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Pflegeversicherung fürs Auslandssemester: Was Studierende wissen müssen

Dein Auslandssemester ist geplant, doch was passiert mit deiner Pflegeversicherung? Für Studierende gelten besondere Regeln, wenn es um Leistungen im EU-Ausland und die Absicherung während des Aufenthalts geht.

10 Kapitel · 10 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr Pflegegeld weiter.
  • Pflegesachleistungen werden im Ausland grundsätzlich nicht erbracht, es sei denn, du wirst von einer Vertragspflegekraft begleitet.
  • Für die Krankenversicherung im Auslandssemester ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) zentral, sie deckt aber keine privaten Zusatzkosten.
  • Eine private Auslandskrankenversicherung schließt Lücken wie den Krankenrücktransport, den die gesetzliche Kasse nicht übernimmt.

01 · Grundlagen

Was bedeutet die Pflegeversicherung für dein Auslandssemester?

Die Pflegeversicherung folgt in Deutschland dem Grundsatz, dass Leistungen nicht dauerhaft ins Ausland exportiert werden. Für dein Auslandssemester gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme bei kurzen Aufenthalten.

Die deutsche Pflegeversicherung zahlt Geldleistungen wie das Pflegegeld bei einem vorübergehenden Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr weiter. Sachleistungen wie die Übernahme von Pflegepersonal werden im Ausland nicht erbracht.

Für Studierende, die selbst pflegebedürftig sind oder eine pflegebedürftige Person pflegen, ist diese Regelung während des Auslandssemesters relevant. Der Anspruch ruht grundsätzlich, solange du dich im Ausland aufhältst, es sei denn, dein Aufenthalt fällt unter die genannte Ausnahme.

Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland verlierst du den Anspruch auf deutsche Pflegeleistungen weitgehend. Das Pflegerisiko ist nur in Deutschland abgesichert, und Leistungen können nicht dauerhaft in ein anderes Land exportiert werden.

Kurz erklärt

Pflegeversicherung im Ausland

Die deutsche Pflegeversicherung zahlt Geldleistungen wie das Pflegegeld bei einem vorübergehenden Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr weiter. Sachleistungen wie die Übernahme von Pflegepersonal werden im Ausland nicht erbracht.

Für Studierende, die selbst pflegebedürftig sind oder eine pflegebedürftige Person pflegen, ist diese Regelung während des Auslandssemesters relevant.

02 · Vergleich

Krankenversicherung im Auslandssemester: EHIC oder private Police?

Deine gesetzliche Krankenversicherung gilt in der EU, im EWR und in der Schweiz. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ist dein Nachweis dafür, deckt aber nicht alle Kosten ab.

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gilt in der EU, im EWR, der Schweiz und im Vereinigten Königreich. Sie deckt medizinisch notwendige Leistungen nach den Regeln des Gastlandes ab, nicht aber alle Kosten.

Eine private Auslandskrankenversicherung schließt Lücken wie Selbstbehalte, Zahnbehandlungen oder Chefarztbehandlung. Der Krankenrücktransport ist in der EHIC nicht enthalten, in privaten Policen in der Regel schon.

Die EHIC erhältst du kostenlos über deine Krankenkasse. Eine private Auslandskrankenversicherung kostet je nach Anbieter und Laufzeit oft unter 20 Euro pro Monat und ist weltweit oder für bestimmte Regionen wählbar.

Absicherung im Krankheitsfall während des Auslandssemesters
Europäische Krankenversicherungs­karte (EHIC)Private Auslandskrankenversicherung
Leistungs­umfangMedizinisch notwendige Leistungen nach den Regeln des GastlandesZusätzliche Kosten wie Selbstbehalte, Zahnbehandlungen oder Chefarztbehandlung
KrankenrücktransportNicht enthaltenIn der Regel enthalten
Geltungs­bereichEU, EWR, Schweiz, Vereinigtes KönigreichWeltweit oder für bestimmte Regionen wählbar

03 · Schritt für Schritt

So beantragst du die EHIC für dein Auslandssemester

Die Europäische Krankenversicherungskarte erhältst du kostenlos bei deiner gesetzlichen Krankenkasse. Plane genug Zeit ein, damit die Karte vor deiner Abreise ankommt.

Fordere die EHIC online, telefonisch oder schriftlich bei deiner Krankenkasse an. Viele Kassen bieten den Service im Mitgliederportal an.

Die Karte wird dir per Post zugeschickt. Die Bearbeitung dauert in der Regel wenige Tage bis zwei Wochen, plane also genug Zeit vor deiner Abreise ein.

Bei einem Arztbesuch im Gastland legst du die EHIC vor. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem ausländischen Träger und deiner deutschen Krankenkasse.

Klär vorab, ob du eine private Auslandskrankenversicherung abschließen möchtest, um Lücken zu schließen. Die EHIC allein deckt nicht alle Kosten ab.

01

Krankenkasse kontaktieren

Fordere die EHIC online, telefonisch oder schriftlich bei deiner Krankenkasse an. Viele Kassen bieten den Service im Mitgliederportal an.

02

Karte erhalten

Die EHIC wird dir per Post zugeschickt. Die Bearbeitung dauert in der Regel wenige Tage bis zwei Wochen.

03

Karte im Ausland vorlegen

Bei einem Arztbesuch im Gastland legst du die EHIC vor. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem ausländischen Träger und deiner deutschen Krankenkasse.

04

Private Zusatzversicherung prüfen

Klär vorab, ob du eine private Auslandskrankenversicherung abschließen möchtest, um Lücken wie den Krankenrücktransport zu schließen.

04 · Was gilt

Pflegegeld im Auslandssemester: Wann es weitergezahlt wird

Wenn du selbst Pflegegeld beziehst, ruht der Anspruch im Ausland grundsätzlich. Eine Ausnahme gilt für kurze Aufenthalte von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr.

Das Pflegegeld wird bei einem vorübergehenden Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Bei einem Aufenthalt in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das Geldleistungen vorsieht, kann ebenfalls eine Weiterzahlung möglich sein.

Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland oder einem Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz ohne entsprechendes Abkommen wird das Pflegegeld nicht gezahlt. Auch bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr entfällt der Anspruch.

Wird weitergezahlt

·Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr
·Bei einem Aufenthalt in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das Geldleistungen vorsieht

Wird nicht gezahlt

·Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland
·Bei einem Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz ohne entsprechendes Abkommen
·Bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr

05 · Im Vertrag

Verhinderungs­pflege im Ausland: Geht das?

Die Verhinderungspflege ersetzt das Pflegegeld, wenn deine private Pflegeperson ausfällt. Das Bundessozialgericht hat 2016 entschieden, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch im EU-Ausland gezahlt werden kann.

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn ihre private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege zeitweise nicht durchführen kann.

Das Bundessozialgericht hat 2016 entschieden, dass die Verhinderungspflege das Pflegegeld für die Zeit der Verhinderung ersetzt. Infolgedessen kann sie als Pflegegeldersatz unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz gewährt werden.

Die Kosten für eine Ersatzpflege müssen nachgewiesen werden. Die Pflegekasse übernimmt sie für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr.

Voraussetzungen für Verhinderungspflege im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz

PflegegradMindestens Pflegegrad 2Nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher haben Anspruch auf Verhinderungspflege.
ErsatzpflegepersonNachweis erforderlichDie Kosten für eine Ersatzpflege müssen nachgewiesen werden. Die Pflegekasse übernimmt sie für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr.
AufenthaltsortEU, EWR, SchweizDie Verhinderungspflege kann als Pflegegeldersatz auch bei Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz gewährt werden.
Rechtliche GrundlageBundessozialgericht 2016Das Bundessozialgericht entschied, dass die Verhinderungspflege das Pflegegeld für die Zeit der Verhinderung ersetzt und daher exportiert werden kann.

06 · Was gilt

Pflegesachleistungen im Ausland: Was übernimmt die Kasse nicht?

Anders als das Pflegegeld werden Pflegesachleistungen wie die Übernahme von Pflegepersonal im Ausland grundsätzlich nicht von der deutschen Pflegekasse gezahlt.

Die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Ausland gehört ebenfalls nicht zu den Leistungen.

Eine Ausnahme gilt bei Begleitung durch eine Vertragspflegekraft der Pflegekasse während eines vorübergehenden Aufenthalts von bis zu sechs Wochen. In diesem Fall kann die Pflegesachleistung einschließlich Kombinationsleistung beansprucht werden.

Sieht das Recht des Gastlandes die entsprechende Sachleistung nicht vor, kann allenfalls das deutsche Pflegegeld im Ausland in Anspruch genommen werden. Wird eine Sachleistung vom ausländischen Träger gewährt, wird das deutsche Pflegegeld um den Betrag der ausländischen Pflegesachleistungen gekürzt.

Pflegesachleistung bei Begleitung durch eine Vertragspflegekraft der Pflegekasse während eines vorübergehenden Aufenthalts von bis zu sechs Wochen

Übernimmt die deutsche Pflegekasse nicht

·Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Ausland
·Betreuung durch Pflegepersonal im Gastland, wenn keine Vertragspflegekraft beteiligt ist
·Sachleistungen, die nach dem Recht des Gastlandes nicht vorgesehen sind

07 · Hintergrund

Sozialversicherungs­abkommen: Was sie für dein Auslandssemester regeln

Deutschland hat mit über 40 Staaten Abkommen zur sozialen Sicherheit geschlossen. Sie regeln, welche Leistungen bei einem Auslandsaufenthalt gezahlt werden und welcher Träger zuständig ist.

Für dein Auslandssemester in der EU, im EWR oder in der Schweiz gelten die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit. Sie stellen sicher, dass du im Krankheitsfall Leistungen nach den Regeln des Gastlandes erhältst.

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) ist die zentrale Anlaufstelle für Fragen zu grenzüberschreitenden Ansprüchen. Sie informiert über Abkommen mit mehr als 40 Staaten und klärt, welche Leistungen im jeweiligen Land gelten.

Bei einem Aufenthalt außerhalb Europas hängt der Versicherungsschutz davon ab, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Gastland besteht. Ohne ein solches Abkommen greift die deutsche Krankenversicherung in der Regel nicht.

Für dein Auslandssemester in der EU, im EWR oder in der Schweiz gelten die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit. Sie stellen sicher, dass du im Krankheitsfall Leistungen nach den Regeln des Gastlandes erhältst.

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) ist die zentrale Anlaufstelle für Fragen zu grenzüberschreitenden Ansprüchen. Sie informiert über Abkommen mit mehr als 40 Staaten und klärt, welche Leistungen im jeweiligen Land gelten.

Bei einem Aufenthalt außerhalb Europas hängt der Versicherungsschutz davon ab, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Gastland besteht. Ohne ein solches Abkommen ruhen die Leistungen der deutschen Pflegeversicherung in der Regel vollständig.

08 · Kosten

Krankenrücktransport: Warum die gesetzliche Kasse nicht zahlt

Ein medizinisch notwendiger Rücktransport nach Deutschland kann schnell mehrere tausend Euro kosten. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt diese Kosten nicht.

Eine private Auslandskrankenversicherung deckt die Kosten für einen Krankenrücktransport in der Regel ab. Die genaue Höhe der Erstattung hängt vom Tarif der privaten Auslandskrankenversicherung ab.

Ohne private Zusatzversicherung bleibst du auf den Kosten sitzen. Prüfe daher vor deinem Auslandssemester, ob dein Tarif einen Rücktransport einschließt.

Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalten

Pflegegeld bei Aufenthalt bis zu sechs Wochenwird weitergezahlt
Pflegegeld bei Aufenthalt in EU, EWR oder Schweiz über sechs Wochenwird weitergezahlt
Pflegesachleistung bei Aufenthalt in EU, EWR oder Schweiznach Recht des Aufenthaltsstaates

09 · Checkliste

Checkliste: Das solltest du vor dem Auslandssemester klären

Mit dieser Vorbereitung stellst du sicher, dass du im Krankheitsfall während deines Auslandssemesters gut abgesichert bist.

  • Beantrage die EHIC bei deiner gesetzlichen Krankenkasse.
  • Schließe eine private Auslandskrankenversicherung ab und prüfe den Leistungsumfang.
  • Kläre, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Gastland besteht.
  • Informiere bei Pflegebedarf deine Pflegekasse über den Auslandsaufenthalt.
  • Triff bei Pflege einer Angehörigen eine Regelung für die Zeit deiner Abwesenheit.
  • Notiere die Kontaktdaten deiner Krankenkasse und der DVKA.

Vorbereitung für dein Auslandssemester

01

EHIC bei deiner gesetzlichen Krankenkasse beantragen

02

Private Auslandskrankenversicherung abschließen und Leistungsumfang prüfen

03

Klärung, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Gastland besteht

04

Bei Pflegebedarf: Pflegekasse über den Auslandsaufenthalt informieren

05

Bei Pflege einer Angehörigen: Regelung für die Zeit der Abwesenheit treffen

06

Kontaktdaten der Krankenkasse und der DVKA notieren

10 · Fehler vermeiden

Typische Fehler bei der Absicherung fürs Auslandssemester

Viele Studierende verlassen sich auf die EHIC und übersehen dabei wichtige Lücken. Diese Fehler kannst du vermeiden.

Diese Fehler kannst du vermeiden.

  • Annahme, die EHIC decke alle Kosten im Ausland ab.
  • Keine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen.
  • Krankenrücktransport nicht im Versicherungsschutz berücksichtigt.
  • Pflegekasse nicht über den Auslandsaufenthalt informiert.
  • Frist von sechs Wochen für die Weiterzahlung des Pflegegeldes übersehen.
  • Keine Prüfung, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Gastland besteht.

Häufige Fehler bei der Planung

·Annahme, die EHIC decke alle Kosten im Ausland ab
·Keine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen
·Krankenrücktransport nicht im Versicherungsschutz berücksichtigt
·Pflegekasse nicht über den Auslandsaufenthalt informiert
·Frist von sechs Wochen für die Weiterzahlung des Pflegegeldes übersehen
·Keine Prüfung, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Gastland besteht

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026