedeutet das: Du musst nicht den gesamten Ertrag versteuern.

Für einen Aktien-ETF mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil gilt eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Das heißt, nur 70 Prozent der Ausschüttungen und Kursgewinne sind steuerpflichtig. Bei einem Aktien-ETF bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei.

Für Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil liegt die Teilfreistellung bei 15 Prozent. Anleihen-ETF, Geldmarkt-ETF und Rohstoff-ETF haben keine Teilfreistellung, dort sind 100 Prozent der Erträge steuerpflichtig.

Teilfreistellung

·Aktien-ETF mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil: 30 Prozent der Erträge steuerfrei
·Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil: 15 Prozent der Erträge steuerfrei

Keine Teilfreistellung

·Anleihen-ETF
·Geldmarkt-ETF
·Rohstoff-ETF

06 · Grundlagen

Vorabpauschale: Steuern auch ohne Ausschüttung

Die Vorabpauschale betrifft vor allem thesaurierende ETFs. Sie stellt sicher, dass auch bei Fonds ohne Ausschüttung jährlich eine kleine Steuer fällig wird.

Die Vorabpauschale ist eine fiktive, jährlich berechnete Ertragsgröße für Investmentfonds. Sie kommt vor allem bei thesaurierenden ETFs zum Einsatz, wenn die tatsächlichen Ausschüttungen unter einem bestimmten Basisertrag liegen. Damit stellt das Steuerrecht sicher, dass auch bei Fonds ohne Ausschüttung jährlich eine kleine Steuer fällig wird.

Für dich als Anlegerin eines ausschüttenden ETFs ist die Vorabpauschale meist weniger relevant, weil deine Ausschüttungen den Basisertrag oft bereits abdecken. Liegt deine Ausschüttung unter dem Basisertrag, wird die Differenz als Vorabpauschale besteuert. Beim späteren Verkauf wird die bereits versteuerte Vorabpauschale vom Gewinn abgezogen, damit keine Doppelbesteuerung entsteht.

Deine Depotbank berechnet die Vorabpauschale automatisch und bucht die fällige Steuer von deinem Verrechnungskonto ab. In der Steuerbescheinigung findest du die entsprechenden Beträge, die du für die Anlage KAP benötigst.

Kurz erklärt

Vorabpauschale

Eine fiktive, jährlich berechnete Ertragsgröße für Investmentfonds. Sie wird bei thesaurierenden Fonds angesetzt, wenn die tatsächlichen Ausschüttungen unter einem bestimmten Basisertrag liegen.

Beim späteren Verkauf wird die bereits versteuerte Vorabpauschale vom Gewinn abgezogen, damit keine Doppelbesteuerung entsteht.

07 · Vergleich

Thesaurierende ETFs im Vergleich: Der Steuerstundungs­effekt

Thesaurierende ETFs legen Erträge automatisch wieder an. Dadurch zahlst du während der Laufzeit weniger Steuern als bei einem ausschüttenden ETF, was den Zinseszinseffekt verstärken kann.

Thesaurierende ETFs legen Dividenden und Zinsen automatisch wieder an, statt sie auszuschütten. Dadurch fällt während der Laufzeit nur die Vorabpauschale an, die oft deutlich niedriger ist als die Steuer auf eine vollständige Ausschüttung. Der größte Teil der Erträge bleibt im Fonds und wird erst beim Verkauf versteuert.

Dieser Steuerstundungseffekt kann über lange Zeiträume einen Renditevorteil bedeuten, weil unversteuerte Beträge weiter für dich arbeiten. Bei einem thesaurierenden Aktien-ETF zahlst du während der Laufzeit oft weniger Steuern als bei einem ausschüttenden ETF mit gleicher Wertentwicklung.

Ein ausschüttender ETF hat dagegen den Vorteil, dass du den Sparer-Pauschbetrag automatisch durch die Ausschüttungen nutzt. Bei einem thesaurierenden ETF musst du dafür gezielte Teilverkäufe vornehmen oder darauf hoffen, dass die Vorabpauschale den Freibetrag ausschöpft.

Ausschüttend oder thesaurierend: steuerliche Unterschiede
Ausschüttender ETFThesaurierender ETF
Laufende BesteuerungVolle Besteuerung der Ausschüttung abzüglich TeilfreistellungNur Vorabpauschale, oft deutlich niedriger
Steuerstundungs­effektGering, da Erträge sofort versteuert werdenHoch, da Gewinne im Fonds bleiben und erst beim Verkauf versteuert werden
Nutzung Sparer-PauschbetragAutomatisch durch Ausschüttungen möglichNur über Vorabpauschale oder gezielte Teilverkäufe

08 · Schritt für Schritt

Verlustbescheinigung: So verrechnest du Verluste über die Steuererklärung

Verluste aus ETF-Verkäufen verrechnet deine Bank automatisch mit Gewinnen im selben Depot. Für eine Verrechnung über verschiedene Banken hinweg brauchst du eine Verlustbescheinigung.

Verkaufst du ETF-Anteile zu einem niedrigeren Kurs als dem Kaufkurs, entsteht ein Verlust. Deine Bank verrechnet diesen Verlust automatisch mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften im selben Depot. Das passiert über den Verlustverrechnungstopf, den die Bank für dich führt.

Hast du Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen, kannst du die Verrechnung nur über die Steuererklärung erreichen. Dafür musst du bei der Bank mit den Verlusten bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Ohne diesen Antrag können Verluste nicht über die Steuererklärung mit Gewinnen anderer Banken verrechnet werden.

  • Du verkaufst ETF-Anteile mit Verlust und beantragst bei deiner Depotbank bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung.
  • Du überträgst die bescheinigten Verluste in die Anlage KAP deiner Steuererklärung.
  • Das Finanzamt verrechnet die Verluste mit positiven Kapitalerträgen aus anderen Depots und erstattet zu viel gezahlte Steuern.
01

Verlust realisieren

Du verkaufst ETF-Anteile zu einem niedrigeren Kurs als dem Kaufkurs.

02

Verlustbescheinigung beantragen

Du beantragst bei deiner Depotbank bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung.

03

Anlage KAP ausfüllen

Du überträgst die bescheinigten Verluste in die Anlage KAP deiner Steuererklärung.

04

Finanzamt verrechnet

Das Finanzamt verrechnet die Verluste mit positiven Kapitalerträgen aus anderen Depots und erstattet zu viel gezahlte Steuern.

09 · Was gilt

Mischfonds: Besondere Regeln bei der Teilfreistellung

Mischfonds investieren in Aktien und Anleihen. Für die Steuererklärung ist der Aktienanteil entscheidend, weil er die Höhe der Teilfreistellung bestimmt.

Mischfonds investieren sowohl in Aktien als auch in Anleihen oder andere Wertpapiere. Für deine Steuererklärung ist der Aktienanteil entscheidend, weil er die Höhe der Teilfreistellung bestimmt. Je höher der Aktienanteil, desto größer der steuerfreie Teil deiner Erträge.

Liegt der Aktienanteil bei mindestens 51 Prozent, sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent gilt eine Teilfreistellung von 15 Prozent. Liegt der Aktienanteil unter 25 Prozent, werden die Erträge voll besteuert.

Für dich bedeutet das: Prüfe vor dem Kauf eines Mischfonds den Aktienanteil, wenn du die Steuerlast gering halten möchtest. Die Teilfreistellung wirkt sich direkt auf deine Ausschüttungen und Kursgewinne aus.

Teilfreistellung

·Aktienanteil mindestens 51 Prozent: 30 Prozent der Erträge steuerfrei
·Aktienanteil mindestens 25 Prozent: 15 Prozent der Erträge steuerfrei

Aktienanteil unter 25 Prozent: volle Besteuerung der Erträge

10 · Grundlagen

Quellensteuer: Warum sie bei ETFs keine Rolle mehr spielt

Auf Dividenden ausländischer Aktien fällt oft Quellensteuer im jeweiligen Land an. Bei ETFs ist diese seit der Investmentsteuerreform 2018 für dich als Anlegerin nicht mehr direkt relevant.

Quellensteuer ist eine Steuer, die im Ausland auf Dividenden einbehalten wird. Bei Einzelaktien kann sie für dich relevant sein, weil sie auf deine deutsche Abgeltungsteuer angerechnet wird. Bei ETFs ist das seit der Investmentsteuerreform 2018 anders.

Die Quellensteuer wird bei ETFs auf Fondsebene abgezogen und nicht mehr einzeln auf deine Abgeltungsteuer angerechnet. Die pauschale Teilfreistellung für Aktienfonds ersetzt die frühere Anrechnung ausländischer Quellensteuer.

Für deine Steuererklärung bedeutet das: Du musst dich bei ETFs nicht um ausländische Quellensteuer kümmern. Deine Depotbank berücksichtigt alle relevanten Posten bereits in der Ertragsabrechnung.

Kurz erklärt

Quellensteuer bei ETFs

Eine Steuer, die im Ausland auf Dividenden einbehalten wird. Bei ETFs wird sie auf Fondsebene abgezogen und nicht mehr einzeln auf deine Abgeltungsteuer angerechnet.

Die pauschale Teilfreistellung für Aktienfonds ersetzt die frühere Anrechnung ausländischer Quellensteuer.

11 · Fehler vermeiden

Typische Fehler in der Steuererklärung bei ausschüttenden ETFs

Viele Anleger verschenken Geld, weil sie Freibeträge nicht nutzen oder Verluste nicht korrekt erklären. Diese Punkte solltest du prüfen.

Diese Fehler kosten dich Rendite

·Kein Freistellungsauftrag eingerichtet: Die Bank führt Steuern ab, obwohl dein Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
·Verlustbescheinigung verpasst: Ohne Antrag bis zum 15. Dezember können Verluste nicht über die Steuererklärung mit Gewinnen anderer Banken verrechnet werden.
·Teilfreistellung nicht beachtet: Viele Anleger wissen nicht, dass bei Aktien-ETF nur 70 Prozent der Erträge versteuert werden.
·Kirchensteuer nicht korrekt angegeben: Ohne Angabe der Religionszugehörigkeit kann die Steuerberechnung fehlerhaft sein.

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026