Basiskonto Dein Recht auf ein Girokonto – auch ohne Schufa
Basiskonto erklärt: Wer hat Anspruch, was kostet es, welche Bank muss es anbieten? Jetzt schlau machen + Brutto-Netto-Rechner nutzen.
- Das Basiskonto (Zahlungskonto mit Basisfunktionen) ist ein gesetzlich verankertes Girokonto, das seit 2016 durch das Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt wird.
- Ziel: Niemand in der EU soll vom Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden – also auch Studierende mit schlechter oder fehlender Schufa.
- Es ersetzt kein Guthabenkonto nach Wahl, bietet aber alle essenziellen Funktionen: Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen.
- Wichtig: Wer neu in Deutschland ist (z. B. internationale Studierende), keinen festen Wohnsitz nachweisen kann oder eine Schufa-Auskunft mit negativen Einträgen hat, hat trotzdem Anspruch.
Was du über das Basiskonto wissen musst – auf einen Blick
Das Basiskonto (Zahlungskonto mit Basisfunktionen) ist ein gesetzlich verankertes Girokonto, das seit 2016 durch das Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt wird.
Das Basiskonto ist dein gesetzlich garantiertes Recht auf ein Girokonto – unabhängig von Schufa-Einträgen, Wohnsitz oder Nationalität. Seit 2016 müssen Banken in Deutschland es jedem anbieten, der sich legal in der EU aufhält. Für Menschen mit schwieriger Bonität, Umziehende oder alle, die bisher keinen Zugang zu einem Konto hatten, ist das ein echter Gamechanger.
AUF EINEN BLICK
- Ziel: Niemand in der EU soll vom Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden – also auch Menschen mit schlechter oder fehlender Schufa.
- Es ersetzt kein Guthabenkonto nach Wahl, bietet aber alle essenziellen Funktionen: Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen.
- Wichtig: Wer neu in Deutschland ist, keinen festen Wohnsitz nachweisen kann oder eine Schufa-Auskunft mit negativen Einträgen hat, hat trotzdem Anspruch.
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Was ist das Basiskonto und warum wurde es eingeführt?
Anspruch hat jede natürliche Person, die sich legal in der EU aufhält – ein gemeldeter Wohnsitz in Deutschland ist NICHT zwingend erforderlich.
Das Basiskonto – offiziell „Zahlungskonto mit Basisfunktionen" – ist kein Sonderprodukt, das Banken aus Gutmütigkeit erfunden haben. Es ist eine gesetzliche Pflicht, die seit dem 19. Juni 2016 durch das Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt wird. Hinter diesem Gesetz steckt eine EU-Richtlinie (Zahlungskonten-Richtlinie 2014/92/EU), die sicherstellen soll, dass niemand innerhalb der Europäischen Union vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen wird. Das klingt abstrakt, ist aber für Millionen Menschen sehr konkret: Wer kein Konto hat, kann keine Miete per Überweisung zahlen, keine staatlichen Leistungen empfangen und kein Gehalt vom Arbeitgeber einbuchen lassen.
Das Basiskonto ersetzt kein frei gewähltes Girokonto mit allen Wunschfunktionen. Es ist bewusst auf das Notwendige reduziert: Ein- und Auszahlungen am Schalter oder Automaten, Überweisungen – auch Daueraufträge –, Lastschriften sowie Zahlungen mit einer Debitkarte (in der Regel eine Girocard). Einen Dispositionskredit, eine Kreditkarte oder besondere Bonusprogramme kannst du nicht einfordern. Aber das, was du wirklich brauchst, um am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen, ist vollständig abgedeckt.
Für Verbraucher:innen ist das Basiskonto in mehreren Situationen besonders relevant: Wer gerade aus dem Ausland nach Deutschland gezogen ist und noch keine deutsche Schufa-Historie aufgebaut hat, wer durch Schulden in der Vergangenheit negative Einträge angesammelt hat, oder wer noch keinen gemeldeten Wohnsitz nachweisen kann – all diese Personen haben trotzdem Anspruch. Das ZKG macht keine Ausnahmen für „unattraktive" Kunden. Diese gesetzliche Absicherung ist der fundamentale Unterschied zu einem regulären Girokonto, das Banken nach freiem Ermessen ablehnen dürfen.
AUF EINEN BLICK
- Auch Obdachlose, Asylbewerber:innen und Personen ohne deutschen Wohnsitz fallen unter den Anspruch.
- Voraussetzung: kein bestehendes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei einem anderen Institut im Inland – pro Person darf nur ein Basiskonto geführt werden.
- Selbst ein negativer Schufa-Eintrag berechtigt Banken NICHT zur Ablehnung – das ist der entscheidende Unterschied zum regulären Girokonto.
- Ausnahmsweise darf eine Bank ablehnen, z. B. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen kontogebundener Straftaten gegenüber der Bank.
Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto? – Die gesetzlichen Voraussetzungen
Alle Kreditinstitute, die in Deutschland Verbraucher:innen Zahlungskonten anbieten, unterliegen der Angebotspflicht gemäß ZKG.
Der Anspruch auf ein Basiskonto ist denkbar weit gefasst. Anspruchsberechtigt ist jede natürliche Person, die sich legal in der Europäischen Union aufhält – unabhängig davon, ob sie in Deutschland gemeldet ist, eine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt oder eine lückenlose Bonität vorweisen kann. Der legale Aufenthalt in der EU ist die einzige echte Grundvoraussetzung. Das bedeutet: Ein internationaler Arbeitnehmer mit gültigem Visum, ein Rentner aus einem anderen EU-Land, eine obdachlose Person ohne feste Adresse oder eine Person im laufenden Asylverfahren – alle haben denselben gesetzlichen Anspruch.
Es gibt nur wenige Ausschlussgründe, die Banken geltend machen dürfen. Erstens: Du hast bereits ein Basiskonto bei einem anderen inländischen Institut – pro Person ist nur ein Basiskonto erlaubt. Zweitens: Du hast ein Konto bei derselben Bank, das du zuvor bewusst für illegale Zwecke genutzt hast und das deshalb rechtskräftig gekündigt wurde. Drittens: Die Bank hat das Konto aus schwerwiegenden, nachgewiesenen Gründen ordentlich gekündigt. Ein negativer Schufa-Eintrag, eine schlechte Bonität oder fehlende Deutschkenntnisse zählen ausdrücklich NICHT zu den Ablehnungsgründen. Banken, die trotzdem mit Verweis auf die Schufa ablehnen, handeln rechtswidrig.
Besonders für Verbraucher:innen ist ein weiterer Aspekt wichtig: Das Führen eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) bei einem anderen Institut schließt den Anspruch auf ein weiteres Basiskonto aus – denn das P-Konto ist rechtlich ein Sonderfall des Basiskontos. Wenn du bereits ein P-Konto hast, kannst du nicht zusätzlich ein Basiskonto beantragen. Umgekehrt kannst du dein Basiskonto in ein P-Konto umwandeln lassen, wenn du Pfändungsschutz benötigst – dazu später mehr.
| Aspekt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Alle Kreditinstitute | die in Deutschland Verbraucher:innen Zahlungskonten anbieten, unterliegen der Angebotspflicht gemäß ZKG. |
| Das schließt Sparkassen | Volksbanken, Privatbanken und Direktbanken ein – aber keine reinen Kreditkarten- oder Depotinstitute. |
| Reine Online-Neobanken (E-Geld-Institute wie bestimmte FinTechs) ohne vollständige Banklizenz sind nicht verpflichtet – hier genau prüfen. | , |
| Die BaFin führt ein öffentliches Register aller verpflichteten Institute; der Link zur BaFin-Datenbank sollte im Text verankert werden. | , |
| Für alle Verbraucher:innen interessant: Auch Direktbanken ohne Filialnetz sind angebotspflichtig – Kontoeröffnung meist per Video-Ident möglich. | , |
Welche Banken müssen ein Basiskonto anbieten?
Das ZKG schreibt vor, dass das Basiskonto nur gegen ein 'angemessenes Entgelt' angeboten werden darf – eine Kostenobergrenze in Euro gibt es gesetzlich nicht.
Die Angebotspflicht trifft alle Kreditinstitute in Deutschland, die Verbraucher:innen Zahlungskonten anbieten – also Sparkassen, Genossenschaftsbanken (Volksbanken, Raiffeisenbanken), Privatbanken wie Deutsche Bank oder Commerzbank sowie Direktbanken. Das ist keine Kann-Regelung, sondern eine gesetzliche Muss-Pflicht nach § 31 ZKG. Die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde führt ein öffentlich zugängliches Register aller verpflichteten Institute und ist bei Verstößen zur Durchsetzung befugt.
Eine wichtige Einschränkung: Reine E-Geld-Institute und bestimmte FinTechs, die keine vollständige Banklizenz nach dem Kreditwesengesetz (KWG) besitzen, fallen nicht unter die Verpflichtung. Anbieter wie bestimmte Prepaid-Karten-Dienste oder Zahlungsabwickler ohne KWG-Lizenz sind also nicht verpflichtet. Das heißt nicht, dass sie kein vergleichbares Produkt anbieten dürfen – aber du hast dort keinen gesetzlichen Anspruch. Wenn du sichergehen willst, prüfe im BaFin-Register, ob das jeweilige Institut als verpflichtet aufgeführt ist.
Praktisch: In Deutschland gibt es flächendeckend Institute, bei denen du einen Basiskonto-Antrag stellen kannst – von der Filialbank in deiner Nähe bis zur Direktbank online. Die Direktbank-Option hat dabei oft den Vorteil, dass der Identifikationsprozess digital per Video-Ident abläuft, was für Menschen mit ausländischem Ausweis bequemer sein kann. Dennoch gilt: Prüfe vorab, ob das jeweilige Direktbankinstitut tatsächlich eine vollständige Banklizenz besitzt und unter das ZKG fällt.
AUF EINEN BLICK
- Was 'angemessen' bedeutet, hat die BaFin konkretisiert: Die Gebühren dürfen nicht prohibitiv hoch sein und müssen marktüblichen Konditionen entsprechen.
- Typische Kostenblöcke: monatliche Kontoführungsgebühr, Gebühr pro Buchungsposten, ggf. Gebühr für Girocard – diese variieren je Institut stark.
- Banken dürfen KEINE gesonderten Aufschläge allein wegen des Basiskonto-Status erheben – das Konto darf jedoch teurer sein als ein Standardkonto desselben Instituts.
- Tipp: Viele Institute bieten kostengünstigere Online-Konten an; das Basiskonto ist das Sicherheitsnetz, kein Premium-Produkt.
Was kostet ein Basiskonto? – Entgelte, Limits und erlaubte Gebühren
Girokonto (Standard): Volle Funktionen inkl. Dispo, Kreditkarte möglich – aber Abschluss kann wegen Schufa verweigert werden.
Eine gesetzlich festgelegte Kostenobergrenze in Euro gibt es für das Basiskonto nicht. Das ZKG schreibt lediglich vor, dass das Entgelt „angemessen" sein muss – und dass es auf Grundlage der am Markt üblichen Konditionen vergleichbarer Konten zu bemessen ist. Die BaFin hat konkretisiert, dass die Gebühren nicht so hoch sein dürfen, dass sie faktisch zu einer Zugangsverweigerung führen – also nicht prohibitiv wirken dürfen. Was genau „angemessen" bedeutet, ist jedoch weiterhin teilweise Auslegungssache und wurde in einigen Fällen von Gerichten bewertet.
In der Praxis setzen sich die Kosten typischerweise aus mehreren Blöcken zusammen: einer monatlichen Kontoführungsgebühr, einer Gebühr pro Buchungsposten (z. B. pro Überweisung oder Lastschrift), gegebenenfalls einer Gebühr für die Ausgabe und den Betrieb einer Girocard sowie möglichen Entgelten für bestimmte Serviceleistungen wie Kontoauszüge am Schalter. Diese Bestandteile variieren je nach Institut erheblich – ein direkter Vergleich lohnt sich daher ausdrücklich. Wichtig ist dabei: Banken dürfen keinen gesonderten „Basiskonto-Aufschlag" erheben, allein weil du dieses Konto beanspruchst statt eines regulären Girokontos. Das Basiskonto darf jedoch teurer sein als das Standardkonto desselben Instituts, sofern die Gebühren insgesamt angemessen sind.
Für Verbraucher:innen mit geringem Einkommen ist an dieser Stelle ein Blick auf die eigene Einkommenssituation sinnvoll. Wer als Minijobber:in arbeitet, verdient im Jahr 2026 bis zu 603 € monatlich bzw. 7.236 € jährlich steuerfrei. Bei diesem Einkommensniveau machen Kontoführungsgebühren einen merklich größeren prozentualen Anteil aus als bei Vollzeitverdienenden. Es lohnt sich daher, die Gesamtkosten des Basiskontos zu berechnen und regelmäßig zu prüfen, ob ein Wechsel zu einem günstigeren regulären Girokonto sinnvoll geworden ist, sobald sich die Schufa-Situation verbessert hat.
| Aspekt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Girokonto (Standard): Volle Funktionen inkl. Dispo, Kreditkarte möglich – aber Abschluss kann wegen Schufa verweigert werden. | , |
| Basiskonto: Gesetzlicher Anspruch | keine Schufa-Ablehnung möglich, aber kein Recht auf Dispo oder Kreditkarte. |
| P-Konto (Pfändungsschutzkonto): Schutz des Existenzminimums bei laufenden Pfändungen – kann aus einem bestehenden Girokonto oder Basiskonto umgewandelt werden; pro Person nur eines erlaubt. | , |
| Für Verbraucher:innen relevant: Wer Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder eine Rente bezieht, möchte ggf. ein P-Konto, um Pfändungen zu blockieren – Basiskonto und P-Konto schließen einander nicht kategorisch aus (Umwandlung möglich). | , |
| Unterschied in der Praxis: Das Basiskonto ist ein Einsteiger-Instrument, das Girokonto für Verbraucher:innen mit sauberer Schufa oft die bessere Wahl. | , |
Basiskonto vs. Girokonto vs. P-Konto: Die wichtigsten Unterschiede
Eine Ablehnung muss die Bank schriftlich und ohne Verzug mitteilen, inkl. Begründung und Hinweis auf Rechtsbehelf.
Drei Kontoarten stehen im Alltag häufig nebeneinander, werden aber oft durcheinandergeworfen. Das reguläre Girokonto – oft auch als Gehaltskonto angeboten – bietet den vollen Funktionsumfang: Dispo, Kreditkarte, Tagesgeldverknüpfung, Wertpapierdepot als Add-on und mehr. Der Haken: Banken können die Kontoeröffnung ablehnen, wenn die Schufa-Auskunft zu schlecht ausfällt oder andere Bonitätskriterien nicht erfüllt sind. Wer gerade erst nach Deutschland gezogen ist und noch keine Schufa-Einträge hat (also eine „weiße Schufa"), kann ebenfalls auf Probleme stoßen, obwohl keine negativen Einträge vorhanden sind.
Das Basiskonto setzt genau hier an: Es garantiert den Zugang zum Zahlungsverkehr ohne Schufa-Prüfung als Ablehnungsgrund. Dafür verzichtest du auf den Dispo und auf Kreditkartenprodukte – beides hat die Bank kein Recht anzubieten, muss es aber auch nicht. Das Basiskonto ist das Sicherheitsnetz, nicht das Premium-Produkt. Sobald du in Deutschland eine Schufa-Historie aufgebaut hast – durch pünktliche Mietzahlungen, Handyverträge, geordnete Kontoführung – lohnt es sich, auf ein reguläres Girokonto zu wechseln, das oft kostenlos oder günstiger ist.
Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ist eine dritte Kategorie, die häufig missverstanden wird. Es schützt das Existenzminimum auf dem Konto vor Pfändungen durch Gläubiger. Das P-Konto ist kein eigenständiges Konto, sondern eine Umwandlung eines bestehenden Girokontos oder Basiskontos. Pro Person ist nur ein P-Konto erlaubt. Für Verbraucher:innen, die beispielsweise Altschulden aus früherer Zeit abbezahlen und gleichzeitig regelmäßige Einnahmen empfangen, kann die Umwandlung in ein P-Konto sinnvoll sein, um laufende Einnahmen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Die Umwandlung ist ein formloser Antrag bei der kontoführenden Bank – sie muss diesem Wunsch nachkommen.
Basiskonto und P-Konto schließen sich nicht kategorisch aus: Du kannst dein Basiskonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Was du nicht darfst, ist, gleichzeitig ein Basiskonto bei Institut A und ein P-Konto bei Institut B zu führen, da beides unter die Einschränkung „nur ein solches Konto pro Person" fällt.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 1: Ablehnungsschreiben sichern – es ist Voraussetzung für alle weiteren Schritte.
- Schritt 2: Beschwerde bei der BaFin einreichen – die BaFin ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 48 ZKG.
- Schritt 3: Ombudsverfahren nutzen – abhängig vom Banktyp (Privatbanken: Ombudsmann der privaten Banken; Sparkassen: Sparkassen-Schlichtungsstelle; Volksbanken: BVR-Ombudsmann).
- Schritt 4: Zivilrechtliche Durchsetzung – als letzte Option kann der Anspruch vor dem Amtsgericht eingeklagt werden.
Ablehnung des Basiskontos: Was tun?
Personen, die sich legal in der EU aufhalten, haben vollen Anspruch auf das Basiskonto.
Eine Ablehnung deines Basiskonto-Antrags muss die Bank schriftlich, unverzüglich und mit einer Begründung mitteilen – außerdem muss sie dich auf die bestehenden Rechtsbehelfe hinweisen. Dieses Ablehnungsschreiben ist das wichtigste Dokument für alle weiteren Schritte. Hebe es sorgfältig auf, auch wenn es digital übermittelt wird – mach zur Sicherheit einen Screenshot oder drucke es aus.
Der erste formale Schritt nach einer ungerechtfertigten Ablehnung ist die Beschwerde bei der BaFin. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist nach § 48 ZKG die zuständige Aufsichtsbehörde und kann gegen Institute vorgehen, die das Basiskonto zu Unrecht verweigern. Die Beschwerde ist kostenlos, funktioniert online über das BaFin-Beschwerdeformular und erfordert lediglich das Ablehnungsschreiben sowie eine kurze Schilderung des Sachverhalts. Die BaFin hat keine direkte Befugnis, die Bank zur sofortigen Kontoeröffnung zu zwingen, aber sie kann aufsichtsrechtlich tätig werden und übt erheblichen Druck aus.
Parallel oder als Alternative bieten die Ombudsleute der Bankenverbände eine außergerichtliche Schlichtung an. Welche Stelle zuständig ist, hängt vom Banktyp ab: Für Privatbanken ist der Ombudsmann der privaten Banken zuständig, für Sparkassen die jeweilige Sparkassen-Schlichtungsstelle und für Volks- und Raiffeisenbanken der Ombudsmann des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Diese Schlichtungsverfahren sind ebenfalls kostenfrei für Verbraucher:innen. Als letzter Schritt bleibt der Klageweg vor Zivilgerichten – angesichts des klaren gesetzlichen Rahmens sind Klagen wegen unberechtigter Ablehnung in der Praxis aber meist erfolgreich.
AUF EINEN BLICK
- Kein deutscher Wohnsitz erforderlich – ein gültiger Reisepass reicht als Legitimation in Kombination mit einer Meldebescheinigung oder einer anderen behördlichen Bestätigung.
- Sprachbarriere: Antragsformulare sind oft nur auf Deutsch; Verbraucherzentralen und Beratungsstellen helfen.
- Tipp: Manche Direktbanken ermöglichen die Kontoeröffnung digital mit internationalem Ausweis – Prozess vorab prüfen.
- Nach dem Umzug: Zuerst Basiskonto beantragen, dann Schufa-Historie aufbauen – das erleichtert spätere Kontowechsel zu günstigeren Angeboten.
Basiskonto für internationale Neubürger in Deutschland
Das Basiskonto ist der erste Schritt – darauf aufbauend lohnt es sich, die eigene Finanzstruktur zu planen: Gehalt, Nebeneinkünfte, Ersparnisse.
Internationale Neubürger gehören zu den Personengruppen, die das Basiskonto am dringendsten benötigen und am häufigsten unnötig von Banken abgewiesen werden. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Internationale Neubürger mit gültigem Aufenthaltstitel oder Visum halten sich legal in der EU auf und haben damit vollen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto – ohne deutschen Wohnsitz, ohne deutsche Schufa-Einträge und ohne deutsche Sprachkenntnisse als Voraussetzung.
In der Praxis akzeptieren viele Banken als Legitimationsunterlagen die Kombination aus gültigem Reisepass und aktueller Meldebescheinigung. Der Reisepass erfüllt die Identifikationspflicht nach dem Geldwäschegesetz (GwG), die Meldebescheinigung belegt den legalen Aufenthalt und die Verbindung zu Deutschland. Wer noch keine Meldeadresse hat, sollte prüfen, ob die Bank eine Care-of-Adresse (c/o) oder die Adresse einer vorübergehenden Unterkunft akzeptiert – was viele Direktbanken inzwischen tun.
Eine häufige praktische Hürde sind Sprachbarrieren: Antragsformulare, Beratungsgespräche und Schriftverkehr laufen meist ausschließlich auf Deutsch. Hier helfen Integrationsberatungsstellen, Verbraucherzentralen mit mehrsprachigem Beratungsangebot sowie lokale Beratungsinitiativen. Viele Direktbanken bieten mittlerweile einen vollständig digitalen Eröffnungsprozess per Video-Ident an, der mit internationalem Ausweis funktioniert und keine persönliche Filialvisit erfordert – ein echter Vorteil für alle, die in kleineren Orten leben, wo die nächste Filiale weit entfernt sein kann.
AUF EINEN BLICK
- Mit dem StudySmarter Brutto-Netto-Rechner kannst du sofort berechnen, wie viel Netto vom Bruttoeinkommen übrig bleibt – wichtig für die Kontoplanung.
- Langfristig: Sobald Schufa aufgebaut ist, auf ein kostengünstigeres Girokonto wechseln – das Basiskonto hat seine Schuldigkeit getan.
- Checkliste: Basiskonto eröffnet ✓ | Daueraufträge (Miete, Versicherungen) eingerichtet ✓ | Einkommen-Netto berechnet ✓ | Monatliches Budget geplant ✓
Basiskonto als Startpunkt: So planst du deine Finanzen
Das Basiskonto ist kein Endprodukt – es ist der Ausgangspunkt. Sobald du ein funktionierendes Konto hast, kannst du Daueraufträge für Miete und private Ausgaben einrichten, dein Gehalt aus einer Beschäftigung einbuchen lassen und staatliche Leistungen empfangen. Damit hast du die Basis für eine strukturierte Finanzplanung gelegt, die mit der Zeit immer stabiler wird.
Wer einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, sollte den eigenen Nettoverdienst kennen. Im Jahr 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 € im Monat bzw. 7.236 € im Jahr. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt aktuell 13,90 € pro Stunde. Wer mehr verdient und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat Abzüge – der tatsächliche Nettobetrag hängt von Steuerklasse, Krankenkassenzusatzbeitrag und weiteren Faktoren ab. Genau hier hilft ein Rechner weiter: Mit dem StudySmarter Brutto-Netto-Rechner kannst du sofort und kostenlos berechnen, wie viel Netto von deinem Bruttoverdienst tatsächlich auf dem Basiskonto landen wird – eine Grundvoraussetzung für eine realistische Monatsplanung.
Langfristig lohnt es sich, das Basiskonto als Übergangslösung zu betrachten. Sobald du durch pünktliche Kontoführung, einen Handyvertrag oder geordnete Zahlungshistorie eine positive Schufa-Bonität aufgebaut hast, kannst du problemlos auf ein reguläres Girokonto wechseln, das häufig günstiger oder sogar kostenlos ist und einen Dispo bietet. Das Basiskonto hat dann seine Schuldigkeit getan – es hat dir den Einstieg ermöglicht.
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Häufige Fragen
Nein, die Bank darf Ihnen ein Basiskonto wegen eines negativen Schufa-Eintrags nicht verweigern. Der gesetzliche Anspruch auf ein Basiskonto besteht unabhängig von Ihrer Bonität, solange Sie sich rechtmäßig in der EU aufhalten. Die Bank kann die Eröffnung nur in eng definierten Ausnahmefällen ablehnen, etwa bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Geldwäschegesetz.
Die Bank muss Ihr Basiskonto innerhalb von zehn Geschäftstagen nach vollständiger Antragstellung eröffnen. Diese Frist ist gesetzlich vorgegeben und beginnt erst, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben. Verzögert sich die Eröffnung ohne triftigen Grund, können Sie sich bei der zuständigen Schlichtungsstelle beschweren.
Nein, Sie dürfen in der Regel nur ein Basiskonto führen. Der gesetzliche Anspruch ist auf ein Konto pro Person beschränkt, um Missbrauch zu verhindern. Wenn Sie bereits ein Basiskonto bei einer anderen Bank haben, müssen Sie dies bei der neuen Bank angeben, und diese kann die Eröffnung dann ablehnen.
Ein Basiskonto ist in der Regel teurer als ein normales Girokonto, da es keine speziellen Rabatte bietet. Die Gebühren für ein Basiskonto müssen angemessen sein und dürfen die üblichen Kosten eines vergleichbaren Girokontos nicht unverhältnismäßig übersteigen. Normale Girokonten sind oft kostenlos oder deutlich günstiger, dafür aber manchmal an Bedingungen wie einen regelmäßigen Geldeingang geknüpft.
Ja, Sie können mit einem Basiskonto Ihr Gehalt oder andere Einkünfte empfangen, da es sich um ein vollwertiges Zahlungskonto handelt. Es eignet sich für Überweisungen, Lastschriften und den Empfang von Geldern aller Art. Es gibt keine Einschränkung, welche Einkünfte auf ein Basiskonto eingehen dürfen.
Personen ohne deutschen Wohnsitz haben nur dann Anspruch auf ein Basiskonto, wenn sie sich rechtmäßig in der EU aufhalten, etwa mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis. Ein reiner Auslandsaufenthalt ohne EU-Bezug begründet keinen Anspruch. Die Bank kann jedoch zusätzliche Dokumente zur Identitätsprüfung verlangen, etwa Reisepass und Nachweis des Aufenthaltsstatus.
Ja, ein Basiskonto kann auf Ihren Antrag hin in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden. Die Umwandlung ist kostenlos und muss von der Bank unverzüglich vorgenommen werden, wenn Sie dies verlangen. Als P-Konto genießen Sie dann einen gesetzlichen Pfändungsschutz für einen bestimmten Grundbetrag, der bei Bedarf erhöht werden kann.
Wenn Ihr Basiskonto-Antrag abgelehnt wurde, müssen Sie die Bank um eine schriftliche Ablehnungsbegründung bitten. Gegen die Ablehnung können Sie sich innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Verbraucherzentrale oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschweren. Zudem können Sie versuchen, bei einer anderen Bank einen Antrag zu stellen, da jede Bank individuell prüft.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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