Praxisabgabe So übergibst du deine Arztpraxis erfolgreich
Praxisabgabe Schritt für Schritt erklärt: Bewertung, Nachfolgersuche, Verträge & steuerliche Aspekte – kompakt für Mediziner & angehende Praxisinhaber.
- Definition: Praxisabgabe umfasst Verkauf, Übergabe oder Schließung einer vertragsärztlichen Praxis an einen Nachfolger.
- Frühzeitige Planung (mindestens 2–3 Jahre im Voraus) erhöht Verkaufschancen und sichert den Praxiswert.
- Unterschied zwischen Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis (BAG) und MVZ als Ausgangsform.
- Besonderheit: kassenärztlicher Versorgungsauftrag (Kassenzulassung) ist nicht frei übertragbar – KV-Verfahren erforderlich.
Praxisabgabe kompakt: Das musst du als Arzt wissen
Definition: Praxisabgabe umfasst Verkauf, Übergabe oder Schließung einer vertragsärztlichen Praxis an einen Nachfolger.
Die Praxisabgabe ist einer der bedeutendsten finanziellen und rechtlichen Schritte im Leben einer Ärztin oder eines Arztes. Ob Verkauf, strukturierte Übergabe an eine Nachfolgerin oder geordnete Schließung – wer frühzeitig plant, schützt den aufgebauten Praxiswert, sichert seine Altersvorsorge und ermöglicht eine reibungslose Versorgungskontinuität für Patientinnen und Patienten.
AUF EINEN BLICK
- Frühzeitige Planung (mindestens 2–3 Jahre im Voraus) erhöht Verkaufschancen und sichert den Praxiswert.
- Unterschied zwischen Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis (BAG) und MVZ als Ausgangsform.
- Besonderheit: kassenärztlicher Versorgungsauftrag (Kassenzulassung) ist nicht frei übertragbar – KV-Verfahren erforderlich.
- Für junge Ärzte in Weiterbildung: Die Praxisabgabe des Vorgängers ist oft die Einstiegsmöglichkeit in die Niederlassung.
Rechner: Wie viel Absicherung brauchst du?
Schätze deinen monatlichen Bedarf mit den Reglern – Orientierung, kein Angebot.
Bedarfs-Rechner: Wie viel Absicherung brauchst du?
Was bedeutet Praxisabgabe – und warum ist frühzeitige Planung entscheidend?
Kassenärztliche Zulassung ist personengebunden – sie erlischt mit Abgabe, muss neu beantragt werden (§ 103 SGB V).
Der Begriff Praxisabgabe bezeichnet den gesamten Prozess, durch den ein niedergelassener Arzt oder eine niedergelassene Ärztin seine beziehungsweise ihre vertragsärztliche Praxis an einen Nachfolger überträgt, an einen Dritten verkauft oder – als letzte Option – geordnet schließt. Es geht dabei nicht nur um die Übergabe von Inventar und Räumlichkeiten, sondern um ein komplexes Geflecht aus Zulassungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht und Altersvorsorge. Wer diesen Prozess unterschätzt oder zu spät beginnt, riskiert erhebliche finanzielle Einbußen und im schlimmsten Fall den ersatzlosen Verfall des aufgebauten Praxiswerts.
Erfahrungsgemäß empfehlen Kassenärztliche Vereinigungen und spezialisierte Berater, den Abgabeprozess mindestens zwei bis drei Jahre vor dem geplanten Übergabedatum einzuleiten. Dieser Zeitpuffer ist kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit: Praxisbewertungen müssen beauftragt, steuerliche Gestaltungsoptionen geprüft und Nachfolgerinnen oder Nachfolger gefunden werden – ein Prozess, der in strukturschwachen Regionen deutlich länger dauern kann als in Ballungszentren. Wer zu spät beginnt, muss möglicherweise einen deutlich niedrigeren Kaufpreis akzeptieren oder die Praxis ohne Nachfolger schließen.
Hinsichtlich der Ausgangsform der Praxis bestehen wichtige Unterschiede. Eine Einzelpraxis lässt sich vergleichsweise unkompliziert übergeben, weil alle Entscheidungen bei einer Person liegen. Bei einer Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft, BAG) hingegen sind die Gesellschaftsverträge und Auseinandersetzungsregelungen unter den Partnern zu klären, bevor eine Abgabe überhaupt möglich ist. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) unterliegen zusätzlichen Regelungen, weil die Zulassung hier an die juristische Person gebunden ist und die Anteile an der Trägergesellschaft übertragen werden – rechtlich und steuerlich ein eigenes Thema.
Eine der wichtigsten Besonderheiten der Praxisabgabe gegenüber anderen Unternehmensverkäufen: Die kassenärztliche Zulassung ist personengebunden und nicht frei übertragbar. Sie kann nicht wie ein Vermögensgegenstand einfach verkauft werden. Stattdessen greift ein eigenes Verfahren bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, das im Folgenden genauer beschrieben wird. Dieses Verfahren bestimmt maßgeblich den Zeitplan der gesamten Abgabe.
AUF EINEN BLICK
- Nachbesetzungsverfahren: Zulassungsausschuss der zuständigen KV entscheidet über Nachfolger in gesperrten Planungsbereichen.
- Offene vs. gesperrte Planungsbereiche: In gesperrten Bereichen hat der Abgeber Anspruch auf Ausschreibung.
- Fristvorgaben: Antrag auf Ausschreibung muss rechtzeitig vor geplantem Abgabedatum gestellt werden – Fristen variieren je KV.
- Tipp für Berufseinsteiger: Bewerbung beim Zulassungsausschuss läuft parallel zur Vertragsverhandlung mit dem Abgeber.
Rechtliche Grundlagen: Zulassung, KV-Verfahren und Nachbesetzungsantrag
Zwei anerkannte Hauptmethoden: modifiziertes Ertragswertverfahren und Substanzwertverfahren.
Die kassenärztliche Zulassung ist nach § 103 SGB V an die Person des Vertragsarztes gebunden. Das bedeutet: Mit der Abgabe der Praxis erlischt die Zulassung des bisherigen Inhabers. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger muss eine eigene Zulassung beantragen – und zwar über das sogenannte Nachbesetzungsverfahren beim Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Wer dieses Verfahren als bürokratisches Detail abtut, begeht einen schwerwiegenden Fehler, denn es ist der juristische Dreh- und Angelpunkt jeder Praxisabgabe im vertragsärztlichen Bereich.
Entscheidend ist dabei, ob der betroffene Planungsbereich offen oder gesperrt ist. In offenen Planungsbereichen, in denen keine Überversorgung besteht, kann sich der Nachfolger direkt um die Zulassung bewerben. In gesperrten Planungsbereichen – und das betrifft viele städtische Regionen – hat der abgebende Arzt das Recht, beim Zulassungsausschuss die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes zu beantragen. Der Zulassungsausschuss entscheidet dann unter mehreren Bewerbern nach festgelegten Auswahlkriterien, unter anderem nach beruflicher Eignung, Approbationsdauer und familiären Aspekten. Der Abgeber hat also keinen absoluten Einfluss darauf, wer seine Praxis übernimmt – ein Aspekt, der bei der Planung oft unterschätzt wird.
Die Fristvorgaben für den Antrag auf Ausschreibung variieren je nach Kassenärztlicher Vereinigung und sollten frühzeitig direkt bei der zuständigen KV erfragt werden. Als Faustregel gilt: Der Antrag sollte spätestens sechs bis zwölf Monate vor dem geplanten Abgabedatum gestellt werden, um ausreichend Zeit für das Verfahren, eventuelle Widersprüche und die anschließende Kaufvertragsverhandlung zu haben. Eine zu knappe Zeitplanung kann dazu führen, dass der Praxisinhaber seinen eigentlich gewünschten Abgabetermin nicht einhalten kann – mit erheblichen finanziellen und persönlichen Konsequenzen.
AUF EINEN BLICK
- Immaterieller Wert (Goodwill): Patientenstamm, Lage, Spezialisierung, Reputation – schwer zu objektivieren.
- Materieller Wert: medizinisches Inventar, Ausstattung, Einbauten, Vorräte.
- KBV-Bewertungsrichtlinie und Empfehlungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beachten.
- Unabhängige Gutachter (z. B. vereidigte Sachverständige) empfehlenswert, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Praxisbewertung: Wie wird der Wert einer Arztpraxis ermittelt?
Plattformen: Praxisbörsen der Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärztekammern, Deutschen Ärzteblatt-Stellenmarkt.
Die Frage „Was ist meine Praxis wert?" ist eine der zentralsten und gleichzeitig schwierigsten im gesamten Abgabeprozess. Der Praxiswert setzt sich aus einem materiellen und einem immateriellen Anteil zusammen. Der materielle Wert umfasst das gesamte medizinische Inventar – von Behandlungsstühlen über Ultraschallgeräte bis hin zu EDV-Anlagen –, Einbauten und Vorräte. Dieser Wert lässt sich vergleichsweise einfach durch Zeitwertermittlung bestimmen.
Der immaterielle Wert, in der Fachsprache als Goodwill bezeichnet, ist deutlich schwieriger zu objektivieren. Er umfasst den Patientenstamm, die Lage der Praxis, eine etwaige Spezialisierung, die Reputation des Inhabers und die Qualität des Praxisteams. In der Praxis kommen zwei anerkannte Hauptmethoden zur Anwendung: das modifizierte Ertragswertverfahren und das Substanzwertverfahren. Das modifizierte Ertragswertverfahren stellt auf den nachhaltig erzielbaren Gewinn ab und kapitalisiert diesen mit einem Faktor, der die Risiken und Chancen der spezifischen Praxis widerspiegelt. Das Substanzwertverfahren hingegen bewertet primär die vorhandene Substanz zu Wiederbeschaffungspreisen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat Bewertungsempfehlungen herausgegeben, die als anerkannte Orientierung dienen, aber keine verbindliche Rechtswirkung haben. Viele Kassenärztliche Vereinigungen bieten zudem eigene Bewertungsrichtlinien oder Beratungsleistungen an. Für eine belastbare und rechtssichere Bewertung empfiehlt sich die Beauftragung eines spezialisierten Gutachters oder einer steuerberatenden Kanzlei mit Erfahrung im Arztpraxisbereich. Eine professionelle Bewertung ist nicht nur für die Kaufpreisverhandlung wichtig, sondern auch als Grundlage für die spätere steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns.
Für abgabewillige Ärztinnen und Ärzte gilt: Eine regelmäßige Pflege des Praxiswerts in den Jahren vor der Abgabe zahlt sich aus. Dazu gehören die Modernisierung der Ausstattung, eine konsistente Abrechnungsqualität und die schrittweise Übergabe von Patientenbeziehungen an mögliche Nachfolger. Wer kurz vor der Abgabe Investitionen scheut, riskiert Abschläge auf den Goodwill.
AUF EINEN BLICK
- Netzwerk: Fachgesellschaften, Universitätskliniken, lokale Ärztenetze – oft effektiver als öffentliche Ausschreibung.
- Zeitrahmen: Nachfolgersuche in strukturschwachen Regionen kann deutlich länger dauern als in Ballungszentren.
- Für Berufseinsteiger & angestellte Ärzte: Frühzeitiger Kontakt zu abgabewilligen Praxisinhabern schafft Vorsprung.
- Jobsharing oder angestelltes Arztmodell als Übergangsmodell vor vollständiger Übernahme möglich.
Nachfolgersuche: Wege zur passenden Nachfolgerin oder zum passenden Nachfolger
Kaufvertrag regelt: Kaufpreis, Übergabezeitpunkt, Inventarliste, Patientenakten-Übergang, Personalübernahme (§ 613a BGB).
Die Suche nach einer geeigneten Nachfolgerin oder einem geeigneten Nachfolger ist für viele abgebende Ärztinnen und Ärzte der emotional und logistisch aufwendigste Teil des gesamten Prozesses. Zu den wichtigsten Plattformen zählen die Praxisbörsen der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Stellenmarkt des Deutschen Ärzteblatts sowie Angebote der Ärztekammern. Diese öffentlichen Kanäle erreichen eine breite Zielgruppe, haben jedoch den Nachteil, dass sie auch weniger geeignete Interessenten ansprechen können und das Verfahren in gesperrten Planungsbereichen letztlich ohnehin vom Zulassungsausschuss gesteuert wird.
Erfahrungsgemäß besonders effektiv ist die Nutzung bestehender Netzwerke: Fachgesellschaften, regionale Ärztenetze, Universitätskliniken und der direkte Kontakt zu Assistenzärzten in der Weiterbildung können schneller zum Erfolg führen als eine öffentliche Ausschreibung. Wer seinen potenziellen Nachfolger persönlich kennt und frühzeitig in die Praxis einbindet – etwa als angestellter Arzt in den letzten Jahren vor der Übergabe –, schafft eine Vertrauensbasis, die dem Übergabeprozess erheblich zugute kommt.
Die regionalen Unterschiede bei der Nachfolgersuche sind erheblich. In strukturschwachen ländlichen Regionen kann die Suche nach einem geeigneten Nachfolger mehrere Jahre in Anspruch nehmen und trotzdem erfolglos bleiben. In Ballungszentren hingegen übersteigt die Nachfrage nach Kassenzulassungen häufig das Angebot. Für Ärztinnen und Ärzte, die eine Praxisübernahme anstreben, bedeutet dies im Umkehrschluss: Wer sich frühzeitig mit abgabewilligen Praxisinhabern in Kontakt setzt, verschafft sich einen erheblichen Vorsprung – sowohl beim Zugang zu attraktiven Standorten als auch bei der Finanzierungsplanung für eine spätere Übernahme.
AUF EINEN BLICK
- Due Diligence für Käufer: Prüfung von Abrechnungsdaten, laufenden Mietverträgen, Leasingverpflichtungen, Verbindlichkeiten.
- Datenschutz: Übergabe von Patientendaten nur mit informierter Einwilligung oder nach DSGVO-konformem Verfahren.
- Wettbewerbsverbot für Abgeber: Vertraglich häufig vereinbart – Laufzeit und Radius müssen rechtlich geprüft werden.
- Notarielle Beurkundung in der Regel nicht zwingend, bei Immobilien-Anteil jedoch Pflicht.
Kaufvertrag und Due Diligence: Was Käufer und Verkäufer absichern müssen
Praxisveräußerungsgewinn = Veräußerungspreis minus Buchwert des Betriebsvermögens.
Steht der Nachfolger fest und sind sich beide Parteien über den Kaufpreis einig, folgt die vertragsrechtliche Absicherung. Der Kaufvertrag für eine Arztpraxis ist ein komplexes Dokument, das weit über einen einfachen Kaufvertrag hinausgeht. Er regelt mindestens: den vereinbarten Kaufpreis und dessen Fälligkeit, den Übergabezeitpunkt, eine detaillierte Inventarliste, den Übergang der Patientenakten, die Regelungen zum Personal sowie etwaige Gewährleistungsausschlüsse. Beim Personalübergang greift § 613a BGB: Alle zum Zeitpunkt der Übergabe bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf den Erwerber über – eine Regelung, die sowohl den Verkäufer als auch den Käufer bindet und sorgfältig kommuniziert werden muss.
Für die Käuferseite ist eine sorgfältige Due Diligence unerlässlich. Dabei werden die Abrechnungsdaten der vergangenen Jahre geprüft, laufende Mietverträge und Leasingverpflichtungen analysiert und etwaige Verbindlichkeiten oder Haftungsrisiken identifiziert. Wer eine Praxis ohne Due Diligence erwirbt, riskiert böse Überraschungen – etwa rückwirkende Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund fehlerhafter Abrechnungen, die formal noch den Erwerber betreffen können.
Ein besonders sensibles Thema ist der Datenschutz bei der Übergabe von Patientenakten. Die Übertragung von Patientendaten an eine Nachfolgepraxis erfordert entweder die informierte Einwilligung der betroffenen Patientinnen und Patienten oder ein datenschutzkonformes Verfahren nach den Vorgaben der DSGVO und der ärztlichen Berufsordnung. Die pauschale Übergabe aller Patientenakten ohne Rechtsgrundlage ist unzulässig und kann erhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Spezialisierte Rechtsanwälte und Datenschutzbeauftragte sollten frühzeitig eingebunden werden.
Schließlich enthält der Kaufvertrag in aller Regel eine Wettbewerbsverbotsklausel für den abgebenden Arzt. Diese soll verhindern, dass der Verkäufer unmittelbar nach der Abgabe in unmittelbarer Nähe eine neue Praxis eröffnet und den Patientenstamm mitnimmt. Laufzeit und geographischer Radius solcher Klauseln unterliegen rechtlichen Grenzen; zu weitreichende Wettbewerbsverbote können unwirksam sein. Eine anwaltliche Prüfung ist daher zwingend empfohlen.
AUF EINEN BLICK
- Steuerprivilegierung nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 34 EStG: Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz unter bestimmten Voraussetzungen.
- Freibetrag für Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 4 EStG: Altersgrenze und einmalige Inanspruchnahme beachten
- Praxisaufgabe (keine Weiterführung) vs. Praxisveräußerung: steuerrechtlich unterschiedlich behandelt.
- Steuerberater mit Schwerpunkt Heilberufe frühzeitig einbinden – Steuerlast durch Gestaltung (z. B. Ratenzahlung, Leibrente) optimierbar.
Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe: Veräußerungsgewinn und Freibeträge
Mit Abgabe der Niederlassung entfällt Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nicht automatisch – Mitgliedschaft prüfen.
Die steuerliche Behandlung des Praxisverkaufs ist für viele Ärztinnen und Ärzte eine der komplexesten Fragen im gesamten Prozess – und gleichzeitig eine der bedeutendsten, weil hier erhebliche Gestaltungspotenziale liegen. Der Veräußerungsgewinn berechnet sich grundsätzlich als Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis und dem Buchwert des Betriebsvermögens zum Zeitpunkt der Übergabe. Je nach Praxisgröße und akkumuliertem Goodwill kann dieser Gewinn sechsstellige oder noch höhere Dimensionen erreichen.
Für Freiberufler – und Ärzte gelten nach § 18 EStG als Freiberufler – sieht das Einkommensteuerrecht besondere Begünstigungen vor. Nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 EStG kann der Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen entweder nach der sogenannten Fünftelregelung oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Die Fünftelregelung bewirkt, dass der außerordentliche Ertrag rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird, was die Progression des Einkommensteuertarifs abmildert. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG ist unter engen Voraussetzungen noch vorteilhafter – unter anderem muss der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sein.
Darüber hinaus sieht § 16 Abs. 4 EStG einen Freibetrag auf Veräußerungsgewinne vor, der ebenfalls an Altersvoraussetzungen geknüpft ist und nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann. Der genaue Betrag dieses Freibetrags sollte mit einem spezialisierten Steuerberater aktuell geprüft werden, da sich steuerliche Regelungen ändern können. Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen der Praxisveräußerung – also der Übertragung auf einen Nachfolger – und der Praxisaufgabe, also der schlichten Schließung ohne Nachfolger. Bei einer Aufgabe können einzelne Wirtschaftsgüter zwar separat veräußert werden, die steuerliche Gesamtstruktur unterscheidet sich jedoch erheblich von einem klassischen Praxisverkauf. Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann hier Tausende von Euro Unterschied bedeuten.
AUF EINEN BLICK
- Versorgungswerksrente: Höhe abhängig von eingezahlten Beiträgen über die Berufsjahre.
- Versorgungslücke berechnen: Was fehlt zwischen Versorgungswerksrente und gewohntem Lebensstandard?
- Private Altersvorsorge (z. B. Rürup-Rente) kann steuerlich gefördert werden
- Berufsunfähigkeitsversicherung: Läuft häufig bis zum festgelegten Rentenalter – nach Praxisabgabe ggf. anpassen oder kündigen.
Altersvorsorge und Versorgungswerk nach der Praxisabgabe
2–3 Jahre vorher: Praxisbewertung beauftragen, Steuerberater und Rechtsanwalt einbinden, KV informieren.
Mit der Abgabe der Niederlassung verändert sich die Altersvorsorgesituation vieler Ärztinnen und Ärzte fundamental. Die meisten niedergelassenen Ärzte sind Pflichtmitglieder im berufsständischen Versorgungswerk ihrer Ärztekammer und zahlen dort über ihre gesamte Berufstätigkeit Beiträge ein. Nach der Praxisabgabe erlischt die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nicht automatisch – ob und in welcher Form eine freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werden kann oder soll, ist individuell zu prüfen und hängt von den Satzungsbestimmungen des jeweiligen Versorgungswerks ab.
Die Höhe der späteren Versorgungswerksrente richtet sich nach den über die gesamten Berufsjahre eingezahlten Beiträgen und den jeweils geltenden Leistungsplänen des Versorgungswerks. Da die Beitragsbemessung bei Vertragsärzten stark vom erzielten Praxisgewinn abhängt, können Phasen niedrigerer Gewinne – etwa in der Gründungsphase oder infolge von Krankheit – zu einer deutlich niedrigeren Rente führen als erwartet. Es lohnt sich deshalb, frühzeitig eine individuelle Rentenauskunft beim Versorgungswerk einzuholen.
Entscheidend ist die Frage nach der Versorgungslücke: Wie groß ist der Abstand zwischen der zu erwartenden Versorgungswerksrente und dem Betrag, den man im Ruhestand für den gewohnten Lebensstandard benötigt? Diese Lücke ist bei vielen Ärztinnen und Ärzten größer als vermutet – insbesondere dann, wenn während der aktiven Berufszeit wenig in ergänzende Altersvorsorgeprodukte investiert wurde. Instrumente wie die Rürup-Rente (Basisrente) sind für Freiberufler steuerlich besonders attraktiv, da die eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag steuerlich abgezogen werden können; diesen Betrag sollte man aktuell mit dem Steuerberater abstimmen, da er sich jährlich anpassen kann. Das Veräußerungserlös-Kapital aus dem Praxisverkauf bietet zudem die Chance, in einem Schritt eine solide private Altersvorsorge aufzubauen – vorausgesetzt, die steuerliche Gestaltung wurde rechtzeitig optimiert.
AUF EINEN BLICK
- 1–2 Jahre vorher: Nachfolgersuche starten, Ausschreibung bei KV beantragen, Finanzierungsoptionen für Nachfolger klären.
- 6–12 Monate vorher: Kaufvertragsverhandlung, Due Diligence, Personalfragen klären, Mietvertrag neu regeln.
- 3–6 Monate vorher: Zulassungsausschuss-Termin, Übergabeprotokoll erstellen, Patienteninformation vorbereiten.
- Ab Übergabe: Abmeldung bei KV, Abschluss Versorgungswerk, Steuererklärung, ggf. Ruhegeld beantragen.
Checkliste: Die wichtigsten Schritte zur erfolgreichen Praxisabgabe
Eine erfolgreiche Praxisabgabe ist kein Ereignis, sondern ein Prozess – und dieser Prozess verläuft in klar definierbaren Phasen. Wer die nachfolgenden Schritte konsequent abarbeitet, minimiert das Risiko von Überraschungen und maximiert den erzielbaren Praxiswert.
2–3 Jahre vor der geplanten Abgabe: Beauftrage eine professionelle Praxisbewertung und verschaffe dir einen realistischen Blick auf den Wert deiner Praxis. Binde einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater und einen Fachanwalt für Medizinrecht frühzeitig ein. Informiere deine zuständige Kassenärztliche Vereinigung über deine grundsätzliche Abgabeabsicht und erkundige dich nach dem konkreten Verfahren und den geltenden Fristen. Hole eine aktuelle Rentenauskunft beim Versorgungswerk ein und berechne deine Versorgungslücke.
1–2 Jahre vor der Abgabe: Starte aktiv die Nachfolgersuche über alle geeigneten Kanäle – KV-Praxisbörsen, Ärzteblatt, persönliches Netzwerk. Stelle den Ausschreibungsantrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Kläre, welche Finanzierungsoptionen für potenzielle Käufer bestehen – viele Banken haben spezialisierte Heilberufsfinanzierungen im Programm, und eine gute Finanzierbarkeit erweitert den Kreis der Interessenten erheblich. Überprüfe und ggf. optimiere die Abrechnungsqualität der letzten Jahre, da diese die Due Diligence beeinflusst.
6–12 Monate vor der Abgabe: Tritt in konkrete Kaufvertragsverhandlungen ein und lass den Vertragsentwurf anwaltlich prüfen. Starte die Due Diligence auf Käuferseite und stelle alle erforderlichen Unterlagen bereit. Kläre die Personalfragen gemäß § 613a BGB und informiere das Praxisteam rechtzeitig. Regelung des Mietvertrags: Entweder Übernahme durch den Nachfolger oder Neuabschluss mit dem Vermieter.
3–6 Monate vor der Abgabe: Nimm den Termin vor dem Zulassungsausschuss wahr und begleite das Zulassungsverfahren des Nachfolgers aktiv. Erstelle ein detailliertes Übergabeprotokoll für alle Inventargegenstände, Verträge und Schlüsselübergaben. Bereite die Patienteninformation vor – das ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine ethische Verpflichtung gegenüber den Patientinnen und Patienten, die du viele Jahre begleitet hast. Prüfe gemeinsam mit dem Steuerberater die optimale steuerliche Gestaltung des Veräußerungsgewinns.
🧮 Rechne deinen Fall durch
Ermittle deine konkreten Zahlen mit dem passenden Rechner.
Kostenlos starten →Der 5-Minuten-Finanzkurs
Eine Mail pro Woche: Versicherung, BAföG, erstes Investieren, ohne Fachchinesisch, ohne Verkaufsdruck.
Mit dem Anmelden stimmst du der Datenschutzerklärung zu. Jederzeit abbestellbar.
Häufige Fragen
Die Dauer einer Praxisabgabe hängt stark von der Praxisgröße, der Datenlage und der Verhandlungsbereitschaft der Beteiligten ab. In der Regel solltest du für den gesamten Prozess von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Notartermin mehrere Monate einplanen. Bei komplexen Strukturen wie einem MVZ oder einer Berufsausübungsgemeinschaft kann es auch ein Jahr oder länger dauern.
Die Kassenzulassung ist an die Person des Vertragsarztes gebunden und kann nicht einfach mit der Praxis verkauft werden. Bei einer Praxisabgabe muss der Nachfolger eine eigene Zulassung beantragen oder die Zulassung des Abgebers im Rahmen eines Zulassungsverfahrens übertragen bekommen. Der Zulassungsausschuss prüft dabei, ob die Voraussetzungen für die Nachbesetzung erfüllt sind.
Der Goodwill einer Arztpraxis wird in der Regel auf Basis des Umsatzes oder des Gewinns der letzten Jahre geschätzt, wobei auch der Patientenstamm und die Praxisstruktur eine Rolle spielen. Üblich ist eine Orientierung an einem Vielfachen des Jahresgewinns, wobei Faktoren wie Standort, Fachrichtung und Altersstruktur der Patienten den Wert beeinflussen. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Formel, daher ist eine individuelle Bewertung durch einen Sachverständigen empfehlenswert.
Nein, der Kaufvertrag für eine Arztpraxis muss nicht zwingend notariell beurkundet werden, wenn nur bewegliche Wirtschaftsgüter wie medizinische Geräte und der Patientenstamm übertragen werden. Eine notarielle Beurkundung ist jedoch erforderlich, wenn Immobilien oder Gesellschaftsanteile mitverkauft werden. In der Praxis wird dennoch häufig ein schriftlicher Vertrag mit anwaltlicher Begleitung empfohlen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Der Veräußerungsgewinn aus einer Praxisabgabe unterliegt der Einkommensteuer und wird als außerordentliche Einkunft behandelt. Du kannst den Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuern lassen, etwa durch den Freibetrag für Veräußerungsgewinne oder die Fünftelregelung. Die genaue Steuerhöhe hängt von deinem persönlichen Steuersatz und der Höhe des Gewinns ab, daher solltest du eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
Als Jungarzt hast du mehrere Finanzierungsmöglichkeiten, darunter Bankdarlehen, Fördermittel der KfW oder spezielle Programme der Länder und der Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch der Verkäufer kann einen Teil des Kaufpreises als Darlehen stunden oder ein earn-out-Modell vereinbaren. Wichtig ist, einen detaillierten Businessplan vorzulegen, der die Rentabilität der Praxis nachweist, um die Finanzierung zu sichern.
Das Praxispersonal geht bei einer Praxisübergabe in der Regel nicht automatisch auf den Käufer über, sondern es bedarf einer Überleitung durch den neuen Inhaber. Der Käufer übernimmt die Arbeitsverträge im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB, wobei die Mitarbeiter ein Widerspruchsrecht haben. Du als Abgeber musst das Personal rechtzeitig über den Übergang informieren und offene Ansprüche wie Urlaub oder Gehalt klären.
Ja, du kannst deine Praxis auch schließen, ohne einen Nachfolger zu finden. In diesem Fall musst du die Kassenzulassung zurückgeben und die Praxis auflösen, wobei du die Mitarbeiter ordentlich kündigen musst. Beachte, dass bei einer Schließung keine Veräußerungsgewinne anfallen, aber auch keine Kaufpreiszahlungen, und du musst die Praxisräume und Geräte selbst verwerten oder entsorgen.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
Mehr aus Beruf & Praxis
- Regressschutz für Mediziner:innen: Absicherung von
- Mediziner: Beruf, Gehalt und Finanzen für
- Abgabe rechtzeitig vorbereiten – der komplette Leitfaden
- Absicherung der Praxis: Was Mediziner wirklich brauchen
- Förderung Praxisgründung: So finanzieren Mediziner ihren
- Nachfolger finden: So gelingt die Übergabe von Praxis
- Phasen der Niederlassung als Arzt: Schritt für Schritt
- Praxenmarkt & Niederlassung: Der Weg in die eigene