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Ratgeber · Versicherung

Was kostet die gesetzliche Krankenversicherung 2026?

Die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung hängen von deinem Einkommen, deinem Status und dem Zusatzbeitrag deiner Kasse ab. Für die meisten Versicherten gilt 2026 ein Gesamtbeitrag von durchschnittlich 17,5 Prozent bis zur Beitragsbemessungs­grenze.

11 Kapitel · 17 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Der allgemeine Beitragssatz liegt 2026 bei 14,6 Prozent, der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 2,9 Prozent.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich bzw. 69.750 Euro jährlich.
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag jeweils zur Hälfte, Selbstständige zahlen allein.
  • Familienversicherte zahlen keine eigenen Beiträge, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

01 · Grundlagen

Wie setzt sich der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zusammen?

Dein Beitrag ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Beide werden auf dein beitragspflichtiges Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze angewendet.

Dein Beitrag besteht immer aus zwei Teilen: dem gesetzlich festgelegten allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2026 unverändert 14,6 Prozent deiner beitragspflichtigen Einnahmen. Den Zusatzbeitrag legt jede Kasse individuell fest, der Durchschnitt liegt 2026 bei 2,9 Prozent.

Für dich bedeutet das: Der durchschnittliche Gesamtbeitragssatz liegt 2026 bei 17,5 Prozent. Liegt deine Kasse mit ihrem Zusatzbeitrag über dem Durchschnitt, zahlst du entsprechend mehr. Liegt sie darunter, fällt dein Beitrag niedriger aus.

Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro im Monat und einem Gesamtbeitragssatz von 17,5 Prozent beträgt der Krankenversicherungsbeitrag 525 Euro. Davon übernimmt dein Arbeitgeber die Hälfte, also 262,50 Euro.

Der Zusatzbeitrag wird nicht auf den allgemeinen Beitragssatz aufgeschlagen, sondern beide Prozentsätze werden getrennt auf dein Einkommen angewendet. In der Summe ergibt sich daraus dein individueller Gesamtbeitrag.

Für bestimmte Personengruppen wie Geringverdienende oder Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent. Das stellt sicher, dass sie nicht durch einen hohen kassenindividuellen Zusatzbeitrag benachteiligt werden.

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent ist gesetzlich festgeschrieben und für alle Kassen gleich. Nur beim Zusatzbeitrag gibt es Unterschiede zwischen den Krankenkassen, die sich direkt auf deine monatlichen Kosten auswirken.

Wenn deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, hast du ein Sonderkündigungsrecht. Du kannst dann auch außerhalb der regulären Fristen zu einer günstigeren Kasse wechseln.

Kurz erklärt

Gesamtbeitragssatz 2026

Der Gesamtbeitragssatz setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent zusammen. Er liegt damit bei durchschnittlich 17,5 Prozent.

Deine Krankenkasse legt ihren individuellen Zusatzbeitrag selbst fest, er kann über oder unter dem Durchschnitt liegen.

02 · Vergleich

Was zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Gesamtbeitrags. Dein Anteil wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer teilst du dir den Krankenversicherungsbeitrag mit deinem Arbeitgeber. Jede Seite übernimmt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Diese hälftige Beteiligung am Zusatzbeitrag gilt seit dem 1. Januar 2019.

Bei einem Gesamtbeitragssatz von 17,5 Prozent zahlst du als Arbeitnehmerin 8,75 Prozent deines Bruttogehalts für die Krankenversicherung. Dein Arbeitgeber übernimmt den gleichen Anteil. Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung kommen zusätzlich hinzu und sind in diesen Prozentsätzen nicht enthalten.

Die Aufteilung im Detail bei einem Gesamtbeitragssatz von 17,5 Prozent:

  • Vom allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent trägst du 7,3 Prozent und dein Arbeitgeber 7,3 Prozent.
  • Vom Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent trägst du 1,45 Prozent und dein Arbeitgeber 1,45 Prozent.
  • In der Summe ergibt das für dich 8,75 Prozent und für deinen Arbeitgeber 8,75 Prozent.

Dein Anteil wird direkt von deinem Bruttogehalt abgezogen, bevor es auf dein Konto überwiesen wird. Du musst dich also um keine Überweisungen an die Krankenkasse kümmern.

Für Auszubildende gilt dieselbe Regelung: Der Ausbildungsbetrieb übernimmt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und des Zusatzbeitrags. Bei einem Ausbildungsgehalt bis 325 Euro gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent.

Verdienst du über der Beitragsbemessungsgrenze, bleibt der darüber liegende Teil deines Gehalts beitragsfrei. Dein Beitrag steigt also nicht unbegrenzt mit deinem Einkommen.

Beitragsverteilung bei einem Gesamtbeitragssatz von 17,5 Prozent (inklusive Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent)
ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil
Allgemeiner Beitragssatz7,3 Prozent7,3 Prozent
Zusatzbeitrag1,45 Prozent1,45 Prozent
Gesamtanteil8,75 Prozent8,75 Prozent

03 · Kosten

Welche Beitragsbemessungs­grenze gilt 2026?

Nur Einkommen bis zu einer festgelegten Grenze wird für die Beiträge herangezogen. Alles, was darüber liegt, bleibt beitragsfrei.

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden. Für das Jahr 2026 beträgt sie 5.812,50 Euro im Monat beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.

Für dich heißt das: Wenn du beispielsweise 8.000 Euro brutto im Monat verdienst, zahlst du nur auf 5.812,50 Euro Krankenversicherungsbeiträge. Die restlichen 2.187,50 Euro sind beitragsfrei.

Die Beitragsbemessungsgrenze gilt für alle gesetzlich Versicherten, unabhängig davon, ob sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Auch bei Selbstständigen und Rentnern wird Einkommen oberhalb dieser Grenze nicht für die Beitragsberechnung herangezogen.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Für 2026 liegt sie bei 69.750 Euro im Jahr, was einem monatlichen Wert von 5.812,50 Euro entspricht.

Beachte: Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht mit der Versicherungspflichtgrenze identisch. Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet darüber, ob du pflichtversichert oder freiwillig versichert bist, und liegt 2026 bei 77.400 Euro jährlich.

Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt eine besondere Versicherungspflichtgrenze von 69.750 Euro. Diese entspricht zufällig der Beitragsbemessungsgrenze, hat aber eine andere Funktion.

Beitragsbemessungsgrenze 2026

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze5.812,50 EUR
Jährliche Beitragsbemessungsgrenze69.750 EUR

04 · Was gilt

Was kostet die Krankenversicherung für Selbstständige?

Selbstständige tragen den vollen Beitrag allein. Die Beitragsbemessung erfolgt anhand deiner Einkünfte, mindestens jedoch auf Basis einer festgelegten Mindestbemessungsgrundlage.

Als Selbstständige oder Selbstständiger trägst du den kompletten Krankenversicherungsbeitrag allein. Es gibt keinen Arbeitgeber, der sich an den Kosten beteiligt. Die Beiträge bemessen sich an deinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit, zusätzlich werden aber auch weitere Einkünfte wie Kapitalerträge oder Mieteinnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Für die Beitragsberechnung gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro im Monat. Auch wenn dein tatsächliches Einkommen darunter liegt oder du Verluste machst, wird mindestens dieser Betrag für die Beitragsberechnung herangezogen.

Bei der Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro ergeben sich 2026 folgende Mindestbeiträge:

  • Ohne Krankengeldanspruch zahlst du 222,80 Euro im Monat, basierend auf dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag.
  • Mit Krankengeldanspruch zahlst du 230,71 Euro im Monat, basierend auf dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag.

Wenn du auf Krankengeld verzichtest, gilt für dich der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent. Das kann deine monatlichen Kosten spürbar senken, bedeutet aber, dass du im Krankheitsfall ab der siebten Woche kein Krankengeld von der Krankenkasse erhältst.

Der Zusatzbeitrag deiner gewählten Krankenkasse kommt in jedem Fall zum allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz hinzu. Die oben genannten Mindestbeiträge basieren auf dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, bei einem höheren kassenindividuellen Zusatzbeitrag fallen sie entsprechend höher aus.

Der Höchstbeitrag für Selbstständige liegt 2026 bei 1.017,19 Euro im Monat mit Krankengeldanspruch beziehungsweise 982,31 Euro ohne Krankengeldanspruch. Diese Werte gelten, wenn dein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschreitet.

Das gilt

·Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro monatlich
·Ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent ohne Krankengeldanspruch
·Allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent mit Krankengeldanspruch
·Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse kommt hinzu
·Kapitalerträge und Mieteinkünfte zählen bis zur Beitragsbemessungsgrenze mit

Das gilt nicht

·Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag
·Beitragsfreiheit für Einkommen unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage
·Hälftige Übernahme des Zusatzbeitrags durch Dritte

05 · Was gilt

Wann greift die kostenlose Familienversicherung?

Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert werden. Sie zahlen dann keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Familienversicherung ermöglicht es, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder beitragsfrei mitzuversichern. Voraussetzung ist, dass das mitzuversichernde Familienmitglied gesetzlich versichert ist und kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat. Die genaue Einkommensgrenze wird regelmäßig angepasst.

Für Kinder gilt die Familienversicherung bis zu bestimmten Altersgrenzen. Solange sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, können sie in der Regel bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei mitversichert bleiben. Bei einem Studium kann sich die Altersgrenze verschieben.

Beitragsfrei mitversichert werden können:

  • Ehe- oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen oder mit einem Gesamteinkommen unter der festgelegten Grenze.
  • Kinder bis zu den gesetzlichen Altersgrenzen, solange sie kein regelmäßiges Einkommen über der Grenze haben.
  • Angehörige, deren hauptversichertes Mitglied gesetzlich versichert ist.

Nicht beitragsfrei mitversichert werden können:

  • Ehepartner mit eigenem Einkommen über der festgelegten Grenze.
  • Kinder mit eigenem regelmäßigem Einkommen über der Grenze.
  • Angehörige von privat versicherten Hauptversicherten.

Wenn eine Familienversicherung nicht möglich ist, etwa weil dein Ehepartner privat versichert ist, musst du dich freiwillig gesetzlich versichern. In diesem Fall wird für die Beitragsberechnung ein fiktives Mindesteinkommen von 1.318,33 Euro im Monat angesetzt, auch wenn du tatsächlich kein Einkommen hast.

Beitragsfrei mitversichert

·Ehe- oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen
·Kinder bis zu bestimmten Altersgrenzen
·Gesetzlich versichertes Mitglied als Hauptversicherter
·Gesamteinkommen des Angehörigen unter der festgelegten Grenze

Nicht beitragsfrei mitversichert

·Ehepartner mit eigenem Einkommen über der Grenze
·Kinder mit eigenem regelmäßigem Einkommen über der Grenze
·Angehörige von privat versicherten Hauptversicherten

06 · Vergleich

Was kostet die Krankenversicherung der Rentner?

Versicherungspflichtige Rentner zahlen Beiträge aus ihrer gesetzlichen Rente und aus Versorgungsbezügen. Der Rentenversicherungsträger übernimmt dabei die Hälfte des Beitrags aus der Rente.

Auf Versorgungsbezüge zahlst du den vollen Beitrag allein.

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent gilt für gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge gleichermaßen. Der Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse kommt in beiden Fällen hinzu. Bei Versorgungsbezügen trägst du auch den Zusatzbeitrag allein.

Die Beitragstragung im Überblick:

  • Beitrag aus gesetzlicher Rente: hälftig durch den Rentenversicherungsträger, hälftig durch dich.
  • Beitrag aus Versorgungsbezügen: voller Beitragssatz allein durch dich.
  • Miet- und Kapitaleinkünfte: bei versicherungspflichtigen Rentnern beitragsfrei.

Freiwillig versicherte Rentner müssen den Beitrag aus ihrer Rente zunächst vollständig selbst zahlen. Auf Antrag erhalten sie vom Rententräger einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags, der auf die Rente entfällt.

Ein wichtiger Unterschied: Freiwillig versicherte Rentner müssen auch auf Miet- und Kapitaleinkünfte Beiträge zahlen. Dafür gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag. Bei versicherungspflichtigen Rentnern sind solche Einkünfte beitragsfrei.

Für pflichtversicherte Betriebsrentner wurde 2020 ein Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge eingeführt. Dieser Freibetrag reduziert die Beiträge auf Betriebsrenten und entlastet dich bei kleineren Versorgungsbezügen.

Beitragstragung bei Rentnern 2026
Versicherungs­pflichtige RentnerFreiwillig versicherte Rentner
Beitrag aus gesetzlicher RenteHälftig durch RentenversicherungsträgerZuschuss vom Rententräger auf Antrag
Beitrag aus Versorgungs­bezügenVoller Beitragssatz alleinVoller Beitragssatz allein
Miet- und KapitaleinkünfteBeitragsfreiBeitragspflichtig mit 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag

07 · Im Vertrag

Was bedeutet der ermäßigte Beitragssatz?

Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld. Er liegt 0,6 Prozentpunkte unter dem allgemeinen Beitragssatz.

Er gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Für dich relevant ist der ermäßigte Beitragssatz vor allem, wenn du selbstständig oder freiwillig versichert bist. In diesen Fällen kannst du wählen, ob du Krankengeldanspruch haben möchtest oder nicht. Verzichtest du auf Krankengeld, zahlst du den niedrigeren Satz.

Der Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse kommt zum ermäßigten Beitragssatz hinzu. Bei einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergibt sich ein Gesamtbeitrag von 16,9 Prozent, wenn du den ermäßigten Satz nutzt.

Der Verzicht auf Krankengeld bedeutet: Wenn du länger als sechs Wochen arbeitsunfähig bist, erhältst du von der Krankenkasse kein Krankengeld. Für Arbeitnehmer ist der ermäßigte Beitragssatz daher in der Regel nicht relevant, da sie über ihren Arbeitgeber Krankengeldanspruch haben.

Für gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge gilt immer der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Der ermäßigte Satz kommt dort nicht zur Anwendung, auch wenn du als Rentner keinen Krankengeldanspruch hast.

Der ermäßigte Beitragssatz ist gesetzlich festgeschrieben und für alle Krankenkassen gleich. Unterschiede zwischen den Kassen ergeben sich nur über den Zusatzbeitrag.

Ermäßigter Beitragssatz in der GKV

Höhe14,0 ProzentDer ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
VoraussetzungKein KrankengeldEr gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, etwa bestimmte Selbstständige oder freiwillig Versicherte.
ZusatzbeitragKommt hinzuDer kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird zusätzlich zum ermäßigten Beitragssatz erhoben.

08 · Vergleich

Wie wirkt sich die Versicherungs­pflichtgrenze auf deine Kosten aus?

Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet, ob du pflichtversichert oder freiwillig versichert bist. Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer gelten andere Beitragsregeln als für Pflichtversicherte.

Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, liegt 2026 bei 77.400 Euro jährlich. Verdienst du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer regelmäßig mehr, endet deine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Du kannst dich dann freiwillig gesetzlich versichern oder in die private Krankenversicherung wechseln.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt eine besondere Grenze von 69.750 Euro. Diese Gruppe kann auch bei einem Einkommen zwischen 69.750 und 77.400 Euro in der privaten Krankenversicherung bleiben.

Die Beitragsfolgen im Vergleich:

  • Pflichtversicherte Arbeitnehmer: Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des Beitrags, Beitragsbemessung nur aus Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
  • Freiwillig versicherte Arbeitnehmer: Arbeitgeber zahlt einen Beitragszuschuss, Beitragsbemessung aus Arbeitsentgelt plus sonstige Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Als freiwillig versicherte Arbeitnehmerin oder freiwillig versicherter Arbeitnehmer musst du auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung für die Beitragsberechnung angeben. Bei Pflichtversicherten bleiben solche Einkünfte außen vor.

Der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig versicherte Arbeitnehmer beträgt 2026 maximal 471,32 Euro im Monat. Dieser Zuschuss orientiert sich an der Hälfte des Beitrags, den der Arbeitgeber bei Pflichtversicherten übernehmen würde.

Der Höchstbeitrag für freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch liegt 2026 bei 1.017,19 Euro im Monat. Davon ziehst du den Arbeitgeberzuschuss ab, sodass dein Eigenanteil entsprechend niedriger ausfällt.

Versicherungspflichtgrenze und Beitragsfolgen 2026
Pflichtversicherte ArbeitnehmerFreiwillig versicherte Arbeitnehmer
Jahres­arbeitsentgeltgrenzeUnter 77.400 EuroÜber 77.400 Euro
BeitragstragungHälftig durch ArbeitgeberArbeitgeber zahlt Beitragszuschuss
BeitragsbemessungNur Arbeitsentgelt bis BBGArbeitsentgelt plus sonstige Einnahmen bis BBG

09 · Checkliste

Wann lohnt sich ein Kassenwechsel?

Die Krankenkassen erheben unterschiedliche Zusatzbeiträge. Ein Wechsel kann deine monatlichen Kosten senken, wenn deine neue Kasse einen niedrigeren Zusatzbeitrag hat.

Ein Kassenwechsel lohnt sich vor allem dann, wenn deine aktuelle Krankenkasse einen überdurchschnittlichen Zusatzbeitrag erhebt. Die Differenz zwischen dem günstigsten und dem teuersten Zusatzbeitrag kann mehrere Hundert Euro im Jahr ausmachen. Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro entspricht jeder Prozentpunkt Zusatzbeitrag 30 Euro im Monat, also 360 Euro im Jahr.

Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Monate zum Monatsende. Du kannst deine Mitgliedschaft bei deiner aktuellen Kasse also mit einer Frist von zwei Monaten kündigen und zur neuen Kasse wechseln. Die neue Kasse übernimmt die Formalitäten.

Darauf solltest du beim Kassenwechsel achten:

  • Vergleiche den Zusatzbeitrag deiner aktuellen Kasse mit dem anderer Kassen.
  • Prüfe, ob die neue Kasse Leistungen bietet, die für dich wichtig sind, etwa bei Zahnreinigung oder Reiseschutzimpfungen.
  • Beachte Bonusprogramme und Wahltarife, die deine effektiven Kosten senken können.
  • Nutze dein Sonderkündigungsrecht, wenn deine Kasse den Zusatzbeitrag erhöht.

Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags hast du ein Sonderkündigungsrecht. Du kannst dann auch außerhalb der regulären Fristen kündigen und zu einer günstigeren Kasse wechseln. Die Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem die Erhöhung wirksam wird.

Ein Wechsel sollte nicht nur vom Zusatzbeitrag abhängen. Manche Kassen bieten Wahltarife mit Beitragsrückerstattungen oder Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an, die deine effektiven Kosten unter den reinen Beitragssatz drücken können.

Darauf solltest du beim Kassenwechsel achten

01

Vergleiche den Zusatzbeitrag deiner aktuellen Kasse mit dem anderer Kassen.

02

Prüfe, ob die neue Kasse Leistungen bietet, die für dich wichtig sind.

03

Beachte Bonusprogramme und Wahltarife, die deine effektiven Kosten senken können.

04

Nutze dein Sonderkündigungsrecht, wenn deine Kasse den Zusatzbeitrag erhöht.

05

Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Monate zum Monatsende.

10 · Was gilt

Welche Kosten kommen für Empfänger von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld auf?

Bei Bezug von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von der zuständigen Stelle übernommen. Du zahlst in diesen Fällen keine eigenen Beiträge.

Beziehst du Arbeitslosengeld I, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit deine Krankenversicherungsbeiträge. Du bist in dieser Zeit versicherungspflichtig und zahlst keine eigenen Beiträge. Die Beiträge werden direkt von der Agentur für Arbeit an deine Krankenkasse abgeführt.

Bei Bezug von Bürgergeld übernimmt das Jobcenter die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Auch hier zahlst du nichts selbst. Für Bezieher von Bürgergeld gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent, unabhängig vom tatsächlichen Zusatzbeitrag deiner Kasse.

Beitragsübernahme erfolgt für:

  • Empfänger von Arbeitslosengeld I durch die Bundesagentur für Arbeit.
  • Empfänger von Bürgergeld durch das Jobcenter.
  • Sozialhilfeempfänger und Bezieher einer Grundsicherung durch die zuständigen Ämter.

Keine Beitragsübernahme erfolgt für:

  • Freiwillig versicherte Arbeitslose ohne Leistungsbezug.
  • Selbstständige ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wenn du freiwillig versichert bist und kein Arbeitslosengeld beziehst, musst du deine Beiträge selbst zahlen. In diesem Fall gilt die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro im Monat, auch wenn du kein Einkommen hast.

Für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro gilt ebenfalls der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent. Das stellt sicher, dass sie nicht durch einen hohen kassenindividuellen Zusatzbeitrag belastet werden.

Beiträge werden übernommen

·Empfänger von Arbeitslosengeld I
·Empfänger von Bürgergeld
·Sozialhilfeempfänger
·Bezieher einer Grundsicherung

Keine Übernahme

·Freiwillig versicherte Arbeitslose ohne Leistungsbezug
·Selbstständige ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld

11 · Fehler vermeiden

Welche Fehler solltest du bei der Beitragsberechnung vermeiden?

Typische Fehler führen dazu, dass du mehr zahlst als nötig oder Leistungen verlierst. Achte besonders auf deinen Status und deine Einkommensangaben.

Der häufigste Fehler bei der Beitragsberechnung ist, den eigenen Status nicht zu prüfen. Viele freiwillig Versicherte zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent, obwohl sie keinen Krankengeldanspruch haben und den ermäßigten Satz von 14,0 Prozent nutzen könnten. Die Differenz von 0,6 Prozentpunkten macht bei der Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro immerhin 7,91 Euro im Monat aus.

Ein weiterer typischer Fehler ist, beim Kassenvergleich nur auf den Zusatzbeitrag zu schauen. Bonusprogramme und Wahltarife können deine effektiven Kosten deutlich senken, werden aber bei einem reinen Beitragsvergleich übersehen. Eine Kasse mit höherem Zusatzbeitrag kann durch ein gutes Bonusprogramm unterm Strich günstiger sein.

Häufige Fehler bei den GKV-Beiträgen:

  • Du prüfst nicht, ob du Anspruch auf den ermäßigten Beitragssatz hast und zahlst unnötig den allgemeinen Satz.
  • Du vergleichst nur den Zusatzbeitrag, ignorierst aber Bonusprogramme und Wahltarife.
  • Du meldest Einkommensänderungen nicht rechtzeitig und zahlst vorläufig zu hohe Beiträge.
  • Du übersiehst, dass bei freiwilliger Versicherung auch Miet- und Kapitaleinkünfte beitragspflichtig sind.
  • Du nutzt dein Sonderkündigungsrecht nach einer Zusatzbeitragserhöhung nicht.

Bei freiwillig Versicherten werden alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Dazu zählen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Wer diese Einkünfte nicht angibt, riskiert Nachzahlungen.

Einkommensänderungen solltest du deiner Krankenkasse zeitnah melden. Bei vorläufiger Beitragsfestsetzung auf Basis alter Einkommensdaten kann es sonst zu Nachforderungen oder unnötig hohen Vorauszahlungen kommen.

Häufige Fehler bei den GKV-Beiträgen

·Du prüfst nicht, ob du Anspruch auf den ermäßigten Beitragssatz hast und zahlst unnötig den allgemeinen Satz.
·Du vergleichst nur den Zusatzbeitrag, ignorierst aber Bonusprogramme und Wahltarife.
·Du meldest Einkommensänderungen nicht rechtzeitig und zahlst vorläufig zu hohe Beiträge.
·Du übersiehst, dass bei freiwilliger Versicherung auch Miet- und Kapitaleinkünfte beitragspflichtig sind.
·Du nutzt dein Sonderkündigungsrecht nach einer Zusatzbeitragserhöhung nicht.

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026