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Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs: So funktioniert die Steuer

Bei thesaurierenden ETFs fällt seit der Investmentsteuerreform eine jährliche Vorabpauschale an. Sie stellt sicher, dass auch nicht ausgeschüttete Erträge bereits während der Haltedauer versteuert werden.

10 Kapitel · 11 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Die Vorabpauschale wird jedes Jahr im Januar für das Vorjahr von deiner depotführenden Stelle berechnet und eingezogen.
  • Für die Berechnung sind der Basiszins, der Fondswert am Jahresanfang und die Ausschüttungen des Fonds maßgeblich.
  • Der Sparer-Pauschbetrag von 1000 EUR pro Person und Jahr kann die Steuer auf die Vorabpauschale vollständig abdecken.
  • Bei Aktienfonds werden 30 Prozent der Erträge durch die Teilfreistellung steuerfrei gestellt.

01 · Grundlagen

Was ist die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs?

Thesaurierende Fonds schütten ihre Erträge nicht aus, sondern legen sie direkt wieder an. Die Vorabpauschale ist eine pauschale, fiktive Ertragsgröße, die diese einbehaltenen Gewinne für die Steuer sichtbar macht.

Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine fiktive Ertragsgröße. Sie bildet die Grundlage, auf die deine Depotbank die Abgeltungsteuer berechnet. Überwiesen wird also nicht die Pauschale selbst, sondern nur die darauf entfallende Steuer.

Für dich bedeutet das: Bei einem thesaurierenden ETF fließt dir kein Geld zu, trotzdem kann im Januar eine Steuerzahlung anfallen. Die Depotbank bucht den Betrag automatisch von deinem Verrechnungskonto ab, wenn kein ausreichender Freistellungsauftrag besteht.

Die Vorabpauschale greift vor allem dann, wenn dein Fonds im vergangenen Jahr an Wert gewonnen hat. Bei Verlusten fällt in der Regel keine Vorabpauschale an, weil die tatsächliche Wertsteigerung als Begrenzung dient.

Kurz erklärt

Vorabpauschale

Eine pauschale Wertsteigerung, die als Bemessungsgrundlage für die jährliche Besteuerung von thesaurierenden Fonds und ETFs dient. Sie verhindert eine unbegrenzte Steuerstundung.

Die Vorabpauschale wird nicht direkt überwiesen, sondern auf ihrer Basis wird die Abgeltungsteuer berechnet und von deinem Verrechnungskonto eingezogen.

02 · Schritt für Schritt

So berechnet deine Depotbank die Vorabpauschale

Die depotführende Stelle ermittelt die Vorabpauschale automatisch. Für dein Verständnis hilft ein Blick auf die zentrale Formel und die Rolle des Basisertrags.

Die Berechnung übernimmt deine Depotbank vollständig. Du musst keine Formel selbst anwenden und keine Werte in der Steuererklärung eintragen. Die Bank ermittelt die Vorabpauschale jedes Jahr im Januar für das abgelaufene Kalenderjahr.

Der Ablauf folgt einer festen Reihenfolge. Zuerst wird der Basisertrag als Obergrenze bestimmt, danach die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds verglichen. Der kleinere dieser beiden Beträge bildet die Grundlage für die weitere Berechnung.

Bei thesaurierenden Fonds entfällt der Abzug von Ausschüttungen, weil keine erfolgen. Anschließend wird die Teilfreistellung berücksichtigt, bevor die Abgeltungsteuer berechnet und vom Verrechnungskonto eingezogen wird.

01

Basisertrag ermitteln

Der Basisertrag ist das Maximum der Vorabpauschale. Er wird berechnet aus Basiszins multipliziert mit 0,7 und dem Fondswert am Jahresanfang.

02

Wertsteigerung begrenzen

Die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Jahr wird mit dem Basisertrag verglichen. Der kleinere der beiden Beträge bildet die Grundlage.

03

Ausschüttungen abziehen

Bei thesaurierenden Fonds gibt es in der Regel keine Ausschüttungen. Bei ausschüttenden Fonds werden diese vom Basisertrag abgezogen, bevor die Pauschale feststeht.

04

Teilfreistellung anwenden

Auf die ermittelte Vorabpauschale wird die Teilfreistellung angewendet. Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent des Ertrags steuerfrei.

05

Steuer einbehalten

Auf den verbleibenden Betrag werden Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag fällig. Die Depotbank bucht den Betrag von deinem Verrechnungskonto ab.

03 · Grundlagen

Basiszins und Basisertrag: Die Grundlagen der Berechnung

Zwei Begriffe sind für das Verständnis der Vorabpauschale zentral. Der Basiszins wird jährlich neu festgelegt, der Basisertrag leitet sich direkt daraus ab.

Der Basiszins wird zu Beginn jedes Jahres vom Bundesfinanzministerium festgelegt. Er leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite deutscher Bundesanleihen ab und soll den risikofreien Zins am Markt abbilden. Die Deutsche Bundesbank errechnet ihn anhand der Zinsstrukturdaten für den ersten Börsentag des Jahres.

Für die Berechnung der Vorabpauschale im Jahr 2026 wird der zu Jahresbeginn veröffentlichte Basiszins verwendet. Der Basisertrag ergibt sich aus der Formel: Basiszins multipliziert mit 0,7 und dem Fondswert am Jahresanfang.

Der Faktor 0,7 bewirkt, dass nur 70 Prozent des Basiszinses in die Berechnung einfließen. Das reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage und damit auch die Höhe der Vorabpauschale spürbar.

Kurz erklärt

Basiszins

Der Basiszins wird zu Beginn jedes Jahres vom Bundesfinanzministerium festgelegt. Er beruht auf dem Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten für den ersten Börsentag des Jahres errechnet und leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite deutscher Bundesanleihen ab.

Für die Berechnung der Vorabpauschale im Jahr 2026 wird der zu Jahresbeginn veröffentlichte Basiszins verwendet.

04 · Vergleich

Thesaurierende Fonds und ausschüttende Fonds im Vergleich

Die Art der Ertragsverwendung hat direkte Auswirkungen auf deine Liquidität und die Steuerzahlung. Der Vergleich zeigt die Unterschiede im Umgang mit der Vorabpauschale.

Der zentrale Unterschied liegt im Geldfluss. Bei einem ausschüttenden Fonds erhältst du regelmäßig Dividenden oder Zinsen auf dein Konto, aus denen die Steuer direkt einbehalten wird. Bei einem thesaurierenden Fonds fließt dir kein Geld zu, die Steuer auf die Vorabpauschale musst du aus eigenen Mitteln begleichen.

Die Vorabpauschale fällt bei thesaurierenden Fonds in der Regel an, sobald der Fonds im Jahresverlauf an Wert gewonnen hat. Bei ausschüttenden Fonds wird sie nur dann relevant, wenn die Ausschüttungen niedriger sind als der Basisertrag.

Für dich bedeutet das bei thesaurierenden ETFs: Du musst im Januar für ausreichende Deckung auf dem Verrechnungskonto sorgen. Bei ausschüttenden Fonds begleicht sich die Steuer dagegen weitgehend aus den Erträgen selbst.

Unterschiede in der Besteuerung nach Fondsart
Thesaurierender FondsAusschüttender Fonds
Geldfluss an dichKein Geldzufluss aus dem FondsRegelmäßige Ausschüttungen (Dividenden, Zinsen)
Zahlung der SteuerVorabpauschale wird vom Verrechnungskonto abgebuchtSteuer wird direkt von der Ausschüttung einbehalten
Anfall der VorabpauschaleFällt in der Regel anFällt nur an, wenn Ausschüttungen niedriger als der Basisertrag sind
Liquiditäts­bedarfDu musst für ausreichende Deckung auf dem Verrechnungskonto sorgenDie Steuer wird aus den Erträgen selbst beglichen

05 · Was gilt

Teilfreistellung: Diese Entlastung gilt für Aktienfonds

Als Ausgleich für die nicht mehr anrechenbare Quellensteuer auf Fondsebene gibt es die Teilfreistellung. Sie reduziert die Steuerlast auf Erträge aus Aktienfonds spürbar.

Die Teilfreistellung ist ein fester prozentualer Abschlag auf die steuerpflichtigen Erträge. Sie wurde eingeführt, weil die auf Fondsebene einbehaltene Quellensteuer nicht mehr auf deine Abgeltungsteuer angerechnet werden kann. Die Entlastung erfolgt also pauschal und ohne Einzelnachweis.

Für Aktienfonds mit einer Aktienquote von mindestens 51 Prozent gilt: 30 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei. Nur auf die verbleibenden 70 Prozent wird die Abgeltungsteuer erhoben. Das senkt die effektive Steuerlast auf Erträge aus Aktienfonds deutlich.

Bei Mischfonds mit einer Aktienquote von mindestens 25 Prozent liegt der steuerfreie Anteil bei 15 Prozent. Für Rentenfonds, Immobilienfonds und sonstige Fonds mit geringer Aktienquote gibt es keine Teilfreistellung.

30 Prozent der Erträge aus Aktienfonds mit einer Aktienquote von mindestens 51 Prozent

Steuerpflichtig

·70 Prozent der Erträge aus Aktienfonds
·Erträge aus Mischfonds mit einer Aktienquote von mindestens 25 Prozent
·Erträge aus sonstigen Fonds mit einer Aktienquote unter 25 Prozent
·Erträge aus Immobilienfonds

06 · Checkliste

Freistellungs­auftrag und Sparer-Pauschbetrag nutzen

Der Sparer-Pauschbetrag schützt einen Teil deiner Kapitalerträge vor der Steuer. Mit einem Freistellungsauftrag weist du deine Depotbank an, diesen Freibetrag bei der Vorabpauschale zu berücksichtigen.

Er beträgt 1000 EUR pro Person und Jahr, bei zusammenveranlagten Ehepaaren 2000 EUR. Mit einem Freistellungsauftrag weist du deine Depotbank an, diesen Freibetrag bei allen Kapitalerträgen zu berücksichtigen, auch bei der Vorabpauschale.

Ist der Freibetrag durch den Auftrag abgedeckt, wird keine Steuer auf die Vorabpauschale fällig. Die Depotbank bucht dann auch nichts von deinem Verrechnungskonto ab. Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag führt die Bank die Steuer direkt ans Finanzamt ab.

Beachte, dass der Freistellungsauftrag für alle Kapitalerträge gemeinsam gilt. Hast du den Freibetrag bereits durch Zinsen oder Dividenden ausgeschöpft, steht er für die Vorabpauschale nicht mehr zur Verfügung.

So nutzt du den Freibetrag für die Vorabpauschale

01

Richte bei deiner depotführenden Stelle einen Freistellungsauftrag ein.

02

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1000 EUR pro Person und Jahr, bei zusammenveranlagten Ehepaaren 2000 EUR.

03

Der Freistellungsauftrag gilt für alle Kapitalerträge, nicht nur für die Vorabpauschale.

04

Ist der Freibetrag durch den Auftrag abgedeckt, wird keine Steuer auf die Vorabpauschale fällig.

05

Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag bucht die Depotbank die Steuer von deinem Verrechnungskonto ab.

07 · Kosten

Abgeltungs­teuer auf die Vorabpauschale

Auf die Vorabpauschale wird die Abgeltungsteuer fällig. Die Höhe der Steuer hängt von deinem persönlichen Steuersatz und der Nutzung des Sparer-Pauschbetrags ab.

Auf die Vorabpauschale wird die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent fällig. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer. Zusammen ergibt das eine Belastung von rund 26,375 Prozent auf den steuerpflichtigen Teil der Vorabpauschale.

Die tatsächliche Steuerlast wird erst nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags und der Teilfreistellung ermittelt. Bei Aktienfonds sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei, nur auf die restlichen 70 Prozent wird die Abgeltungsteuer erhoben.

Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, kannst du die Erträge in der Einkommensteuererklärung angeben. Das Finanzamt erstattet dann die Differenz zwischen Abgeltungsteuer und persönlichem Steuersatz.

Steuerliche Belastung der Vorabpauschale

Abgeltungsteuer25 %
Solidaritätszuschlag5,5 % auf die Steuer
Teilfreistellung Aktienfonds30 % steuerfrei

08 · Fehler vermeiden

Das Verrechnungs­konto: Darum muss es gedeckt sein

Bei thesaurierenden ETFs fließt dir kein Geld zu, aus dem die Steuer beglichen werden könnte. Die Depotbank bucht die fällige Steuer daher von deinem Verrechnungskonto ab.

Ist das Konto im Januar nicht ausreichend gedeckt, schlägt die Abbuchung fehl.

Ein häufiger Fehler ist, den Freistellungsauftrag nicht einzurichten oder zu vergessen, dass der Freibetrag bereits durch andere Erträge ausgeschöpft ist. In beiden Fällen wird die Steuer fällig, obwohl du vielleicht nicht damit gerechnet hast.

Die Vorabpauschale selbst ist keine zusätzliche Steuer, sondern nur die Bemessungsgrundlage. Verwechslungen führen oft zu einer zu hoch geschätzten Steuerlast. Auch die Teilfreistellung für Aktienfonds wird bei eigenen Berechnungen häufig vergessen.

Häufige Fehler im Umgang mit der Vorabpauschale

·Das Verrechnungskonto ist im Januar nicht ausreichend gedeckt, die Abbuchung der Steuer schlägt fehl.
·Der Freistellungsauftrag wurde bei der depotführenden Stelle nicht eingerichtet oder der Freibetrag ist bereits durch andere Erträge ausgeschöpft.
·Die Vorabpauschale wird mit einer zusätzlichen Steuer verwechselt, obwohl sie nur die Bemessungsgrundlage ist.
·Die Teilfreistellung für Aktienfonds wird bei der eigenen Berechnung vergessen, was zu einer zu hoch geschätzten Steuerlast führt.

09 · Hintergrund

Investmentsteuergesetz: Das hat sich seit 2018 geändert

Die Investmentsteuerreform hat die Besteuerung von Fonds und ETFs grundlegend vereinfacht. Für dich als Anlegerin bedeutet das vor allem weniger Aufwand und eine einheitliche Behandlung aller Fonds.

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz. Es beendet die frühere Unterscheidung zwischen steuereinfachen und steuerhässlichen Fonds, die von der Art der Replikation und dem Sitz des Fonds abhing. Alle Fonds und ETFs werden seither steuerlich gleich behandelt.

Die Vorabpauschale ersetzt die frühere Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge. Deine Depotbank übernimmt die komplette Berechnung und führt die Steuer direkt an das Finanzamt ab. Für dich entfällt damit die manuelle Angabe der Erträge in der Einkommensteuererklärung.

Nur in Sonderfällen lohnt sich die Angabe in der Steuererklärung, etwa wenn dein persönlicher Steuersatz unter der Abgeltungsteuer liegt. Dann kannst du dir die Differenz über die Einkommensteuererklärung zurückholen.

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz. Es beendet die frühere Unterscheidung zwischen steuereinfachen und steuerhässlichen Fonds, die von der Art der Replikation und dem Sitz des Fonds abhing.

Die Vorabpauschale ersetzt die frühere Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge. Deine Depotbank übernimmt die komplette Berechnung und führt die Steuer direkt an das Finanzamt ab.

Für dich entfällt damit die manuelle Angabe der Erträge in der Einkommensteuererklärung. Nur in Sonderfällen, etwa wenn dein persönlicher Steuersatz unter der Abgeltungsteuer liegt, kann eine Angabe sinnvoll sein.

10 · Kosten

So hoch fällt die Vorabpauschale bei Aktienfonds aus

Die konkrete Höhe der Vorabpauschale hängt von deinem Fondsvermögen und der Wertentwicklung ab. Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Größenordnung für einen Aktienfonds.

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Größenordnung: Bei einem Fondswert von 10.000 EUR am Jahresanfang und einem Basiszins von 2,53 Prozent ergibt sich ein Basisertrag von 177,10 EUR.

Nach Anwendung der Teilfreistellung von 30 Prozent bleiben 123,97 EUR steuerpflichtig. Darauf entfällt eine Steuerlast von rund 32,70 EUR, wenn Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag zusammen angesetzt werden.

Diese Steuerlast kann durch den Sparer-Pauschbetrag von 1000 EUR vollständig abgedeckt werden, wenn der Freibetrag noch nicht anderweitig genutzt wurde. In diesem Fall bucht die Depotbank keine Steuer von deinem Verrechnungskonto ab.

Beispielhafte Berechnung der Vorabpauschale für einen Aktienfonds

Basisertrag (2,53 % × 0,7 × 10.000 EUR)177,10 EUR
Steuerpflichtig nach Teilfreistellung (70 %)123,97 EUR
Steuerlast (ca. 26,375 % auf 123,97 EUR)32,70 EUR

Häufige Fragen

Fragen zu Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026