StudySmarter

Ratgeber · Investieren

Steuern auf ESG-ETFs: So nutzt du Freibetrag und Teilfreistellung

Bei einem ESG-ETF fällt auf Kapitalerträge die Abgeltungs­teuer an. Mit Freistellungs­auftrag, Teilfreistellung und der richtigen Verrechnung von Vorabpauschalen reduzierst du deine Steuerlast.

10 Kapitel · 11 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Auf Kapitalerträge aus ESG-ETFs werden 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.
  • Der Sparer-Pauschbetrag liegt 2026 bei 1000 Euro pro Person und Jahr, bei Zusammenveranlagung bei 2000 Euro.
  • Für Aktien-ETFs gilt eine Teilfreistellung von 30 Prozent, du versteuerst also nur 70 Prozent der Erträge.
  • Die Depotbank führt die Steuern automatisch ab, wenn du einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast.

01 · Grundlagen

Welche Steuern fallen auf einen ESG-ETF an?

ESG-ETFs werden steuerlich wie andere Investmentfonds behandelt. Für dich relevant sind vor allem drei Steuerarten auf Kapitalerträge.

Für dich als Studierende sind vor allem die Abgeltungsteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer relevant. Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25 Prozent auf deine Kapitalerträge aus dem ESG-ETF. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer, was die Steuerlast um 1,375 Prozentpunkte erhöht.

Bist du kirchensteuerpflichtig, kommen je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent auf die Abgeltungsteuer hinzu. Insgesamt liegt deine Steuerlast auf Erträge aus einem ESG-ETF damit zwischen 26,375 und 27,99 Prozent. Die Depotbank führt diese Steuern automatisch an das Finanzamt ab, sobald Kapitalerträge entstehen.

Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent wird direkt von deiner Depotbank einbehalten und abgeführt.

Kurz erklärt

Abgeltungs­teuer auf ESG-ETF-Erträge

Auf Kapitalerträge wie Ausschüttungen, Vorabpauschalen und realisierte Kursgewinne aus ESG-ETFs wird eine pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent erhoben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent. Insgesamt liegt die Steuerlast damit zwischen 26,375 und 27,99 Prozent.

Die Depotbank führt die Abgeltungsteuer direkt an das Finanzamt ab, sobald Kapitalerträge entstehen.

02 · Was gilt

Sparer-Pauschbetrag und Freistellungs­auftrag: So bleiben Erträge steuerfrei

Bis zu einer festen Grenze im Jahr bleiben deine Kapitalerträge aus ESG-ETFs steuerfrei. Dafür musst du einen Freistellungsauftrag bei deiner Depotbank einrichten.

Der Sparer-Pauschbetrag liegt 2026 bei 1000 Euro pro Person und Jahr. Für Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 2000 Euro. Dieser Freibetrag gilt für alle Kapitalerträge, also auch für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und realisierte Kursgewinne aus deinem ESG-ETF.

Damit die Bank den Freibetrag berücksichtigt, musst du einen Freistellungsauftrag einrichten. Ohne diesen Auftrag behält die Depotbank auch auf Erträge unter 1000 Euro Steuern ein. Du kannst den Freistellungsauftrag direkt online bei deiner Depotbank stellen und auf mehrere Institute aufteilen.

  • Richte den Freistellungsauftrag ein, bevor du Erträge aus deinem ESG-ETF erwartest.
  • Teile den Freibetrag auf, wenn du Depots bei mehreren Banken führst.
  • Hole dir zu viel gezahlte Steuern über die Steuererklärung zurück, falls du den Auftrag vergessen hast.

Steuerfrei bis 1000 Euro pro Person

·Erträge aus Ausschüttungen eines ESG-ETFs bis 1000 Euro pro Person und Jahr
·Gewinne aus dem Verkauf von ESG-ETF-Anteilen bis 1000 Euro pro Person und Jahr
·Vorabpauschalen bei thesaurierenden ESG-ETFs bis 1000 Euro pro Person und Jahr
·Bei Ehepaaren mit gemeinsamer Veranlagung: Erträge bis 2000 Euro pro Jahr

Steuerpflichtig ohne Freistellungsauftrag

·Erträge über 1000 Euro pro Person und Jahr, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt
·Sämtliche Kapitalerträge, wenn du den Freistellungsauftrag nicht bei der Depotbank gestellt hast
·Erträge, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, werden automatisch mit Abgeltungsteuer belastet

03 · Vergleich

Teilfreistellung bei Aktien-ETFs: Welcher Anteil bleibt steuerfrei?

Für Aktien-ETFs gilt eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Das bedeutet, du versteuerst nur einen Teil deiner Erträge mit der Abgeltungsteuer.

Voraussetzung ist, dass der ESG-ETF zu mindestens 51 Prozent in Aktien investiert.

Die Teilfreistellung gleicht die seit der Investmentsteuerreform 2018 nicht mehr anrechenbare Quellensteuer auf ausländische Dividenden pauschal aus. Deine Depotbank berücksichtigt die Teilfreistellung automatisch bei der Berechnung der Abgeltungsteuer. Für synthetische ETFs oder Fully Funded Swaps gilt die Teilfreistellung nicht.

Bei einem Aktien-ETF mit 30 Prozent Teilfreistellung sind 30 Prozent deiner Erträge steuerfrei.

Teilfreistellung bei verschiedenen Fondsarten im Vergleich
Aktien-ETFMischfondsImmobilienfonds
Steuerfreier Anteil der Erträge30 Prozent15 Prozent60 Prozent (Auslands-Immobilienfonds: 80 Prozent)
VoraussetzungAktienanteil von mindestens 51 ProzentAktienanteil von mindestens 25 ProzentImmobilienanteil von mindestens 51 Prozent
Steuerpflichtiger Anteil70 Prozent85 Prozent40 Prozent (Auslands-Immobilienfonds: 20 Prozent)

04 · Schritt für Schritt

Vorabpauschale bei thesaurierenden ESG-ETFs

Thesaurierende ESG-ETFs schütten keine Erträge aus. Damit der Fiskus trotzdem Steuern erhält, wird eine Vorabpauschale als fiktiver Ertrag berechnet.

Die Depotbank ermittelt dafür den Basisertrag aus dem Rücknahmepreis des Fonds zu Jahresbeginn, multipliziert mit dem Basiszins und dem Faktor 0,7.

Der Basisertrag wird mit dem tatsächlichen Wertzuwachs des ESG-ETFs im Kalenderjahr verglichen. Ist der Basisertrag niedriger, wird er als Vorabpauschale angesetzt und zum 31. Dezember als zugeflossen behandelt. Beim späteren Verkauf deiner Anteile wird die Vorabpauschale vom steuerlichen Gewinn abgezogen, damit keine Doppelbesteuerung entsteht.

Die Vorabpauschale wird automatisch berechnet und von deinem Verrechnungskonto eingezogen.

01

Basisertrag ermitteln

Die Depotbank berechnet den Basisertrag aus dem Rücknahmepreis des Fonds zu Jahresbeginn, multipliziert mit dem Basiszins und dem Faktor 0,7.

02

Vergleich mit Wertzuwachs

Der Basisertrag wird mit dem tatsächlichen Wertzuwachs des ESG-ETFs im Kalenderjahr verglichen. Ist der Basisertrag niedriger, wird er als Vorabpauschale angesetzt.

03

Steuerabzug zum Jahreswechsel

Die Vorabpauschale gilt am 31. Dezember als zugeflossen. Die Depotbank führt darauf Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab.

04

Verrechnung beim Verkauf

Beim späteren Verkauf der ETF-Anteile wird die bereits versteuerte Vorabpauschale vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen. So vermeidest du eine Doppelbesteuerung.

05 · Hintergrund

So führt die Depotbank die Steuern für dich ab

Als Anlegerin musst du dich in den meisten Fällen nicht selbst um die Steuerzahlung kümmern. Die Depotbank übernimmt die Berechnung und Abführung.

Sobald du Kapitalerträge aus einem ESG-ETF erzielst, berechnet deine Depotbank die fällige Abgeltungsteuer. Das gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und realisierte Kursgewinne gleichermaßen. Die Bank führt die Steuer direkt an das Finanzamt ab, du erhältst die Erträge also bereits nach Steuern auf dein Verrechnungskonto gutgeschrieben.

Voraussetzung für die automatische Steuerfreiheit bis zum Sparer-Pauschbetrag ist ein gültiger Freistellungsauftrag. Ohne diesen Auftrag behält die Bank auch auf kleine Erträge Steuern ein. In diesem Fall kannst du dir die zu viel gezahlten Steuern über die Steuererklärung zurückholen.

Du musst dich in den meisten Fällen nicht selbst um die Steuerzahlung kümmern.

Sobald du Kapitalerträge aus einem ESG-ETF erzielst, berechnet deine Depotbank die fällige Abgeltungsteuer. Das gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und realisierte Kursgewinne gleichermaßen.

Die Bank führt die Steuer direkt an das Finanzamt ab. Du erhältst die Erträge also bereits nach Steuern auf dein Verrechnungskonto gutgeschrieben.

Voraussetzung für die automatische Steuerfreiheit bis zum Sparer-Pauschbetrag ist ein gültiger Freistellungsauftrag. Ohne diesen Auftrag behält die Bank auch auf kleine Erträge Steuern ein, die du dir später über die Steuererklärung zurückholen kannst.

06 · Im Vertrag

Quellensteuer und ausländische Erträge bei ESG-ETFs

Viele ESG-ETFs investieren in Unternehmen mit Sitz im Ausland. Die dort einbehaltene Quellensteuer wirkt sich auf deine Steuerlast aus.

Auf Dividenden ausländischer Unternehmen wird im jeweiligen Land Quellensteuer einbehalten. Diese Quellensteuer lässt sich seit der Investmentsteuerreform 2018 nicht mehr auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen.

Als Ausgleich dafür gibt es die Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktien-ETFs. Du versteuerst dadurch nur 70 Prozent deiner Erträge, was die nicht anrechenbare Quellensteuer pauschal kompensiert. Deine Depotbank berücksichtigt die Teilfreistellung automatisch bei der Berechnung der Abgeltungsteuer.

Die Teilfreistellung von 30 Prozent gleicht die ausländische Quellensteuer pauschal aus.

Umgang mit Quellensteuer bei ESG-ETFs

QuellensteuerAuslandAuf Dividenden ausländischer Unternehmen wird im jeweiligen Land Quellensteuer einbehalten. Diese lässt sich seit der Investmentsteuerreform 2018 nicht mehr auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen.
Teilfreistellung als AusgleichKompensationDie Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktien-ETFs gleicht die nicht anrechenbare Quellensteuer pauschal aus. Du versteuerst dadurch nur 70 Prozent der Erträge.
DepotbankAutomatikDeine Depotbank berücksichtigt die Teilfreistellung automatisch bei der Berechnung der Abgeltungsteuer. Du musst keine gesonderten Angaben machen.

07 · Was gilt

Ausschüttungen und Kursgewinne: Was genau wird versteuert?

Nicht nur Ausschüttungen sind steuerpflichtig. Auch realisierte Kursgewinne beim Verkauf von ESG-ETF-Anteilen unterliegen der Abgeltungsteuer.

Steuerpflichtig sind bei einem ESG-ETF drei Arten von Kapitalerträgen. Dazu gehören Ausschüttungen aus einem ausschüttenden ESG-ETF, die Vorabpauschale bei einem thesaurierenden ESG-ETF und realisierte Kursgewinne beim Verkauf deiner Anteile. Auch Zinserträge aus der Anlage von ETF-Erträgen unterliegen der Abgeltungsteuer.

Nicht steuerpflichtig sind nicht realisierte Kursgewinne, solange du die Anteile hältst. Ebenfalls steuerfrei bleiben Erträge unterhalb des Sparer-Pauschbetrags bei gültigem Freistellungsauftrag sowie der steuerfreie Teil der Erträge durch die Teilfreistellung.

Realisierte Kursgewinne beim Verkauf von ESG-ETF-Anteilen sind steuerpflichtig.

Steuerpflichtig

·Ausschüttungen aus einem ausschüttenden ESG-ETF
·Vorabpauschale bei einem thesaurierenden ESG-ETF
·Realisierte Kursgewinne beim Verkauf von ESG-ETF-Anteilen
·Zinserträge aus der Anlage von ETF-Erträgen

Nicht steuerpflichtig

·Nicht realisierte Kursgewinne, solange du die Anteile hältst
·Erträge unterhalb des Sparer-Pauschbetrags bei gültigem Freistellungsauftrag
·Der steuerfreie Teil der Erträge durch die Teilfreistellung

08 · Kosten

Kirchensteuer und Solidaritäts­zuschlag: Die Zuschläge im Detail

Zur Abgeltungsteuer von 25 Prozent kommen zwei Zuschläge hinzu. Ihre Höhe hängt von deinem Wohnort und deiner Religionszugehörigkeit ab.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer, also 1,375 Prozentpunkte. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer erhoben und beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent.

Ohne Kirchensteuer liegt deine Gesamtsteuerlast bei 26,375 Prozent. Mit Kirchensteuer von 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg zahlst du 27,82 Prozent, in den übrigen Bundesländern mit 9 Prozent Kirchensteuer 27,99 Prozent. Die Kirchensteuerpflicht hängt von deiner Religionszugehörigkeit ab.

Die Gesamtsteuerlast auf Kapitalerträge aus ESG-ETFs liegt zwischen 26,375 und 27,99 Prozent.

Gesamtsteuerlast auf Kapitalerträge aus ESG-ETFs

Ohne Kirchensteuer26,375 %
Mit Kirchensteuer 8 % (Bayern, Baden-Württemberg)27,82 %
Mit Kirchensteuer 9 % (übrige Bundesländer)27,99 %

09 · Fehler vermeiden

Typische Fehler beim Steuern sparen mit ESG-ETFs

Mit ein paar typischen Fehlern verschenkst du Steuervorteile oder zahlst unnötig Steuern. Diese Punkte solltest du vermeiden.

Ein häufiger Fehler ist, keinen Freistellungsauftrag einzurichten. Ohne Auftrag führt die Bank auch auf Erträge unter 1000 Euro Steuern ab, die du dir später mühsam zurückholen musst. Ebenso problematisch ist es, den Freistellungsauftrag nicht auf mehrere Depots aufzuteilen, denn der Sparer-Pauschbetrag gilt insgesamt und nicht pro Depot.

Viele Anlegerinnen und Anleger kennen die Teilfreistellung nicht und verschenken so Steuervorteile. Bei thesaurierenden ESG-ETFs solltest du außerdem die Vorabpauschale einplanen und ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto vorhalten. Verluste aus einem Depot mit Gewinnen aus einem anderen zu verrechnen, ist ein weiterer wichtiger Hebel.

  • Richte den Freistellungsauftrag ein, bevor du Erträge erzielst.
  • Teile den Freibetrag auf mehrere Depots auf, wenn du bei verschiedenen Banken bist.
  • Plane die Vorabpauschale bei thesaurierenden ESG-ETFs als Liquiditätsbedarf ein.

Fehler, die du bei der Besteuerung von ESG-ETFs vermeiden solltest

·Keinen Freistellungsauftrag einrichten: Ohne Auftrag führt die Bank auch auf Erträge unter 1000 Euro Steuern ab.
·Freistellungsauftrag nicht auf mehrere Depots aufteilen: Der Sparer-Pauschbetrag gilt insgesamt, nicht pro Depot.
·Teilfreistellung nicht kennen: Bei Aktien-ETFs sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei, das reduziert deine Steuerlast automatisch.
·Vorabpauschale nicht einplanen: Bei thesaurierenden ESG-ETFs brauchst du Liquidität auf dem Verrechnungskonto für die Steuerzahlung.
·Verluste nicht verrechnen: Gewinne aus einem ESG-ETF kannst du mit Verlusten aus anderen Wertpapieren verrechnen, das macht die Depotbank automatisch.

10 · Checkliste

Steuererklärung: Wann du selbst aktiv werden musst

In den meisten Fällen übernimmt die Depotbank die Steuer. In bestimmten Situationen lohnt sich die Steuererklärung, um zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen.

Das gilt zum Beispiel, wenn du keinen Freistellungsauftrag gestellt hast und die Bank Steuern auf Erträge unter 1000 Euro einbehalten hat.

Hast du mehrere Depots bei verschiedenen Banken, kannst du Verluste aus einem Depot mit Gewinnen aus einem anderen nur über die Steuererklärung verrechnen. Dafür beantragst du bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der Bank, bei der der Verlust entstanden ist. Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, kannst du die Günstigerprüfung beantragen.

Die Steuererklärung lohnt sich, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

Situationen, in denen die Steuererklärung sinnvoll ist

01

Du hast keinen Freistellungsauftrag gestellt und die Bank hat Steuern auf Erträge unter 1000 Euro einbehalten.

02

Du hast mehrere Depots bei verschiedenen Banken und möchtest Verluste aus einem Depot mit Gewinnen aus einem anderen verrechnen.

03

Dein persönlicher Einkommensteuersatz liegt unter 25 Prozent, dann kannst du die Günstigerprüfung beantragen.

04

Du hast eine Verlustbescheinigung beantragt und möchtest Verluste in der Steuererklärung geltend machen.

05

Du bist kirchensteuerpflichtig und möchtest die Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen.

Häufige Fragen

Fragen zu Steuern auf ESG-ETFs

Investieren

Mehr zu Investieren

ETF-Sparplan einrichtenETF-AbgeltungssteuerWELT ETF-AbgeltungssteuerESG ETF-AuszahlplanESG ETF beste Wahl

Weiter mit Finanzen

Ratgeber zu Versicherung, Geldanlage und Studienfinanzierung für Studierende.

Alle Finanz-Ratgeber
FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026