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FinanzbildungKrankengeld10 Min.

Krankengeld für Selbstständige Anspruch, Höhe & Absicherung im Überblick

Krankengeld für Selbstständige & Freelancer-Studierende: Wer zahlt, wie viel, wie lange – inkl. freiwillige GKV, PKV-Krankentagegeld & Wahlrecht erklärt.

Krankengeld fürRechnerSelbstständig krank
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Selbstständige – auch nebenberuflich selbstständige Studierende – erhalten im Krankheitsfall kein Gehalt, das fortgezahlt wird: Das Einkommen fällt sofort weg.
  • Im Gegensatz zu Angestellten greift die gesetzliche Krankengeldpflicht für Selbstständige nicht automatisch – es gibt ein aktives Wahlrecht.
  • Freelancer-Studierende, Werkstudent:innen mit Gewerbeanmeldung und hauptberuflich Selbstständige sind jeweils unterschiedlich abgesichert – der eigene Status entscheidet über die Optionen.
  • Dieser Artikel erklärt die Unterschiede zwischen GKV (freiwillig versichert), studentischer Krankenversicherung und PKV.

Krankengeld für Selbstständige: Automatisch gibt es kaum etwas

Selbstständige – auch nebenberuflich Selbstständige – erhalten im Krankheitsfall kein Gehalt, das fortgezahlt wird: Das Einkommen fällt sofort weg.

Wer selbstständig arbeitet und erkrankt, bemerkt schnell eine bittere Lücke im sozialen Netz: Das Einkommen stoppt sofort, während Miete, Software-Abos und laufende Betriebskosten weiterlaufen. Anders als Angestellte, die nach sechs Wochen Lohnfortzahlung automatisch Krankengeld erhalten, müssen Selbstständige aktiv handeln – und das am besten lange bevor der erste Krankheitstag kommt.

Kurz zusammengefasst: Freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige sind standardmäßig vom Krankengeld ausgeschlossen. Nur wer den Wahltarif Krankengeld aktiv bucht, ist abgesichert. Privatversicherte Selbstständige benötigen ein separat abgeschlossenes Krankentagegeld. Wer über eine Familienversicherung abgesichert ist, hat grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch – egal ob nebenberuflich Aufträge angenommen werden oder nicht.

AUF EINEN BLICK

  • Im Gegensatz zu Angestellten greift die gesetzliche Krankengeldpflicht für Selbstständige nicht automatisch – es gibt ein aktives Wahlrecht.
  • Nebenberuflich Selbstständige, Selbstständige mit Gewerbeanmeldung und hauptberuflich Selbstständige sind jeweils unterschiedlich abgesichert – der eigene Status entscheidet über die Optionen.
  • Dieser Artikel erklärt die Unterschiede zwischen GKV (freiwillig versichert), Familienversicherung und PKV.

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Selbstständig krank: Wenn das Einkommen sofort wegfällt

Hauptberuflich Selbstständige sind nicht pflichtversichert in der GKV und müssen sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern.

Für Angestellte ist die Absicherung im Krankheitsfall weitgehend automatisch geregelt: Zunächst zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen lang den Lohn fort, danach übernimmt die Krankenkasse das Krankengeld. Selbstständige hingegen stehen vor einer ganz anderen Ausgangssituation. Fällt ein Freiberufler oder Gewerbetreibender krankheitsbedingt aus, endet das Einkommen in der Regel am ersten Fehltag. Projekte werden nicht abgerechnet, Stundensätze nicht fakturiert – gleichzeitig laufen Kosten und Verpflichtungen weiter.

Diese Lücke trifft nicht nur Vollzeit-Selbstständige. Auch nebenberuflich selbstständige Verbraucher:innen, die als Grafikdesigner:in, Texter:in oder Programmierer:in arbeiten und einen erheblichen Teil ihres Lebensunterhalts über Freelance-Aufträge bestreiten, sind betroffen. Der eigene Versicherungsstatus – ob man in der gesetzlichen Krankenversicherung, der freiwilligen GKV oder der PKV versichert ist – entscheidet darüber, welche Optionen überhaupt offenstehen. Es gibt kein einheitliches System, das alle Selbstständigen gleich behandelt.

Angestellte mit einer Gewerbeanmeldung befinden sich zudem in einer Grauzone: Solange sie die Grenzen der Hauptberuflichkeit nicht überschreiten, gelten andere Regeln als für einen vollständig im Markt tätigen Selbstständigen. Dieser Artikel erklärt die wesentlichen Unterschiede zwischen GKV-Freiwilligenversicherung, gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung – damit du weißt, wo du stehst und was du aktiv tun musst.

AspektWorauf es ankommt
Hauptberuflich Selbstständige sind nicht pflichtversichert in der GKV und müssen sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern.,
Nebenberuflich Selbstständige bleiben häufig über ihren Hauptjob (Anstellung, Familienversicherung) versichert – hier gelten andere Regeln.,
Verbraucher:innen mit Nebenerwerb als Freelancer bleiben in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange bestimmte Einkommens- und Arbeitszeitgrenzen nicht überschritten werden.,
Die Einstufung 'haupt- vs. nebenberuflich selbstständig' entscheidet die Krankenkasse individuell anhand von Einkommens- und Zeitkriterien – bei Unsicherheit direkt anfragen.,

Haupt- oder nebenberuflich selbstständig? Der Status entscheidet alles

Freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige sind standardmäßig NICHT im Krankengeld eingeschlossen – Krankengeld muss aktiv gewählt werden (§ 44 SGB V).

Die erste und wichtigste Weichenstellung ist die Frage: Gilt meine Selbstständigkeit als hauptberuflich oder nebenberuflich? Diese Einordnung trifft nicht der Selbstständige selbst, sondern die zuständige Krankenkasse – auf Basis von Einkommens- und Zeitkriterien. Wer hauptberuflich selbstständig ist, unterliegt keiner Versicherungspflicht in der GKV und muss sich eigenständig absichern: entweder freiwillig gesetzlich oder privat. Maßgeblich für den Wechsel in die PKV ist die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), die 2026 bei 77.400 Euro jährlich (6.450 Euro monatlich) liegt. Wer dauerhaft darüber liegt, kann in die PKV wechseln; wer darunter bleibt, ist in der Regel freiwillig GKV-versichert.

Nebenberuflich Selbstständige hingegen bleiben häufig über ihren Hauptstatus abgesichert – also über eine sozialversicherungspflichtige Anstellung oder eine anderweitige Familienabsicherung. Für diese Gruppe verändert sich der Krankenversicherungsschutz zunächst nicht, weil die Selbstständigkeit als ergänzende Tätigkeit gilt. Allerdings: Wächst das Freelance-Einkommen oder die Arbeitszeit überproportional, kann die Krankenkasse die Einstufung jederzeit überprüfen und anpassen.

Wer neben einer bestehenden Absicherung Freelance-Einkommen erzielt, bleibt in seinem bisherigen Versicherungsstatus, solange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Die genauen Schwellenwerte – insbesondere bei der Wochenarbeitszeit und beim Einkommensanteil – prüft die Krankenkasse im Einzelfall. Wer ernsthaft Freelance-Aufträge annimmt und regelmäßige Einkünfte daraus erzielt, sollte den eigenen Status proaktiv klären, bevor eine unerwartete Nachversicherungspflicht greift. Ein formloser Anruf oder eine schriftliche Anfrage bei der eigenen Kasse schafft hier schnell Klarheit.

AUF EINEN BLICK

  • Mit dem Wahltarif 'Krankengeld' zahlt man einen höheren Beitrag, erhält dafür aber ab einem definierten Karenztag Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit.
  • Die Bindungsfrist beim Wahltarif beträgt in der Regel drei Jahre – ein Wechsel ist in dieser Zeit nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Höhe des GKV-Krankengeldes: abhängig vom beitragspflichtigen Einkommen (Regelleistung), begrenzt auf ein gesetzliches Maximum pro Tag.
  • Dauer des Krankengeldbezugs: pro Erkrankung und innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums begrenzt – die genauen Wochen sind gesetzlich festgelegt.

GKV-Krankengeld für Selbstständige: Das Wahlrecht aktiv nutzen

Privatversicherte Selbstständige sichern ihr Einkommensrisiko über ein Krankentagegeld ab, das separat vereinbart wird.

Wer als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, sollte eine grundlegende Regel kennen: Krankengeld ist in der Standardabsicherung nicht enthalten. Gemäß § 44 SGB V sind freiwillig Versicherte – und das betrifft die große Mehrheit der hauptberuflich Selbstständigen in der GKV – vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, sofern sie nicht aktiv einen entsprechenden Wahltarif gewählt haben. Dieser Wahltarif kostet einen höheren Monatsbeitrag, schließt dafür aber die Lücke ab einem vertraglich definierten Karenztag.

Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag – der Durchschnitt lag 2026 bei 2,9 Prozent, mit einer Spanne von etwa 2,2 bis 4,3 Prozent je nach Kasse. Wer den Wahltarif Krankengeld hinzunimmt, zahlt einen weiteren Aufschlag. Im Gegenzug erhält man bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit ab dem vereinbarten Karenztag täglich Krankengeld – in einer Höhe, die vom beitragspflichtigen Einkommen abhängt und durch eine gesetzlich definierte Tageshöchstgrenze begrenzt ist.

Ein wichtiger Punkt, der oft unterschätzt wird: Wer einen Wahltarif Krankengeld abschließt, bindet sich in der Regel für drei Jahre an diesen Tarif. Ein vorzeitiger Wechsel oder eine Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich – etwa bei einem gravierenden Einkommensrückgang oder dem Verlust der Selbstständigkeit. Wer in absehbarer Zeit plant, in die PKV zu wechseln oder die Selbstständigkeit aufzugeben, sollte diese Bindungsfrist unbedingt in die Planung einbeziehen.

Für die Beitragsberechnung nutzen GKV-Kassen bei freiwillig versicherten Selbstständigen ein nachgewiesenes oder – wenn kein aktueller Einkommensnachweis vorliegt – ein fiktives Mindesteinkommen. Die Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 69.750 Euro jährlich beziehungsweise 5.812,50 Euro monatlich. Wer weniger verdient, zahlt entsprechend weniger – und bekommt im Leistungsfall auch weniger Krankengeld.

AUF EINEN BLICK

  • Der Karenztag (ab wann die Leistung beginnt) ist frei wählbar – typisch sind 14, 21, 28 oder 43 Tage; je länger die Karenz, desto niedriger der Beitrag.
  • Die Leistungshöhe sollte am Nettoeinkommen orientiert sein; eine Über- oder Unterversicherung ist zu vermeiden.
  • Wichtig: Bei Eintritt in die PKV und beim Abschluss von Krankentagegeld-Tarifen gelten Gesundheitsprüfungen – Vorerkrankungen können zu Ausschlüssen führen.
  • Für Selbstständige in der PKV gibt es keinen Arbeitgeberzuschuss; die volle Prämie liegt beim Versicherten.

Krankentagegeld in der PKV: Maßgeschneiderte Absicherung für Selbstständige

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen – dieser Baustein gilt für alle gesetzlich Versicherten unabhängig vom Nebenerwerb.

Selbstständige, die privat krankenversichert sind oder freiwillig in die PKV wechseln konnten, sichern ihr Einkommensrisiko über ein sogenanntes Krankentagegeld ab. Dieses wird nicht automatisch im PKV-Basistarif mitversichert, sondern muss als separater Baustein abgeschlossen werden. Der entscheidende Vorteil gegenüber der GKV: Karenztag und Leistungshöhe sind grundsätzlich frei wählbar und können an die individuelle finanzielle Situation angepasst werden.

Gängige Karenzzeiträume sind 14, 21, 28 oder 43 Tage – das bedeutet: Die Leistung beginnt erst nach Ablauf dieser Wartezeit. Je länger die Karenz, desto günstiger ist der monatliche Beitrag. Wer über ausreichende Rücklagen verfügt, um die ersten Wochen einer Erkrankung selbst zu überbrücken, kann durch einen längeren Karenzzeitraum spürbar Prämie sparen. Wer keine Rücklagen hat, sollte dagegen einen kurzen Karenzzeitraum wählen, auch wenn das den Beitrag erhöht.

Die Höhe des vereinbarten Krankentagegeld sollte sorgfältig am tatsächlichen Nettoeinkommen ausgerichtet werden. Eine Überversicherung ist in der PKV unzulässig – das Krankentagegeld darf das entgangene Nettoeinkommen nicht überschreiten. Umgekehrt führt eine Unterversicherung dazu, dass laufende Kosten im Krankheitsfall nicht gedeckt sind. Bei einem deutlichen Einkommensanstieg nach Vertragsabschluss empfiehlt es sich, die vereinbarte Tageleistung regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Ein wesentlicher Unterschied zur GKV: Beim Abschluss eines Krankentagegeld-Tarifs in der PKV findet eine Gesundheitsprüfung statt. Vorerkrankungen können zu Beitragszuschlägen, Leistungsausschlüssen oder sogar zur Ablehnung des Antrags führen. Wer jung und gesund ist, profitiert hier von günstigeren Konditionen – ein weiterer Grund, die Absicherung nicht auf die lange Bank zu schieben.

AUF EINEN BLICK

  • Sobald eine Person als hauptberuflich selbstständig eingestuft wird, entfällt die gesetzliche Krankenversicherungspflicht und sie muss sich freiwillig versichern.
  • Nebenberuflich selbstständige Verbraucher bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung, haben aber dort weiterhin keinen Krankengeldanspruch.
  • Tipp: Wer ernsthaft Freelance-Einkommen erzielt, sollte den Versicherungsstatus proaktiv mit der Krankenkasse klären, bevor es zu einer Nachversicherungspflicht kommt.

Krankenversicherung und Selbstständigkeit: Was wirklich gilt

GKV-Krankengeld wird auf Basis des beitragspflichtigen Einkommens berechnet – nicht auf Basis des Jahresumsatzes.

Verbraucher:innen, die in der freiwilligen oder pflichtigen Krankenversicherung der GKV versichert sind, profitieren von solidarisch kalkulierten Beiträgen. Was dabei häufig übersehen wird: In bestimmten GKV-Konstellationen, etwa bei einem reduzierten Beitragssatz, ist Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen – und zwar unabhängig davon, ob die Person nebenberuflich als Freelancer tätig ist oder nicht. Dieser Ausschluss gilt pauschal für alle Versicherten in dieser speziellen GKV-Form und ist kein Versehen, sondern systemimmanent.

Sobald eine Krankenkasse eine Person als hauptberuflich selbstständig einstuft, entfällt der vergünstigte Versicherungsstatus vollständig. Die Person muss sich dann freiwillig gesetzlich oder privat versichern – mit den entsprechend höheren Beiträgen und neu zu prüfenden Leistungsoptionen. Die Einstufung als hauptberuflich selbstständig ergibt sich nicht allein aus der Einkommenshöhe, sondern auch aus dem Zeitaufwand: Wer mehr Zeit in die selbstständige Tätigkeit investiert als in eine andere Hauptbeschäftigung, riskiert diese Neueinstufung.

Nebenberuflich selbstständige Personen, die unter den Grenzen der Hauptberuflichkeit bleiben, behalten ihren bisherigen Versicherungsstatus – haben dort aber weiterhin keinen Krankengeldanspruch. Wer ernsthaft Freelance-Einnahmen erzielt und auf dieses Geld angewiesen ist, sollte daher prüfen, ob eine zusätzliche private Absicherung – zum Beispiel über ein Krankentagegeld – sinnvoll ist. Auch wenn der Beitrag überschaubar erscheint: Ein längerer Krankheitsausfall ohne Einkommensersatz kann schnell existenzbedrohend werden, wenn monatliche Fixkosten weiterlaufen.

AUF EINEN BLICK

  • Selbstständige, die freiwillig GKV-versichert sind, zahlen Beiträge auf ein fiktives oder nachgewiesenes Einkommen; die Krankengeld-Berechnung folgt daraus.
  • Abzüge (Sozialversicherungsanteile, die auch im Krankengeld berücksichtigt werden) reduzieren den Auszahlungsbetrag.
  • Einnahmeausfälle durch laufende Betriebskosten (Miete, Software-Abos, Mitarbeiter) sind durch Krankengeld allein meist nicht gedeckt – eine Betriebsunterbrechungsversicherung kann ergänzend sinnvoll sein.
  • Nutze den Versicherungs-Check-Rechner, um deinen individuellen Absicherungsbedarf einzuschätzen.

Wie hoch wäre dein Krankengeld? Berechnung verstehen

Berufsunfähigkeitsversicherung (BU): Sichert langfristigen Einkommensverlust ab, wenn Krankheit oder Unfall dauerhaft zur Arbeitsunfähigkeit führt – besonders wichtig für Selbstständige ohne betriebliche Absicherung.

Das GKV-Krankengeld für freiwillig versicherte Selbstständige wird nicht am Jahresumsatz oder am Gewinn des letzten Geschäftsjahres berechnet, sondern am beitragspflichtigen Einkommen – also genau dem Betrag, auf den monatlich Beiträge gezahlt werden. Das ist ein wichtiger Unterschied: Wer Beiträge auf das Mindesteinkommen zahlt, erhält auch nur auf dieser Basis Krankengeld. Wer dagegen tatsächliche Einnahmen nachweist und entsprechend höhere Beiträge zahlt, bekommt auch ein höheres Krankengeld.

Vom rechnerischen Krankengeld werden anschließend noch Anteile für Sozialversicherungsbeiträge abgezogen – konkret für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sofern entsprechende Versicherungspflichten bestehen. Der ausgezahlte Betrag liegt damit in der Regel spürbar unter dem eigentlichen Arbeitseinkommen. Zudem gilt eine gesetzliche Tageshöchstgrenze, die sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ableitet: Die BBG für Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich. Einkommen darüber hinaus fließt nicht in die Krankengeldberechnung ein.

Ein weiteres Problem, das rein zahlenbasierte Betrachtungen leicht übersehen: Krankengeld ersetzt das ausgefallene persönliche Arbeitseinkommen – aber nicht die laufenden Betriebskosten. Wer ein Büro mietet, Mitarbeitende beschäftigt, Software-Lizenzen unterhält oder Maschinen finanziert, muss diese Kosten im Krankheitsfall weiterhin bedienen. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung kann hier ergänzend einspringen und die Fixkosten des Betriebs abdecken, während man selbst krankheitsbedingt ausfällt.

AspektWorauf es ankommt
Berufsunfähigkeitsversicherung (BU): Sichert langfristigen Einkommensverlust ab, wenn Krankheit oder Unfall dauerhaft zur Arbeitsunfähigkeit führt – besonders wichtig für Selbstständige ohne betriebliche Absicherung.,
Betriebsunterbrechungsversicherung: Deckt laufende Betriebskosten bei krankheitsbedingtem Ausfall ab.,
Unfallversicherung: Ergänzt bei unfallbedingter Invalidität; ersetzt aber keine Berufsunfähigkeitsversicherung.,
Wichtig: Gesundheitliche Warnsignale nie ignorieren und notwendige Arztbesuche nicht wegen finanzieller Sorgen aufschieben – Prävention schützt langfristig auch die wirtschaftliche Existenz.,
StudySmarter bietet über die StudyBU-Schiene einen BU-Vergleich speziell für Berufseinsteiger und junge Selbstständige.,

Lücken schließen: Was Selbstständige zusätzlich absichern sollten

1. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Schein) sofort beim Arzt ausstellen lassen – kein AU-Schein, kein Krankengeld.

Krankengeld oder Krankentagegeld decken den kurzfristigen Einkommensausfall bei vorübergehender Erkrankung ab. Doch was passiert, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall dauerhaft zur Arbeitsunfähigkeit führt? Hier setzt die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) an – und sie ist für Selbstständige besonders wichtig, da keine betriebliche Absicherung und kein Arbeitgeber existiert, der einspringen könnte. Die BU zahlt eine monatliche Rente, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr zu einem definierten Prozentsatz ausüben kann. Je früher man sie abschließt, desto günstiger sind die Prämien und desto geringer ist das Risiko, wegen Vorerkrankungen abgelehnt zu werden.

Ergänzend kommt die Betriebsunterbrechungsversicherung in Betracht, die explizit laufende Betriebskosten absichert, wenn der Inhaber krankheitsbedingt ausfällt. Diese Versicherung ist besonders für Selbstständige relevant, deren Betrieb stark von ihrer eigenen Arbeitskraft abhängt – also für Freelancer, kleine Agenturen oder Einzelkanzleien. Die Leistung greift in der Regel erst nach einem vereinbarten Karenzzeitraum und zahlt dann Fixkosten wie Miete, Leasingraten oder Personalkosten anteilig oder vollständig.

Eine private Unfallversicherung rundet das Sicherheitsnetz ab. Sie greift bei dauerhafter körperlicher Beeinträchtigung durch einen Unfall und zahlt eine einmalige Kapitalleistung oder eine Rente. Wichtig zu verstehen: Die Unfallversicherung ist kein Ersatz für eine Berufsunfähigkeitsversicherung – Krankheiten sind durch sie nicht abgedeckt, und der Großteil aller Berufsunfähigkeitsfälle entsteht nicht durch Unfälle, sondern durch Erkrankungen wie Burnout, Rückenprobleme oder psychische Erkrankungen.

Über alle Versicherungslösungen hinaus gilt: Prävention ist die günstigste Absicherung. Arzttermine nicht wegen finanzieller Sorgen aufschieben, regelmäßige Check-ups wahrnehmen und auf ein gesundes Arbeitspensum achten – all das schützt langfristig nicht nur die Gesundheit, sondern auch die wirtschaftliche Existenz.

AUF EINEN BLICK

  • 2. Krankenkasse unverzüglich informieren und AU einreichen – Fristen beachten, da verspätete Meldung den Anspruch gefährden kann.
  • 3. Prüfen, ob Wahltarif Krankengeld aktiv ist (GKV) oder Krankentagegeld-Police (PKV) greift.
  • 4. Laufende Geschäftsverpflichtungen kommunizieren – Kunden, Auftraggeber, ggf. Steuerberater informieren.
  • 5. Prüfen, ob Betriebsunterbrechungsversicherung oder andere Policen greifen.

Du bist als Selbstständige:r krank geworden – jetzt zählt jeder Schritt

Im Krankheitsfall ist schnelles Handeln entscheidend. Der erste Schritt: unverzüglich zum Arzt gehen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Schein) ausstellen lassen. Kein AU-Schein bedeutet kein Krankengeld – so einfach und so hart ist die Regel. Die Bescheinigung muss lückenlos ausgestellt und fristgerecht bei der Krankenkasse eingereicht werden. Verspätete Meldungen können den Anspruch auf Krankengeld gefährden oder rückwirkend ausschließen.

Im zweiten Schritt sollte man die eigene Krankenkasse unmittelbar informieren und den AU-Schein einreichen. Wer einen GKV-Wahltarif Krankengeld abgeschlossen hat, muss außerdem prüfen, ab welchem Karenztag der Anspruch beginnt – und ob alle vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind. Wer PKV-versichert ist und ein Krankentagegeld hat, meldet den Leistungsfall beim Versicherer und reicht die entsprechenden Belege ein.

Parallel dazu sollte man laufende Geschäftsverpflichtungen proaktiv kommunizieren: Auftraggeber und Kunden sollten frühzeitig informiert werden, damit Projekte nicht still liegen. Wer einen Steuerberater hat, gibt diesem Bescheid, damit Vorauszahlungen und Buchhaltungsfristen koordiniert werden können. Wer Mitarbeitende hat, klärt die Vertretungsregelungen. Ein Krankheitsfall ist unangenehm – ein Krankheitsfall, über den niemand informiert ist, kann jedoch schnell zu handfesten wirtschaftlichen Schäden führen.

Jetzt handeln, bevor der Krankheitsfall eintritt

Krankengeld für Selbstständige ist kein Automatismus – es ist eine aktive Entscheidung. Wer freiwillig GKV-versichert ist, muss den Wahltarif Krankengeld abschließen und die dreijährige Bindungsfrist einkalkulieren. Wer privat versichert ist, braucht ein separates Krankentagegeld. Und wer nebenberuflich selbstständig ist, sollte wissen, dass die reguläre Krankenversicherung hier keine Leistung bietet – und entsprechend vorsorgen.

Dein nächster Schritt: Weißt du, ob deine aktuelle Krankenversicherung dich im Krankheitsfall wirklich absichert? Nutze den StudySmarter Versicherungs-Check, um deinen Schutz kostenlos zu analysieren und Lücken zu erkennen – bevor sie zum Problem werden. Jetzt Versicherungs-Check starten →

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Häufige Fragen

Nein, als Selbstständiger in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Sie nicht automatisch Anspruch auf Krankengeld. Sie müssen diesen Anspruch in der Regel durch einen entsprechenden Wahltarif bei Ihrer Krankenkasse absichern, da der Regelsatz der GKV für Selbstständige zunächst nur die reine Krankenbehandlung umfasst.

Wenn Sie als Selbstständiger in der GKV einen Krankengeldanspruch vereinbart haben, wird das Krankengeld in der Regel für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung gezahlt. Diese Frist entspricht der allgemeinen gesetzlichen Höchstdauer für Krankengeld in der GKV.

Für nebenberuflich Selbstständige gelten die gleichen Regeln wie für andere Selbstständige: Sie haben nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie diesen separat bei Ihrer Krankenkasse abgesichert haben. Ohne eine solche Vereinbarung erhalten Sie im Krankheitsfall lediglich die Krankenbehandlung, aber keine Lohnersatzleistung.

Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die an gesetzlich Versicherte gezahlt wird, wenn sie arbeitsunfähig sind und ein Anspruch besteht. Krankentagegeld ist dagegen eine Leistung aus einer privaten Krankentagegeldversicherung, die Sie als Selbstständiger oder Angestellter zusätzlich abschließen können, um Einkommenseinbußen zu überbrücken.

Ja, als Selbstständiger können Sie grundsätzlich zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wechseln, sofern Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Für Selbstständige ist der Wechsel in die PKV meist möglich, während der Wechsel zurück in die GKV an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, etwa an eine Vorversicherungszeit oder eine Einkommensgrenze.

Die Höhe des Krankengeldes für Selbstständige in der GKV beträgt in der Regel 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoeinkommens. Dabei wird ein bestimmter Höchstbetrag zugrunde gelegt, der sich an der Beitragsbemessungsgrenze der GKV orientiert.

Ja, Krankengeld ist als Lohnersatzleistung grundsätzlich steuerpflichtig. Sie müssen es in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, und es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass es Ihren persönlichen Steuersatz erhöhen kann, auch wenn es selbst nicht direkt besteuert wird.

Beim GKV-Krankengeld für Selbstständige gibt es keine gesetzlich festgelegten Karenztage, wenn Sie den Anspruch über einen Wahltarif vereinbart haben. Allerdings können Sie in Ihrem Wahltarif selbst eine Karenzzeit wählen, also eine bestimmte Anzahl von Tagen, ab der das Krankengeld erst gezahlt wird, was den Beitrag reduziert.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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