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Vorabpauschale bei Investmentfonds: So funktioniert die Steuer auf thesaurierende Fonds

Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass du auch bei thesaurierenden Fonds jährlich einen kleinen Teil deiner Erträge versteuerst. Sie wird Anfang 2026 für das Vorjahr fällig und lässt sich mit einem Freistellungs­auftrag oft vollständig abfedern.

11 Kapitel · 13 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag, der vor allem thesaurierende Fonds betrifft.
  • Berechnet wird sie aus dem Basiszins und dem Rücknahmepreis deiner Fondsanteile zu Jahresbeginn.
  • Beim späteren Verkauf wird die bereits gezahlte Vorabpauschale auf den Veräußerungsgewinn angerechnet.
  • Ein Freistellungsauftrag von 1000 Euro pro Person deckt die Steuer in vielen Fällen ab.

01 · Grundlagen

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver steuerlicher Ertrag, den du auch ohne Ausschüttung versteuern musst. Sie wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und betrifft vor allem thesaurierende Fonds.

Rechtlich ist die Vorabpauschale ein fiktiver Kapitalertrag, der unabhängig von einem tatsächlichen Geldfluss entsteht. Sie stellt sicher, dass du auch bei Fonds, die keine oder nur geringe Erträge auszahlen, jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuerst. Die Pauschale selbst ist also nicht die Steuer, sondern lediglich die Bemessungsgrundlage.

Für dich bedeutet das: Auf diesen fiktiven Ertrag wird die reguläre Abgeltungsteuer fällig. Die depotführende Bank berechnet den Wert automatisch und führt die Steuer an das Finanzamt ab, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt.

  • Die Vorabpauschale wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und ist in Paragraf 18 des Investmentsteuergesetzes geregelt.
  • Sie betrifft vor allem thesaurierende Fonds, kann aber auch bei ausschüttenden Fonds anfallen, wenn die Ausschüttung sehr niedrig ist.

Kurz erklärt

Vorabpauschale

Ein fiktiver Kapitalertrag aus Investmentfonds, der jährlich versteuert wird, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt. Sie stellt die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer dar.

Die Vorabpauschale selbst ist nicht die Steuer, sondern der Betrag, auf den 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben werden.

02 · Was gilt

Wann fällt die Vorabpauschale an?

Ob du zahlen musst, hängt von der Fondsart und der Wertentwicklung ab. Nicht jeder Fonds löst automatisch eine Vorabpauschale aus.

Die Vorabpauschale wird immer dann fällig, wenn dein Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr an Wert gewonnen hat und der sogenannte Basisertrag die tatsächlichen Ausschüttungen übersteigt. Bei einem thesaurierenden Fonds, der nichts ausschüttet, entspricht die Vorabpauschale dem vollen Basisertrag. Bei einem ausschüttenden Fonds wird die Ausschüttung vom Basisertrag abgezogen, nur die Differenz ist als Vorabpauschale zu versteuern.

Eine negative Wertentwicklung schützt dich vor der Zahlung. Der Basisertrag ist gesetzlich auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr gedeckelt. Hat dein Fonds also im Vorjahr an Wert verloren, fällt keine Vorabpauschale an, selbst wenn der Basiszins positiv ist.

  • Bei thesaurierenden Fonds fällt die Pauschale an, sobald der Anteilswert im Vorjahr gestiegen ist.
  • Bei ausschüttenden Fonds fällt sie nur an, wenn die Ausschüttung geringer ist als der berechnete Basisertrag.
  • Keine Vorabpauschale entsteht bei Verlusten oder wenn der Basiszins bei null oder im negativen Bereich liegt.

Vorabpauschale fällt an

·Bei thesaurierenden Fonds, wenn der Anteilswert im Vorjahr gestiegen ist
·Bei ausschüttenden Fonds, wenn die Ausschüttung geringer ist als der Basisertrag
·Wenn der Basisertrag positiv ist und über der Ausschüttung liegt

Keine Vorabpauschale

·Wenn der Fonds im Vorjahr an Wert verloren hat
·Wenn die Ausschüttung höher ist als der Basisertrag
·Wenn der Basiszins negativ ist oder bei null liegt

03 · Schritt für Schritt

So wird die Vorabpauschale berechnet

Die Berechnung folgt einer festen Formel aus Basiszins, Rücknahmepreis und Ausschüttung. Deine depotführende Bank übernimmt die Rechnung automatisch.

Die Berechnung übernimmt deine Bank automatisch, du musst selbst nichts ausrechnen. Grundlage ist der Rücknahmepreis deiner Fondsanteile am ersten Handelstag des Vorjahres. Diesen Wert multipliziert die Bank mit 70 Prozent des offiziellen Basiszinses, um den sogenannten Basisertrag zu ermitteln.

Von diesem Basisertrag werden die im Vorjahr gezahlten Ausschüttungen abgezogen. Das Ergebnis ist die Vorabpauschale, die jedoch nie negativ sein kann. Zusätzlich greift eine Deckelung: Der Basisertrag darf nicht höher sein als der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im gesamten Kalenderjahr.

  • Der Basisertrag ergibt sich aus 70 Prozent des Basiszinses multipliziert mit dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn.
  • Bei thesaurierenden Fonds ist die Ausschüttung null, daher entspricht die Vorabpauschale dem vollen Basisertrag.
  • Vor der Besteuerung wird die Teilfreistellung angewendet, bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei.
01

Basisertrag ermitteln

Der Basisertrag ergibt sich aus 70 Prozent des Basiszinses multipliziert mit dem Rücknahmepreis deiner Anteile am ersten Handelstag des Vorjahres.

02

Ausschüttung abziehen

Von diesem Basisertrag zieht die Bank die Ausschüttungen des Vorjahres ab. Bei thesaurierenden Fonds ist die Ausschüttung null.

03

Deckelung prüfen

Der Basisertrag kann nie höher sein als der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr. Bei Verlusten entfällt die Vorabpauschale.

04

Teilfreistellung anwenden

Auf die Vorabpauschale wird die Teilfreistellung angewendet. Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent.

05

Steuer abführen

Auf den steuerpflichtigen Teil erhebt die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

04 · Vergleich

Thesaurierende Fonds und die Vorabpauschale

Thesaurierende Fonds schütten keine Erträge aus, sondern legen sie wieder an. Genau hier setzt die Vorabpauschale an, damit die Steuer nicht bis zum Verkauf aufgeschoben wird.

Thesaurierende Fonds legen Erträge wie Dividenden oder Zinsen direkt wieder im Fondsvermögen an. Für dich entsteht dadurch kein Geldfluss auf dein Konto, obwohl dein Vermögen wächst. Genau diese Steuerstundung will der Gesetzgeber mit der Vorabpauschale begrenzen, indem er den Ertrag als fiktiv zugeflossen behandelt.

Der steuerliche Zufluss gilt dabei immer am ersten Werktag des Folgejahres. Das bedeutet: Für das Jahr 2025 wird die Vorabpauschale Anfang Januar 2026 fällig. Du musst zu diesem Zeitpunkt sicherstellen, dass dein Verrechnungskonto gedeckt ist, damit die Bank die fällige Steuer einziehen kann.

  • Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag, da keine Ausschüttung gegenzurechnen ist.
  • Bei ausschüttenden Fonds wird die Steuer auf die Ausschüttung sofort einbehalten, die Vorabpauschale erst im Folgejahr fällig.
  • Für beide Fondsarten gilt: Die gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf auf den Gewinn angerechnet.
Steuerliche Behandlung nach Fondsart
Thesaurierende FondsAusschüttende Fonds
AusschüttungKeine Ausschüttung, Erträge werden reinvestiertRegelmäßige Ausschüttung an dich
VorabpauschaleEntspricht dem vollen BasisertragNur wenn Ausschüttung unter dem Basisertrag liegt
Steuerlicher ZuflussAm ersten Werktag des FolgejahresBei Ausschüttung sofort, Vorabpauschale erst im Folgejahr
Liquidität für SteuerDu musst Geld auf dem Verrechnungskonto bereitstellenSteuer wird direkt von der Ausschüttung einbehalten

05 · Grundlagen

Basiszins und Basisertrag verstehen

Der Basiszins ist die zentrale Stellschraube für die Höhe der Vorabpauschale. Er wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt.

Er leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab und wird von der Deutschen Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten am ersten Börsentag des Jahres berechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz im Bundessteuerblatt.

Für die Vorabpauschale wird nicht der volle Basiszins angesetzt, sondern nur 70 Prozent davon. Der Basisertrag ist das Produkt aus diesem reduzierten Zinssatz und dem Rücknahmepreis deiner Anteile zu Jahresbeginn. Ein niedriger Basiszins führt also zu einer niedrigen Vorabpauschale, ein hoher Basiszins entsprechend zu einer höheren Belastung.

  • Der Basiszins orientiert sich an der Rendite langlaufender Bundeswertpapiere.
  • Für die Berechnung der Vorabpauschale werden 70 Prozent des Basiszinses verwendet.
  • Der Basisertrag wird gedeckelt durch den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr.

Kurz erklärt

Basiszins

Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Die Deutsche Bundesbank berechnet ihn anhand der Zinsstrukturdaten am ersten Börsentag des Jahres.

Für die Vorabpauschale werden 70 Prozent des Basiszinses angesetzt. Der Basisertrag ist das Produkt aus diesem reduzierten Zinssatz und dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn.

06 · Was gilt

Teilfreistellung: So viel bleibt steuerfrei

Die Teilfreistellung reduziert die Steuerlast je nach Fondsart. Sie gilt für Ausschüttungen und Vorabpauschale gleichermaßen.

Sie gilt für Ausschüttungen und Vorabpauschale gleichermaßen und wird direkt von der Bank berücksichtigt. Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei, nur auf die restlichen 70 Prozent wird Abgeltungsteuer fällig.

Die Höhe der Teilfreistellung hängt davon ab, in welche Anlageklassen der Fonds investiert. Mischfonds erhalten 15 Prozent, Immobilienfonds 60 Prozent. Für reine Rentenfonds und Geldmarktfonds gibt es keine Teilfreistellung, hier wird der volle Ertrag besteuert.

  • Aktienfonds: 30 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei.
  • Mischfonds: 15 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei.
  • Immobilienfonds: 60 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei.
  • Rentenfonds und Geldmarktfonds: keine Teilfreistellung, volle Besteuerung.

Aktienfonds: 30 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei

Steuerpflichtiger Anteil

·Rentenfonds: keine Teilfreistellung, volle Besteuerung
·Geldmarktfonds: keine Teilfreistellung, volle Besteuerung

07 · Checkliste

Freistellungs­auftrag richtig nutzen

Mit einem Freistellungsauftrag kannst du die Vorabpauschale steuerfrei stellen. Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1000 Euro pro Person und Jahr.

Das gilt auch für die Vorabpauschale. Ist dein Freistellungsauftrag hoch genug, wird auf den fiktiven Ertrag keine Steuer fällig.

Du solltest den Auftrag rechtzeitig vor dem Jahreswechsel prüfen. Die Vorabpauschale für 2025 wird Anfang 2026 fällig, und die Bank bucht die Steuer sonst automatisch von deinem Verrechnungskonto ab. Beachte, dass auch Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge auf den Sparer-Pauschbetrag angerechnet werden.

  • Prüfe, ob dein Freistellungsauftrag noch ausreichend hoch ist, bevor die Vorabpauschale Anfang 2026 abgebucht wird.
  • Verteile den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken, wenn du mehrere Depots hast.
  • Bei zusammenveranlagten Ehepaaren gilt ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2000 Euro pro Jahr.
  • Passe den Freistellungsauftrag an, wenn sich deine Fondsbestände oder Ausschüttungen ändern.

So richtest du den Freistellungsauftrag ein

01

Prüfe, ob dein Freistellungsauftrag noch ausreichend hoch ist, bevor die Vorabpauschale Anfang 2026 abgebucht wird

02

Beachte, dass auch Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge auf den Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro angerechnet werden

03

Verteile den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken, wenn du mehrere Depots hast

04

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren gilt ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2000 Euro pro Jahr

05

Passe den Freistellungsauftrag rechtzeitig an, wenn sich deine Fondsbestände oder Ausschüttungen ändern

08 · Schritt für Schritt

Vorabpauschale beim Verkauf: Anrechnung vermeidet Doppelbesteuerung

Die bereits gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf deiner Fondsanteile berücksichtigt. So zahlst du nicht doppelt Steuern auf denselben Ertrag.

Die Bank ermittelt zunächst die Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten und zieht davon alle während der Haltedauer versteuerten Vorabpauschalen ab.

Erst auf den verbleibenden Gewinn wird die Teilfreistellung angewendet. Bei einem Aktienfonds bleiben also 30 Prozent des bereinigten Gewinns steuerfrei. Auf den steuerpflichtigen Teil fallen dann 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.

  • Beim Verkauf berechnet die Bank die Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten.
  • Alle während der Haltedauer gezahlten Vorabpauschalen werden vom unbereinigten Veräußerungsgewinn abgezogen.
  • Auf den verbleibenden Gewinn wird die Teilfreistellung angewendet, bei Aktienfonds also 30 Prozent steuerfrei.
  • Auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
01

Veräußerungsgewinn ermitteln

Beim Verkauf berechnet die Bank die Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten deiner Fondsanteile.

02

Vorabpauschalen abziehen

Alle während der Haltedauer gezahlten Vorabpauschalen werden vom unbereinigten Veräußerungsgewinn abgezogen.

03

Teilfreistellung anwenden

Auf den verbleibenden Gewinn wird die Teilfreistellung angewendet, bei Aktienfonds also 30 Prozent steuerfrei.

04

Steuer berechnen

Auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.

09 · Fehler vermeiden

Häufige Fehler bei der Vorabpauschale

Einige Fehler lassen sich vermeiden, wenn du die Mechanik der Vorabpauschale kennst. Besonders die Liquidität auf dem Verrechnungskonto ist entscheidend.

Der häufigste Fehler ist ein nicht gedecktes Verrechnungskonto. Die Bank ist berechtigt, die fällige Steuer auf die Vorabpauschale auch von deinem Girokonto einzuziehen oder einen vereinbarten Dispokredit zu nutzen. Das kann zu unnötigen Zinskosten führen, wenn du nicht rechtzeitig für ausreichend Guthaben sorgst.

Ein weiterer Fehler ist, die Vorabpauschale mit der tatsächlichen Steuer zu verwechseln. Die Pauschale ist nur die Bemessungsgrundlage, der tatsächliche Steuerbetrag liegt je nach Teilfreistellung und Kirchensteuer deutlich darunter. Auch die Teilfreistellung wird oft übersehen, obwohl sie bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei stellt.

  • Kein ausreichendes Guthaben auf dem Verrechnungskonto: Die Bank bucht die Steuer sonst vom Girokonto ab oder nutzt den Dispokredit.
  • Freistellungsauftrag nicht angepasst: Wer den Sparer-Pauschbetrag nicht ausschöpft, zahlt unnötig Steuern auf die Vorabpauschale.
  • Vorabpauschale mit der Steuer verwechselt: Die Vorabpauschale ist nur die Bemessungsgrundlage, nicht der Steuerbetrag.
  • Verluste ignorieren: Bei einem Verkauf mit Verlust wird die gezahlte Vorabpauschale nicht erstattet.
  • Teilfreistellung vergessen: Viele Anleger übersehen, dass bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei bleiben.

Diese Fehler solltest du vermeiden

·Kein ausreichendes Guthaben auf dem Verrechnungskonto: Die Bank bucht die Steuer sonst vom Girokonto ab oder nutzt den Dispokredit
·Freistellungsauftrag nicht angepasst: Wer den Sparer-Pauschbetrag nicht ausschöpft, zahlt unnötig Steuern auf die Vorabpauschale
·Vorabpauschale mit der Steuer verwechselt: Die Vorabpauschale ist nur die Bemessungsgrundlage, nicht der Steuerbetrag
·Verluste ignorieren: Bei einem Verkauf mit Verlust wird die gezahlte Vorabpauschale nicht erstattet
·Teilfreistellung vergessen: Viele Anleger übersehen, dass bei Aktienfonds 30 Prozent der Vorabpauschale steuerfrei bleiben

10 · Kosten

Kirchensteuer und Solidaritäts­zuschlag auf die Vorabpauschale

Auf die Vorabpauschale fallen nicht nur 25 Prozent Abgeltungsteuer an. Auch Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer kommen hinzu.

Zusätzlich erhebt der Staat den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer. Gehörst du einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft an, kommt die Kirchensteuer hinzu, die je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Abgeltungsteuer beträgt.

Die Bank führt alle Abgaben automatisch ab, du musst dich um nichts kümmern. Die Kirchensteuer wird nur einbehalten, wenn deine Religionszugehörigkeit der Bank bekannt ist. Die Gesamtbelastung liegt damit je nach Kirchensteuerpflicht bei rund 26,4 Prozent oder bis zu 27,8 Prozent des steuerpflichtigen Ertrags.

  • Die Abgaben werden auf den steuerpflichtigen Teil der Vorabpauschale erhoben.
  • Abgeltungsteuer: 25 Prozent.
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent der Abgeltungsteuer.
  • Kirchensteuer: 8 bis 9 Prozent der Abgeltungsteuer, nur bei Kirchenzugehörigkeit.

Steuerbelastung auf die Vorabpauschale

Abgeltungsteuer25 Prozent
Solidaritätszuschlag5,5 Prozent der Abgeltungsteuer
Kirchensteuer8 bis 9 Prozent der Abgeltungsteuer

11 · Im Vertrag

NV-Bescheinigung: Alternative zum Freistellungs­auftrag

Wenn dein Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, kannst du eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Damit entfällt die Steuer auf die Vorabpauschale vollständig.

Wenn dein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro pro Jahr liegt, zahlst du generell keine Einkommensteuer. In diesem Fall kannst du beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Mit dieser Bescheinigung führt deine Bank keine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab, auch nicht auf die Vorabpauschale.

Die NV-Bescheinigung ist besonders nützlich, wenn du den Sparer-Pauschbetrag bereits überschritten hast, etwa durch hohe Fondsbestände. Sie wird in der Regel für drei Jahre ausgestellt und muss danach neu beantragt werden. Den Antrag stellst du beim zuständigen Finanzamt, die Vordrucke gibt es dort oder auf den Webseiten der Finanzverwaltung.

  • Voraussetzung: Dein zu versteuerndes Einkommen muss unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro pro Jahr liegen, zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro.
  • Gültigkeit: Die NV-Bescheinigung wird in der Regel für drei Jahre ausgestellt und muss danach neu beantragt werden.
  • Wirkung: Mit der Bescheinigung führt die Bank keine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab, auch nicht auf die Vorabpauschale.
  • Antrag: Den Antrag stellst du beim zuständigen Finanzamt, Vordrucke gibt es beim Finanzamt oder online.

Voraussetzungen und Wirkung der NV-Bescheinigung

GrundfreibetragVoraussetzungDein zu versteuerndes Einkommen muss unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro pro Jahr liegen, zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro.
GültigkeitDauerDie NV-Bescheinigung wird in der Regel für drei Jahre ausgestellt und muss danach neu beantragt werden.
WirkungSteuerabzugMit der Bescheinigung führt die Bank keine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab, auch nicht auf die Vorabpauschale.
AntragVerfahrenDen Antrag stellst du beim zuständigen Finanzamt. Vordrucke gibt es beim Finanzamt oder auf den Webseiten der Finanzverwaltung.

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026