Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Was Studierende & junge Vermieter wissen müssen
Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung einfach erklärt: Was ist steuerpflichtig, was absetzbar? Tipps & WG-Vermieter. Jetzt informieren.
- Gesetzliche Grundlage: § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als eine der sieben Einkunftsarten.
- Erfasst werden: Vermietung von Wohnungen, Häusern, WG-Zimmern, Garagen, gewerblichen Räumen sowie Verpachtung von Grundstücken.
- Auch Untermiete zählt: Wer ein gemietetes WG-Zimmer weitervermietet, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung.
- Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften: Kurzfristige Vermietung über Plattformen (z. B. Airbnb) kann unter bestimmten Umständen als gewerblich eingestuft werden – Einzelfallprüfung empfohlen.
Mieteinnahmen versteuern: Das Wichtigste auf einen Blick
Gesetzliche Grundlage: § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als eine der sieben Einkunftsarten.
Wer ein Zimmer untervermietet, eine Eigentumswohnung besitzt oder ein Grundstück verpachtet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG – und muss diese grundsätzlich in der Steuererklärung angeben. Doch gerade für Sparer:innen und Anleger:innen gibt es zahlreiche Freibeträge, Werbungskostenposten und Gestaltungsmöglichkeiten, die die tatsächliche Steuerlast deutlich reduzieren oder sogar auf null senken können.
AUF EINEN BLICK
- Erfasst werden: Vermietung von Wohnungen, Häusern, Zimmern, Garagen, gewerblichen Räumen sowie Verpachtung von Grundstücken.
- Auch Untermiete zählt: Wer ein gemietetes Zimmer weitervermietet, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung.
- Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften: Kurzfristige Vermietung über Plattformen (z. B. Airbnb) kann unter bestimmten Umständen als gewerblich eingestuft werden – Einzelfallprüfung empfohlen.
- Einkünfte = Einnahmen minus Werbungskosten – nicht der Bruttomietbetrag ist zu versteuern.
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Was sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung? (§ 21 EStG)
Steuerpflicht entsteht, sobald Einkünfte aus Vermietung positiv sind (Einnahmen > Werbungskosten) und das zu versteuernde Gesamteinkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten. Eine davon ist die in § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelte Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung". Sie erfasst alle Erträge, die jemand dadurch erzielt, dass er einem anderen gegen Entgelt die Nutzung eines Wirtschaftsguts – typischerweise einer Immobilie oder eines Grundstücks – überlässt. Dazu gehören klassische Wohnungsvermietungen ebenso wie die Verpachtung von Ackerland, die Vermietung von Garagen oder Tiefgaragenstellplätzen und sogar die Überlassung von Rechten, etwa Urheberrechten oder Erbbaurechten.
Besonders relevant für viele Sparer:innen: Auch die Untervermietung eines Zimmers in der eigenen Mietwohnung fällt unter § 21 EStG. Wer also selbst Mieter ist und ein Zimmer seiner Wohnung an eine weitere Person weitervermietet, erzielt damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – keine gewerblichen Einkünfte, keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das ist steuerlich vorteilhaft, weil die Verlustverrechnung und die Werbungskostenabzugsmöglichkeiten bei dieser Einkunftsart besonders großzügig ausgestaltet sind.
Abzugrenzen ist die private Vermietung von der gewerblichen Vermietung. Wer eine Immobilie kurzfristig und wiederholt über Plattformen wie Airbnb vermietet, zusätzliche Serviceleistungen wie Frühstück oder Wäscheservice anbietet und damit das Bild eines Beherbergungsbetriebs erzeugt, kann vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft werden. Die Abgrenzung ist fließend und hängt vom Einzelfall ab – im Zweifelsfall lohnt sich eine steuerliche Beratung oder eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt, um böse Überraschungen zu vermeiden.
AUF EINEN BLICK
- Auch bei Unterschreitung des Grundfreibetrags besteht Erklärungspflicht, wenn die Finanzverwaltung zur Abgabe auffordert oder bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Tipp: Verluste aus Vermietung (negative Einkünfte) können mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden und die Steuerlast senken.
- Hinweis: Mieteinnahmen zählen als anrechenbares Einkommen und können staatliche Leistungen beeinflussen.
Wann werden Mieteinnahmen steuerpflichtig?
Kaltmiete + alle Nebenkostenvorauszahlungen bzw. -abrechnungen sind vollständig als Einnahmen anzusetzen.
Die bloße Tatsache, dass du Mieteinnahmen erzielst, führt nicht automatisch zu einer Steuerzahlung. Entscheidend ist das zu versteuernde Gesamteinkommen aus allen Einkunftsarten zusammen. Liegt dieses Gesamteinkommen unterhalb des Grundfreibetrags, fällt keine Einkommensteuer an. Im Jahr 2026 beträgt der Grundfreibetrag für Alleinstehende 12.348 € und für gemeinsam veranlagte Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften 24.696 €. Viele Sparer:innen mit einem Nebenjob und einem vermieteten Zimmer bleiben damit auch bei positiven Mieteinkünften unter dieser Schwelle.
Wichtig ist jedoch: Die Erklärungspflicht und die Pflicht zur Abgabe der Anlage V bestehen unabhängig davon, ob letztendlich Steuern anfallen. Wenn das Finanzamt zur Abgabe auffordert oder wenn bestimmte Grenzen überschritten werden – etwa wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen und zusätzliche Einkünfte aus anderen Quellen hinzukommen – muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert Verspätungszuschläge und Schätzungen durch das Finanzamt.
Ein oft übersehener Vorteil: Verluste aus Vermietung und Verpachtung – also negative Einkünfte, bei denen die Werbungskosten die Mieteinnahmen übersteigen – können mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Wenn du also nebenbei einen Minijob oder eine Teilzeitstelle hast und gleichzeitig Verluste aus der Vermietung ansammelst, kann sich deine Gesamtsteuerlast verringern. Das ist insbesondere in den ersten Jahren einer Immobilienfinanzierung interessant, wenn hohe Schuldzinsen und Abschreibungen anfallen.
AUF EINEN BLICK
- Umlagen, die der Mieter trägt und direkt an Dritte zahlt, bleiben in der Regel außen vor.
- Einmalige Zahlungen wie Abstandszahlungen, Baukostenzuschüsse oder Mietsicherheiten (soweit verfügbar) können ebenfalls einnahmepflichtig sein.
- Mieteinnahmen in ausländischer Währung: Umrechnung zum Tageskurs – relevant für Anleger:innen mit Auslandsimmobilien.
- Sachleistungen statt Geldmiete (z. B. Dienstleistungen): Marktwert ist als Einnahme anzusetzen.
Mieteinnahmen vollständig erfassen: Was muss ich angeben?
Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Immobilie – häufig größter Posten bei der Finanzierung über Angehörige.
Als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gilt nicht nur die monatliche Kaltmiete. Auch Nebenkostenvorauszahlungen und Nebenkostenabrechnungen sind vollständig als Einnahmen anzusetzen – die entsprechenden Kosten, die du als Vermieter trägst (Müllgebühren, Hausmeister, Wasser), setzt du dann auf der anderen Seite als Werbungskosten ab. Vom Mieter direkt an Dritte gezahlte Umlagen, bei denen du als Vermieter lediglich als Durchleitungsstation fungierst, bleiben hingegen in der Regel außen vor.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern einmalige Zahlungen: Abstandszahlungen des Mieters für übernommene Einrichtungsgegenstände, Baukostenzuschüsse oder Mietsicherheiten, die über die reine Kaution hinausgehen, können ebenfalls einnahmepflichtig sein. Bei der Kaution selbst kommt es darauf an: Solange du sie treuhänderisch für den Mieter verwahren musst und sie zurückzahlst, ist sie keine Einnahme. Verfällt sie jedoch wegen Schäden am Mietobjekt zu deinen Gunsten, ändert sich die steuerliche Einordnung.
Für Personen, die eine Immobilie im Ausland vermieten und die Mieteinnahmen in Fremdwährung erhalten, gilt: Die Einnahmen sind zum Kurs des jeweiligen Zuflusstags in Euro umzurechnen. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem anderen Staat können unterschiedliche Regelungen gelten – hier ist eine individuelle Prüfung besonders wichtig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden oder korrekt anzurechnen.
AUF EINEN BLICK
- Abschreibung (AfA) auf Gebäude: linearer Abschreibungssatz auf Anschaffungs, Quelle: BMF/EStG).
- Laufende Kosten: Grundsteuer, Versicherungsprämien (Gebäude-, Haftpflichtversicherung), Hausgeldzahlungen bei Eigentumswohnungen.
- Reparatur- und Instandhaltungskosten: Sofort abzugsfähig
- Verwaltungskosten: Hausverwaltung, Steuerberatung (anteilig), Software für die Steuererklärung.
Werbungskosten: Was kann ich als Vermieter absetzen?
Untervermietung: Wer ein Zimmer in der eigenen (gemieteten) Wohnung untervermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung – Zustimmung des Hauptvermieters meist Pflicht.
Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die dir zur Erzielung von Mieteinnahmen entstehen. Sie mindern den steuerpflichtigen Überschuss und können im besten Fall sogar zu einem steuerlichen Verlust führen. Der häufig größte Posten bei Eigentümern, die ihre Immobilie fremdfinanziert haben, sind die Schuldzinsen für das Immobiliendarlehen. Achtung: Nur der Zinsanteil der Darlehensrate ist abzugsfähig, nicht die Tilgung. Wer von Verwandten ein zinsgünstiges Darlehen erhält, sollte auf eine klare schriftliche Vereinbarung mit fremdüblichem Inhalt achten, damit das Finanzamt die Zinsen anerkennt.
Ein weiterer bedeutender Posten ist die Absetzung für Abnutzung (AfA), also die steuerliche Abschreibung des Gebäudes. Für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden, beträgt der lineare Abschreibungssatz laut § 7 Abs. 4 EStG grundsätzlich 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Jahr – für Gebäude, die vor 1925 fertiggestellt wurden, 2,5 %. Für nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Wohngebäude gilt ein erhöhter Satz von 3 % pro Jahr. Der Bodenwert ist dabei stets herauszurechnen, da Grund und Boden nicht abgeschrieben werden darf.
Zu den laufenden abzugsfähigen Kosten zählen außerdem: Grundsteuer, Gebäude- und Haftpflichtversicherungsprämien, Hausgeldzahlungen bei Eigentumswohnungen (WEG-Verwaltungskosten), Kontoführungsgebühren für ein gesondertes Vermietungskonto sowie Kosten für Inserate bei der Mietersuche. Reparatur- und Instandhaltungskosten sind grundsätzlich sofort in voller Höhe abzugsfähig – es sei denn, sie fallen in die gefährliche Zone des sogenannten anschaffungsnahen Herstellungsaufwands: Übersteigen die Kosten für Renovierung und Instandsetzung (ohne Umsatzsteuer) innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf der Immobilie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie nicht sofort abgezogen, sondern müssen über die AfA verteilt werden. Für Käufer, die eine sanierungsbedürftige Wohnung erwerben, ist diese Grenze besonders relevant.
AUF EINEN BLICK
- Als Untervermieter kannst du anteilige Miete, Nebenkosten und Einrichtungskosten als Werbungskosten ansetzen.
- Freigrenze für Einnahmen aus Untervermietung existiert steuerlich nicht – jeder Cent ist anzugeben, aber Werbungskosten reduzieren den steuerpflichtigen Betrag.
- Mietvertrag schriftlich aufsetzen: schützt steuerlich und rechtlich bei Streitigkeiten.
- Achtung Mietvertrag: In manchen Mietverträgen ist Untervermietung vertraglich ausgeschlossen – Vertrag prüfen.
Zimmer vermieten als Mieter: Besonderheiten der Untervermietung
Negative Einkünfte entstehen, wenn Werbungskosten (z. B. Zinsen, AfA) die Mieteinnahmen übersteigen – typisch in frühen Finanzierungsjahren.
Viele Menschen wohnen zur Miete und vermieten ein freies Zimmer in ihrer Wohnung unter. Diese Untervermietung fällt steuerlich unter § 21 EStG und erzeugt damit echte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – auch wenn du selbst nur Mieter bist. Rechtlich musst du dabei beachten, dass du für die Untervermietung in der Regel die Zustimmung deines Hauptvermieters benötigst. Wer ohne Erlaubnis untervermietet, riskiert eine Abmahnung oder sogar Kündigung. Außerdem sollte ein schriftlicher Untermietvertrag geschlossen werden, der Mietbeginn, Miethöhe, Nebenkosten und Kündigungsfristen regelt – das schützt dich auch bei steuerlichen Nachfragen.
Als Untervermieter kannst du anteilige Kosten als Werbungskosten absetzen: den Teil der Hauptmiete, der auf das untervermietete Zimmer entfällt, anteilige Nebenkosten sowie anteilige Einrichtungskosten, sofern die Einrichtung mit dem Zimmer vermietet wird. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach dem Verhältnis der Flächen. Eine gesetzliche Freigrenze, unterhalb derer Einnahmen aus der Untervermietung steuerfrei wären, existiert im deutschen Einkommensteuerrecht nicht – jeder Cent der Einnahmen ist anzugeben. Da aber die anteiligen Kosten gegengerechnet werden dürfen, ist der tatsächlich steuerpflichtige Überschuss oft deutlich geringer als die reinen Mieteinnahmen.
Ein oft unterschätzter Aspekt: Empfänger von staatlichen Transferleistungen müssen Mieteinnahmen als Einnahmen im Rahmen der Leistungsberechnung berücksichtigen. Anders als bei der Einkommensteuer gelten hier andere Anrechnungsregeln – der Freibetrag und die Art der Anrechnung weichen vom Steuerrecht ab. Wer also Mieteinnahmen erzielt und gleichzeitig solche Leistungen bezieht, sollte dies beim zuständigen Amt melden und prüfen lassen, wie sich die Einnahmen auf die Leistung auswirken. Im schlimmsten Fall kann eine Nichtmeldung zu Rückforderungen führen.
AUF EINEN BLICK
- Diese Verluste sind mit positiven Einkünften (z. B. Lohn, sonstige Einnahmen) im selben Jahr verrechenbar – sog. horizontaler und vertikaler Verlustausgleich.
- Verbleibende Verluste werden ins Folgejahr vorgetragen (Verlustvortrag nach § 10d EStG).
- Liebhaberei-Prüfung: Das Finanzamt erkennt Verluste nur an, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht dauerhaft nachgewiesen werden kann – bei dauerhaft negativen Immobilien Vorsicht.
- Tipp: Prognoserechnung (mind. 30 Jahre) hilft, Gewinnerzielungsabsicht gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren.
Steuerliche Verluste aus Vermietung: Wenn Kosten die Einnahmen übersteigen
Mieteinnahmen werden in der Anlage V der Einkommensteuererklärung erklärt.
Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen, wenn die abzugsfähigen Werbungskosten – also Schuldzinsen, AfA, Reparaturen und sonstige laufende Kosten – die erzielten Mieteinnahmen übersteigen. Das ist in den ersten Jahren nach dem Immobilienerwerb häufig der Fall, insbesondere wenn ein hoher Fremdkapitalanteil finanziert wurde und die Zinslast entsprechend hoch ist. Diese Situation ist keineswegs nur negativ: Steuerlich können diese Verluste den Gesamtsteuerbetrag senken.
Im Rahmen des vertikalen Verlustausgleichs dürfen negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten – etwa Lohn aus einem Nebenjob oder steuerpflichtigen Stipendienanteilen – im selben Kalenderjahr verrechnet werden. Verbleibende Verluste, die im laufenden Jahr nicht vollständig verrechnet werden können, werden als Verlustvortrag nach § 10d EStG in das nächste Jahr übertragen und mindern dort die Steuerlast. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist ebenfalls möglich, allerdings auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt.
Wichtige Einschränkung: Das Finanzamt erkennt Verluste aus Vermietung nur dann dauerhaft an, wenn eine echte Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden kann – die sogenannte „Liebhaberei-Prüfung". Wer eine Immobilie dauerhaft weit unter dem Marktwert vermietet (etwa an Freunde oder Verwandte) oder über viele Jahre systematisch Verluste produziert, ohne Aussicht auf einen künftigen Überschuss, riskiert, dass das Finanzamt die Einkünfte als steuerlich irrelevante Liebhaberei einstuft. In diesem Fall würden nicht nur die Verluste nicht anerkannt, sondern auch etwaige zukünftige Überschüsse steuerfrei bleiben – was in der Praxis aber selten als Vorteil wahrgenommen wird, da dann auch keine Werbungskosten mehr absetzbar sind.
AUF EINEN BLICK
- Für jedes vermietete Objekt ist eine separate Anlage V auszufüllen.
- Wichtige Felder: Lage des Objekts, Einnahmen, einzelne Werbungskostenposten, AfA-Berechnung.
- Belege aufbewahren: Quittungen, Kontoauszüge, Mietvertrag, Handwerkerrechnungen – Aufbewahrungspflicht beachten.
- Abgabefrist ohne Steuerberater: 31. verlängerte Fristen 2026 prüfen); mit Steuerberater verlängert.
Anlage V der Einkommensteuererklärung: So füllst du sie aus
Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist fällt Einkommensteuer auf den Gewinn an (§ 23 EStG).
Mieteinnahmen und die dazugehörigen Werbungskosten werden in der Anlage V der Einkommensteuererklärung erfasst. Wer mehrere Objekte vermietet – etwa eine Eigentumswohnung und ein separat vermietetes Zimmer – muss für jedes Objekt eine eigene Anlage V ausfüllen. Die Anlage fragt zunächst nach den Grunddaten des Objekts: Adresse, Art der Nutzung, Gesamtfläche und vermietete Fläche. Dann folgen die Einnahmen- und Ausgabenfelder, aufgeteilt nach einzelnen Werbungskostenarten.
Für die AfA-Berechnung musst du die Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil) kennen und den zutreffenden Abschreibungssatz anwenden. Beim Erwerb einer Bestandsimmobilie ist es oft sinnvoll, ein Wertgutachten anfertigen zu lassen oder die Kaufpreisaufteilung nach dem offiziellen Rechner des Bundesfinanzministeriums zu ermitteln – denn eine höhere Gebäudequote führt zu einer höheren jährlichen Abschreibung und damit zu einer geringeren Steuerlast.
Denke an die Belegaufbewahrung: Alle relevanten Unterlagen – Mietverträge, Kontoauszüge, Handwerkerrechnungen, Versicherungsscheine, Darlehensverträge mit Zinsabrechnungen – sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Für private Vermieter gilt zwar keine spezielle steuerliche Aufbewahrungsfrist wie für Unternehmer (dort 10 Jahre), es empfiehlt sich jedoch, Belege mindestens so lange aufzubewahren, wie der betreffende Steuerbescheid noch änderbar ist – also in der Regel mindestens vier Jahre nach dem Ende des betreffenden Steuerjahres, bei laufenden Prüfungen länger.
AUF EINEN BLICK
- Spekulationsfrist beträgt 10 Jahre für vermietete Immobilien – nach Ablauf ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei.
- Selbst genutzte Immobilien: kürzere Ausnahme möglich – Eigennutzung im Verkaufsjahr und den zwei Vorjahren.
- Veräußerungsgewinn = Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Werbungskosten minus AfA-Korrekturen.
- 3 EStG): Gewinne unterhalb dieser Grenze bleiben steuerfrei.
Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf: Was Eigentümer wissen müssen
Wer eine vermietete Immobilie verkauft, sollte unbedingt die Spekulationsfrist des § 23 EStG im Blick haben. Für vermietete Immobilien beträgt diese Frist zehn Jahre ab dem Datum des notariellen Kaufvertrags. Verkaufst du innerhalb dieser Frist, ist der erzielte Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern – und zwar mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz, nicht mit einem pauschalen Satz wie bei Kapitalerträgen. Nach Ablauf der zehn Jahre ist der Gewinn vollständig steuerfrei.
Eine wichtige Ausnahme gilt für selbst genutzte Immobilien: Wenn du die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt hast, entfällt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns auch innerhalb der Zehn-Jahres-Frist. Für Eigentümer, die zunächst selbst in einer Wohnung gelebt haben und sie dann vermieten, bevor sie sie verkaufen, kann diese Regelung relevant sein – allerdings müssen die Voraussetzungen exakt erfüllt sein.
Der Veräußerungsgewinn berechnet sich vereinfacht als Verkaufspreis abzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten, abzüglich der Anschaffungsnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Makler) und abzüglich weiterer Werbungskosten – vermindert um die in den Vorjahren bereits abgezogene AfA. Das bedeutet: Je mehr du abgeschrieben hast, desto höher ist im Zweifel der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beim Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist. Diese Wechselwirkung zwischen laufendem Steuervorteil und möglicher späterer Besteuerung sollte bei der langfristigen Planung berücksichtigt werden.
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Häufige Fragen
Ja, als Vermieter musst du Mieteinnahmen grundsätzlich in deiner Steuererklärung angeben, da sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten. Die Anlage V ist dafür das richtige Formular, unabhängig davon, ob du die Einnahmen aus einer eigenen Wohnung oder einem vermieteten Zimmer erzielst.
Nein, ein Zimmer kannst du nicht steuerfrei untervermieten, denn auch diese Einnahmen zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings kannst du die anteiligen Kosten wie Miete, Nebenkosten und Abschreibungen gegenrechnen, sodass in vielen Fällen nur ein geringer oder gar kein steuerpflichtiger Gewinn übrig bleibt.
Mieteinkünfte aus privater Vermietung sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die in der Anlage V erklärt werden und keiner Gewerbesteuer unterliegen. Gewerbliche Vermietung liegt vor, wenn du zum Beispiel möblierte Zimmer mit zusätzlichen Dienstleistungen wie Reinigung oder Frühstück anbietest, was dann als Gewerbebetrieb gilt und andere steuerliche Folgen hat.
Als privater Vermieter kannst du alle Kosten absetzen, die direkt mit der Vermietung zusammenhängen, etwa anteilige Miete, Strom, Wasser, Heizung, Grundsteuer, Versicherungen und Abschreibungen auf die Gebäudesubstanz. Auch Handwerkerleistungen und Finanzierungskosten wie Zinsen für einen Kredit sind absetzbar, sofern sie den vermieteten Bereich betreffen.
Mieteinnahmen werden bei staatlichen Leistungen als Einkommen angerechnet und können deinen Anspruch mindern oder ganz entfallen lassen. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn nach Abzug der Werbungskosten, wobei es Freibeträge gibt, die je nach persönlicher Situation variieren.
Spekulationssteuer zahlst du, wenn du eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder verkaufst und dabei einen Gewinn erzielst. Ausgenommen bist du, wenn du die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren selbst zu Wohnzwecken genutzt hast, etwa als Hauptwohnsitz.
Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand liegt vor, wenn die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen. Diese Kosten müssen dann über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden und sind nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, was deine Steuerlast in den ersten Jahren erhöht.
Nein, auf Mieteinnahmen aus Wohnraum musst du in der Regel keine Umsatzsteuer zahlen, da diese nach deutschem Recht umsatzsteuerfrei sind. Anders sieht es bei gewerblicher Vermietung mit Zusatzleistungen aus, wo unter Umständen Umsatzsteuer anfällt, aber das ist für klassische private Vermietung unüblich.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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