Eine Umschulung zur Medizinischen Fachangestellten kann über den Bildungsgutschein finanziert werden, wenn die Agentur für Arbeit deine persönliche Situation als förderfähig einstuft. Dieser Guide erklärt, wie die Beantragung abläuft, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Kosten neben den reinen Lehrgangsgebühren übernommen werden können.
Primärquellen zu diesem Abschnitt: BA: Bildungsgutschein · § 81 SGB III · Rechtsstand 07/2026.
Primärquellen zu diesem Abschnitt: BA-Merkblatt 6 · BA: Bildungsgutschein · § 81 SGB III · Rechtsstand 07/2026.
⚡ Das Wichtigste in Kürze
- Der Bildungsgutschein ist ein Förderinstrument nach § 81 SGB III, mit dem die Agentur für Arbeit die Kosten für eine berufliche Weiterbildung oder Umschulung übernehmen …
- Der erste Schritt zur Förderung ist ein Beratungsgespräch bei deiner Agentur für Arbeit.
- Neben den reinen Lehrgangskosten für die Umschulung können bei Bewilligung weitere Leistungen dazukommen, die deinen Alltag während der Umschulung finanziell entlasten.
Was ist der Bildungsgutschein?
Der Bildungsgutschein ist ein Förderinstrument nach § 81 SGB III, mit dem die Agentur für Arbeit die Kosten für eine berufliche Weiterbildung oder Umschulung übernehmen kann. Wichtig zu wissen: Es handelt sich um eine Ermessensleistung, keinen automatischen Rechtsanspruch. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang gefördert wird, trifft die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter individuell anhand deiner beruflichen Situation und Perspektive.
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Agentur für Arbeit auch für die Förderprüfung von Kund:innen zuständig, sodass der Erstkontakt sowohl über die Agentur für Arbeit als auch über die Agentur für Arbeit erfolgen kann, je nachdem, welche Leistung du derzeit bezogen hast, etwa Grundsicherungsgeld oder Arbeitslosengeld.
Mit dem bewilligten Bildungsgutschein suchst du dir anschließend einen passenden, AZAV-zertifizierten Bildungsträger, bei dem du die Umschulung zur Medizinischen Fachangestellten absolvierst. Der Gutschein ist in der Regel etwa für den aufgedruckten Zeitraum gültig, weshalb du dich zeitnah nach der Bewilligung um einen Umschulungsplatz bemühen solltest.
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Nein, die Förderung ist eine Ermessensleistung nach § 81 SGB III. Bei einer passenden Ausgangssituation sind die Chancen auf Bewilligung aber gut.
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Ablauf der Beantragung
Der erste Schritt zur Förderung ist ein Beratungsgespräch bei deiner Agentur für Arbeit. Bereite dich darauf vor, deine berufliche Situation, deinen Wunsch nach dem Wechsel in den MFA-Beruf und deine bisherige Berufserfahrung plausibel darzustellen. Es hilft, bereits vorab zu recherchieren, welche AZAV-zertifizierten Bildungsträger in deiner Region Umschulungen zur Medizinischen Fachangestellten anbieten, um im Gespräch konkrete Vorschläge machen zu können.
- Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit
- Darstellung deiner beruflichen Situation und Zielsetzung
- Prüfung der Förderfähigkeit nach § 81 SGB III
- Bei Bewilligung: Ausstellung des Bildungsgutscheins
- Anmeldung bei einem passenden AZAV-zertifizierten Bildungsträger innerhalb der Gültigkeit
Nach der Bewilligung meldest du dich mit dem Bildungsgutschein direkt beim gewählten Bildungsträger an, der die weitere Abwicklung mit der Agentur für Arbeit übernimmt.
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Welche Kosten übernommen werden können
Neben den reinen Lehrgangskosten für die Umschulung können bei Bewilligung weitere Leistungen dazukommen, die deinen Alltag während der Umschulung finanziell entlasten. Dazu zählt eine Fahrkostenpauschale von bis zu 588 € im Monat, mit der Fahrten zum Bildungsträger oder zu Praxisphasen abgedeckt werden können, sowie ein Zuschuss zur Kinderbetreuung von 160 € pro Kind, wenn du während der Umschulung Betreuung für dein Kind organisieren musst.
Ob und in welcher Höhe diese Zusatzleistungen im Einzelfall gewährt werden, hängt von deiner individuellen Situation ab und wird im Rahmen der Antragsprüfung gemeinsam mit deiner Ansprechperson bei der Agentur für Arbeit besprochen. Es lohnt sich, im Beratungsgespräch aktiv nach diesen Zusatzleistungen zu fragen, falls sie in deinem Fall relevant sind.
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Stand 07/2026: Förderumfang und Höchstbeträge nach BA-Merkblatt 6; Voraussetzungen nach § 81 SGB III. Maßgeblich sind dein Bescheid und die individuelle Beratung.