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Ratgeber · Versicherung

Gesetzliche Krankenversicherung im Alter: So bleibst du als Rentner richtig versichert

Im Ruhestand gilt für die meisten der Grundsatz: Du bleibst kranken- und pflegeversichert wie im bisherigen Erwerbsleben. Entscheidend ist, ob du die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllst oder dich freiwillig beziehungs­weise privat absichern musst.

10 Kapitel · 14 Min. Lesezeit · Aktualisiert 12.10.2026

Das Wichtigste

  • Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist der Regelfall, wenn du in der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert warst.
  • Pflichtversicherte Rentner teilen sich den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent hälftig mit dem Rentenversicherungsträger.
  • Den Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 Prozent tragen Rentner allein, Kinderlose zahlen 4,2 Prozent.
  • Erfüllst du die Vorversicherungszeit nicht, kommt eine freiwillige gesetzliche oder eine private Krankenversicherung infrage.

01 · Grundlagen

Was bedeutet die gesetzliche Krankenversicherung im Alter?

Die gesetzliche Krankenversicherung im Alter knüpft an deinen Status vor dem Rentenbezug an. Du behältst deinen gewohnten Versicherungsschutz, lediglich der Anspruch auf Krankengeld entfällt.

Für die meisten Rentnerinnen und Rentner ist die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, der zentrale Status im Ruhestand. Sie ist keine eigene Krankenkasse, sondern ein besonderer Mitgliedschaftsstatus innerhalb deiner bisherigen gesetzlichen Krankenkasse. Du behältst damit deinen gewohnten Versicherungsschutz, lediglich der Anspruch auf Krankengeld entfällt.

Die KVdR greift automatisch, wenn du die Vorversicherungszeit erfüllst und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hast oder bereits beziehst. Dabei spielt die Art der Rente zunächst keine Rolle, auch eine Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente führt zur Prüfung deines Status.

Die Mitgliedschaft in der KVdR beginnt mit dem Rentenbezug, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Deine Krankenkasse prüft das, nicht der Rentenversicherungsträger. Bereits beim Rentenantrag wirst du zu deiner Krankenversicherung befragt, damit der Übergang nahtlos gelingt.

Für dich bedeutet die KVdR im Alltag: Du zahlst weiterhin Beiträge an deine Krankenkasse, erhältst aber im Krankheitsfall alle erforderlichen Leistungen wie bisher. Die gesetzliche Krankenversicherung bleibt eine Solidargemeinschaft, in der sich die Beiträge nach deiner Rente und weiteren beitragspflichtigen Einkünften richten.

Kurz erklärt

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Die KVdR ist die Pflichtversicherung für Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich krankenversichert waren. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Rentenbezug, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die KVdR ist keine eigene Kasse, sondern ein besonderer Mitgliedschaftsstatus innerhalb deiner gesetzlichen Krankenkasse.

02 · Vergleich

Pflichtversicherung oder freiwillige Mitgliedschaft: Welcher Status gilt für dich?

Dein Status in der gesetzlichen Krankenversicherung im Alter hängt von deiner Vorversicherungszeit ab. Diese Prüfung übernimmt deine Krankenkasse, nicht der Rentenversicherungsträger.

Erfüllst du die Voraussetzungen, wirst du automatisch pflichtversichertes Mitglied in der KVdR. Erfüllst du sie nicht, kannst du dich unter bestimmten Bedingungen freiwillig gesetzlich versichern.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Beitragstragung. Als Pflichtversicherter teilst du dir den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent mit dem Rentenversicherungsträger, du zahlst also 7,3 Prozent. Als freiwillig Versicherter zahlst du den vollen Beitragssatz auf deine Rente, kannst aber auf Antrag einen Zuschuss von 7,3 Prozentpunkten erhalten.

Auch bei weiteren Einkünften gibt es Unterschiede. Pflichtversicherte zahlen nur auf Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und auf ausländische Renten zusätzliche Beiträge. Freiwillig Versicherte müssen dagegen ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen lassen, also auch Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und private Renten.

Für die Pflichtversicherung musst du in der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Für die freiwillige Mitgliedschaft genügt es, wenn du vor dem Renteneintritt bereits freiwillig versichert warst oder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert warst.

Status in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner
Pflichtversicherung (KVdR)Freiwillige Mitgliedschaft
VoraussetzungIn der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichertVorversicherungszeit nicht erfüllt. Entweder freiwillige Mitgliedschaft schon vor dem Renteneintritt oder unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft als Rentner mindestens 12 Monate gesetzlich versichert, alternativ mindestens 24 Monate in den letzten 5 Jahren
Beitragstragung gesetzliche RenteHälftige Teilung des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent mit dem RentenversicherungsträgerVoller allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent auf die Rente, auf Antrag Zuschuss von 7,3 Prozentpunkten
Weitere EinkünfteVersorgungsbezüge und ausländische Renten sind beitragspflichtigGesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zählt, auch Mieteinnahmen und Kapitalerträge
Übergang aus privater KrankenversicherungAusgeschlossen, wenn zum Rentenantrag eine private Krankenversicherung besteht

03 · Schritt für Schritt

So prüfst du deine Vorversicherungs­zeit für die KVdR

Die Vorversicherungszeit entscheidet über deinen Status. Sie bezieht sich auf die zweite Hälfte deines Erwerbslebens, also den Zeitraum zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung.

Die zweite Hälfte dieser Spanne ist die relevante Grundlage für die Prüfung.

In dieser zweiten Hälfte zählst du alle Zeiten zusammen, in denen du gesetzlich krankenversichert warst. Es ist unerheblich, ob du pflichtversichert, freiwillig versichert oder über die Familienversicherung abgesichert warst. Alle drei Varianten zählen gleich für die Vorversicherungszeit.

Für jedes Kind werden dir pauschal drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet. Das gilt für leibliche Kinder sowie für Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder. Diese Kinderzeiten werden der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zugerechnet, auch wenn die Geburt vor diesem Zeitraum lag.

Erreichst du in der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung, erfüllst du die Voraussetzung für die KVdR. Deine Krankenkasse prüft das anhand deiner Versicherungszeiten und teilt dir das Ergebnis mit.

01

Zeitraum bestimmen

Ermittle den Zeitraum von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung. Die zweite Hälfte dieses Zeitraums ist die relevante Spanne.

02

Versicherungszeiten zählen

Zähle alle Zeiten zusammen, in denen du in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert warst. Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft und Familienversicherung zählen gleich.

03

Kinderzeiten anrechnen

Für jedes leibliche, adoptierte, Stief- oder Pflegekind werden dir pauschal drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet, auch wenn die Geburt vor der zweiten Hälfte des Erwerbslebens lag.

04

Prüfung durch die Krankenkasse

Deine Krankenkasse prüft anhand deiner Angaben im Rentenantrag, ob du die Voraussetzungen erfüllst. Der Rentenversicherungsträger arbeitet dabei eng mit den Krankenkassen zusammen.

04 · Was gilt

Welche Einkünfte zählen für deinen Krankenkassenbeitrag?

Nicht nur deine gesetzliche Rente ist beitragspflichtig. Je nach Status und Einkommensart können weitere Bezüge hinzukommen, für die du teils allein aufkommen musst.

Für deinen Krankenkassenbeitrag im Alter ist nicht nur die gesetzliche Rente relevant. Je nach Status und Einkommensart können weitere Bezüge hinzukommen, für die du teils allein aufkommen musst. Die wichtigste Unterscheidung liegt zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten.

Beitragspflichtig sind für beide Gruppen die gesetzliche Rente, Betriebsrenten und Versorgungsbezüge, Witwen- oder Waisengeld, Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken sowie ausländische Renten. Für Versorgungsbezüge gilt ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich, erst oberhalb dieses Betrags werden Beiträge fällig.

Für Pflichtversicherte sind Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und private Renten nicht beitragspflichtig. Freiwillig Versicherte müssen dagegen auch diese Einkünfte in die Beitragsbemessung einbeziehen lassen. Für diese Einnahmen gilt ein Beitragssatz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag.

Für Versorgungsbezüge und ausländische Renten zahlst du den vollen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag allein, der Rentenversicherungsträger übernimmt hier keinen Anteil. Bei der gesetzlichen Rente teilst du dir den Beitrag dagegen mit dem Rentenversicherungsträger, sofern du pflichtversichert bist.

Beitragspflichtig

·Gesetzliche Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente)
·Betriebsrenten und Versorgungsbezüge
·Witwen- oder Waisengeld
·Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
·Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
·Ausländische Renten
·Bei freiwillig Versicherten: Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und private Renten

Nicht beitragspflichtig

·Bei Pflichtversicherten: Mieteinnahmen
·Bei Pflichtversicherten: Zinsen und Dividenden
·Bei Pflichtversicherten: private Renten

05 · Kosten

So hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung im Alter

Die Beitragsberechnung unterscheidet sich danach, ob du pflichtversichert oder freiwillig versichert bist. Auch der Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse fließt ein.

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner beträgt 2026 einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Bei Pflichtversicherten teilen sich Rentner und Rentenversicherungsträger diesen Satz, du zahlst also 7,3 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der ebenfalls hälftig geteilt wird.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt bei 3,6 Prozent. Diesen tragen Rentnerinnen und Rentner in voller Höhe, eine Beteiligung durch den Rentenversicherungsträger gibt es nicht. Kinderlose Rentner, die nach 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent, also insgesamt 4,2 Prozent.

Für Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten gilt ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich. Erst oberhalb dieses Betrags werden Krankenkassenbeiträge fällig, dann allerdings mit dem vollen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich an diesen Beiträgen nicht.

Die Beiträge werden immer nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze fällig. Liegen deine Einkünfte darüber, solltest du die Zahlungen nachprüfen. Bei mehreren Renten wird der Krankenkassenbeitrag für jede Rente einzeln berechnet und sofort abgezogen, zu viel bezahlte Beiträge erstattet die Krankenkasse auf Antrag.

Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung für Rentner

Allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung14,6 %
Anteil des Rentners (Pflichtversicherung)7,3 %
Beitragssatz Pflegeversicherung3,6 %
Beitragssatz Pflegeversicherung für Kinderlose4,2 %

06 · Im Vertrag

Freiwillig gesetzlich versichert im Alter: Das sind die Regeln

Erfüllst du die Vorversicherungszeit nicht, kannst du dich unter bestimmten Bedingungen freiwillig gesetzlich versichern. Die Beitragsgrundlage ist dann breiter als bei Pflichtversicherten.

Voraussetzung ist, dass du bereits vor dem Renteneintritt freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert warst. Alternativ genügt es, wenn du unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft mindestens 12 Monate oder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert warst.

Besteht zum Zeitpunkt des Rentenantrags eine private Krankenversicherung, ist der Wechsel in die freiwillige gesetzliche Versicherung ausgeschlossen. Du kannst dich also nicht kurz vor der Rente privat versichern und später in die gesetzliche Kasse zurückwechseln.

Freiwillig versicherte Rentner zahlen auf ihre gesetzliche Rente grundsätzlich den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag. Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss in Höhe von 7,3 Prozentpunkten. Diesen Antrag musst du selbst stellen, er erfolgt nicht automatisch.

Für freiwillig Versicherte gilt eine Mindesteinkommensgrenze, auch wenn deine tatsächliche Rente darunter liegt. Zusätzlich sind alle weiteren Einkünfte beitragspflichtig, also auch Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und private Renten. Für diese Einnahmen gilt ein Beitragssatz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag.

Voraussetzungen für die freiwillige Mitgliedschaft

Vorherige MitgliedschaftZugangDu warst bereits vor dem Renteneintritt freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
VorversicherungszeitZugangDu warst unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft als Rentner mindestens 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert.
Ausschluss bei privater KrankenversicherungAusschlussBesteht zum Zeitpunkt des Rentenantrags eine private Krankenversicherung, ist der Wechsel in die freiwillige gesetzliche Versicherung ausgeschlossen.
BeitragsbemessungBeitragFür freiwillig Versicherte zählt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Neben Renten und Versorgungsbezügen sind auch Mieteinnahmen und Kapitalerträge beitragspflichtig.
MindesteinkommensgrenzeBeitragAuch bei tatsächlich geringerer Rente gilt für freiwillig versicherte Rentner eine Mindesteinkommensgrenze.

07 · Hintergrund

Private Krankenversicherung im Alter: Wann sie eine Option ist

Warst du zuletzt privat krankenversichert, bleibst du es in der Regel auch im Ruhestand. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann meist ausgeschlossen.

Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist nach dem 55. Lebensjahr meist ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur in engen Grenzen, etwa wenn du vorher gesetzlich versichert warst und die Voraussetzungen für die KVdR erfüllst.

Privat krankenversicherte Rentner zahlen einkommensunabhängige Beiträge, die sich nach den versicherten Risiken richten. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich an den Aufwendungen mit einem Beitragszuschuss. Diesen Zuschuss erhältst du auf Antrag, er wird nicht automatisch gezahlt.

Die Pflegeversicherung ist bei privater Krankenversicherung ein separater Vertrag. Privat versicherte Rentner müssen diesen selbst abschließen, da die soziale Pflegeversicherung an die gesetzliche Krankenkasse gekoppelt ist. Auch hierfür gibt es einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger.

Ein Wechsel aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nach dem 55. Lebensjahr in der Regel ausgeschlossen. Deshalb solltest du die Entscheidung für eine private Krankenversicherung nicht erst kurz vor dem Renteneintritt treffen, sondern die langfristigen Folgen für den Ruhestand bedenken.

Privat krankenversicherte Rentner zahlen einkommensunabhängige Beiträge, die sich nach den versicherten Risiken richten. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich an den Aufwendungen mit einem Beitragszuschuss.

Die Pflegeversicherung ist bei privater Krankenversicherung ein separater Vertrag. Privat versicherte Rentner müssen diesen selbst abschließen, da die soziale Pflegeversicherung an die gesetzliche Krankenkasse gekoppelt ist.

Ein Wechsel aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nach dem 55. Lebensjahr in der Regel ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur in engen Grenzen, etwa bei vorheriger Familienversicherung.

08 · Checkliste

Beitragszuschuss des Rentenversicherungs­trägers: So wirst du entlastet

Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich an deinen Krankenversicherungsbeiträgen. Die Höhe hängt von deinem Status ab.

Bei Pflichtversicherten übernimmt er die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent, also 7,3 Prozentpunkte. Auch am kassenindividuellen Zusatzbeitrag beteiligt er sich zur Hälfte.

Freiwillig Versicherte erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 7,3 Prozentpunkten des Beitragssatzes. Diesen Antrag musst du selbst bei deiner Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger stellen. Ohne Antrag bleibt der Zuschuss aus, obwohl er dir zusteht.

Privat Versicherte erhalten ebenfalls einen Beitragszuschuss zu ihren privaten Krankenversicherungsbeiträgen. Auch dieser Zuschuss wird nur auf Antrag gezahlt. Er orientiert sich an der Höhe deiner Rente und den tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung.

Für Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und für ausländische Renten übernimmt der Rentenversicherungsträger keinen Beitragsanteil. Diese Beiträge zahlst du in voller Höhe allein, unabhängig davon, ob du pflichtversichert, freiwillig versichert oder privat versichert bist.

Das gilt für den Beitragszuschuss

01

Pflichtversicherte: Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent, also 7,3 Prozentpunkte.

02

Pflichtversicherte: Auch am kassenindividuellen Zusatzbeitrag beteiligt sich der Rentenversicherungsträger zur Hälfte.

03

Freiwillig Versicherte: Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss in Höhe von 7,3 Prozentpunkten des Beitragssatzes.

04

Privat Versicherte: Der Rentenversicherungsträger zahlt einen Beitragszuschuss zu den privaten Krankenversicherungsbeiträgen.

05

Für Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten übernimmt der Rentenversicherungsträger keinen Beitragsanteil.

09 · Fehler vermeiden

Häufige Fehler bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Alter

Einige Versäumnisse können zu höheren Beiträgen oder falschen Einstufungen führen. Diese Punkte solltest du vor und nach dem Rentenantrag prüfen.

Ein häufiger Fehler ist, den Beitragszuschuss als freiwillig Versicherter nicht zu beantragen, obwohl dir 7,3 Prozentpunkte zustehen. Der Zuschuss wird nicht automatisch gezahlt, du musst selbst aktiv werden. Gleiches gilt für privat Versicherte, die den Beitragszuschuss zu ihren privaten Krankenversicherungsbeiträgen nicht beantragen.

Ein weiterer Fehler ist, ausländische Renten oder Versorgungsbezüge nicht bei der Krankenkasse anzugeben, obwohl sie beitragspflichtig sind. Rentner sind verpflichtet, Einnahmen durch ausländische Renten zu melden. Wer das versäumt, riskiert Nachzahlungen und möglicherweise ein Bußgeld.

Du verwechselst die Vorversicherungszeit mit der allgemeinen Wartezeit der Rentenversicherung und prüfst deinen KVdR-Status nicht rechtzeitig. Die Vorversicherungszeit bezieht sich auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens und hat nichts mit der Wartezeit von fünf Jahren für die Erwerbsminderungsrente zu tun. Prüfe deinen Status frühzeitig, damit du vor dem Rentenantrag weißt, ob du pflichtversichert oder freiwillig versichert sein wirst.

Diese Fehler vermeidest du

·Du beantragst den Zuschuss der Rentenversicherung als freiwillig Versicherter nicht, obwohl dir auf Antrag 7,3 Prozentpunkte zustehen.
·Du meldest ausländische Renten nicht bei deiner Krankenkasse, obwohl sie beitragspflichtig sind.
·Du verwechselst die Vorversicherungszeit mit der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren für die Erwerbsminderungsrente.
·Du übersiehst, dass für Betriebsrenten ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich gilt und erst darüber Krankenkassenbeiträge fällig werden.

10 · Schritt für Schritt

Befreiung von der Krankenversicherung der Rentner: Geht das?

Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du dich von der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR befreien lassen. Die Frist ist kurz und die Entscheidung bindend.

Die Befreiung kommt nur infrage, wenn du die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllst, aber die Pflichtmitgliedschaft nicht wünschst. Das kann etwa der Fall sein, wenn du privat krankenversichert bleiben möchtest.

Den Antrag auf Befreiung reichst du innerhalb von drei Monaten nach Rentenantragstellung bei deiner Krankenkasse ein. Diese Frist ist kurz und bindend. Versäumst du sie, bleibst du in der KVdR pflichtversichert, sofern du die Voraussetzungen erfüllst.

Die Befreiung erstreckt sich über den gesamten Rentenbezug und kann nicht widerrufen werden. Eine spätere Rückkehr in die KVdR ist ausgeschlossen. Du solltest diese Entscheidung daher sorgfältig abwägen und dich vorher von deiner Krankenkasse beraten lassen.

Die Befreiung ist nur innerhalb von drei Monaten nach Rentenantragstellung möglich und gilt für den gesamten Rentenbezug. Danach gibt es keinen Weg zurück in die Pflichtversicherung der KVdR, auch wenn sich deine Lebensumstände ändern.

01

Antrag auf Befreiung stellen

Den Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherung der Rentner reichst du innerhalb von drei Monaten nach Rentenantragstellung bei deiner Krankenkasse ein.

02

Voraussetzungen prüfen

Die Befreiung kommt nur infrage, wenn du die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllst, aber die Pflichtmitgliedschaft nicht wünschst.

03

Bindende Entscheidung

Die Befreiung erstreckt sich über den gesamten Rentenbezug und kann nicht widerrufen werden. Eine spätere Rückkehr in die KVdR ist ausgeschlossen.

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 12.10.2026