Geldanlage und Steuern sparen Der vollständige Leitfaden
Geldanlage & Steuern sparen als Student:in: Sparerpauschbetrag, NV-Bescheinigung, Freistellungsauftrag & Auslandsdepots – alle legalen Wege erklärt.
- Geringes Einkommen im Studium bedeutet oft: Steuerfreibeträge werden nicht ausgeschöpft – verschenktes Potenzial.
- Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) unterliegen der Abgeltungsteuer – auch ohne Hauptjob.
- Frühzeitiges Verstehen der Steuermechanismen kann die Netto-Rendite spürbar verbessern.
- Dieser Guide ersetzt keine Steuerberatung, bietet aber eine solide Orientierung für typische Studierenden-Situationen.
Geldanlage: So bleiben Kapitalerträge so steuerfrei wie möglich
Geringes Einkommen bedeutet oft: Steuerfreibeträge werden nicht ausgeschöpft – verschenktes Potenzial.
Wer früh investiert, legt den Grundstein für späteres Vermögen – doch ohne Steuerwissen verschenkt man bares Geld. Sparerpauschbetrag, NV-Bescheinigung und Günstigerprüfung sind drei mächtige Hebel, die gerade bei niedrigem Einkommen voll ausgeschöpft werden können. Dieser Leitfaden zeigt, wie sie funktionieren und worauf du konkret achten musst.
AUF EINEN BLICK
- Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) unterliegen der Abgeltungsteuer – auch ohne Hauptjob.
- Frühzeitiges Verstehen der Steuermechanismen kann die Netto-Rendite spürbar verbessern.
- Dieser Guide ersetzt keine Steuerberatung, bietet aber eine solide Orientierung für typische Situationen von Anleger:innen mit geringem Einkommen.
| Kennzahl (2026) | Wert |
|---|---|
| Abgeltungsteuer | 25 % |
| Sparerpauschbetrag | 1.000 € |
| Soli auf die Steuer | 5,5 % (auf die Steuer) |
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Grobe Orientierung. Ohne steuerpflichtiges Einkommen wirken Kosten oft als Verlustvortrag. Keine Steuerberatung.
Warum Steuern beim Investieren so wichtig sind
Jede natürliche Person hat einen jährlichen Sparerpauschbetrag, bis zu dem Kapitalerträge steuerfrei bleiben.
Viele Anleger:innen unterschätzen, welchen Einfluss das Steuerrecht auf ihre Kapitalanlagen hat – und das aus einem verständlichen Grund: Im Alltag steht oft anderes im Vordergrund als das Finanzamt. Doch genau hier liegt eine riesige Chance. Ist das Einkommen niedrig, sind die steuerlichen Freibeträge aber für alle gleich hoch. Das bedeutet: Wer klug handelt, kann einen Großteil oder sogar alle Kapitalerträge vollständig steuerfrei kassieren – ein Vorteil, den Gutverdiener:innen mit höherem Einkommen oft nicht haben.
Kapitalerträge – also Zinsen auf Tagesgeld, Dividenden aus Aktien oder ETF-Ausschüttungen sowie realisierte Kursgewinne – unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Das gilt unabhängig davon, ob du ein hohes oder niedriges Einkommen hast. Selbst wer nur ein kleines Einkommen bezieht und nebenbei in Aktien investiert, kann grundsätzlich steuerpflichtige Erträge erzielen. Die gute Nachricht: Das System bietet mehrere Schichten an Schutz – vom Freistellungsauftrag über die NV-Bescheinigung bis zur Günstigerprüfung.
Frühzeitiges Verstehen dieser Mechanismen ist keine akademische Fingerübung, sondern hat direkten Einfluss auf deine Netto-Rendite. Wer 1.000 € Zinsen auf einem Tagesgeldkonto erzielt und keinen Freistellungsauftrag gestellt hat, verliert 25 % davon automatisch an den Staat – und muss sich das Geld mühsam über die Steuererklärung zurückholen. Wer hingegen vorbereitet ist, zahlt von vornherein nichts oder holt sich Zuviel-Gezahltes zurück. Dieser Guide ersetzt keine individuelle Steuerberatung, bietet aber eine solide Orientierung für typische Situationen von Sparer:innen, die sich mit dem Thema Geldanlage im Ausland, legal Steuern sparen oder der Optimierung ihrer heimischen Depots beschäftigen.
AUF EINEN BLICK
- Unverheiratete Personen und Verheiratete haben unterschiedliche Pauschbeträge
- Wichtig: Freistellungsaufträge müssen aktiv bei jeder depotführenden Bank/Broker eingerichtet werden.
- Werden mehrere Depots oder Bankkonten genutzt, muss der Pauschbetrag auf diese aufgeteilt werden – Gesamtbetrag darf nicht überschritten werden.
- Nicht genutzter Pauschbetrag eines Jahres verfällt; er ist nicht übertragbar.
Sparerpauschbetrag: Bis zu 1.000 € Kapitalerträge jährlich steuerfrei
Wer insgesamt so wenig Einkommen hat, dass keine Einkommensteuer anfällt, kann eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen.
Der Sparerpauschbetrag ist das erste und wichtigste Instrument für jede Person, die Kapitalerträge erzielt. Seit 2023 beträgt er 1.000 € pro Jahr für unverheiratete Personen und 2.000 € für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Bis zu dieser Grenze sind Zinsen, Dividenden und realisierte Gewinne vollständig steuerfrei – ohne dass du aktiv werden oder eine Steuererklärung abgeben musst, sofern du einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast.
Genau hier liegt die häufigste Falle: Der Freistellungsauftrag ist kein Automatismus. Du musst ihn aktiv und schriftlich bei jeder Bank und bei jedem Broker beantragen, bei dem du ein Depot oder ein Konto führst. Ohne diesen Auftrag zieht die Bank die Abgeltungsteuer sofort ab – auch wenn du insgesamt unter dem Pauschbetrag bleibst. Das Geld ist dann nicht weg, aber du musst es dir über die Steuererklärung zurückholen, was Zeit kostet und Nerven beansprucht.
Wer mehrere Depots nutzt – etwa ein Tagesgeldkonto bei einer Direktbank und ein ETF-Depot bei einem Online-Broker – muss den Pauschbetrag aufteilen. Du kannst beispielsweise 300 € für die Bank und 700 € für den Broker freistellen. Die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge darf dabei 1.000 € (ledige Personen) nicht überschreiten. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die Aufträge ab; zu hohe Freistellungen werden nachversteuert. Es lohnt sich deshalb, am Jahresanfang kurz Bilanz zu ziehen und die Aufteilung bei Bedarf anzupassen.
AUF EINEN BLICK
- Mit gültiger NV-Bescheinigung werden Kapitalerträge von der Bank vollständig ohne Steuerabzug ausgezahlt – auch über dem Sparerpauschbetrag.
- Voraussetzung: Das gesamte zu versteuernde Einkommen (inkl. Kapitalerträge) liegt unterhalb des Grundfreibetrags.
- Die NV-Bescheinigung gilt in der Regel für drei Jahre und muss danach neu beantragt werden.
- Gerade für Personen mit geringem Einkommen häufig sinnvoll – individuelle Prüfung empfohlen.
Nichtveranlagungsbescheinigung: Steuerfrei auch über dem Sparerpauschbetrag
Kapitalerträge werden pauschal mit der Abgeltungsteuer besteuert
Wer so wenig verdient, dass das gesamte zu versteuernde Einkommen – also Einkünfte aus Arbeit, Kapitalerträgen und allem anderen zusammen – unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags bleibt, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung (kurz: NV-Bescheinigung) beim zuständigen Finanzamt beantragen. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 € für ledige Personen und 24.696 € für zusammen Veranlagte. Wer darunter bleibt, zahlt schlicht keine Einkommensteuer – und genau das bescheinigt das Finanzamt mit diesem Dokument.
Die praktische Wirkung ist beachtlich: Mit einer gültigen NV-Bescheinigung werden Kapitalerträge von der Bank oder dem Broker vollständig ohne Steuerabzug ausgezahlt – und zwar auch dann, wenn sie den Sparerpauschbetrag übersteigen. Du legst die Bescheinigung einfach deiner Bank vor, und sie behandelt deine Erträge als steuerfrei, bis die Gültigkeit abläuft. Das erhöht deine Liquidität und erspart dir in den meisten Fällen die Steuererklärung für diesen Teil der Einkünfte.
Wichtig zu wissen: Die NV-Bescheinigung gilt in der Regel für drei Jahre und muss danach neu beantragt werden. Ändert sich deine Einkommenssituation in diesem Zeitraum – etwa durch einen gut bezahlten Nebenjob oder eine private Zusatzrente, die als Einkommen gilt – musst du das Finanzamt informieren und die Bescheinigung ggf. zurückgeben. Sie ist keine Dauerlösung, sondern an die tatsächliche Einkommenssituation gebunden. Bestimmte staatliche Leistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld gelten übrigens steuerrechtlich nicht als Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht berücksichtigt – ein klarer Vorteil für Empfänger:innen solcher Leistungen.
AUF EINEN BLICK
- Zusätzlich kann Kirchensteuer auf Kapitalerträge anfallen, wenn Kirchenmitgliedschaft besteht.
- Der Solidaritätszuschlag wurde weitgehend abgeschafft, gilt aber noch für Teile der Bevölkerung – aktuellen Stand prüfen.
- Inländische Banken und Broker führen die Steuer automatisch ab; bei ausländischen Brokern ist eine Steuererklärung zwingend erforderlich.
- Verlustverrechnungstöpfe: Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (nicht mit Zinsen oder Dividenden).
Abgeltungsteuer & Kirchensteuer: Wie die Besteuerung von Kapitalerträgen genau funktioniert
Liegt das zu versteuernde Gesamteinkommen unter einem bestimmten Schwellenwert, kann die Günstigerprüfung lohnen.
Sobald Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag übersteigen und keine NV-Bescheinigung vorliegt, greift die Abgeltungsteuer. Sie beträgt pauschal 25 % auf den steuerpflichtigen Teil der Kapitalerträge. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % – allerdings nicht auf die Kapitalerträge selbst, sondern auf die berechnete Steuer. Das ergibt eine effektive Gesamtbelastung von 26,375 % für Personen, die Soli zahlen müssen. Inzwischen sind viele Steuerpflichtige mit niedrigerem Einkommen jedoch vom Soli befreit – der genaue Schwellenwert ändert sich regelmäßig, daher lohnt sich ein aktueller Check.
Wer Mitglied einer Kirche ist, zahlt zusätzlich Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer. Banken und Broker fragen dazu bei der Kontoeröffnung oder über das Bundeszentralamt für Steuern ab, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, und führen die Kirchensteuer automatisch ab. Wer das nicht möchte, kann dem Datenabruf durch das Bundeszentralamt widersprechen – muss die Kirchensteuer dann aber selbst über die Steuererklärung abführen. Das ändert nichts an der Pflicht selbst, nur am Verfahren.
Inländische Banken und Broker übernehmen den kompletten Steuereinbehalt automatisch und stellen am Jahresende eine Steuerbescheinigung aus. Das ist praktisch, bedeutet aber auch, dass du nicht aktiv handeln musst – was gut ist, wenn du keine Steuererklärung machen willst, aber nachteilig, wenn du zu viel gezahlt hast (etwa weil dein Freistellungsauftrag nicht optimal aufgeteilt war). Bei ausländischen Brokern wie Depotanbietern in den Niederlanden, Irland oder Luxemburg erfolgt hingegen kein automatischer Steuereinbehalt für Deutschland – hier bist du selbst dafür verantwortlich, alle Erträge in der deutschen Steuererklärung anzugeben.
AUF EINEN BLICK
- Bei der Günstigerprüfung werden Kapitalerträge mit dem persönlichen (niedrigeren) Steuersatz statt pauschal besteuert.
- Die Prüfung wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt (Anlage KAP, Zeile 4).
- Das Finanzamt führt die Vergleichsrechnung automatisch durch und wendet immer die günstigere Variante an.
- Für viele Sparer:innen mit geringem Einkommen, etwa aus Teilzeit oder Rentenbezug, kann dies zu einer Steuererstattung führen.
Günstigerprüfung: Wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt
Ausländische Depots (z.B. bei Brokern in den Niederlanden, Irland oder Luxemburg) sind legal – aber nicht automatisch steueroptimiert.
Wer über ein geringes Gesamteinkommen verfügt, hat in vielen Fällen einen persönlichen Einkommensteuersatz, der deutlich unter den pauschalen 25 % der Abgeltungsteuer liegt. Genau für diese Situation gibt es die Günstigerprüfung: Auf Antrag werden deine Kapitalerträge nicht mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz, sondern mit deinem tatsächlichen, individuellen Steuersatz besteuert. Liegt dieser niedriger – was bei geringem Einkommen häufig der Fall ist –, zahlt das Finanzamt die Differenz zurück.
Die Günstigerprüfung wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt. Du trägst sie in der Anlage KAP in Zeile 4 ein, indem du das entsprechende Feld ankreuzt. Das Finanzamt führt dann von sich aus eine Vergleichsrechnung durch: Es prüft, ob die Besteuerung zum Abgeltungsteuersatz oder zum persönlichen Steuersatz für dich günstiger ist – und wendet automatisch die vorteilhaftere Variante an. Du kannst dabei nicht schlechter dastehen als ohne Antrag. Schlimmstenfalls bleibt es bei der Abgeltungsteuer, bestenfalls bekommst du einen Teil zurück.
Für Sparer:innen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, etwa durch Teilzeitarbeit oder Rente, kann die Günstigerprüfung dazu führen, dass faktisch keine Steuer auf Kapitalerträge anfällt – selbst wenn der Freistellungsauftrag bereits ausgeschöpft ist. Der Schlüssel ist das Zusammenspiel zwischen dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) und dem Gesamteinkommen: Liegt dieses darunter oder nur knapp darüber, ist der effektive Steuersatz sehr niedrig bis null. Das Fazit: Die Günstigerprüfung ist risikolos und lohnt sich fast immer für Anleger:innen mit geringen Kapitaleinkünften.
AUF EINEN BLICK
- Deutsche Steuerpflicht gilt weltweit: Alle Kapitalerträge – egal wo erzielt – müssen in Deutschland angegeben werden.
- Vorteil ausländischer Broker: Kein automatischer Steuerabzug → mehr Liquidität unterjährig; Nachteil: Selbst deklarierende Pflicht via Steuererklärung.
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Deutschland hat mit vielen Ländern Abkommen, die Doppelbesteuerung vermeiden; ausländische Quellensteuer kann oft angerechnet werden.
- Irische ETFs (UCITS) sind strukturell steuergünstig für thesaurierende Varianten – aber die Vorabpauschale gilt trotzdem.
Geldanlage im Ausland: Legal investieren, aber Steuerpflicht bleibt
Thesaurierende ETFs schütten keine Erträge aus, sind aber nicht steuerfrei: Die Vorabpauschale sorgt für eine jährliche Mindestbesteuerung.
Es kursiert im Internet manchmal die Idee, durch Depots bei ausländischen Brokern Steuern zu sparen. Das klingt verlockend, birgt aber Missverständnisse. Grundsätzlich gilt: Ausländische Depots bei regulierten Brokern – etwa in den Niederlanden, Irland oder Luxemburg – sind vollständig legal und für viele Anleger:innen sogar sinnvoll, weil diese Anbieter oft günstigere Konditionen haben. Steuerlich befreit bist du dadurch aber nicht.
Deutschland besteuert seine Steuerpflichtigen nach dem Welteinkommensprinzip. Das bedeutet: Alle Kapitalerträge, egal wo auf der Welt erzielt, müssen in Deutschland angegeben und – soweit nicht durch Freibeträge abgedeckt – versteuert werden. Ein Depot bei einem niederländischen Broker ändert daran nichts. Der Unterschied zu einem deutschen Broker liegt lediglich im Verfahren: Ausländische Broker führen keine deutschen Steuern ab, du musst die Erträge daher selbst erklären – via Steuererklärung mit Anlage KAP und ggf. weiteren Formularen.
Ein echter Vorteil ausländischer Broker ist die unterjährige Liquidität: Da kein automatischer Steuereinbehalt erfolgt, stehen dir die Brutto-Erträge zunächst in voller Höhe zur Verfügung. Du zahlst die Steuer erst mit der Steuererklärung im Folgejahr – das entspricht einem zinslosen Kredit vom Finanzamt. Achtung jedoch: Ausländische Broker können in manchen Ländern eigene Quellensteuer einbehalten (z. B. in den USA auf Dividenden von US-Aktien). Diese kann dank Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) häufig auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden, erfordert aber präzise Dokumentation und ggf. den Einsatz von Formularen wie dem W-8BEN für US-Broker.
AUF EINEN BLICK
- Vorabpauschale wird zum Jahresbeginn des Folgejahres fällig; Broker buchen sie automatisch ab – Freistellungsauftrag sollte ausreichen.
- Basiszins für die Vorabpauschale wird jährlich von der Bundesbank veröffentlicht
- Teilfreistellung: Bei Aktien-ETFs bleiben ein Teil der Erträge steuerfrei
- Ausschüttende vs. thesaurierende ETFs: Für Sparer:innen, die den Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, kann es oft vorteilhaft sein, ausschüttende ETFs zu wählen.
ETFs & Fonds: Vorabpauschale und Teilfreistellung richtig einordnen
Schritt 1: Freistellungsaufträge bei allen Banken/Brokern einrichten und auf Gesamtpauschbetrag aufteilen.
ETFs – insbesondere thesaurierende Varianten, die keine Ausschüttungen vornehmen – sind bei Sparerinnen und Sparern besonders beliebt, weil sie langfristiges, passives Wachstum ermöglichen. Steuerlich sind sie jedoch nicht so einfach wie oft angenommen. Seit der Investmentsteuerreform 2018 gilt: Auch thesaurierende ETFs sind nicht dauerhaft steuerfrei. Stattdessen greift die sogenannte Vorabpauschale – eine Art fiktive Mindestausschüttung, auf die Steuern fällig werden können, auch wenn du kein Geld ausgezahlt bekommst.
Die Vorabpauschale wird einmal jährlich zu Beginn des Folgejahres (in der Regel am ersten Werktag im Januar) berechnet und vom Broker automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht. Ihre Höhe hängt vom sogenannten Basiszins ab, den die Deutsche Bundesbank jährlich veröffentlicht. In Jahren mit niedrigem Basiszins fällt die Vorabpauschale entsprechend gering aus oder entfällt ganz; in Jahren mit höherem Zinsniveau steigt sie. Der Freistellungsauftrag sollte so bemessen sein, dass er die Vorabpauschale abdeckt – dann ist keine Liquidität notwendig. Wer keinen ausreichenden Freistellungsauftrag hat oder kein Guthaben auf dem Verrechnungskonto, muss dennoch zahlen.
Etwas Erleichterung bietet die Teilfreistellung: Bei Aktien-ETFs bleiben 30 % der Erträge (also Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne) steuerfrei. Bei Mischfonds liegt die Teilfreistellung bei 15 %, bei Immobilienfonds kann sie höher sein. Die genaue Kategorie hängt von der Zusammensetzung des Fonds ab und ist im Fondsprospekt angegeben. Diese Regelung mildert die Steuerbelastung spürbar – gerade in Kombination mit dem Sparerpauschbetrag und ggf. der Günstigerprüfung ergibt sich für viele Anlegerinnen und Anleger oft eine sehr niedrige oder sogar null Steuerlast auf ETF-Erträge.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2: Prüfen, ob NV-Bescheinigung in Frage kommt (Einkommensübersicht erstellen).
- Schritt 3: Jährliche Steuererklärung (Anlage KAP) ausfüllen und Günstigerprüfung beantragen.
- Schritt 4: Verlustverrechnungstöpfe im Blick behalten; bei Jahreswechsel ggf. Verlustbescheinigung anfordern.
- Schritt 5: Finanz-Score prüfen und prüfen, ob die aktuelle Anlagestruktur zur steuerlichen Situation passt – Rechner nutzen.
Praktische Steuer-Optimierung: Diese Schritte solltest du jetzt gehen
Steuerwissen bringt nur dann etwas, wenn es in konkrete Handlungen überführt wird. Der erste und wichtigste Schritt ist das Einrichten von Freistellungsaufträgen bei allen Banken und Brokern, bei denen du Konten oder Depots hast. Überprüfe dabei, dass die Summe aller Aufträge den Sparerpauschbetrag von 1.000 € (ledige Personen) nicht überschreitet und dass die Aufteilung zu deinem tatsächlichen Anlageverhalten passt. Wer hauptsächlich über einen ETF-Broker investiert und kaum Zinsen auf dem Girokonto erzielt, sollte den Großteil des Pauschbetrags beim Broker freistellen.
Als zweiten Schritt lohnt sich eine ehrliche Bestandsaufnahme deines Gesamteinkommens. Addiere alle Einkunftsquellen – Gehalt, Nebeneinkünfte, Kapitalerträge – und prüfe, ob du unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € bleibst. Wenn ja, ist die NV-Bescheinigung ein Antrag wert. Das Formular gibt es beim zuständigen Finanzamt, und das Verfahren ist unkompliziert. Denke daran, die Bescheinigung vor Ablauf der drei Jahre zu erneuern.
Schritt drei: Gib jährlich eine Steuererklärung ab – auch wenn du dazu nicht unbedingt verpflichtet bist. Für viele Sparer:innen lohnt sich das fast immer, denn du kannst zu viel gezahlte Steuer zurückfordern, die Günstigerprüfung (Anlage KAP, Zeile 4) beantragen und Verluste aus dem Depot steuerlich geltend machen. Das Finanzamt entscheidet automatisch zu deinen Gunsten; du kannst durch die freiwillige Erklärung nicht schlechter dastehen.
Vierter Schritt: Behalte den Verlustverrechnungstopf im Blick. Realisierte Verluste aus Aktien oder ETFs können mit Gewinnen der gleichen Kategorie verrechnet werden und senken so die Steuerlast. Wenn du am Jahresende noch nicht verrechnete Verluste im Depot hast und diese auf das nächste Jahr übertragen möchtest, musst du bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei deinem Broker anfordern – danach ist es zu spät für das laufende Jahr. Ohne Bescheinigung bleibt der Verlusttopf beim Broker und wird im Folgejahr automatisch verrechnet, aber nicht mit Ergebnissen bei anderen Brokern.
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Häufige Fragen
Als Anleger:in musst du eine Steuererklärung für dein Depot nur dann abgeben, wenn du über den jährlichen Sparerpauschbetrag hinaus Gewinne erzielst oder wenn du einen Freistellungsauftrag nicht genutzt hast und Steuern einbehalten wurden. In vielen Fällen ist die Abgabe freiwillig, kann sich aber lohnen, um zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen.
Ein Freistellungsauftrag teilt deiner Bank mit, dass sie bis zum Sparerpauschbetrag keine Kapitalertragsteuer einbehalten soll, während eine NV-Bescheinigung vom Finanzamt ausgestellt wird und eine vollständige Steuerfreistellung unabhängig von der Höhe der Erträge ermöglicht. Die NV-Bescheinigung ist für Personen gedacht, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, und muss jährlich beantragt werden.
Ein Auslands-Depot kann legal Steuern sparen, wenn du dadurch die Abgeltungsteuer umgehst und Erträge erst in deiner Einkommensteuererklärung angibst, was bei niedrigem Einkommen zu einer geringeren oder keiner Steuerlast führen kann. Allerdings musst du alle Erträge selbst deklarieren und beachten, dass ausländische Quellensteuern nur begrenzt anrechenbar sind, was den Aufwand erhöht.
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Steuer auf die Wertsteigerung von thesaurierenden Fonds, die auch ohne Ausschüttung anfällt und auf die spätere Veräußerungssteuer angerechnet wird. Für dein ETF-Depot bedeutet das, dass du auch bei nicht ausgeschütteten Gewinnen jährlich Steuern zahlen musst, wobei der Freistellungsauftrag diese Belastung bis zum Sparerpauschbetrag abfedern kann.
Die Günstigerprüfung vergleicht deinen persönlichen Einkommensteuersatz mit der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent und erstattet die Differenz, wenn dein Steuersatz niedriger ist. Sie profitiert vor allem Personen mit geringem Einkommen, die unter dem Grundfreibetrag liegen und so ihre Kapitalerträge vollständig steuerfrei erhalten können.
Verluste aus deinem Depot werden steuerlich mit Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnet, und ein verbleibender Verlust wird auf das nächste Jahr vorgetragen. Du kannst Verluste nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnen, aber sie mindern zukünftige Steuerlasten auf Kapitalerträge, was du in deiner Steuererklärung mit einer Verlustbescheinigung nachweisen musst.
Staatliche Unterstützung zählt nicht als steuerpflichtiges Einkommen im Sinne der Einkommensteuer, da sie als Leistung zur Lebenshaltung dient und nicht in der Steuererklärung angegeben wird. Für die NV-Bescheinigung und die Günstigerprüfung ist daher nur dein tatsächliches steuerpflichtiges Einkommen relevant, nicht deine staatlichen Unterstützungszahlungen.
Steuerlich kann sich ein ausschüttender ETF bei niedrigem Einkommen lohnen, da die Ausschüttungen jährlich anfallen und du sie mit dem Sparerpauschbetrag oder der Günstigerprüfung steuerfrei vereinnahmen kannst, während bei einem thesaurierenden ETF die Vorabpauschale anfällt, die aber ebenfalls durch den Freistellungsauftrag abgedeckt werden kann. Entscheidend ist dein persönlicher Steuersatz und ob du deinen Freibetrag ausnutzt, wobei thesaurierende Fonds bei langfristiger Haltung oft steuerlich effizienter sind, weil die Steuer aufgeschoben wird.
Quellen & Stand 09.07.2026
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