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Steuern auf Dividenden-ETFs: So bleibt mehr von deiner Ausschüttung

Ausschüttende ETFs bringen dir regelmäßige Erträge, doch ein Teil davon geht an das Finanzamt. Mit den richtigen Einstellungen im Depot und dem Wissen um Freibeträge reduzierst du die Steuerlast auf deine Kapitalerträge.

11 Kapitel · 14 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Auf Dividenden und Ausschüttungen aus ETFs fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
  • Der Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro pro Person und Jahr bleibt steuerfrei, wenn du einen Freistellungsauftrag einrichtest.
  • Bei Aktien-ETFs sind 30 Prozent der Erträge durch die Teilfreistellung steuerfrei.
  • Deine Depotbank führt die Steuer automatisch ab, du musst dich also nicht selbst um die Überweisung kümmern.

01 · Grundlagen

Welche Steuern fallen auf Dividenden-ETFs an?

Sobald dein ETF-Kapitalerträge erzielt, wird die Abgeltungsteuer fällig. Sie gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen.

Für deine Kapitalerträge aus Dividenden-ETFs gilt die Abgeltungsteuer als pauschale Einkommensteuer. Sie beträgt 25 Prozent auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und realisierte Kursgewinne. Deine Depotbank behält die Steuer direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab, du musst dich also nicht selbst um die Überweisung kümmern.

Zusätzlich zur Abgeltungsteuer fällt der Solidaritätszuschlag an. Er beträgt 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer selbst, nicht auf deinen Ertrag. Bist du Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft, kommen je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer hinzu.

Insgesamt liegt deine Steuerlast damit zwischen 26,375 Prozent und 28 Prozent deiner Kapitalerträge. Ohne Kirchensteuer zahlst du 26,375 Prozent, mit Kirchensteuer bis zu 28 Prozent. Die Teilfreistellung für Aktien-ETFs reduziert die Bemessungsgrundlage, bevor diese Sätze angewendet werden.

  • Die Abgeltungsteuer wird automatisch von deiner Depotbank einbehalten, sobald Kapitalerträge entstehen.
  • Der Solidaritätszuschlag wird auf die Abgeltungsteuer erhoben und beträgt 5,5 Prozent davon.
  • Die Kirchensteuer fällt nur an, wenn du einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehörst.

Kurz erklärt

Abgeltungs­teuer auf Kapitalerträge

Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25 Prozent auf deine Kapitalerträge. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent. Insgesamt liegt die Belastung damit zwischen 26,375 und 28 Prozent.

Die Steuer wird direkt von deiner Depotbank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

02 · Vergleich

Ausschüttende oder thesaurierende ETFs: Wo zahlst du mehr?

Beide ETF-Varianten werden steuerlich ähnlich behandelt, unterscheiden sich aber im Zeitpunkt der Steuerzahlung. Der Vergleich zeigt, worauf du dich einstellen musst.

Der zentrale Unterschied liegt im Zeitpunkt der Besteuerung, nicht in der Gesamthöhe. Bei ausschüttenden ETFs werden Dividenden und Zinsen regelmäßig ausgezahlt und sofort versteuert. Bei thesaurierenden ETFs verbleiben die Erträge im Fonds, stattdessen greift die jährliche Vorabpauschale.

Für beide Varianten gilt bei Aktien-ETFs die Teilfreistellung von 30 Prozent. Das bedeutet, du versteuerst nur 70 Prozent der Erträge, unabhängig davon, ob der ETF ausschüttet oder thesauriert. Die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs wird beim späteren Verkauf vom Gewinn abgezogen, damit keine Doppelbesteuerung entsteht.

Du zahlst also nicht grundsätzlich mehr Steuern, sondern bei thesaurierenden ETFs früher und in kleineren Beträgen. Ausschüttende ETFs liefern dir regelmäßige Erträge, die du für den Freistellungsauftrag nutzen kannst. Thesaurierende ETFs belasten dein Verrechnungskonto jährlich mit der Vorabpauschale, auch ohne dass du Geld ausgezahlt bekommst.

  • Ausschüttende ETFs zahlen Dividenden aus, die sofort mit Abgeltungsteuer belegt werden.
  • Thesaurierende ETFs reinvestieren Erträge, dafür fällt jährlich die Vorabpauschale an.
  • Die Teilfreistellung von 30 Prozent gilt für beide Varianten gleichermaßen.
Steuerliche Behandlung im Vergleich
Ausschüttende ETFsThesaurierende ETFs
Laufende ErträgeDividenden und Zinsen werden regelmäßig ausgezahlt und sofort versteuert.Erträge verbleiben im Fonds, es fällt jährlich eine Vorabpauschale an.
SteuerabzugDie Depotbank behält die Steuer direkt von der Ausschüttung ein.Die Depotbank bucht die Steuer für die Vorabpauschale vom Verrechnungskonto ab.
Teilfreistellung30 Prozent der Erträge sind bei Aktien-ETFs steuerfrei.30 Prozent der Erträge sind bei Aktien-ETFs steuerfrei.

03 · Schritt für Schritt

So richtest du deinen Freistellungs­auftrag ein

Mit einem Freistellungsauftrag nutzt du den Sparer-Pauschbetrag und hältst Erträge bis zur festgelegten Grenze steuerfrei. Ohne diesen Auftrag führt die Bank auch auf kleine Beträge Steuern ab.

Der Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass deine Depotbank den Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt und bis zu dieser Grenze keine Abgeltungsteuer einbehält. Du erteilst ihn direkt bei deiner Depotbank, in der Regel online oder über ein Formular. Ohne diesen Auftrag führt die Bank auch auf kleine Erträge Steuern ab, die du dir später über die Steuererklärung zurückholen müsstest.

Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1000 Euro pro Person und Jahr, bei zusammenveranlagten Ehepaaren bei 2000 Euro. Hast du mehrere Depots, verteilst du den Betrag auf die Institute. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Pauschbetrag nicht überschreiten, sonst fordert das Finanzamt die zu viel gestellten Anteile nach.

  • Richte den Freistellungsauftrag bei deiner Depotbank ein, bevor die ersten Erträge im Jahr anfallen.
  • Verteile den Pauschbetrag bei mehreren Depots so, dass du ihn möglichst vollständig ausschöpfst.
  • Prüfe zum Jahresende, ob du den Freistellungsauftrag noch anpassen solltest.
01

Höhe festlegen

Du kannst einen Freistellungsauftrag bis zur Höhe von 1000 Euro pro Person und Jahr erteilen. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren sind es 2000 Euro.

02

Auftrag bei der Depotbank einreichen

Den Freistellungsauftrag richtest du direkt bei deiner Depotbank ein, in der Regel online oder über ein Formular.

03

Steuerfreie Erträge erhalten

Bis zur eingetragenen Höhe werden Ausschüttungen und andere Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt.

04

Aufteilung auf mehrere Banken

Hast du mehrere Depots, verteilst du den Pauschbetrag auf die Institute. Die Summe aller Aufträge darf 1000 Euro pro Person nicht überschreiten.

04 · Was gilt

Was gilt in welchem Fall für die Teilfreistellung?

Die Teilfreistellung reduziert die Steuerlast, indem ein Teil der Erträge steuerfrei bleibt. Der Satz hängt vom Anlageschwerpunkt des Fonds ab.

Der Satz hängt vom Anlageschwerpunkt des Fonds ab und wird automatisch von deiner Depotbank berücksichtigt. Du musst dafür keinen Antrag stellen.

Bei Aktien-ETFs sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei, du versteuerst also nur 70 Prozent. Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil haben eine Teilfreistellung von 15 Prozent. Auslands-Immobilienfonds erreichen sogar 80 Prozent steuerfreie Erträge, bei inländischen Immobilienfonds sind es 60 Prozent.

  • Aktien-ETFs: 30 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei, 70 Prozent werden versteuert.
  • Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil: 15 Prozent steuerfrei, 85 Prozent steuerpflichtig.
  • Auslands-Immobilienfonds: 80 Prozent steuerfrei, 20 Prozent steuerpflichtig.

Steuerfreier Anteil

·Aktien-ETFs: 30 Prozent der Erträge
·Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil: 15 Prozent der Erträge
·Auslands-Immobilienfonds: 80 Prozent der Erträge

Steuerpflichtiger Anteil

·Aktien-ETFs: 70 Prozent der Erträge
·Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil: 85 Prozent der Erträge
·Auslands-Immobilienfonds: 20 Prozent der Erträge

05 · Im Vertrag

Vorabpauschale: Steuern ohne Ausschüttung

Auch wenn ein ETF keine Erträge auszahlt, kann das Finanzamt eine Steuer verlangen. Die Vorabpauschale betrifft vor allem thesaurierende Fonds und wird jährlich berechnet.

Die Vorabpauschale betrifft vor allem thesaurierende ETFs, die keine oder nur geringe Ausschüttungen vornehmen. Der Gesetzgeber besteuert damit einen fiktiven Ertrag, der im Fonds erwirtschaftet wurde, auch wenn du kein Geld ausgezahlt bekommst. Die Depotbank berechnet die Vorabpauschale automatisch und bucht die Steuer von deinem Verrechnungskonto ab.

Die Berechnung erfolgt einmal jährlich zum 31. Dezember und gilt im Folgejahr als zugeflossen. Grundlage ist der Basisertrag, der aus dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn, dem Basiszins und dem Faktor 0,7 ermittelt wird. Liegt der Basisertrag unter dem tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds, wird die Vorabpauschale in Höhe des Basisertrags besteuert.

Beim Verkauf des ETFs wird die bereits versteuerte Vorabpauschale vom Gewinn abgezogen, damit keine Doppelbesteuerung entsteht. Du zahlst also nicht zweimal auf denselben Ertrag, sondern die Vorabpauschale wird als vorweggenommene Steuer auf den späteren Verkaufsgewinn angerechnet.

  • Die Vorabpauschale wird jährlich zum 31. Dezember fällig und im Folgejahr als zugeflossen behandelt.
  • Der Basisertrag wird aus Rücknahmepreis, Basiszins und Faktor 0,7 berechnet.
  • Beim Verkauf wird die Vorabpauschale vom steuerlichen Gewinn abgezogen.

Regeln zur Vorabpauschale

Fiktiver ErtragGrundlageDie Vorabpauschale ist ein rechnerischer Gewinn, der besteuert wird, obwohl keine Ausschüttung erfolgt ist.
FälligkeitZeitpunktSie wird einmal jährlich zum 31.12. eines Jahres fällig und gilt im Folgejahr als zugeflossen.
BasisertragBerechnungDer Basisertrag wird aus dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn, dem Basiszins und dem Faktor 0,7 ermittelt.
Anrechnung beim VerkaufVermeidungBeim Verkauf des ETFs wird die bereits versteuerte Vorabpauschale vom Gewinn abgezogen, damit keine Doppelbesteuerung entsteht.

06 · Kosten

So hoch ist deine Steuerlast auf Ausschüttungen

Die Gesamtbelastung setzt sich aus Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und optionaler Kirchensteuer zusammen. Die folgende Übersicht zeigt die Abzüge für eine Beispielausschüttung von 100 Euro.

Die Steuerlast auf Ausschüttungen hängt von der Teilfreistellung und deinem Freistellungsauftrag ab. Bei einem Aktien-ETF mit 30 Prozent Teilfreistellung sind von 100 Euro Ausschüttung nur 70 Euro steuerpflichtig. Auf diesen Betrag werden Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag erhoben.

Von 100 Euro Ausschüttung bleiben dir bei einem Aktien-ETF ohne Freistellungsauftrag 81,54 Euro. Die Abgeltungsteuer beträgt 17,50 Euro, der Solidaritätszuschlag 0,96 Euro. Ohne Teilfreistellung und ohne Freistellungsauftrag würden von 100 Euro Ausschüttung 26,38 Euro Steuer abgehen.

  • Die Teilfreistellung reduziert den steuerpflichtigen Ertrag, bevor die Steuersätze angewendet werden.
  • Der Freistellungsauftrag kann die Steuer bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags vollständig vermeiden.
  • Die Depotbank weist die einbehaltenen Steuern in deiner Abrechnung aus.

Abzüge von einer Ausschüttung von 100 Euro ohne Freistellungsauftrag

Steuerpflichtiger Ertrag70 EUR
Abgeltungsteuer17,50 EUR
Solidaritätszuschlag0,96 EUR
Auszahlung an dich81,54 EUR

07 · Checkliste

Checkliste: So reduzierst du die Steuer auf Dividenden-ETFs

Mit wenigen Handgriffen senkst du die Abgabenlast auf deine Kapitalerträge. Prüfe die folgenden Punkte, um keine Steuervorteile zu verschenken.

Die wichtigsten Maßnahmen betreffen den Freistellungsauftrag, die Verlustverrechnung und die Kontrolle deiner Steuerbescheide. Prüfe die folgenden Punkte, um keine Steuervorteile zu verschenken.

Der Freistellungsauftrag über 1000 Euro pro Person ist die einfachste Möglichkeit, Steuern auf Dividenden-ETFs zu vermeiden. Bei mehreren Depots verteilst du den Pauschbetrag korrekt. Verluste aus ETF-Verkäufen kannst du mit Gewinnen verrechnen lassen, bei Depots bei mehreren Banken beantragst du dafür eine Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember.

  • Freistellungsauftrag in Höhe von 1000 Euro pro Person bei der Depotbank einrichten.
  • Sparer-Pauschbetrag bei mehreren Depots korrekt aufteilen.
  • Teilfreistellung für Aktien-ETFs von 30 Prozent nutzen.
  • Verluste aus ETF-Verkäufen mit Gewinnen verrechnen lassen.
  • Bei Depots bei mehreren Banken eine Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember beantragen.
  • Geprüfte Steuerbescheide auf korrekte Anrechnung der Vorabpauschale kontrollieren.

Maßnahmen zur Steueroptimierung

01

Freistellungsauftrag in Höhe von 1000 Euro pro Person bei der Depotbank einrichten

02

Sparer-Pauschbetrag bei mehreren Depots korrekt aufteilen

03

Teilfreistellung für Aktien-ETFs von 30 Prozent nutzen

04

Verluste aus ETF-Verkäufen mit Gewinnen verrechnen lassen

05

Bei Depots bei mehreren Banken eine Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember beantragen

06

Geprüfte Steuerbescheide auf korrekte Anrechnung der Vorabpauschale kontrollieren

08 · Fehler vermeiden

Typische Fehler bei der Besteuerung von Dividenden-ETFs

Einige Versäumnisse führen dazu, dass du mehr Steuern zahlst als nötig. Diese Fehler lassen sich mit etwas Aufmerksamkeit vermeiden.

Der häufigste Fehler ist, keinen Freistellungsauftrag einzurichten und damit den Sparer-Pauschbetrag ungenutzt zu lassen. Auch bei mehreren Depots passiert es schnell, dass der Freistellungsauftrag in voller Höhe bei mehreren Banken erteilt wird und die Grenze überschreitet.

Verluste aus einem Depot nicht mit Gewinnen aus einem anderen Depot zu verrechnen, kostet dich bares Geld. Dafür musst du bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der Bank mit den Verlusten beantragen. Auch die Vorabpauschale beim Verkauf thesaurierender ETFs nicht anrechnen zu lassen oder die Teilfreistellung bei der Steuererklärung zu übersehen, sind vermeidbare Fehler.

  • Keinen Freistellungsauftrag einrichten und dadurch den Sparer-Pauschbetrag ungenutzt lassen.
  • Den Freistellungsauftrag bei mehreren Depots in voller Höhe erteilen und damit die Grenze überschreiten.
  • Verluste aus einem Depot nicht mit Gewinnen aus einem anderen Depot verrechnen.
  • Die Frist für die Verlustbescheinigung am 15. Dezember verpassen.
  • Die Vorabpauschale beim Verkauf thesaurierender ETFs nicht anrechnen lassen.
  • Die Teilfreistellung bei der Steuererklärung nicht berücksichtigen.

Fehler, die du vermeiden solltest

·Keinen Freistellungsauftrag einrichten und dadurch den Sparer-Pauschbetrag ungenutzt lassen
·Den Freistellungsauftrag bei mehreren Depots in voller Höhe erteilen und damit die Grenze überschreiten
·Verluste aus einem Depot nicht mit Gewinnen aus einem anderen Depot verrechnen
·Die Frist für die Verlustbescheinigung am 15. Dezember verpassen
·Die Vorabpauschale beim Verkauf thesaurierender ETFs nicht anrechnen lassen
·Die Teilfreistellung bei der Steuererklärung nicht berücksichtigen

09 · Hintergrund

Verlustverrechnung: So holst du dir zu viel gezahlte Steuern zurück

Verluste aus ETF-Verkäufen mindern deine Steuerlast auf Gewinne und Ausschüttungen. Die Verrechnung übernimmt die Depotbank automatisch, bei mehreren Depots musst du selbst aktiv werden.

Verluste aus dem Verkauf von ETFs kannst du mit Gewinnen aus anderen Wertpapierverkäufen und mit Ausschüttungen verrechnen. Führt deine Bank alle Depots, übernimmt sie die Verrechnung automatisch über die Verlustverrechnungstöpfe. Du musst dann nichts weiter tun.

Hast du Depots bei unterschiedlichen Banken, beantragst du bei der Bank mit den Verlusten bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung. Diese reichst du mit deiner Steuererklärung beim Finanzamt ein, damit die Verluste mit Gewinnen aus anderen Depots verrechnet werden. Ohne Verlustbescheinigung kann das Finanzamt die Verluste nicht berücksichtigen, weil die Bank sie nur intern mit eigenen Gewinnen verrechnet.

  • Die Verlustverrechnung innerhalb desselben Depots erfolgt automatisch durch die Depotbank.
  • Bei mehreren Depots beantragst du eine Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember.
  • Die Verlustbescheinigung reichst du mit deiner Steuererklärung beim Finanzamt ein.

Verluste aus dem Verkauf von ETFs kannst du mit Gewinnen aus anderen Wertpapierverkäufen und mit Ausschüttungen verrechnen. Führt deine Bank alle Depots, übernimmt sie die Verrechnung automatisch über die Verlustverrechnungstöpfe.

Hast du Depots bei unterschiedlichen Banken, beantragst du bei der Bank mit den Verlusten bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung. Diese reichst du mit deiner Steuererklärung beim Finanzamt ein, damit die Verluste mit Gewinnen aus anderen Depots verrechnet werden.

Die Verlustbescheinigung ist wichtig, weil die Bank ohne sie die Verluste nur intern mit eigenen Gewinnen verrechnet. Mit der Bescheinigung wandern die Verluste in deine Steuererklärung und können dort mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden.

10 · Was gilt

Steuererklärung: Wann du als ETF-Anlegerin aktiv werden musst

In den meisten Fällen führt die Depotbank die Steuer automatisch ab. In bestimmten Situationen lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung, um zu viel gezahlte Abgaben zurückzuholen.

Die Bank behält Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer direkt ein. Auch die Vorabpauschale wird automatisch berechnet und abgeführt.

Selbst aktiv werden musst du, wenn du Verluste aus einem Depot mit Gewinnen aus einem anderen Depot verrechnen willst. Dafür beantragst du eine Verlustbescheinigung und reichst sie mit der Steuererklärung ein. Auch zu viel gezahlte Kirchensteuer oder nicht ausgeschöpfte Freistellungsaufträge kannst du über die Steuererklärung geltend machen.

  • Die Depotbank übernimmt Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Vorabpauschale automatisch.
  • Bei Verlusten aus mehreren Depots musst du selbst aktiv werden und eine Verlustbescheinigung einreichen.
  • Nicht ausgeschöpfte Freistellungsaufträge kannst du über die Steuererklärung geltend machen.

Selbst aktiv werden

·Verluste aus einem Depot mit Gewinnen aus einem anderen Depot verrechnen
·Zu viel gezahlte Kirchensteuer zurückfordern
·Nicht ausgeschöpfte Freistellungsaufträge über die Steuererklärung geltend machen
·Verlustbescheinigung beim Finanzamt einreichen

Depotbank übernimmt

·Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen abführen
·Solidaritätszuschlag einbehalten
·Vorabpauschale berechnen und abführen
·Verluste innerhalb desselben Depots verrechnen

11 · Grundlagen

Solidaritäts­zuschlag und Kirchensteuer: Diese Zuschläge kommen dazu

Neben der Abgeltungsteuer fallen zwei weitere Abgaben an, die deine Steuerlast erhöhen. Der Solidaritätszuschlag gilt für alle, die Kirchensteuer nur für Mitglieder einer Kirche.

Beide Zuschläge werden auf die Abgeltungsteuer erhoben, nicht auf deinen gesamten Kapitalertrag.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer, die Kirchensteuer je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent. Zusammen mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent ergibt sich eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer und bis zu 28 Prozent mit Kirchensteuer. Die Kirchensteuer wird nur einbehalten, wenn du einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehörst.

  • Der Solidaritätszuschlag fällt für alle Anlegerinnen und Anleger an.
  • Die Kirchensteuer hängt von deiner Religionszugehörigkeit und dem Bundesland ab.
  • Die Gesamtbelastung liegt zwischen 26,375 Prozent und 28 Prozent.

Kurz erklärt

Zuschläge auf die Abgeltungs­teuer

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer. Die Kirchensteuer liegt je nach Bundesland bei 8 oder 9 Prozent auf die Abgeltungsteuer. Zusammen mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent ergibt sich eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer und bis zu 28 Prozent mit Kirchensteuer.

Die Kirchensteuer wird nur einbehalten, wenn du einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehörst.

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026