Sonstige Einkünfte Was Studierende wissen müssen
Sonstige Einkünfte einfach erklärt: Krypto, Nebenjobs & Co. – was Studierende versteuern müssen, Freigrenzen & Tipps zur Steuererklärung.
- Sonstige Einkünfte sind eine von sieben Einkunftsarten im deutschen Einkommensteuergesetz (§ 22 EStG).
- Sie erfassen Einkünfte, die keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden können – Auffangkategorie des Steuerrechts.
- Wichtigste Untergruppen: wiederkehrende Bezüge (z. B. Renten), private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) und Leistungseinkünfte.
- Für Studierende besonders relevant: Krypto-Gewinne aus Verkäufen innerhalb der Haltefrist, Untermiete, Gelegenheitsjobs ohne Gewerbeanmeldung.
Sonstige Einkünfte einfach erklärt – das Wichtigste auf einen Blick
Sonstige Einkünfte sind eine von sieben Einkunftsarten im deutschen Einkommensteuergesetz (§ 22 EStG).
Sonstige Einkünfte sind eine der sieben Einkunftsarten im deutschen Einkommensteuergesetz und funktionieren wie eine Auffangkategorie: Wer Geld verdient, das sich keiner anderen Einkunftsart zuordnen lässt, landet hier. Für viele Sparer:innen und Anleger:innen sind vor allem Krypto-Gewinne, Untervermietung und Gelegenheitsjobs relevant – und ein Fehler bei der Steuererklärung kann teuer werden.
AUF EINEN BLICK
- Sie erfassen Einkünfte, die keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden können – Auffangkategorie des Steuerrechts.
- Wichtigste Untergruppen: wiederkehrende Bezüge (z. B. Renten), private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) und Leistungseinkünfte.
- Für viele Anleger:innen besonders relevant: Krypto-Gewinne aus Verkäufen innerhalb der Haltefrist, Untermiete, Gelegenheitsjobs ohne Gewerbeanmeldung.
- Abgrenzung zu Kapitalerträgen (§ 20 EStG) und Gewerbeeinkünften (§ 15 EStG) ist steuerlich entscheidend.
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Was genau sind sonstige Einkünfte nach § 22 EStG?
Bitcoin, Ether und andere Kryptowährungen gelten steuerrechtlich als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung – und schließlich die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG. Letztere funktionieren als gesetzliche Auffangkategorie: Wer Einnahmen erzielt, die sich nicht eindeutig einer der ersten sechs Einkunftsarten zuordnen lassen, fällt hier hinein. Das klingt zunächst abstrakt, hat aber ganz konkrete Auswirkungen auf die Steuererklärung.
Die wichtigsten Untergruppen der sonstigen Einkünfte sind: erstens wiederkehrende Bezüge wie gesetzliche Renten oder bestimmte Unterhaltsleistungen, zweitens Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG (hier landen insbesondere Krypto-Gewinne und Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Haltefrist), und drittens Leistungseinkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, also Vergütungen für einmalige oder gelegentliche Tätigkeiten ohne Gewerbemerkmal.
Für Sparer:innen und Anleger:innen sind sonstige Einkünfte aus mehreren Gründen besonders relevant. Wer Bitcoin oder Ether kauft und wieder verkauft, wer eine Immobilie oder einen Teil der eigenen Wohnung untervermietet, wer gelegentlich Nachbarschaftshilfe leistet oder als Aushilfe bei Veranstaltungen tätig wird – all das kann in diese Kategorie fallen. Gerade im digitalen Zeitalter entstehen immer häufiger Einnahmequellen, die sich nicht klar einordnen lassen. Wer hier die Grundregeln kennt, schützt sich vor unliebsamen Überraschungen beim Finanzamt.
Wichtig ist auch, was nicht zu den sonstigen Einkünften zählt: Regelmäßige Freelancer-Einnahmen oder Affiliate-Provisionen fallen meist unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG). Die Abgrenzung ist nicht immer trennscharf und sollte im Zweifelsfall mit einer steuerberatenden Person geklärt werden. Auch Stipendien sind in der Regel steuerfrei und zählen nicht zu den sonstigen Einkünften – dazu mehr im FAQ-Abschnitt.
AUF EINEN BLICK
- Gewinne sind steuerpflichtig, wenn die Haltedauer unter einem Jahr liegt – nach einem Jahr grundsätzlich steuerfrei.
- Staking, Lending oder Mining können die Haltefrist auf zehn Jahre verlängern – separate steuerliche Prüfung nötig.
- NFT-Verkäufe folgen denselben Grundsätzen wie Kryptowährungen (BMF-Schreiben beachten).
- FIFO- oder LIFO-Methode beeinflusst die Gewinnermittlung – Dokumentation aller Transaktionen ist Pflicht.
Bitcoin, Ether und NFTs: Die Haltefristregel im Detail
Es gibt eine jährliche Freigrenze für sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften – bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig (keine Freibetragslogik).
Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether gelten steuerrechtlich als sogenannte „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das bedeutet: Gewinne aus dem Verkauf sind steuerpflichtige sonstige Einkünfte – aber nur dann, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Hältst du deine Kryptowährungen länger als ein Jahr, sind die Gewinne grundsätzlich steuerfrei, egal wie hoch sie ausfallen. Diese Haltefristregel ist einer der größten steuerlichen Vorteile für langfristig orientierte Anleger:innen.
Kritisch wird es, wenn Kryptowährungen nicht nur gehalten, sondern auch aktiv genutzt werden. Wer seine Token zum Staking einsetzt, sie verleiht (Lending) oder durch Mining neue Einheiten erzeugt, riskiert nach aktueller Verwaltungsauffassung eine Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu ein ausführliches Schreiben veröffentlicht, das die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen regelt. Wer Staking-Rewards erhält, muss diese zudem möglicherweise bereits im Jahr des Zuflusses als sonstige Einkünfte oder – je nach Konstellation – als Kapitalerträge versteuern. Hier ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung unbedingt ratsam.
NFT-Verkäufe folgen im Grundsatz denselben Regeln wie der Handel mit Kryptowährungen. Wer einen NFT innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, erzielt steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Wird ein NFT selbst erschaffen und verkauft (sogenanntes „Minting"), kann dagegen gewerbliche Tätigkeit vorliegen – die Abgrenzung ist komplex und sollte im Zweifel steuerrechtlich geprüft werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass NFT-Handel regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Ein häufig übersehener Punkt: Auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere gilt steuerrechtlich als Veräußerungsvorgang. Wer Bitcoin in Ether tauscht, löst damit ein steuerliches Ereignis aus – selbst wenn kein Euro aufs Konto geflossen ist. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Währung und der Marktwert der erhaltenen Währung im Tauschzeitpunkt sind dabei maßgeblich. Alle Transaktionen sollten daher lückenlos dokumentiert werden, am besten über den Export aus der jeweiligen Exchange.
AUF EINEN BLICK
- Die genaue Höhe der Freigrenze muss jährlich beim Bundesministerium der Finanzen bzw. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG geprüft werden.
- Bleibt der Gewinn unter der Freigrenze, fällt keine Einkommensteuer an – aber eine Steuererklärung kann trotzdem sinnvoll sein.
- Verluste aus sonstigen Einkünften können nur mit Gewinnen derselben Kategorie verrechnet werden (Verlustverrechnungsbeschränkung).
- Für Sparer:innen mit Grundfreibetrag: Kombination aus Grundfreibetrag und Freigrenze kann effektive Steuerbelastung auf null senken.
Wann du keine Steuern zahlst – und wie Verluste helfen
Untervermietung der eigenen Wohnung oder eines Zimmers (§ 22 Nr. 3 EStG) – Einnahmen abzüglich anteiliger Kosten.
Bei privaten Veräußerungsgeschäften gilt eine gesetzliche Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG. Diese Freigrenze unterscheidet sich grundlegend von einem Freibetrag: Während ein Freibetrag nur den Betrag oberhalb einer Schwelle steuerpflichtig macht, führt das Überschreiten einer Freigrenze dazu, dass der gesamte Gewinn – also auch der Anteil unterhalb der Grenze – versteuert werden muss. Die genaue Höhe der Freigrenze sollte jährlich direkt beim Bundesministerium der Finanzen oder im aktuellen Gesetzestext geprüft werden, da sie angepasst werden kann.
Für Sparer:innen mit kleinen Krypto-Gewinnen aus dem Gelegenheitshandel bedeutet das: Bleibt der Gewinn unterhalb der Freigrenze, fällt keine Einkommensteuer auf diese Einkünfte an. Dennoch kann die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll sein – zum Beispiel um Verluste amtlich feststellen zu lassen und in künftige Jahre vorzutragen. Das Finanzamt stellt einen sogenannten Verlustfeststellungsbescheid aus, der die Verluste für zukünftige Gewinne nutzbar macht.
Die Verlustverrechnungsbeschränkung bei sonstigen Einkünften ist ein weiteres wichtiges Thema: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus derselben Kategorie verrechnet werden. Ein Krypto-Verlust kann also nicht mit Einnahmen aus einem Nebenjob oder mit Kapitaleinkünften wie Dividenden verrechnet werden. Diese „Verlusttöpfe" können jedoch in das nächste oder sogar in vorherige Steuerjahre übertragen werden (Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag), was die Steuerbelastung langfristig senken kann.
AUF EINEN BLICK
- Gelegenheitsleistungen: einmalige Umzugshilfe, Babysitten ohne Gewerbemerkmal, Modeljobs – alles prüfen.
- Wiederkehrende Bezüge: Unterhaltsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen sonstige Einkünfte sein.
- Affiliate-Provisionen oder Influencer-Einnahmen: meist gewerblich (§ 15 EStG), Abgrenzung sorgfältig vornehmen.
- Stipendien: in der Regel steuerfrei, wenn sie dem Lebensunterhalt oder der Ausbildung dienen – Einzelfallprüfung nötig.
Weitere sonstige Einkünfte, die Sie kennen sollten
Sonstige Einkünfte werden in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung erfasst (ELSTER oder Steuer-App).
Neben Krypto-Gewinnen gibt es weitere Einnahmequellen, die für viele Menschen typisch sind und als sonstige Einkünfte einzustufen sein können. Wer ein Zimmer in der eigenen Wohnung untervermietet, erzielt möglicherweise Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zur Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG): Kurzzeitige Untervermietung über Plattformen wie Airbnb kann je nach Sachverhalt in die eine oder andere Kategorie fallen. In jedem Fall mindern die anteiligen Wohnkosten (Miete, Nebenkosten) den steuerpflichtigen Überschuss.
Gelegenheitsleistungen sind ein weiteres klassisches Thema. Wer einmalig beim Umzug hilft, gelegentlich babysittet oder als Komparse für einen Film engagiert wird, erzielt sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG – vorausgesetzt, die Tätigkeit hat kein gewerbliches Gepräge und wird nicht nachhaltig oder regelmäßig ausgeübt. Auch Modelaufträge, die gelegentlich angenommen werden, können hierunter fallen. Werden solche Tätigkeiten jedoch regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, liegt eher eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vor.
Ein Sonderfall sind Unterhaltsleistungen: Bestimmte Unterhaltszahlungen, etwa im Rahmen des sogenannten Realsplittings, können beim Empfangenden als sonstige Einkünfte steuerlich relevant sein. Für die meisten Menschen, die Unterhalt von Angehörigen erhalten, gilt dies jedoch in der Regel nicht – hier handelt es sich typischerweise um nicht steuerbare Zuwendungen im familiären Bereich. Affiliate-Provisionen oder regelmäßige Influencer-Einnahmen hingegen sind fast immer gewerblich und gehören in eine eigene Steuerkategorie.
AUF EINEN BLICK
- Krypto-Gewinne und -Verluste gehören ebenfalls in die Anlage SO, Zeilen für private Veräußerungsgeschäfte.
- Belege und Transaktionshistorie (z. B. Krypto-Exchange-Export) mindestens zehn Jahre aufbewahren.
- Werbungskosten oder Anschaffungskosten mindern den steuerpflichtigen Gewinn – alle Kosten dokumentieren.
- Abgabefrist für die Steuererklärung beachten; bei Überschreitungen drohen Verspätungszuschläge.
Anlage SO: So trägst du sonstige Einkünfte richtig ein
Sonstige Einkünfte können das anrechenbare Einkommen erhöhen und den Anspruch auf staatliche Leistungen mindern – Anrechnungsregeln beachten.
Sonstige Einkünfte werden in der Einkommensteuererklärung in der Anlage SO erfasst. Diese Anlage ist sowohl über das kostenlose ELSTER-Portal der Finanzbehörden als auch über gängige Steuer-Apps ausfüllbar. Die Anlage SO ist in mehrere Bereiche unterteilt: Ein Bereich widmet sich den privaten Veräußerungsgeschäften (hier kommen Krypto-Gewinne und -verluste rein), ein anderer den Leistungseinkünften und wiederkehrenden Bezügen.
Für Krypto-Transaktionen empfiehlt es sich, alle Käufe, Verkäufe und Tauschvorgänge tabellarisch aufzulisten: Datum des Kaufs, Anschaffungskosten in Euro, Datum des Verkaufs, Verkaufserlös in Euro, und daraus ergibt sich der Gewinn oder Verlust je Transaktion. Viele Exchanges bieten entsprechende Exportfunktionen an. Die so erstellten Dokumente sollten mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, da das Finanzamt im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Nachfragen auch lange zurückliegende Sachverhalte prüfen kann.
Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transaktionsgebühren auf der Exchange) dürfen die Anschaffungskosten erhöhen und senken damit den steuerpflichtigen Gewinn. Veräußerungskosten (z. B. Gebühren beim Verkauf) mindern den Veräußerungserlös. Alle diese Posten müssen sorgfältig dokumentiert sein, um im Zweifelsfall gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden zu können. Wer mehrere Transaktionen in derselben Kryptowährung durchgeführt hat, muss zudem entscheiden, welche Einheiten als zuerst veräußert gelten – üblicherweise gilt die FIFO-Methode (First in, first out).
Liegt das Gesamteinkommen einer Person unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 € (Stand 2026 für Ledige), fällt ohnehin keine Einkommensteuer an. Trotzdem kann die Abgabe der Steuererklärung lohnenswert sein, um eventuelle Lohnsteuer aus einem Nebenjob zurückzuerhalten oder Verluste aus sonstigen Einkünften amtlich feststellen zu lassen.
AUF EINEN BLICK
- Gesetzlich krankenversicherte Personen: Einkommen oberhalb eines Grenzwerts führt zum Verlust der beitragsfreien Familienversicherung – Grenzwert beim GKV-Spitzenverband prüfen.
- Kindergeld: Einkommensgrenze für Eltern entfällt seit 2012 – aber die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt bleiben.
- Sozialversicherungspflicht: Private Veräußerungsgewinne (Krypto) sind nicht sozialversicherungspflichtig.
- Bei gewerblichen Einkünften (Abgrenzung!) können Rentenversicherungsbeiträge anfallen – Abgrenzung zu sonstigen Einkünften wichtig.
Wie sonstige Einkünfte Förderung und Versicherung beeinflussen
Fehler 1: Krypto-Gewinne nicht angeben – das Finanzamt kann Daten von Exchanges abrufen, Risiko von Steuerhinterziehung.
Sonstige Einkünfte können direkte Auswirkungen auf laufende Förderleistungen haben – ein Aspekt, der im Alltag leicht übersehen wird. Bei der Förderung gilt: Eigenes Einkommen wird auf den Förderungsanspruch angerechnet, sobald bestimmte Freibeträge überschritten werden. Die genauen Anrechnungsregeln finden sich im jeweiligen Fördergesetz und können je nach Einkunftsart unterschiedlich berechnet werden. Wer im Laufe des Jahres Krypto-Gewinne erzielt, sollte prüfen, ob und wie sich diese auf die Förderung auswirken – gegebenenfalls empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Behörde.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist die sogenannte Familienversicherung für Angehörige bis 25 Jahre in der Regel beitragsfrei möglich, solange das monatliche Gesamteinkommen einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigt. Dieser Grenzwert orientiert sich an den jährlich festgelegten GKV-Rechengrößen und sollte direkt beim GKV-Spitzenverband oder der eigenen Krankenkasse erfragt werden. Wird er überschritten – etwa durch regelmäßige sonstige Einkünfte –, endet die beitragsfreie Mitversicherung, und die Person muss sich eigenständig versichern. Zu beachten ist: Private Krypto-Veräußerungsgewinne sind nicht sozialversicherungspflichtig, können aber trotzdem das GKV-relevante Einkommen erhöhen.
Beim Kindergeld hat sich die Rechtslage seit 2012 grundlegend verändert: Eine eigene Einkommensgrenze für volljährige Kinder in der Ausbildung gibt es seitdem nicht mehr. Entscheidend ist allein, ob das Ausbildungsmerkmal erfüllt ist – also ob ein Kind noch studiert oder sich in einer anerkannten Berufsausbildung befindet. Sonstige Einkünfte des Kindes sind für den Kindergeldanspruch der Eltern damit grundsätzlich irrelevant, solange das Kind unter 25 Jahre alt ist und sich in Ausbildung befindet. Das monatliche Kindergeld beträgt aktuell 259 € (Stand 2026).
AUF EINEN BLICK
- Fehler 2: Haltefrist falsch berechnen – der Kauf- und Verkaufstag zählen, nicht nur volle Monate.
- Fehler 3: Verluste nicht geltend machen – Verlustverrechnungstöpfe können in Folgejahre vorgetragen werden.
- Fehler 4: Staking-Rewards als steuerfreie Einkünfte behandeln – sie können als sonstige Einkünfte oder Kapitalerträge gelten.
- Fehler 5: Keine oder unvollständige Aufzeichnungen – ohne Belege akzeptiert das Finanzamt keine Verlustverrechnung.
Typische Fehler bei sonstigen Einkünften – und wie du sie vermeidest
Mit dem StudySmarter Finanz-Score-Rechner kannst du schnell einschätzen, wie deine Einkommenssituation steuerlich und finanziell aussieht.
Der häufigste und folgenreichste Fehler ist das Verschweigen von Krypto-Gewinnen. Viele Anleger gehen davon aus, dass Transaktionen auf dezentralen Plattformen oder ausländischen Exchanges vom deutschen Finanzamt nicht nachvollzogen werden können. Das ist ein Irrtum: Die deutschen Steuerbehörden arbeiten zunehmend mit internationalen Datenaustauschprogrammen und können bei inländischen Exchanges direkt Auskunft verlangen. Wer Krypto-Gewinne nicht angibt, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung – mit empfindlichen Folgen bis hin zur Strafverfolgung. Eine Selbstanzeige kann in solchen Fällen strafbefreiend wirken, ist aber nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
Ein zweiter verbreiteter Fehler betrifft die Berechnung der Haltefrist. Viele nehmen an, es genüge, wenn zwischen Kauf und Verkauf „ungefähr ein Jahr" liegt. Tatsächlich wird die Haltefrist tagesgenau berechnet: Der Erwerbstag und der Veräußerungstag zählen beide mit. Wer am 15. März 2024 kauft und am 14. März 2025 verkauft, hat die Jahresfrist noch nicht vollständig erfüllt – der Gewinn wäre steuerpflichtig. Erst ab dem 15. März 2025 wäre der Verkauf nach aktuellem Recht grundsätzlich steuerfrei.
Drittens werden Verluste aus Krypto-Transaktionen häufig nicht geltend gemacht. Wer in einem schlechten Börsenjahr Verluste realisiert hat, sollte diese unbedingt in der Steuererklärung angeben und einen Verlustfeststellungsbescheid beantragen. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können in Folgejahren mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden und reduzieren so die zukünftige Steuerlast. Dieser Vorteil verfällt, wenn keine Steuererklärung abgegeben wird.
Schließlich werden Staking-Rewards und Lending-Erträge oft fälschlicherweise als steuerfrei behandelt. Nach aktueller Auffassung der deutschen Finanzverwaltung können solche Erträge als sonstige Einkünfte im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig sein – unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Token anschließend noch ein Jahr gehalten werden. Wer Staking betreibt, sollte zudem beachten, dass sich dadurch möglicherweise die Haltefrist für die eingesetzten Token verlängert, was spätere Veräußerungsgewinne wieder steuerpflichtig machen kann.
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Häufige Fragen
Ja, Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Haltefrist gelten in Deutschland als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und sind mit deinem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Wenn du die Coins länger als ein Jahr hältst, sind Gewinne in der Regel steuerfrei.
Die Freigrenze für sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften liegt bei 600 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass du nur dann Steuern zahlst, wenn deine gesamten Gewinne aus solchen Geschäften diese Grenze überschreiten; wird sie überschritten, ist der volle Betrag steuerpflichtig.
Ja, Krypto-Einnahmen können bei staatlichen Leistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld als Einkommen angerechnet werden, sofern sie im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Entscheidend ist, ob die Einnahmen die individuellen Freibeträge überschreiten, die je nach Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen variieren.
Sonstige Einkünfte können die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gefährden, wenn sie die jährliche Einkommensgrenze überschreiten, die regelmäßig angepasst wird. Diese Grenze liegt deutlich unter dem Niveau, ab dem du dich freiwillig versichern müsstest, und wird auf das Gesamteinkommen angerechnet.
Krypto-Gewinne trägst du in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) in deiner Steuererklärung ein, und zwar in der Zeile für private Veräußerungsgeschäfte. Du musst die Gewinne aus jedem Verkauf einzeln auflisten, inklusive Anschaffungs- und Verkaufsdatum sowie Anschaffungs- und Verkaufspreis.
Zuschüsse oder Preisgelder sind in der Regel keine sonstigen Einkünfte, sondern können je nach Art entweder steuerfreie Einnahmen oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sein. Ein reiner Förderpreis ohne Gegenleistung ist meist steuerfrei, während ein Zuschuss für eine konkrete Arbeitstätigkeit als Arbeitslohn gilt.
Wenn du sonstige Einkünfte nicht angibst, begehst du Steuerhinterziehung, was zu Nachzahlungen, Zinsen und möglicherweise Strafverfahren führen kann. Das Finanzamt kann die Einkünfte schätzen, und bei Vorsatz drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.
Verluste aus Krypto-Geschäften kannst du nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, nicht mit Einkünften aus Arbeit oder Gewerbebetrieb. Ein verbleibender Verlust wird auf das nächste Jahr vorgetragen und kann dann mit zukünftigen Krypto-Gewinnen verrechnet werden.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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