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ETF-Steuererklärung: So gibst du deine Fondserträge richtig an

Bei thesaurierenden ETFs sorgt die Vorabpauschale dafür, dass du auch ohne Ausschüttung Steuern zahlen musst. Mit der Anlage KAP oder KAP-INV holst du dir zu viel gezahlte Abgeltungs­teuer zurück oder meldest ausländische Depots korrekt.

11 Kapitel · 14 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Auf ETF-Gewinne fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
  • Bei Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent der Erträge durch die Teilfreistellung steuerfrei.
  • Deutsche Banken führen die Steuer automatisch ab, bei ausländischen Depots musst du die Anlage KAP-INV ausfüllen.
  • Mit einem Freistellungsauftrag von 1000 Euro pro Person bleiben kleinere Erträge komplett steuerfrei.

01 · Vergleich

Welche Steuern fallen auf ETF-Gewinne an?

Gewinne aus ETFs zählen zu den Kapitalerträgen und werden pauschal besteuert. Die Höhe hängt von deiner Kirchenmitgliedschaft ab.

Für Gewinne aus ETFs gilt ein pauschaler Steuersatz, der unabhängig von deinem sonstigen Einkommen ist. Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent auf den steuerpflichtigen Ertrag. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Der Solidaritätszuschlag liegt bei 5,5 Prozent der Abgeltungsteuer. Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent der Abgeltungsteuer. Daraus ergeben sich je nach Kirchenmitgliedschaft unterschiedliche Gesamtbelastungen.

  • Ohne Kirchenmitgliedschaft liegt die Gesamtbelastung bei 26,38 Prozent.
  • Als Kirchenmitglied in Bayern oder Baden-Württemberg zahlst du insgesamt 27,82 Prozent.
  • In den übrigen Bundesländern beträgt die Gesamtbelastung für Kirchenmitglieder 28,00 Prozent.

Die Bank behält diese Steuer bei einem Depot in Deutschland automatisch ein. Du musst dich um die Berechnung also nicht selbst kümmern, solltest aber die Abrechnungen prüfen.

Gesamtsteuerlast auf ETF-Erträge nach Kirchenmitgliedschaft
Ohne KirchenmitgliedKirchenmitglied (Bayern und Baden-Württemberg)Kirchenmitglied (andere Bundesländer)
Abgeltungs­teuer25 %25 %25 %
Solidaritäts­zuschlag5,5 % der Abgeltungsteuer5,5 % der Abgeltungsteuer5,5 % der Abgeltungsteuer
Kirchensteuer0 %8 % der Abgeltungsteuer9 % der Abgeltungsteuer
Gesamtbelastung26,38 %27,82 %28,00 %

02 · Was gilt

Wie funktioniert die Teilfreistellung bei Aktien-ETFs?

Seit der Investmentsteuerreform 2018 bleibt ein Teil der Erträge pauschal steuerfrei. So wird eine Doppelbesteuerung auf Fondsebene ausgeglichen.

Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde die Teilfreistellung eingeführt, um eine Doppelbesteuerung auf Fondsebene auszugleichen. Für Aktienfonds mit einer Aktienquote über 50 Prozent bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Das gilt für Verkaufsgewinne ebenso wie für Ausschüttungen.

Bei Mischfonds mit einer Aktienquote zwischen 25 und 50 Prozent sind 15 Prozent der Erträge steuerfrei. Immobilienfonds mit einer Immobilienquote über 50 Prozent erhalten eine Freistellung von 60 Prozent, bei Auslands-Immobilienfonds sind es 80 Prozent. Für sonstige Investmentfonds gilt keine Teilfreistellung.

Für Geldmarkt-ETFs, Anleihen-ETFs und Rohstoff-ETFs musst du den Gewinn zu 100 Prozent versteuern. Ein Aktien-ETF auf einen Index wie den MSCI World profitiert dagegen von der 30-prozentigen Freistellung. Machst du mit einem solchen ETF 100 Euro Gewinn, sind nur 70 Euro steuerpflichtig.

Steuerfrei

·30 % der Erträge bei Aktienfonds (Aktienquote über 50 %)
·15 % der Erträge bei Mischfonds (Aktienquote 25 bis 50 %)
·60 % der Erträge bei Immobilienfonds (Immobilienquote über 50 %)
·80 % der Erträge bei Auslands-Immobilienfonds (Auslandsimmobilienquote über 50 %)

Steuerpflichtig

·0 % Freistellung bei sonstigen Investmentfonds
·0 % Freistellung bei Geldmarkt-ETFs
·0 % Freistellung bei Anleihen-ETFs
·0 % Freistellung bei Rohstoff-ETFs

03 · Schritt für Schritt

Warum wird die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs fällig?

Thesaurierende ETFs schütten keine Erträge aus, sondern legen sie direkt wieder an. Damit der Staat nicht erst beim Verkauf nach vielen Jahren Steuern erhält, wird jährlich eine Vorabpauschale berechnet.

Diese gilt als fiktiver Ertrag und wird von der Bank besteuert.

Die Bank ermittelt den Basisertrag aus dem Rücknahmepreis des Fonds zu Jahresbeginn und dem Basiszins. Dieser Wert wird mit 70 Prozent multipliziert, um die Teilfreistellung für Aktienfonds zu berücksichtigen. Bei thesaurierenden Fonds ist der Basisertrag die Vorabpauschale, bei ausschüttenden Fonds wird die Ausschüttung angerechnet.

Auf die Vorabpauschale behält die Bank Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein. Beim späteren Verkauf werden alle während der Haltedauer gezahlten Vorabpauschalen auf den Verkaufserlös angerechnet. So wird eine Doppelbesteuerung vermieden.

01

Basisertrag berechnen

Die Bank ermittelt den Basisertrag aus dem Rücknahmepreis des Fonds zu Jahresbeginn und dem Basiszins. Dieser Wert wird mit 70 Prozent multipliziert, um die Teilfreistellung zu berücksichtigen.

02

Mit Ausschüttungen vergleichen

Der Basisertrag wird mit den tatsächlichen Ausschüttungen des Jahres verglichen. Bei thesaurierenden Fonds ist der Basisertrag die Vorabpauschale, bei ausschüttenden Fonds wird die Ausschüttung angerechnet.

03

Steuer einbehalten

Die Bank behält auf die Vorabpauschale Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein. Dafür benötigt sie ausreichend Guthaben auf deinem Verrechnungskonto.

04

Beim Verkauf anrechnen

Alle während der Haltedauer gezahlten Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. So wird eine Doppelbesteuerung vermieden.

04 · Was gilt

Wann musst du ETFs in der Steuererklärung angeben?

Nicht jede Kapitalanlage erfordert automatisch eine Steuererklärung. Die Pflicht hängt davon ab, wo dein Depot geführt wird und ob die Bank bereits Steuern abgeführt hat.

Bei einem Depot bei einer deutschen Bank führt diese die Steuer automatisch ab. In diesem Fall musst du deine ETF-Erträge in der Regel nicht in der Steuererklärung angeben. Eine Angabe ist nur nötig, wenn du zu viel gezahlte Steuern zurückholen oder Verluste über verschiedene Banken verrechnen möchtest.

Anders sieht es bei Depots bei ausländischen Banken aus. Diese führen keine deutsche Abgeltungsteuer ab, daher bist du verpflichtet, deine Erträge in der Steuererklärung zu erklären. Dafür nutzt du die Anlage KAP oder KAP-INV. Auch wenn du eine Günstigerprüfung beantragen willst, musst du deine Kapitalerträge angeben.

  • Keine Angabe nötig: Depot bei einer deutschen Bank mit automatischem Steuerabzug und ausreichendem Freistellungsauftrag.
  • Angabe erforderlich: Depot bei einer ausländischen Bank ohne automatischen Steuerabzug.
  • Angabe sinnvoll: Verluste sollen mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnet werden oder du beantragst die Günstigerprüfung.

Angabe erforderlich

·Depot bei einer ausländischen Bank ohne automatischen Steuerabzug
·Kein Freistellungsauftrag gestellt und Steuern wurden einbehalten
·Verluste sollen mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnet werden
·Günstigerprüfung soll beantragt werden
·Nichtveranlagungsbescheinigung liegt vor, aber Steuern wurden einbehalten

Keine Angabe nötig

·Depot bei einer deutschen Bank mit automatischem Steuerabzug
·Freistellungsauftrag deckt alle Erträge ab
·Verluste und Gewinne fallen bei derselben Bank an
·Alle Erträge bleiben unter dem Sparer-Pauschbetrag

05 · Vergleich

Anlage KAP oder KAP-INV: Welches Formular ist richtig?

Seit 2018 gibt es für Investmentfonds ein eigenes Formular. Welches du ausfüllen musst, hängt von deinem Depotstandort ab.

Für Kapitalerträge aus Investmentfonds gibt es seit 2018 zwei Formulare. Die Anlage KAP nutzt du für Erträge aus inländischen Depots, wenn dir deine Bank eine amtliche Steuerbescheinigung ausgestellt hat. Die Werte aus dieser Bescheinigung überträgst du einfach in das Formular.

Die Anlage KAP-INV ist für Depots bei ausländischen Banken vorgesehen, wenn keine Steuerbescheinigung vorliegt. Hier musst du Ausschüttungen und Vorabpauschale selbst berechnen. Dafür benötigst du Angaben wie den Basiszins und den Rücknahmepreis des Fonds zu Jahresbeginn.

Bei ausländischen Banken musst du auch die anrechenbare ausländische Quellensteuer in der Anlage KAP-INV eintragen. Der Aufwand ist bei der Anlage KAP-INV höher, weil du die Werte nicht einfach aus einer Bescheinigung übernehmen kannst. Bei inländischen Depots ist die Anlage KAP der Standardfall.

Vergleich der Formulare für ETF-Erträge
Anlage KAPAnlage KAP-INV
EinsatzbereichInländische Depots mit SteuerbescheinigungAusländische Depots ohne Steuerbescheinigung
DatenquelleAmtliche Steuerbescheinigung der BankEigene Berechnung aus Kauf- und Verkaufsbelegen
VorabpauschaleWird von der Bank bescheinigtMuss selbst berechnet werden
AufwandGering, Werte werden übertragenHöher, Basiszins und Rücknahmepreis nötig

06 · Schritt für Schritt

Wie nutzt du den Freistellungs­auftrag für deinen ETF-Sparplan?

Der Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass deine Bank Erträge bis zum Sparer-Pauschbetrag nicht versteuert. Ohne Auftrag führt die Bank die Steuer automatisch ab.

Pro Person stehen dir 1000 Euro steuerfreie Kapitalerträge pro Jahr zu. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren sind es 2000 Euro.

Du richtest den Freistellungsauftrag direkt bei deiner Depotbank ein. Du kannst den Betrag auf mehrere Banken aufteilen, insgesamt aber nicht mehr als den Pauschbetrag verteilen. Solange deine Erträge unter dem Freistellungsauftrag bleiben, führt die Bank keine Abgeltungsteuer ab.

  • Der Freistellungsauftrag gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne.
  • Ohne Auftrag führt die Bank die Steuer automatisch ab, auch wenn deine Erträge unter dem Pauschbetrag liegen.
  • Zu viel gezahlte Steuern kannst du dir über die Steuererklärung zurückholen.
01

Pauschbetrag kennen

Pro Person stehen dir 1000 Euro steuerfreie Kapitalerträge pro Jahr zu. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren sind es 2000 Euro.

02

Auftrag bei der Bank stellen

Richte den Freistellungsauftrag direkt bei deiner Depotbank ein. Du kannst den Betrag auf mehrere Banken aufteilen, insgesamt aber nicht mehr als den Pauschbetrag verteilen.

03

Erträge steuerfrei erhalten

Solange deine Erträge unter dem Freistellungsauftrag bleiben, führt die Bank keine Abgeltungsteuer ab. Das gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne.

04

Zu viel gezahlte Steuern zurückholen

Hast du keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag gestellt, kannst du die einbehaltene Steuer über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurückfordern.

07 · Schritt für Schritt

Wie verrechnest du Verluste aus ETFs mit Gewinnen?

Verluste aus dem Verkauf von ETFs kannst du mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnen. Das passiert automatisch bei deiner Bank oder über die Steuererklärung.

Verkaufst du einen ETF mit Verlust, führt deine Bank einen Verlustverrechnungstopf. Dieser Verlust wird automatisch mit späteren Gewinnen im selben Jahr verrechnet, zum Beispiel aus anderen Wertpapierverkäufen oder Ausschüttungen. Du musst dafür nichts tun.

Bleibt am Jahresende ein Verlust übrig, überträgt die Bank den Verlustverrechnungstopf automatisch ins nächste Jahr. Möchtest du Verluste mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen, beantrage bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei deiner Bank.

  • Die Verlustbescheinigung weist den Verlust aus, den du in der Anlage KAP deiner Steuererklärung angibst.
  • Das Finanzamt verrechnet die Werte dann mit dem Steuerbescheid und zahlt zu viel gezahlte Steuern zurück.
  • Die Frist für die Verlustbescheinigung endet am 15. Dezember des laufenden Jahres.
01

Automatische Verrechnung bei einer Bank

Deine Bank führt einen Verlustverrechnungstopf. Verkaufst du einen ETF mit Verlust, wird dieser mit späteren Gewinnen im selben Jahr verrechnet.

02

Verlustvortrag ins Folgejahr

Bleibt am Jahresende ein Verlust übrig, überträgt die Bank den Verlustverrechnungstopf automatisch ins nächste Jahr. Du musst nichts tun.

03

Verlustbescheinigung beantragen

Möchtest du Verluste mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen, beantrage bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei deiner Bank.

04

In der Steuererklärung angeben

Trage die bescheinigten Verluste in der Anlage KAP ein. Das Finanzamt verrechnet sie mit deinen Gewinnen und erstattet zu viel gezahlte Steuern.

08 · Was gilt

Wann lohnt sich die Günstigerprüfung für deine ETF-Erträge?

Die Günstigerprüfung vergleicht deinen persönlichen Einkommensteuersatz mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Liegt dein Steuersatz darunter, bekommst du die Differenz erstattet.

Das ist vor allem bei geringem zu versteuerndem Einkommen der Fall.

Für Studierende mit niedrigem Einkommen und Kapitalerträgen kann die Günstigerprüfung sinnvoll sein. Auch Personen mit Nichtveranlagungsbescheinigung ohne Freistellungsauftrag profitieren davon. Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz über 25 Prozent, bringt die Günstigerprüfung keinen Vorteil.

  • Sinnvoll: Dein persönlicher Einkommensteuersatz liegt unter 25 Prozent.
  • Sinnvoll: Du hast im Jahr 2026 ein geringes zu versteuerndes Einkommen.
  • Nicht sinnvoll: Deine Erträge bleiben unter dem Sparer-Pauschbetrag oder wurden bereits über den Freistellungsauftrag abgedeckt.

Sinnvoll

·Persönlicher Einkommensteuersatz liegt unter 25 Prozent
·Geringes zu versteuerndes Einkommen im Jahr 2026
·Studierende mit niedrigem Einkommen und Kapitalerträgen
·Personen mit Nichtveranlagungsbescheinigung ohne Freistellungsauftrag

Nicht sinnvoll

·Persönlicher Einkommensteuersatz liegt über 25 Prozent
·Hohes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit
·Erträge bleiben unter dem Sparer-Pauschbetrag
·Alle Erträge wurden bereits über den Freistellungsauftrag abgedeckt

09 · Im Vertrag

Welche Besonderheiten gelten für Alt-Anteile aus der Zeit vor 2009?

Für Fondsanteile, die vor Einführung der Abgeltungsteuer gekauft wurden, galt lange ein Bestandsschutz. Seit 2018 gelten neue Regeln.

Dieser ist seit 2018 entfallen. Wertzuwächse ab 2018 unterliegen der Einkommensteuer, auch für Alt-Anteile.

Die bis zum 31. Dezember 2017 erzielten Wertzuwächse bleiben steuerfrei. Sie gelten als fiktiver Veräußerungsgewinn. Als Ausgleich erhalten Anleger für Veräußerungsgewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen einen persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro.

Die Teilfreistellung gilt auch für Alt-Anteile. Das bedeutet, dass bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei bleiben, unabhängig vom Kaufzeitpunkt. Der Freibetrag von 100.000 Euro wird einmalig gewährt und nicht pro Jahr.

Regelungen für bestandsgeschützte Alt-Anteile

Bestandsschutz entfallenSeit 2018Der Bestandsschutz für Alt-Anteile aus der Zeit vor 2009 ist entfallen. Wertzuwächse ab 2018 unterliegen der Einkommensteuer.
Fiktiver VeräußerungsgewinnStichtag 31.12.2017Die bis zum 31. Dezember 2017 erzielten Wertzuwächse bleiben steuerfrei. Sie gelten als fiktiver Veräußerungsgewinn.
Persönlicher Freibetrag100.000 EuroFür Veräußerungsgewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen erhalten Anleger einen persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro.
TeilfreistellungAuch für Alt-AnteileDie Teilfreistellung von 30 Prozent für Aktienfonds gilt auch für Gewinne aus Alt-Anteilen, die nach 2017 entstanden sind.

10 · Fehler vermeiden

Typische Fehler bei der ETF-Steuererklärung vermeiden

Kleine Fehler können dazu führen, dass du zu viel Steuern zahlst oder das Finanzamt nachfragt. Diese Punkte solltest du prüfen.

Ein häufiger Fehler ist, keinen Freistellungsauftrag zu stellen. Ohne Auftrag führt die Bank Steuern ab, die du dir über die Steuererklärung zurückholen musst. Das kostet Zeit und gibt dem Finanzamt einen zinslosen Kredit.

Bei ausländischen Depots wird oft das falsche Formular gewählt. Für diese Fälle ist die Anlage KAP-INV nötig, nicht die Anlage KAP. Auch die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs wird häufig vergessen, obwohl sie jährlich anfällt.

  • Freistellungsauftrag nicht gestellt: Ohne Auftrag führt die Bank Steuern ab, die du dir über die Steuererklärung zurückholen musst.
  • Falsches Formular gewählt: Für ausländische Depots ist die Anlage KAP-INV nötig, nicht die Anlage KAP.
  • Vorabpauschale vergessen: Auch bei thesaurierenden ETFs ohne Ausschüttung fällt jährlich Steuer an.
  • Verlustbescheinigung zu spät beantragt: Die Frist endet am 15. Dezember des laufenden Jahres.
  • Teilfreistellung nicht berücksichtigt: Bei Aktien-ETFs sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei, das reduziert die Steuerlast.

Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

·Freistellungsauftrag nicht gestellt: Ohne Auftrag führt die Bank Steuern ab, die du dir über die Steuererklärung zurückholen musst.
·Falsches Formular gewählt: Für ausländische Depots ist die Anlage KAP-INV nötig, nicht die Anlage KAP.
·Vorabpauschale vergessen: Auch bei thesaurierenden ETFs ohne Ausschüttung fällt jährlich Steuer an.
·Verlustbescheinigung zu spät beantragt: Die Frist endet am 15. Dezember des laufenden Jahres.
·Teilfreistellung nicht berücksichtigt: Bei Aktien-ETFs sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei, das reduziert die Steuerlast.
·Sparer-Pauschbetrag überschätzt: Pro Person sind es 1000 Euro, nicht 1000 Euro pro Depot oder pro ETF.
·Kirchensteuer nicht eingeplant: Die Kirchensteuer erhöht die Gesamtbelastung auf bis zu 28 Prozent.
·Ordergebühren nicht einbezogen: Kauf- und Verkaufskosten mindern den steuerpflichtigen Gewinn.

11 · Schritt für Schritt

So berechnest du die Steuer auf deinen ETF-Sparplan

Bei ETF-Sparplänen gilt das Fifo-Prinzip: Die zuerst gekauften Anteile werden beim Verkauf auch zuerst steuerlich berücksichtigt.

Das bedeutet, dass du nicht frei wählen kannst, welche Anteile du verkaufst. Die Bank wendet diese Reihenfolge automatisch an.

Hebe alle Kaufabrechnungen deines ETF-Sparplans auf. Die Bank speichert die Einstandskurse, du findest sie auch im Online-Banking. Beim Verkauf wird der Einstandskurs der zuerst gekauften Anteile vom Verkaufskurs abgezogen, um den Gewinn zu ermitteln.

  • Kauf- und Verkaufsgebühren mindern den steuerpflichtigen Gewinn und werden bei der Berechnung berücksichtigt.
  • Bei Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent des Gewinns steuerfrei, auf die restlichen 70 Prozent fällt die Abgeltungsteuer an.
  • Die Bank führt die Steuer bei einem inländischen Depot automatisch ab und zahlt dir den Rest aus.
01

Kaufpreise dokumentieren

Hebe alle Kaufabrechnungen deines ETF-Sparplans auf. Die Bank speichert die Einstandskurse, du findest sie auch im Online-Banking.

02

Fifo-Prinzip anwenden

Verkaufst du Anteile, gelten steuerlich die zuerst gekauften Anteile als verkauft. Deren Einstandskurs wird vom Verkaufskurs abgezogen.

03

Ordergebühren abziehen

Kauf- und Verkaufsgebühren mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Sie werden bei der Berechnung berücksichtigt.

04

Teilfreistellung anwenden

Bei Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent des Gewinns steuerfrei. Auf die restlichen 70 Prozent fällt die Abgeltungsteuer an.

05

Steuerabzug prüfen

Die Bank führt die Steuer automatisch ab. In der Verkaufsabrechnung siehst du die genaue Berechnung und den Auszahlungsbetrag.

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026