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FinanzbildungÜbergangsgeld8 Min.

Übergangsgeld Anspruch, Höhe und Dauer verständlich erklärt

Übergangsgeld einfach erklärt: Wer bekommt es, wie hoch ist es, wie lange zahlt die Rentenversicherung oder BA? Alle Infos & junge Erwachsene.

Übergangsgeld: WasRechnerWas ist Übergangsgeld
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Übergangsgeld (ÜG) ist eine Lohnersatzleistung, die gezahlt wird, wenn jemand wegen Rehabilitation (medizinisch oder beruflich) vorübergehend kein Arbeitseinkommen erzielen kann.
  • Es überbrückt den Einkommensausfall während einer Reha-Maßnahme – daher der Name 'Übergangs'-geld.
  • Drei mögliche Kostenträger: Deutsche Rentenversicherung (DRV), Bundesagentur für Arbeit (BA) und gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) – je nach Ursache und Versicherungsstatus.
  • Für Studierende und junge Erwachsene besonders relevant bei Berufsunfähigkeits-Reha, Unfall oder Ausbildungsabbruch wegen Krankheit.

Übergangsgeld: Was steckt dahinter und wer bekommt es?

Übergangsgeld (ÜG) ist eine Lohnersatzleistung, die gezahlt wird, wenn jemand wegen Rehabilitation (medizinisch oder beruflich) vorübergehend kein Arbeitseinkommen erzielen kann.

Wer wegen einer Rehabilitation vorübergehend kein Einkommen erzielen kann, steht schnell vor einer finanziellen Lücke. Genau hier setzt das Übergangsgeld an: Es ist eine staatliche Lohnersatzleistung, die den Einkommensausfall während einer genehmigten Reha-Maßnahme überbrückt – und damit seinen Namen zu Recht trägt.

Das Wichtigste in Kürze: Übergangsgeld (ÜG) wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV), der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gezahlt – je nach Ursache und persönlichem Versicherungsstatus. Die Höhe richtet sich nach dem zuletzt erzielten Einkommen; die Dauer ist an die bewilligte Reha-Maßnahme gebunden. Für Verbraucher:innen ist besonders der DGUV-Weg relevant, da sie automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind.

AUF EINEN BLICK

  • Es überbrückt den Einkommensausfall während einer Reha-Maßnahme – daher der Name 'Übergangs'-geld.
  • Drei mögliche Kostenträger: Deutsche Rentenversicherung (DRV), Bundesagentur für Arbeit (BA) und gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) – je nach Ursache und Versicherungsstatus.
  • Für Arbeitnehmer:innen und Selbstständige besonders relevant bei Berufsunfähigkeits-Reha, Unfall oder längerer Krankheit.
  • Abzugrenzen vom Krankengeld: Übergangsgeld ist an eine aktive Reha-Maßnahme geknüpft, Krankengeld an Arbeitsunfähigkeit ohne Reha.

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Was ist Übergangsgeld – und warum ist es für junge Menschen relevant?

Deutsche Rentenversicherung (DRV): zahlt ÜG bei medizinischer oder beruflicher Rehabilitation, wenn ausreichend Wartezeit/Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind.

Übergangsgeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung. Das bedeutet: Es ersetzt kein Gehalt im klassischen Sinne, sondern kompensiert den Einkommensverlust, der entsteht, wenn jemand aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme – sei es medizinisch oder beruflich – vorübergehend nicht arbeiten kann. Wer sich nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung in einer Reha befindet und deshalb seinen Job nicht ausüben kann, erhält über das Übergangsgeld zumindest einen Teil seines bisherigen Einkommens ersetzt.

Der Begriff „Übergangs"-geld ist dabei Programm: Es handelt sich ausdrücklich um eine zeitlich begrenzte Leistung, die den Übergang zwischen Krankheitsphase und Rückkehr ins Berufsleben finanziell abfedern soll. Es ist kein Dauerleistungssystem wie etwa die Erwerbsminderungsrente, sondern eine gezielte Brücke für einen klar definierten Zeitraum.

Für junge Erwachsene und alle, die mitten im Berufsleben stehen, ist das Thema aus mehreren Gründen relevant: Erstens können auch junge Menschen Unfälle erleiden oder ernsthaft erkranken. Zweitens unterscheidet sich ihr Anspruch je nach Kostenträger erheblich – während der DRV-Zugang Pflichtbeitragszeiten voraussetzt, sind Beschäftigte über die gesetzliche Unfallversicherung der DGUV automatisch abgesichert. Drittens zeigt gerade der Bereich Übergangsgeld, wie wichtig eine frühzeitige private Absicherung ist, wenn die gesetzlichen Leistungen nicht ausreichen.

Drei mögliche Kostenträger kommen für das Übergangsgeld infrage: die Deutsche Rentenversicherung (DRV), die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Welcher Träger zuständig ist, hängt von der Ursache der Reha-Maßnahme und dem individuellen Versicherungsstatus ab. Ein gleichzeitiger Bezug von mehreren Trägern ist ausgeschlossen – immer ist nur einer zuständig.

AUF EINEN BLICK

  • Bundesagentur für Arbeit (BA): zahlt ÜG bei beruflicher Eingliederungsmaßnahme (z. B. Umschulung), wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine Fördervoraussetzung besteht.
  • Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): zahlt ÜG nach Arbeits- oder Wegeunfall während einer Reha-Maßnahme – auch für Beschäftigte (der Arbeitsweg gilt als Versicherungsfall).
  • Wichtig: Nur einer der Träger ist zuständig – kein Doppelbezug möglich.
  • Arbeitslosengeld und Übergangsgeld schließen sich in der Regel gegenseitig aus bzw. werden angerechnet.

Wer zahlt Übergangsgeld? Die drei Kostenträger im Überblick

DRV-Übergangsgeld: Es müssen Pflichtbeitragszeiten (z. B. aus Beschäftigung, Ausbildung) und ein positiver Reha-Bescheid vorliegen. Die genaue Wartezeit gibt die DRV vor.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zahlt Übergangsgeld im Zusammenhang mit medizinischer oder beruflicher Rehabilitation. Voraussetzung ist, dass ausreichend Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen und ein positiver Reha-Bescheid erteilt wurde. Für Menschen, die beispielsweise in einem Minijob gearbeitet haben – also bis zur monatlichen Grenze von 603 Euro – oder eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen können, können entsprechende Anwartschaften bestehen. Die genauen Wartezeiten gibt die DRV vor und sollte im Zweifel direkt bei einer Beratungsstelle erfragt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) tritt als Kostenträger auf, wenn eine berufliche Eingliederungsmaßnahme wie eine Umschulung gefördert wird und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht oder eine spezielle Fördervoraussetzung nach dem SGB III erfüllt ist. Für Personen ohne nennenswerte Erwerbsbiografie ist dieser Weg in der Praxis oft schwer zugänglich, da die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld I in der Regel zwölf Monate sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate erfordert.

Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Kostenträger, der für viele Menschen direkt relevant ist. Alle Arbeitnehmer:innen sowie bestimmte Personengruppen sind automatisch und beitragsfrei über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Erleidet jemand auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz selbst einen Unfall, gilt das als versicherter Arbeitsunfall. In diesem Fall besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld der DGUV während der anschließenden Reha-Maßnahme – ganz ohne Pflichtbeitragszeiten oder Erwerbsgeschichte.

Selbstständige, Freiberufler und Freelancer stehen vor einer besonderen Herausforderung: Für sie gilt der DRV-Weg nur dann, wenn sie sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert haben oder ohnehin der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Wer das nicht getan hat, kann im Ernstfall leer ausgehen – was die Bedeutung einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung noch einmal unterstreicht.

AUF EINEN BLICK

  • BA-Übergangsgeld: Voraussetzung ist i. d. R. ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder eine spezielle Fördervoraussetzung nach SGB III – für Personen ohne Erwerbsbiografie oft schwer erfüllbar.
  • DGUV-Übergangsgeld: Automatisch versichert als Arbeitnehmer:in oder über die gesetzliche Unfallversicherung, kein Mindestbeitrag nötig – relevant bei Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin.
  • Selbstständige, Freiberufler, Freelancer: Anspruch nur, wenn freiwillig in der DRV versichert oder Pflichtbeitragszeiten vorliegen.
  • Kein Anspruch besteht in der Regel, wenn keinerlei Beitragszeiten und kein Versicherungsfall (Unfall) vorliegen – dann ggf. Krankengeld oder Sozialhilfe prüfen.

Habe ich als Berufseinsteiger:in oder Arbeitnehmer:in Anspruch auf Übergangsgeld?

Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Regelentgelt – vereinfacht: dem zuletzt erzielten Bruttoeinkommen.

Die Frage nach dem Anspruch lässt sich nicht pauschal beantworten – sie hängt vom jeweiligen Kostenträger und dem persönlichen Versicherungsstatus ab. Für den DRV-Anspruch sind Pflichtbeitragszeiten aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung entscheidend. Wer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht, also oberhalb der Minijob-Grenze von 603 Euro pro Monat verdient, und entsprechende Beiträge entrichtet hat, kann Anwartschaften erworben haben. Hinzu kommt, dass ein ärztlich festgestellter Rehabilitationsbedarf und ein positiver Reha-Bescheid der DRV vorliegen müssen.

Beim BA-Übergangsgeld ist die Hürde für viele Beschäftigte in den meisten Fällen hoch: Wer keine ausreichenden Beitragszeiten zur Arbeitslosenversicherung vorweisen kann, erfüllt in der Regel nicht die Voraussetzungen. Ausnahmen können bestehen, wenn bestimmte Fördervoraussetzungen nach SGB III vorliegen – etwa bei Personen mit anerkannter Behinderung oder in speziellen Rehabilitationsprogrammen. Hier lohnt sich eine individuelle Beratung durch die BA.

Der DGUV-Anspruch ist für viele Arbeitnehmer:innen der unkomplizierteste Weg: Die gesetzliche Unfallversicherung gilt automatisch für alle abhängig Beschäftigten – ohne Beitragszahlung, ohne Wartezeit, ohne Erwerbseinkommen als Voraussetzung. Relevant wird sie bei einem Unfall, der im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht: am Arbeitsplatz, auf dem Weg zu Kund:innen, in betrieblichen Einrichtungen oder auf dem direkten Weg dorthin und zurück. In diesen Fällen übernimmt die DGUV die Kosten der Reha und zahlt während dieser Zeit Übergangsgeld.

Für Berufseinsteiger:innen, die gerade ihre erste Stelle angetreten haben, sieht die Lage etwas günstiger aus: Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, zahlt in alle relevanten Versicherungszweige ein und baut Anwartschaften auf. Dennoch sind die Leistungen in den ersten Jahren der Erwerbstätigkeit oft noch gering – ein weiteres Argument für eine ergänzende private Absicherung.

AUF EINEN BLICK

  • DRV-Übergangsgeld: Ein festgelegter Prozentsatz des Regelentgelts (höher für Personen mit Kind, niedriger ohne) – genaue Sätze bei der DRV erfragen oder offiziellen Quellen entnehmen.
  • BA-Übergangsgeld: Entspricht in der Höhe dem Arbeitslosengeld I und liegt ebenfalls als Prozentsatz des pauschalierten Nettoentgelts fest.
  • DGUV-Übergangsgeld: Orientiert sich am Jahresarbeitsverdienst, mindestens jedoch am Mindest-Jahresarbeitsverdienst der DGUV.
  • Für Personen ohne reguläres Einkommen gelten Mindestberechnungsgrößen; das ÜG kann entsprechend niedrig ausfallen.

Wie hoch ist das Übergangsgeld – und wie lange wird es gezahlt?

Die Dauer ist an die bewilligte Reha-Maßnahme gekoppelt – ÜG endet mit Abschluss oder Abbruch der Maßnahme.

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach dem sogenannten Regelentgelt – das ist vereinfacht gesagt das zuletzt erzielte Bruttoeinkommen, das für die Berechnung herangezogen wird. Dabei gelten je nach Kostenträger unterschiedliche Berechnungsregeln, und da sich Entgeltwerte und Prozentsätze regelmäßig ändern können, sollte man die exakten Sätze stets direkt beim zuständigen Träger erfragen oder den offiziellen Quellen entnehmen.

Beim DRV-Übergangsgeld wird ein bestimmter Prozentsatz des Regelentgelts ausgezahlt. Dieser Prozentsatz ist höher für Personen, die ein Kind haben, und etwas niedriger für Personen ohne Kind. Die genauen Prozentwerte legt die DRV gesetzlich fest; eine konkrete Berechnung sollte immer über die DRV selbst oder einen zugelassenen Rentenberater erfolgen, da die individuelle Situation (Art der Reha, Einkommenshöhe, familiäre Situation) maßgeblich ist.

Das BA-Übergangsgeld orientiert sich in seiner Höhe am Arbeitslosengeld I und wird als Prozentsatz des pauschalierten Nettoentgelts berechnet. Auch hier ist der Satz für Personen mit Kindern höher als für Personen ohne Kinder. Das DGUV-Übergangsgeld hingegen richtet sich nach dem individuellen Jahresarbeitsverdienst – mindestens jedoch nach dem gesetzlich festgelegten Mindest-Jahresarbeitsverdienst der DGUV. Gerade für Personen mit niedrigem oder keinem Einkommen kann diese Mindestabsicherung relevant sein.

Was die Dauer angeht: Das Übergangsgeld ist streng an die bewilligte Reha-Maßnahme geknüpft. Es endet, sobald die Maßnahme abgeschlossen oder abgebrochen wird. Bei einer medizinischen Reha dauert die Maßnahme typischerweise einige Wochen bis wenige Monate. Bei einer beruflichen Rehabilitation – etwa einer vollständigen Umschulung – kann das Übergangsgeld deutlich länger gezahlt werden, im Extremfall über mehrere Jahre. Eine gesetzlich fixierte Maximaldauer für das Übergangsgeld als solches gibt es nicht; die Dauer der genehmigten Maßnahme bildet die Obergrenze. Endet die Maßnahme, endet auch das Übergangsgeld – unabhängig davon, ob die Person danach wieder arbeitsfähig ist oder nicht.

AUF EINEN BLICK

  • Bei medizinischer Reha: in der Regel für die Dauer der stationären oder ambulanten Maßnahme (typisch wenige Wochen bis einige Monate).
  • Bei beruflicher Reha / Umschulung kann das ÜG deutlich länger laufen – bis zum Ende der Maßnahme, die mehrere Jahre dauern kann.
  • Es gibt keine gesetzliche Maximaldauer für ÜG an sich; die Dauer der bewilligten Maßnahme ist die Obergrenze.
  • Endet die Reha vorzeitig (Abbruch, Heilung, Arbeitsfähigkeit), endet auch das ÜG – der Übergang zurück in Beschäftigung oder ALG I muss rechtzeitig geplant werden.

So beantragst du Übergangsgeld – der Weg durch die Bürokratie

Schritt 1: Rehabilitationsbedarf durch Arzt feststellen lassen und ärztliches Attest / Reha-Antrag ausfüllen.

Der erste und wichtigste Schritt ist die ärztliche Feststellung des Rehabilitationsbedarfs. Ohne ärztliches Attest oder einen entsprechenden Reha-Antrag läuft nichts. Der Arzt oder die Ärztin – in der Regel der Hausarzt oder ein Facharzt – füllt zusammen mit dem Patienten einen Reha-Antrag aus, der dann direkt an den zuständigen Kostenträger weitergeleitet wird. In vielen Fällen übernimmt die Krankenkasse zunächst die Koordination und leitet den Antrag weiter.

Im zweiten Schritt wird der Reha-Antrag beim zuständigen Kostenträger eingereicht – also bei der DRV, der BA oder der DGUV. Antragsformulare sind online verfügbar oder können in den jeweiligen Geschäftsstellen abgeholt werden. Der Kostenträger prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Reha-Maßnahme vorliegen und – im gleichen Zuge – ob ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Ein gesonderter Antrag speziell für das Übergangsgeld ist in der Regel nicht notwendig; er wird automatisch mit dem Reha-Antrag behandelt.

Parallel dazu sollte man alle relevanten Einkommensnachweise bereithalten: Lohnsteuerbescheinigungen, aktuelle Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder, bei Selbstständigen, die letzte Gewinnermittlung sowie Nachweise über etwaige Nebeneinkünfte. Je lückenloser die Unterlagen, desto schneller kann der Träger entscheiden. Wer in einem Minijob tätig war – bis zur monatlichen Grenze von 603 Euro – sollte beachten, dass Minijob-Einkommen nicht rentenversicherungspflichtig ist, sofern man sich nicht ausdrücklich dafür entschieden hat. Das kann die Berechnung des Regelentgelts beeinflussen.

Wer unsicher ist, welcher Träger für seinen Fall zuständig ist, kann sich an die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation wenden, die bei allen größeren Rehabilitationsträgern existieren und kostenlose Erstberatung anbieten. Auch die DRV bietet telefonische und persönliche Beratung an. Fristen sind dabei zu beachten: Im Zweifelsfall sollte der Antrag so früh wie möglich gestellt werden, damit keine Lücken entstehen.

AUF EINEN BLICK

  • Schritt 2: Reha-Antrag beim zuständigen Kostenträger (DRV, BA oder DGUV) einreichen – Antragsformulare gibt es online und in den Geschäftsstellen.
  • Schritt 3: Kostenträger genehmigt Reha-Maßnahme und entscheidet gleichzeitig über ÜG-Anspruch; ein gesonderter ÜG-Antrag ist in der Regel nicht nötig.
  • Schritt 4: Einkommensnachweise (Lohnsteuerbescheinigung, Kontoauszüge, bei Selbstständigen ggf. Gewinnermittlung + Nachweise über Nebeneinkünfte) bereithalten.
  • Schritt 5: Bewilligungsbescheid prüfen – bei Ablehnung innerhalb der Widerspruchsfrist (i. d. R. 1 Monat) Widerspruch einlegen.

Übergangsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld – wo liegen die Unterschiede?

Krankengeld (GKV): zahlt die Krankenkasse ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit ohne laufende Reha – kein Anspruch für freiwillig Versicherte ohne entsprechenden Tarif.

Viele Menschen verwechseln Übergangsgeld mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld, obwohl sich diese Leistungen in Voraussetzungen, Kostenträger und Zweck deutlich unterscheiden. Krankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse (GKV) ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an Personen, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für Personen, die familienversichert oder als freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch in der GKV versichert sind, besteht in der Regel kein Anspruch auf Krankengeld – sie sind von dieser Leistung ausgeschlossen. Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeiträge (im Durchschnitt 2026 rund 2,9 Prozent), jedoch zahlen bestimmte Versichertengruppen vergünstigte Beiträge.

Übergangsgeld hingegen setzt eine bewilligte Reha-Maßnahme voraus und wird von DRV, BA oder DGUV bezahlt – also nicht von der Krankenkasse. Es ist zweckgebunden: ohne laufende Reha kein ÜG. Wer Krankengeld bezieht und dann in eine Reha wechselt, wechselt in der Regel auch zur ÜG-Zahlung, die typischerweise etwas höher ausfällt als das Krankengeld. Diese automatische Umstellung ist gesetzlich so vorgesehen und dient dazu, Reha-Anreize zu setzen.

Arbeitslosengeld I wiederum zahlt die Bundesagentur für Arbeit, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis geendet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Es hat keinen Bezug zu Krankheit oder Reha – es setzt schlicht auf das Ende der Beschäftigung. Die Höhe des Arbeitslosengeldes I dient, wie oben erwähnt, als Berechnungsgrundlage für das BA-Übergangsgeld, was die beiden Leistungen inhaltlich verknüpft. Wer sowohl arbeitslos ist als auch eine berufliche Reha durchläuft, erhält in diesem Fall Übergangsgeld statt Arbeitslosengeld.

AUF EINEN BLICK

  • Übergangsgeld: zahlt DRV/BA/DGUV während einer genehmigten Reha-Maßnahme – ersetzt entgangenes Einkommen.
  • Arbeitslosengeld I: zahlt die BA nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses, wenn Anwartschaft erfüllt – kein Reha-Bezug nötig.
  • Überschneidung Krankengeld/ÜG: Wer Krankengeld bezieht und dann in Reha wechselt, wechselt i. d. R. auch zur ÜG-Zahlung (i. d. R. höher).
  • Parallelbezug von Lohnersatzleistungen und ÜG: Übergangsgeld wird auf andere Lohnersatzleistungen angerechnet – immer individuell beim zuständigen Kostenträger klären.

Übergangsgeld für Sparer:innen, Anleger:innen und Verbraucher:innen – was wirklich wichtig ist

Gesetzliche Unfallversicherung: Alle Personen, die in Deutschland leben und arbeiten, sind automatisch bei der DGUV unfallversichert – bei einem Unfall im beruflichen oder privaten Kontext besteht grundsätzlich ÜG-Anspruch während der Reha.

Verbraucher:innen sind über die gesetzliche Unfallversicherung der DGUV automatisch und beitragsfrei abgesichert. Das bedeutet: Wer auf dem Weg zur Arbeit, im Homeoffice oder bei einer beruflichen Veranstaltung einen Unfall erleidet, hat Anspruch auf Leistungen der DGUV – darunter auch Übergangsgeld während einer notwendigen Rehabilitation. Dieser Schutz greift unabhängig davon, ob man jemals gearbeitet hat oder Beiträge gezahlt hat. Für viele Verbraucher:innen ist das der einzige direkte gesetzliche Zugang zum Übergangsgeld.

Wer als Verbraucher:in kaum oder gar nicht erwerbstätig war, hat in der Regel keine oder nur sehr geringe Anwartschaften bei der DRV. Das bedeutet: Bei einer Erkrankung, die nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall steht, sondern schlicht durch Krankheit verursacht wird, greift weder DRV-ÜG noch DGUV-ÜG. Hier entsteht eine erhebliche Lücke, die durch staatliche Leistungen allein kaum zu schließen ist. Das Übergangsgeld kann nur eine vorübergehende Brücke sein – bei dauerhafter Berufsunfähigkeit greift langfristig die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, die für jüngere Menschen aber oft sehr niedrig ausfällt, da die Rentenanwartschaften noch gering sind.

Genau diese Lücke ist es, die eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) schließen soll. Wer jung und gesund ist, zahlt die niedrigsten Beiträge – und sichert sich damit langfristig ab. Die BU leistet unabhängig davon, ob ein Reha-Bescheid vorliegt, und ist nicht auf eine bestimmte Maßnahme befristet. Sie ergänzt das Übergangsgeld also sinnvoll und bietet einen Schutz, den die gesetzlichen Systeme gerade für Berufseinsteiger:innen und alle, die noch keine langen Erwerbsbiografien haben, nicht vollständig leisten können.

Für Berufseinsteiger:innen in den ersten Jahren nach der Ausbildung oder dem Berufsstart gilt: Je schneller Pflichtbeitragszeiten aufgebaut werden, desto schneller wächst auch der gesetzliche Schutz. Wer eine sozialversicherungspflichtige Stelle antritt, baut automatisch Rentenanwartschaften und Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung auf. Dennoch bleibt die private BU gerade in dieser Phase wichtig, da die gesetzlichen Leistungen noch auf niedrigem Niveau sind. Der Grundfreibetrag für das Jahr 2026 liegt bei 12.348 Euro für Ledige – Einkommen darunter bleibt steuerfrei, was auch für die Planung des eigenen Finanzschutzes relevant sein kann.

AUF EINEN BLICK

  • Wenig oder kein Erwerbseinkommen: Wer als Verbraucher:in kaum gearbeitet hat, hat oft keine DRV-Anwartschaft – der DGUV-Weg ist dann häufig der einzige direkte Zugang zu ÜG.
  • Berufsunfähigkeit frühzeitig absichern: ÜG ist nur eine kurze Überbrückung; bei dauerhafter Erwerbsminderung greift später die gesetzliche Erwerbsminderungsrente – die Lücke ist für Berufseinsteiger:innen besonders groß.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) als Ergänzung: Eine private BU springt ein, wenn weder ÜG noch gesetzliche EM-Rente ausreichen – gerade für alle, die noch keine langen Erwerbsbiografien haben, empfehlenswert, da Beiträge jung und gesund am niedrigsten sind.
  • Krankenversicherungsstatus während ÜG-Bezug: Beiträge zur GKV werden während ÜG-Bezug von DRV/BA/DGUV (anteilig) übernommen – trotzdem Status mit Krankenkasse klären.

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Häufige Fragen

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld von der Rentenversicherung erhalten, etwa wenn Sie während einer medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeschränkt sind. Entscheidend ist, dass Sie vor Beginn der Maßnahme versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung waren oder eine entsprechende Anwartschaft erworben haben. Ob Sie konkret Anspruch haben, prüft der zuständige Rentenversicherungsträger anhand Ihrer Versicherungsbiografie.

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach Ihrem letzten erzielten Arbeitsentgelt beziehungsweise Ihrem maßgeblichen Bemessungsentgelt, das der Rentenversicherung zugrunde liegt. In der Regel beträgt es einen bestimmten Prozentsatz Ihres Nettoentgelts, wobei der genaue Satz von Ihrer persönlichen Situation abhängt, etwa ob Sie Kinder haben oder pflegen. Konkrete Beträge kann nur der Rentenversicherungsträger nach Prüfung Ihres Einzelfalls nennen.

Die Bezugsdauer des Übergangsgeldes ist nicht unbegrenzt, sondern orientiert sich an der Dauer der jeweiligen Rehabilitations- oder Teilhabeleistung. In der Regel wird es für den Zeitraum der Maßnahme gezahlt, kann aber bei längerer Dauer auf bestimmte Abschnitte begrenzt sein. Bei einer Anschlussrehabilitation oder einer beruflichen Wiedereingliederung kann die Zahlung entsprechend verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Ja, Übergangsgeld ist als Lohnersatzleistung grundsätzlich steuerpflichtig, unterliegt jedoch nicht der Sozialversicherungspflicht. Es wird in Ihrer Einkommensteuererklärung angegeben und unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt, das heißt, es erhöht Ihren Steuersatz auf das übrige Einkommen. In der Praxis werden jedoch häufig Steuerfreibeträge und Werbungskosten berücksichtigt, sodass die tatsächliche Steuerlast individuell ausfällt.

Wenn Sie keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, besteht in der Regel kein Anspruch auf Übergangsgeld von der Rentenversicherung. In diesem Fall können Sie unter Umständen andere Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe beantragen, sofern Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Für Selbstständige oder freiwillig Versicherte kann eine private Absicherung eine Option sein, wenn Sie die entsprechenden Bedingungen erfüllen.

Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld und Übergangsgeld ist grundsätzlich möglich, allerdings wird das Übergangsgeld in der Regel auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitslosengeld-Anspruch entsprechend gemindert werden kann, da beide Leistungen dem Lebensunterhalt dienen. Sie müssen jede Änderung Ihrer Einkommensverhältnisse unverzüglich der Agentur für Arbeit melden, um Rückforderungen zu vermeiden.

Übergangsgeld wird von der Rentenversicherung gezahlt, wenn Sie an einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen, während Krankengeld von Ihrer Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit geleistet wird. Krankengeld setzt eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit voraus, Übergangsgeld dagegen die Teilnahme an einer konkreten Reha-Maßnahme. Beide Leistungen schließen sich für denselben Zeitraum in der Regel aus, da sie unterschiedliche Zwecke verfolgen.

Nach dem Ende des Übergangsgeldes haben Sie je nach Situation verschiedene Anschlussoptionen: Wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig sind, können Sie unter Umständen Krankengeld oder Arbeitslosengeld beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie in Ihren Beruf zurückkehren, können Sie gegebenenfalls wieder Ihr reguläres Einkommen beziehen oder einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt planen. Der Rentenversicherungsträger berät Sie im Rahmen der Reha-Nachsorge über konkrete nächste Schritte.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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