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Ratgeber · Versicherung

Gesetzliche Krankenversicherung Leistungen: Was deine Kasse 2026 zahlt

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt weit mehr als nur den Arztbesuch. Hier erfährst du, welche Leistungen Pflicht sind, wo du zuzahlst und welche Regeln 2026 gelten.

10 Kapitel · 14 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Alle gesetzlichen Krankenkassen bieten dieselben gesetzlichen Pflichtleistungen an.
  • Für viele Leistungen zahlst du gesetzlich festgelegte Zuzahlungen, etwa 10 Euro pro Krankenhaustag.
  • Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent deines Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke bei 1 Prozent.
  • Unterschiede zwischen den Kassen gibt es vor allem bei freiwilligen Zusatzleistungen und beim Zusatzbeitrag.

01 · Grundlagen

Was sind die gesetzlichen Pflichtleistungen der Krankenkassen?

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch festgelegt. Er gilt für alle Kassen gleichermaßen und umfasst die medizinisch notwendige Versorgung.

Einen festen Leistungskatalog im Sinne einer einfachen Liste gibt es nicht. Das Sozialgesetzbuch verpflichtet die Kassen zu einer Krankenbehandlung, die ausreichend, bedarfsgerecht und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Gleichzeitig gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden konkret als Pflichtleistung abgerechnet werden können, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss. Dieses Gremium aus Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen erlässt verbindliche Richtlinien. Neue Therapien werden erst nach einer Bewertung ihres Nutzens, ihrer medizinischen Notwendigkeit und ihrer Wirtschaftlichkeit in den Leistungskatalog aufgenommen.

Für dich bedeutet das: Du hast einen Rechtsanspruch auf alle Leistungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss als Pflichtleistung anerkannt hat. Deine Krankenkasse darf diese Leistungen nicht nach eigenem Ermessen streichen oder kürzen.

Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen denselben Pflichtleistungskatalog erfüllen. Unterschiede zwischen den Kassen gibt es nur bei freiwilligen Zusatzleistungen und beim Zusatzbeitrag.

  • Der Gemeinsame Bundesausschuss konkretisiert in Richtlinien, welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden als Pflichtleistung gelten.
  • Die abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen und ihre Vergütung sind im Einheitlichen Bewertungsmaßstab festgelegt.
  • Patientenorganisationen haben im Gemeinsamen Bundesausschuss ein Antrags- und Mitberatungsrecht.

Kurz erklärt

Pflichtleistungen der GKV

Alle Leistungen, die gesetzlich Versicherte von ihrer Krankenkasse einfordern können. Sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss konkretisiert in Richtlinien, welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden als Pflichtleistung gelten.

02 · Was gilt

Welche Behandlungen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung?

Die GKV deckt ein breites Spektrum medizinischer Versorgung ab. Die folgende Übersicht zeigt, was zum Pflichtprogramm gehört und was in der Regel nicht übernommen wird.

Die GKV übernimmt die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie. Auch Hilfsmittel wie Hörgeräte, Prothesen oder Rollstühle werden bei ärztlicher Verordnung erstattet. Ein Krankenhausaufenthalt ist im Mehrbettzimmer abgedeckt, inklusive der allgemeinen Pflegeleistungen.

Psychotherapie wird nach ärztlicher Diagnose und einem Antrag bei der Krankenkasse für eine bestimmte Anzahl von Therapiestunden übernommen. Krebsvorsorgeuntersuchungen stehen Frauen ab 20 Jahren und Männern ab 35 Jahren zu. Standardimpfungen gehören ebenfalls zu den Grundleistungen.

Nicht übernommen werden Potenzmittel wie Viagra, Heilpraktikerbehandlungen und ein Rücktransport aus dem Ausland. Auch teure Implantate als Zahnersatz gehören nicht zum Pflichtprogramm. Pflanzliche Präparate wie Johanniskraut zur Behandlung von Depressionen werden dagegen erstattet, wenn sie bestimmte Wirkstoffe enthalten und auf der Liste des Gemeinsamen Bundesausschusses stehen.

Die medizinisch notwendige Versorgung ist bei allen Kassen gesetzlich identisch. Was du konkret bekommst, hängt von deiner Diagnose und der Verordnung deines Arztes ab, nicht von deiner Kasse.

  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Krankenhausaufenthalt im Mehrbettzimmer sind Pflichtleistungen.
  • Verschreibungspflichtige Medikamente, Heilmittel und Hilfsmittel werden mit gesetzlicher Zuzahlung übernommen.
  • Psychotherapie, Krebsvorsorge und Standardimpfungen gehören ebenfalls zum Pflichtprogramm.

Übernimmt die GKV

·Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
·Krankenhausaufenthalt im Mehrbettzimmer
·Verschreibungspflichtige Medikamente
·Heilmittel wie Physio- und Ergotherapie
·Hilfsmittel wie Hörgeräte und Rollstühle
·Psychotherapie nach Antrag
·Krebsvorsorgeuntersuchungen
·Standardimpfungen
·Medizinische Rehabilitation alle vier Jahre
·Fahrtkosten für bestimmte Behandlungen wie Dialyse

Übernimmt die GKV nicht

·Potenzmittel wie Viagra
·Heilpraktikerbehandlungen
·Rücktransport aus dem Ausland
·Teure Implantate als Zahnersatz
·Alternative Therapien ohne anerkannte Ausbildung
·Kieferorthopädie für Erwachsene in der Regel

03 · Kosten

Zuzahlungen: Was zahlst du selbst?

Für viele Leistungen verlangt die gesetzliche Krankenversicherung einen Eigenanteil. Die Beträge sind gesetzlich gedeckelt, damit niemand überlastet wird.

Im Krankenhaus zahlst du 10 Euro pro Tag, maximal für 28 Tage im Jahr. Bei Kindern unter 18 Jahren entfällt dieser Beitrag. Für Medikamente liegt die Zuzahlung bei 10 Prozent des Preises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Packung.

Bei Heilmitteln wie Physiotherapie zahlst du 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro pro Verordnung. Für Hilfsmittel wie Hörgeräte oder Rollstühle beträgt die Zuzahlung 10 Prozent, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Bei Verbrauchsmitteln wie Insulinspritzen sind es 10 Prozent pro Packung, höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

Für eine medizinische Reha fällt eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag an, wenn du das 18. Lebensjahr vollendet hast. Die jährliche Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent deines Bruttoeinkommens. Alles, was du darüber hinaus an Zuzahlungen leisten müsstest, erlässt dir die Kasse auf Antrag.

  • Krankenhaus: 10 Euro pro Tag, maximal 28 Tage im Jahr.
  • Medikamente: 5 bis 10 Euro pro Packung, abhängig vom Preis.
  • Heilmittel: 10 Euro plus 10 Prozent der Kosten pro Verordnung.
  • Reha: 10 Euro pro Tag für Erwachsene.

Gesetzliche Zuzahlungen im Jahr 2026

Krankenhaus pro Tag10 EUR
Medikamente pro Packung5 bis 10 EUR
Heilmittel pro Verordnung10 EUR plus 10 %
Hilfsmittel5 bis 10 EUR
Reha pro Tag10 EUR

04 · Vergleich

Zahnersatz: Wie hoch ist der Zuschuss?

Bei Zahnersatz zahlt die Kasse einen Festzuschuss. Wie hoch er ausfällt, hängt von deinem Befund und deiner Vorsorge ab.

Bei Zahnersatz zahlt die GKV einen Festzuschuss, der sich immer auf die einfache und zweckmäßige Standardtherapie bezieht. Ohne Bonusheft beträgt dieser Zuschuss 60 Prozent der Kosten der Standardtherapie. Teure Implantate gehören nicht dazu und werden nicht bezuschusst.

Wenn du regelmäßig zu den Vorsorgeuntersuchungen gehst und dein Bonusheft lückenlos führst, erhöht sich der Festzuschuss. Bei 5 Jahren lückenloser Vorsorge steigt er auf 70 Prozent, bei 10 Jahren auf 75 Prozent der Standardtherapie. Der höhere Zuschuss gilt für die gesamte Versorgung, nicht nur für einzelne Teile.

Der Festzuschuss beträgt ohne Bonusheft 60 Prozent der Standardtherapie. Mit lückenlosem Bonusheft über 10 Jahre kommst du auf 75 Prozent. Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten deiner Versorgung zahlst du selbst.

  • Ohne Bonusheft: 60 Prozent der Standardtherapie.
  • Mit 5 Jahren Bonusheft: 70 Prozent der Standardtherapie.
  • Mit 10 Jahren Bonusheft: 75 Prozent der Standardtherapie.
Festzuschuss der GKV für Zahnersatz
Ohne BonusheftMit 5 Jahren BonusheftMit 10 Jahren Bonusheft
Anteil an der Standardtherapie60 %70 %75 %

05 · Im Vertrag

Was gilt für chronisch Kranke?

Wer dauerhaft in Behandlung ist, wird bei den Zuzahlungen entlastet. Die Definition und die Regeln sind gesetzlich festgelegt.

Chronisch kranke Menschen werden bei den Zuzahlungen entlastet. Die Belastungsgrenze sinkt von 2 Prozent auf 1 Prozent des Bruttoeinkommens pro Jahr. Das bedeutet: Sobald deine Zuzahlungen diese Grenze erreichen, stellt dir die Kasse eine Befreiung für den Rest des Jahres aus.

Für die Medikamentenzuzahlung gilt bei chronisch Kranken ebenfalls eine Sonderregelung. Die Zuzahlung liegt bei 1 Prozent des Bruttoeinkommens statt der üblichen 5 bis 10 Euro pro Packung. Voraussetzung ist, dass du als chronisch krank anerkannt bist.

Als chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit in Behandlung ist und bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass du regelmäßig ärztlich behandelt wirst oder eine ärztliche Bescheinigung über die Dauerbehandlung vorlegst. Die Belastungsgrenze für chronisch Kranke beträgt 1 Prozent des Bruttoeinkommens.

  • Chronisch Kranke zahlen maximal 1 Prozent ihres Bruttoeinkommens an Zuzahlungen pro Jahr.
  • Die Medikamentenzuzahlung liegt bei chronisch Kranken bei 1 Prozent des Bruttoeinkommens.
  • Als chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit in Behandlung ist.

Regeln für chronisch Kranke

Belastungsgrenze1 ProzentChronisch Kranke zahlen maximal 1 Prozent ihres Bruttoeinkommens an Zuzahlungen pro Jahr.
Medikamentenzuzahlung1 ProzentDie Zuzahlung für Medikamente liegt bei chronisch Kranken bei 1 Prozent des Bruttoeinkommens.
DefinitionDauerbehandlungAls chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit in Behandlung ist und bestimmte Kriterien erfüllt.

06 · Schritt für Schritt

Reha und Kuren: Wann zahlt die Kasse?

Medizinische Rehabilitation soll eine drohende Behinderung abwenden oder eine bestehende verbessern. Die GKV übernimmt die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen.

Eine medizinische Rehabilitation kannst du bei deiner Krankenkasse beantragen, wenn ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. Die Kasse prüft, ob die Maßnahme einer drohenden Behinderung vorbeugt oder eine bestehende Behinderung verbessert. Ambulante Reha-Maßnahmen können alle vier Jahre beantragt werden und umfassen etwa 15 Behandlungstage.

Genehmigt die Kasse die Maßnahme, übernimmt sie die Arzt- und Behandlungskosten, die Verpflegung und die Fahrtkosten. Bei stationärer Reha trägt sie zusätzlich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Du zahlst als Erwachsener 10 Euro pro Tag zu.

Eine stationäre Reha wird für 3 Wochen bewilligt. Eine erneute Reha ist in der Regel erst nach 4 Jahren möglich. Informiere dich vor Beginn bei deiner Krankenkasse, welche Kosten genau erstattet werden, damit du keine Überraschungen erlebst.

  • Du beantragst eine Reha bei deiner Krankenkasse, ein Arzt bescheinigt die medizinische Notwendigkeit.
  • Die Kasse prüft, ob die Maßnahme einer drohenden Behinderung vorbeugt oder eine Behinderung verbessert.
  • Eine stationäre Reha wird für 3 Wochen bewilligt, du zahlst 10 Euro pro Tag zu.
  • Eine erneute Reha ist in der Regel erst nach 4 Jahren möglich.
01

Antrag stellen

Du beantragst eine Reha bei deiner Krankenkasse. Ein Arzt muss die medizinische Notwendigkeit bescheinigen.

02

Genehmigung abwarten

Die Kasse prüft, ob die Maßnahme einer drohenden Behinderung vorbeugt oder eine Behinderung verbessert.

03

Maßnahme durchführen

Eine stationäre Reha wird für 3 Wochen bewilligt. Du zahlst 10 Euro pro Tag zu.

04

Wiederholung

Eine erneute Reha ist in der Regel erst nach 4 Jahren möglich.

07 · Was gilt

Fahrtkosten: Wann übernimmt sie die Krankenkasse?

Nicht jede Fahrt zur Behandlung wird erstattet. Es kommt auf die Art der Behandlung und deine persönliche Situation an.

Die Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten für notwendige medizinische Behandlungen, aber nicht automatisch für jede Fahrt. Erstattet werden Fahrten zur stationären Behandlung sowie zu bestimmten ambulanten Behandlungen wie Chemotherapie oder Dialyse. Für einige Fahrten benötigst du eine ärztliche Verordnung und die vorherige Genehmigung deiner Krankenkasse.

Menschen mit Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen aG, Bl oder H erhalten die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung erstattet. Das gilt auch für Personen mit Pflegegrad 3, 4 oder 5. Bei Pflegegrad 3 muss eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung durch somatische und kognitive Ursachen ärztlich bestätigt sein.

Fahrten zu Routineuntersuchungen werden in der Regel nicht erstattet. Kläre vor der Fahrt mit deiner Kasse, ob eine Genehmigung erforderlich ist und welche Unterlagen du einreichen musst.

  • Fahrten zur stationären Behandlung und zu ambulanten Behandlungen wie Chemotherapie oder Dialyse werden übernommen.
  • Fahrten für Menschen mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen aG, Bl oder H werden erstattet.
  • Fahrten zu Routineuntersuchungen ohne ärztliche Verordnung werden nicht automatisch übernommen.

Werden übernommen

·Fahrten zur stationären Behandlung
·Fahrten zu ambulanten Behandlungen wie Chemotherapie oder Dialyse
·Fahrten für Menschen mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen aG, Bl oder H
·Fahrten für Personen mit Pflegegrad 3, 4 oder 5

Werden nicht automatisch übernommen

·Fahrten zu Routineuntersuchungen
·Fahrten ohne ärztliche Verordnung
·Fahrten ohne vorherige Genehmigung der Kasse

08 · Fehler vermeiden

Auslandsschutz: Was gilt im Urlaub?

Innerhalb der EU hast du einen gewissen Schutz, außerhalb der EU wird es kompliziert. Eine private Auslandsreisekrankenversicherung schließt die Lücken.

Innerhalb der EU kannst du Leistungen auch ohne vorherige Zustimmung deiner Krankenkasse in Anspruch nehmen. Eine Genehmigung ist nur noch bei Krankenhausbehandlungen erforderlich. Allerdings werden Kosten nur bis zu den Sätzen erstattet, die deine Kasse in Deutschland zahlen müsste. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Recht des Urlaubslandes und kann vom deutschen Standard abweichen.

In Nicht-EU-Ländern zahlt die Kasse nur, wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Das ist oft nicht der Fall. Ein Rücktransport aus dem Ausland wird von der GKV grundsätzlich nicht erstattet, weder innerhalb noch außerhalb der EU.

Ein Rücktransport aus dem Ausland wird von der GKV nicht übernommen. Für Reisen innerhalb und außerhalb der EU empfiehlt sich daher eine private Auslandsreisekrankenversicherung, die diese Lücken schließt.

  • In der EU werden Kosten nur bis zu den Sätzen erstattet, die in Deutschland gelten würden.
  • In Nicht-EU-Ländern zahlt die Kasse nur, wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
  • Ein Rücktransport aus dem Ausland wird von der GKV nicht erstattet.

Typische Lücken im Auslandsschutz

·Ein Rücktransport aus dem Ausland wird von der GKV nicht erstattet.
·In Nicht-EU-Ländern zahlt die Kasse nur, wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
·Auch in der EU werden Kosten nur bis zu den Sätzen erstattet, die in Deutschland gelten würden.
·Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Recht des Urlaubslandes und kann vom deutschen Standard abweichen.

09 · Hintergrund

Beitragsrückerstattung und Kostenerstattung

Einige Kassen belohnen dich, wenn du keine Leistungen in Anspruch nimmst. Alternativ kannst du das Kostenerstattungsprinzip wählen.

Einige Krankenkassen bieten eine Beitragsrückerstattung an, wenn du außer den gesetzlich eingeführten Vorsorgeuntersuchungen keine weiteren Leistungen in Anspruch nimmst. Du erhältst dann einen festen Betrag von deiner Kasse erstattet. Die Höhe der möglichen Rückerstattung hängt von deinem Einkommen ab und ist bei jeder Kasse unterschiedlich geregelt.

Alternativ kannst du dich für das Kostenerstattungsprinzip entscheiden. Statt der Direktabrechnung des Arztes mit der Kasse zahlst du die Rechnung zunächst selbst und reichst sie anschließend bei deiner Kasse ein. Du wirst dabei wie ein Privatpatient behandelt, bekommst aber nur die Leistungen erstattet, die auch im gesetzlichen Leistungskatalog stehen.

Die Beitragsrückerstattung lohnt sich nur, wenn du gesund bist und kaum Leistungen benötigst. Bedenke, dass du im Krankheitsfall auf die Erstattung verzichten musst, wenn du Leistungen in Anspruch nimmst.

  • Bei der Beitragsrückerstattung erhältst du einen festen Betrag, wenn du keine Leistungen außer Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nimmst.
  • Die Höhe der Rückerstattung hängt von deinem Einkommen ab.
  • Beim Kostenerstattungsprinzip zahlst du die Rechnung selbst und reichst sie bei deiner Kasse ein.

Bei der Beitragsrückerstattung erhältst du einen festen Betrag von deiner Krankenkasse, wenn du außer den gesetzlich eingeführten Vorsorgeuntersuchungen keine weiteren Leistungen in Anspruch nimmst. Die Höhe der möglichen Rückerstattung hängt von deinem Einkommen ab.

Statt der Direktabrechnung des Arztes mit der Kasse kannst du dich für das Kostenerstattungsprinzip entscheiden. Du zahlst die Rechnung zunächst selbst und reichst sie anschließend bei deiner Kasse ein.

10 · Checkliste

Wahl des Arztes und der Krankenkasse

Du hast in der gesetzlichen Krankenversicherung Wahlfreiheit, aber sie ist an Bedingungen geknüpft. Das gilt für Ärzte und für die Kasse selbst.

Du kannst deinen Haus- oder Facharzt frei wählen, solange er mit den gesetzlichen Krankenkassen kooperiert. Das erkennst du am Hinweis „Alle Kassen“ auf dem Praxisschild. Ärzte, die nur Privatpatienten behandeln, stehen dir als gesetzlich Versicherter nicht zur Verfügung.

Auch bei der Krankenkasse hast du Wahlfreiheit. Gesetzlich Versicherte können in der Regel alle 12 Monate ihre Krankenkasse wechseln. Bei Beitragserhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht, das dir einen sofortigen Wechsel ermöglicht.

Die Grundleistungen sind bei allen Kassen gesetzlich identisch. Unterschiede gibt es nur bei freiwilligen Zusatzleistungen und beim Zusatzbeitrag. Ein Kassenwechsel lohnt sich daher vor allem, wenn du eine Kasse mit niedrigerem Zusatzbeitrag oder passenden Zusatzleistungen findest.

  • Du kannst deinen Haus- oder Facharzt frei wählen, solange er mit den gesetzlichen Kassen kooperiert.
  • Ein Hinweis auf dem Praxisschild zeigt dir, ob ein Arzt alle Kassen akzeptiert.
  • Gesetzlich Versicherte können in der Regel alle 12 Monate ihre Krankenkasse wechseln.
  • Bei Beitragserhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Das solltest du beachten

01

Du kannst deinen Haus- oder Facharzt frei wählen, solange er mit den gesetzlichen Kassen kooperiert.

02

Ein Hinweis auf dem Praxisschild zeigt dir, ob ein Arzt alle Kassen akzeptiert.

03

Gesetzlich Versicherte können in der Regel alle 12 Monate ihre Krankenkasse wechseln.

04

Bei Beitragserhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht.

05

Die Grundleistungen sind bei allen Kassen gleich, Unterschiede gibt es bei freiwilligen Zusatzleistungen.

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026