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Thesaurierender ETF und Teilfreistellung: So funktioniert die Steuer

Bei thesaurierenden ETFs werden Erträge nicht ausgeschüttet, sondern wieder angelegt. Trotzdem musst du sie jährlich versteuern, wobei dir die Teilfreistellung einen Teil der Steuerlast abnimmt.

10 Kapitel · 12 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Die Teilfreistellung für Aktienfonds beträgt 30 Prozent, sodass nur 70 Prozent der Erträge versteuert werden.
  • Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass auch bei thesaurierenden ETFs jährlich Steuern anfallen.
  • Mit einem Freistellungsauftrag nutzt du den Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro pro Person und Jahr.
  • Die Depotbank führt die Abgeltungsteuer automatisch ab, wenn sie ihren Sitz in Deutschland hat.

01 · Grundlagen

Was bedeutet Teilfreistellung bei thesaurierenden ETFs?

Die Teilfreistellung ist eine pauschale Steuerentlastung für Fonds mit hohem Aktienanteil. Sie ersetzt seit 2018 die frühere Anrechnung der Quellensteuer.

Die Teilfreistellung ist eine pauschale Steuerentlastung, die für dich als Anlegerin vor allem bei Aktien-ETFs relevant wird. Sie sorgt dafür, dass ein fester Teil deiner Erträge gar nicht erst in die Berechnung der Abgeltungsteuer einfließt. Für Aktienfonds mit einer Aktienquote von mindestens 51 Prozent liegt dieser freigestellte Anteil bei 30 Prozent.

Für deinen thesaurierenden ETF bedeutet das konkret: Sowohl die jährliche Vorabpauschale als auch ein späterer Kursgewinn beim Verkauf werden nur zu 70 Prozent besteuert. Die Teilfreistellung gilt unabhängig davon, ob der Fonds die Erträge ausschüttet oder wieder anlegt.

Bei Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Diese Regelung ersetzt seit der Investmentsteuerreform 2018 die frühere, deutlich kompliziertere Anrechnung ausländischer Quellensteuern.

Kurz erklärt

Teilfreistellung

Ein fester Prozentsatz der Erträge aus Aktienfonds bleibt steuerfrei. Bei Aktien-ETFs mit mindestens 51 Prozent Aktienquote sind 30 Prozent der Erträge von der Abgeltungsteuer befreit.

Für einen thesaurierenden ETF auf den MSCI World werden nur 70 Prozent der Vorabpauschale und der Kursgewinne besteuert.

02 · Vergleich

Thesaurierend oder ausschüttend: Wo liegen die Steuerunterschiede?

Beide ETF-Varianten werden seit der Investmentsteuerreform gleich besteuert. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt und in der Art, wie du die Steuer zahlst.

Seit 2018 werden thesaurierende und ausschüttende ETFs grundsätzlich gleich besteuert. Der wesentliche Unterschied liegt nicht in der Höhe der Steuer, sondern im Zeitpunkt und im Geldfluss. Bei einem ausschüttenden ETF wird die Steuer direkt von der Dividendenzahlung einbehalten, die auf deinem Konto landet.

Bei einem thesaurierenden ETF bekommst du kein Geld auf dein Konto. Die Steuer auf die Vorabpauschale wird daher von deinem Verrechnungskonto abgebucht. Du musst also sicherstellen, dass dort ausreichend Guthaben vorhanden ist, auch wenn der ETF selbst keine Erträge auszahlt.

Ein Vorteil des Thesaurierers bleibt jedoch bestehen: Die Vorabpauschale fällt in vielen Marktphasen niedriger aus als die tatsächliche Ausschüttung eines vergleichbaren ausschüttenden Fonds. Dadurch entsteht ein gewisser Steuerstundungseffekt, weil ein Teil der Erträge erst beim späteren Verkauf versteuert wird.

Steuerliche Behandlung im Vergleich
Thesaurierender ETFAusschüttender ETF
Jährliche SteuerlastVorabpauschale auf Basis des BasisertragsSteuer auf die tatsächliche Ausschüttung
Geldfluss für SteuerzahlungWird vom Verrechnungskonto abgebuchtWird direkt von der Ausschüttung einbehalten
Teilfreistellung30 Prozent bei Aktien-ETFs30 Prozent bei Aktien-ETFs
Steuerstundungs­effektVorhanden, da Vorabpauschale oft niedriger als AusschüttungNicht vorhanden, volle Ausschüttung wird sofort besteuert

03 · Schritt für Schritt

So funktioniert die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs

Die Vorabpauschale stellt sicher, dass du auch ohne Ausschüttung jährlich Steuern auf deinen thesaurierenden ETF zahlst. Sie wird von der Depotbank im Januar für das Vorjahr berechnet.

Die Vorabpauschale ist eine reine Rechengröße, die deine Depotbank jedes Jahr im Januar für das abgelaufene Jahr ermittelt. Sie soll verhindern, dass du mit einem thesaurierenden ETF-Steuern unbegrenzt in die Zukunft schieben kannst. Die Berechnung basiert auf dem sogenannten Basisertrag.

Der Basisertrag ergibt sich aus dem Wert deiner Fondsanteile am Jahresanfang, multipliziert mit dem Basiszins und dem Faktor 0,7. Der Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt und orientiert sich an der Rendite deutscher Bundesanleihen. Liegt der tatsächliche Wertzuwachs deines ETFs unter diesem Basisertrag, wird nur der geringere Wertzuwachs als Vorabpauschale angesetzt.

  • Deine Depotbank berechnet die Vorabpauschale automatisch und führt die Steuer ab.
  • Bei einem Aktien-ETF wird die Vorabpauschale vor der Besteuerung um 30 Prozent gekürzt.
  • Die gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf vom Gewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
01

Basiszins festlegen

Das Bundesfinanzministerium legt zu Jahresbeginn den Basiszins fest. Er orientiert sich an der Rendite deutscher Bundesanleihen.

02

Basisertrag berechnen

Der Basisertrag ergibt sich aus dem Fondsstand am Jahresanfang multipliziert mit dem Basiszins und dem Faktor 0,7.

03

Mit Ausschüttungen vergleichen

Bei thesaurierenden ETFs gibt es keine Ausschüttungen. Die Vorabpauschale entspricht daher dem Basisertrag, begrenzt auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds.

04

Teilfreistellung anwenden

Bei einem Aktien-ETF bleiben 30 Prozent der Vorabpauschale steuerfrei. Nur 70 Prozent werden als Kapitalertrag angesetzt.

05

Steuer abführen

Die Depotbank bucht die fällige Abgeltungsteuer samt Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer vom Verrechnungskonto ab.

04 · Was gilt

Welche Rolle spielt der Sparer-Pauschbetrag?

Der Sparer-Pauschbetrag schützt einen Teil deiner Kapitalerträge vor Steuern. Mit einem Freistellungsauftrag nutzt du ihn automatisch bei deiner Depotbank.

Der Sparer-Pauschbetrag ist dein wichtigster Hebel, um die Steuer auf Kapitalerträge zu senken oder ganz zu vermeiden. Pro Person und Jahr bleiben Erträge bis zu 1000 Euro steuerfrei, bei zusammenveranlagten Ehepaaren sind es 2000 Euro. Das gilt auch für die Vorabpauschale deines thesaurierenden ETFs.

Damit deine Depotbank diesen Freibetrag automatisch berücksichtigt, musst du einen Freistellungsauftrag einrichten. Ohne diesen Auftrag führt die Bank die Abgeltungsteuer direkt ab, auch wenn deine Erträge unter dem Freibetrag liegen. Du könntest dir die Steuer dann nur über die Steuererklärung zurückholen.

Erträge bis 1000 Euro pro Person und Jahr bleiben steuerfrei. Achte darauf, den Freistellungsauftrag auf deine verschiedenen Depots zu verteilen, damit der Pauschbetrag optimal genutzt wird.

Bleibt steuerfrei

·Erträge bis 1000 Euro pro Person und Jahr
·Erträge bis 2000 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren
·Vorabpauschale, die durch den Freistellungsauftrag abgedeckt ist
·Kursgewinne und Ausschüttungen im Rahmen des Pauschbetrags

Wird versteuert

·Erträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags
·Vorabpauschale ohne eingerichteten Freistellungsauftrag
·Kapitalerträge bei einer ausländischen Depotbank ohne deutsche Steuerabführung

05 · Kosten

Abgeltungs­teuer, Solidaritäts­zuschlag und Kirchensteuer: Die Abzüge im Detail

Auf deine steuerpflichtigen ETF-Erträge fallen mehrere Abzüge an. Die Gesamtbelastung hängt von deiner Kirchenmitgliedschaft und deinem Bundesland ab.

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer, nicht auf den Ertrag selbst.

Wenn du Mitglied einer Kirche bist, wird zusätzlich Kirchensteuer fällig. Sie beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Abgeltungsteuer. Ohne Kirchenmitgliedschaft liegt deine Gesamtbelastung auf den steuerpflichtigen Ertrag bei 26,38 Prozent. Mit Kirchensteuer sind es 27,82 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, in allen anderen Bundesländern 28 Prozent.

Die Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer liegt bei 26,38 Prozent. Diese Abzüge werden von deiner Depotbank automatisch berechnet und abgeführt, sobald dein Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist.

Steuerbelastung auf ETF-Erträge nach Teilfreistellung

Abgeltungsteuer25 %
Solidaritätszuschlag5,5 % der Abgeltungsteuer
Kirchensteuer (8 oder 9 % der Abgeltungsteuer)je nach Bundesland

06 · Im Vertrag

Das Investmentsteuergesetz: Was sich 2018 geändert hat

Die Reform des Investmentsteuergesetzes hat die Besteuerung von ETFs grundlegend vereinfacht. Sie beseitigte die frühere Unterscheidung zwischen steuereinfachen und steuerhässlichen Fonds.

Vorher gab es komplizierte Unterscheidungen zwischen inländischen und ausländischen Fonds sowie zwischen steuereinfachen und steuerhässlichen Konstruktionen. Diese Unterschiede sind entfallen.

Seitdem werden alle Investmentfonds und ETFs steuerlich gleich behandelt, unabhängig davon, wo sie aufgelegt wurden oder wie sie ihre Erträge verwalten. Als Ausgleich für die nicht mehr mögliche Anrechnung von Quellensteuern wurde die Teilfreistellung eingeführt. Gleichzeitig sorgt die Vorabpauschale dafür, dass auch thesaurierende Fonds jährlich besteuert werden.

Für dich bedeutet das vor allem Planungssicherheit. Du musst dich nicht mehr mit den steuerlichen Details der Fondsstruktur auseinandersetzen, sondern kannst dich auf die automatische Abrechnung deiner Depotbank verlassen.

Wichtige Regelungen des Investmentsteuergesetzes

GleichbehandlungKernprinzipAlle Investmentfonds und ETFs werden seit 2018 steuerlich gleich behandelt, unabhängig von Domizil, Replikationsmethode oder Ausschüttungsart.
TeilfreistellungEntlastungAls Ausgleich für nicht mehr anrechenbare Quellensteuern bleiben 30 Prozent der Erträge aus Aktienfonds steuerfrei.
VorabpauschaleNeue BerechnungDie Vorabpauschale ersetzt die früheren ausschüttungsgleichen Erträge und besteuert thesaurierende Fonds jährlich pauschal.
KörperschaftsteuerFondsebeneInländische Fonds zahlen 15 Prozent Körperschaftsteuer auf Dividendenerträge, was sie ausländischen Fonds gleichstellt.

07 · Checkliste

ETF-Sparplan und Steuern: Das musst du beachten

Bei einem ETF-Sparplan kaufst du regelmäßig Anteile zu unterschiedlichen Kursen. Für die Steuer ist der Gewinn pro Anteil entscheidend, nicht der Gesamtwert deines Depots.

Für die spätere Steuer beim Verkauf zählt nicht der Durchschnittspreis, sondern der Gewinn pro einzelnem Anteil. Jeder Sparplan-Kauf hat seinen eigenen Anschaffungszeitpunkt und damit seine eigene steuerliche Bemessungsgrundlage.

Verkaufst du Anteile, gilt das FIFO-Prinzip: Die zuerst gekauften Anteile werden auch zuerst verkauft. Das kann steuerliche Folgen haben, wenn deine ältesten Anteile den höchsten Gewinn aufweisen. Die Ordergebühren, die du beim Kauf und Verkauf zahlst, mindern deinen steuerpflichtigen Gewinn.

  • Richte einen Freistellungsauftrag ein, um den Sparer-Pauschbetrag zu nutzen.
  • Stelle sicher, dass dein Verrechnungskonto für die Abbuchung der Vorabpauschale gedeckt ist.
  • Beachte, dass Verluste aus ETF-Verkäufen mit Gewinnen verrechnet werden können.

Steuerliche Punkte bei ETF-Sparplänen

01

Richte einen Freistellungsauftrag bei deiner Depotbank ein, um den Sparer-Pauschbetrag zu nutzen.

02

Stelle sicher, dass dein Verrechnungskonto für die Abbuchung der Vorabpauschale gedeckt ist.

03

Beachte, dass bei jedem Sparplan-Kauf ein neuer Anschaffungszeitpunkt entsteht.

04

Verkäufe werden nach dem FIFO-Prinzip versteuert, die zuerst gekauften Anteile werden zuerst verkauft.

05

Ordergebühren mindern den steuerpflichtigen Gewinn beim Verkauf.

06

Verluste aus ETF-Verkäufen kannst du mit Gewinnen verrechnen lassen.

08 · Hintergrund

Doppelbesteuerung vermeiden: Das gilt seit der Reform

Die frühere Gefahr der Doppelbesteuerung bei ausländischen thesaurierenden ETFs ist seit 2018 beseitigt. Die Teilfreistellung ersetzt die komplizierte Anrechnung ausländischer Quellensteuern.

Vor der Investmentsteuerreform konnten Anleger mit ausländischen thesaurierenden ETFs in eine Doppelbesteuerungsfalle geraten. Einbehaltene Quellensteuern auf Dividenden waren nicht immer vollständig auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechenbar. Gleichzeitig mussten ausschüttungsgleiche Erträge mühsam in der Steuererklärung dokumentiert werden.

Seit 2018 ist die Quellensteuer bei ETFs für dich als Anlegerin grundsätzlich nicht mehr relevant. Die pauschale Teilfreistellung von 30 Prozent für Aktienfonds gleicht die auf Fondsebene anfallenden Steuern aus. Du musst dich nicht mehr um die Anrechnung ausländischer Steuern kümmern.

Die Gefahr einer Doppelbesteuerung ist damit beseitigt. Deine Depotbank führt die deutsche Steuer automatisch ab, und die Teilfreistellung wird dabei direkt berücksichtigt.

Vor der Investmentsteuerreform konnten Anleger mit ausländischen thesaurierenden ETFs in eine Doppelbesteuerungsfalle geraten. Einbehaltene Quellensteuern auf Dividenden waren nicht immer vollständig auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechenbar. Gleichzeitig mussten ausschüttungsgleiche Erträge in der Steuererklärung dokumentiert werden.

Seit 2018 ist die Quellensteuer bei ETFs grundsätzlich nicht mehr relevant. Die pauschale Teilfreistellung von 30 Prozent für Aktienfonds gleicht die auf Fondsebene anfallenden Steuern aus. Du musst dich als Anleger nicht mehr um die Anrechnung ausländischer Quellensteuern kümmern.

Die Depotbank übernimmt die gesamte Steuerberechnung und führt die Abgeltungsteuer direkt an das Finanzamt ab. Eine Doppelbesteuerung auf Anlegerebene ist damit ausgeschlossen. Nur bei einem Depot im Ausland musst du deine Erträge selbst in der Steuererklärung angeben.

09 · Was gilt

Wann musst du deine ETF-Erträge in der Steuererklärung angeben?

In den meisten Fällen erledigt die Depotbank die Steuer automatisch. Es gibt jedoch Situationen, in denen du selbst aktiv werden musst.

Du musst deine ETF-Erträge dann nicht in der Steuererklärung angeben. Das gilt, wenn ein Freistellungsauftrag eingerichtet ist und deine Erträge korrekt versteuert wurden.

Es gibt jedoch Situationen, in denen du selbst aktiv werden musst. Das ist der Fall, wenn dein Depot bei einer ausländischen Bank liegt, die keine deutsche Abgeltungsteuer abführt. Auch wenn du Verluste aus verschiedenen Depots miteinander verrechnen möchtest oder eine Günstigerprüfung beantragen willst, ist die Anlage KAP der Steuererklärung der richtige Weg.

Bei einem Depot im Ausland musst du deine Erträge selbst versteuern. In diesem Fall gibst du alle Kapitalerträge in der Anlage KAP an, damit das Finanzamt die Steuer festsetzen kann.

Steuererklärung nötig

·Depot bei einer ausländischen Bank ohne deutschen Steuerabzug
·Kein Freistellungsauftrag eingerichtet und zu viel Steuer gezahlt
·Verluste aus verschiedenen Depots sollen verrechnet werden
·Günstigerprüfung soll beantragt werden

Automatische Abführung reicht

·Depot bei einer deutschen Bank mit eingerichtetem Freistellungsauftrag
·Erträge bleiben unter dem Sparer-Pauschbetrag
·Alle Erträge wurden korrekt von der Depotbank versteuert

10 · Fehler vermeiden

Häufige Fehler bei der Besteuerung thesaurierender ETFs

Kleine Versäumnisse können zu unnötigen Steuerzahlungen oder Nachforderungen führen. Diese Punkte solltest du im Blick behalten.

Ein häufiger Fehler ist, keinen Freistellungsauftrag einzurichten. Die Depotbank führt dann Steuern ab, obwohl deine Erträge unter dem Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro liegen. Das Geld bekommst du zwar über die Steuererklärung zurück, aber du gibst dem Staat ein zinsloses Darlehen.

Ein weiterer typischer Fehler ist ein nicht gedecktes Verrechnungskonto. Da bei thesaurierenden ETFs keine Ausschüttung auf dein Konto fließt, wird die Steuer auf die Vorabpauschale abgebucht. Ist das Konto leer, kann es zu Rücklastschriften und unnötigen Gebühren kommen.

  • Kein Freistellungsauftrag eingerichtet: Die Bank führt Steuern ab, obwohl der Pauschbetrag nicht ausgeschöpft ist.
  • Verrechnungskonto nicht gedeckt: Die Abbuchung der Vorabpauschale schlägt fehl.
  • Depot im Ausland unterschätzt: Ausländische Banken führen keine deutsche Abgeltungsteuer ab.
  • Teilfreistellung vergessen: Bei Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei.

Typische Fehler und wie du sie vermeidest

·Kein Freistellungsauftrag eingerichtet: Die Depotbank führt Steuern ab, obwohl der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft ist.
·Verrechnungskonto nicht gedeckt: Die Vorabpauschale wird abgebucht, aber das Konto weist kein Guthaben auf.
·Depot im Ausland unterschätzt: Ausländische Banken führen keine deutsche Abgeltungsteuer ab, du musst selbst tätig werden.
·Teilfreistellung vergessen: Bei Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei, das wird oft übersehen.
·Verluste nicht verrechnet: Verlusttöpfe bei verschiedenen Banken werden nicht automatisch zusammengeführt.

Häufige Fragen

Fragen zu Thesaurierender ETF und Teilfreistellung

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026