StudySmarter

Ratgeber · Investieren

Krypto-ETF-Teilfreistellung: Wann die 30 Prozent bei Krypto-Produkten gelten

Die Teilfreistellung von 30 Prozent ist ein Steuervorteil für Aktienfonds und Aktien-ETFs. Bei Krypto-ETFs greift sie in der Regel nicht, weil die Besteuerung von der Produktstruktur abhängt.

11 Kapitel · 11 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Die Teilfreistellung von 30 Prozent gilt nur für Aktienfonds, nicht für Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption.
  • Krypto-ETPs mit physischer Hinterlegung und Auslieferungsoption werden wie Direktinvestments in Kryptowährungen behandelt.
  • Gewinne aus Kryptowährungen sind nach einer Haltedauer von zwölf Monaten steuerfrei.
  • Bei Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption fällt Abgeltungsteuer an, aber keine Vorabpauschale.

01 · Grundlagen

Was bedeutet Teilfreistellung bei ETFs?

Die Teilfreistellung reduziert die Steuerlast auf Erträge aus Investmentfonds. Sie wurde als Ausgleich für die auf Fondsebene einbehaltene Dividendensteuer geschaffen.

Die Teilfreistellung ist ein fester Prozentsatz, der bei der Besteuerung von Fondserträgen unberücksichtigt bleibt. Für dich als Privatanlegerin sind bei Aktienfonds und Aktien-ETFs 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Das gilt sowohl für Ausschüttungen als auch für Kursgewinne beim Verkauf.

Nur die verbleibenden 70 Prozent der Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer. Diese Regelung wurde eingeführt, weil der Fonds auf Fondsebene bereits Steuern auf Dividenden gezahlt hat. Ohne den Ausgleich käme es zu einer doppelten Besteuerung desselben Ertrags.

Die Teilfreistellung senkt deine Steuerlast auf Aktienfonds also spürbar. Sie ist ein zentraler Unterschied zu Produkten, die keine Aktienfonds sind, wie etwa Krypto-ETPs.

Kurz erklärt

Teilfreistellung für Aktienfonds

Ein fester Prozentsatz der Erträge aus Aktienfonds und Aktien-ETFs bleibt steuerfrei. Für Privatanleger beträgt dieser Anteil 30 Prozent.

Nur 70 Prozent der Erträge aus Aktien-ETFs unterliegen der Abgeltungsteuer.

02 · Vergleich

Krypto-ETP mit oder ohne Auslieferungs­option: Was gilt steuerlich?

Die Besteuerung von Krypto-ETPs hängt davon ab, ob das Produkt eine physische Auslieferung der Kryptowährung ermöglicht. Diese Unterscheidung entscheidet über Spekulationsfrist oder Abgeltungsteuer.

Die steuerliche Einordnung eines Krypto-ETPs hängt von einer einzigen Produkteigenschaft ab: der Auslieferungsoption. Bietet das Produkt die Möglichkeit, sich die hinterlegte Kryptowährung physisch ausliefern zu lassen, behandelt das Finanzamt es wie ein Direktinvestment in die Kryptowährung. Gewinne sind dann nach einer Haltedauer von zwölf Monaten steuerfrei.

Fehlt diese Option, gilt das Produkt steuerlich als Inhaberschuldverschreibung. Die Besteuerung ähnelt dann der von ETFs, mit einem entscheidenden Unterschied: Die Teilfreistellung von 30 Prozent gibt es hier nicht. Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent fällt auf realisierte Kursgewinne an.

Für dich bedeutet das: Vor dem Kauf solltest du die Produktstruktur genau prüfen. Nur Produkte mit Auslieferungsoption ermöglichen die steuerfreie Veräußerung nach einem Jahr.

Steuerliche Behandlung von Krypto-ETPs im Vergleich
Mit Auslieferungs­optionOhne Auslieferungs­option
Steuerliche EinordnungWie Direktinvestment in KryptowährungWie Inhaberschuldverschreibung, ähnlich ETFs
Haltedauer für steuerfreie Gewinne12 MonateKeine, Besteuerung bei Verkauf
Abgeltungs­teuer (25 Prozent)NeinJa
Teilfreistellung 30 ProzentNeinNein
VorabpauschaleNeinNein

03 · Hintergrund

Warum gibt es keine Teilfreistellung bei Krypto-ETFs?

Die Teilfreistellung ist an die Besteuerung von Dividenden auf Fondsebene gekoppelt. Krypto-ETPs schütten in der Regel keine Erträge aus, daher entfällt dieser Ausgleich.

Die Teilfreistellung von 30 Prozent wurde als Ausgleich für die vom Fiskus einbehaltene Dividendensteuer geschaffen. Aktienfonds zahlen auf Fondsebene bereits Steuern auf Dividenden, bevor die Erträge an die Anleger weitergegeben werden. Dieser Mechanismus existiert bei Kryptowährungen nicht.

Krypto-ETPs bilden Kryptowährungen ab und erwirtschaften keine Dividenden. Da auf Fondsebene keine vergleichbare Steuer einbehalten wird, gibt es auch keine Teilfreistellung für die Anleger. Das gilt selbst dann, wenn ein Krypto-ETP ohne Auslieferungsoption der Abgeltungsteuer unterliegt.

Die Steuer fällt bei diesen Produkten nur auf realisierte Kursgewinne an. Eine Vorabpauschale wird nicht erhoben, da diese Regelung nur für Investmentfonds gilt.

Die Teilfreistellung von 30 Prozent wurde als Ausgleich für die vom Fiskus einbehaltene Dividendensteuer geschaffen. Aktienfonds zahlen auf Fondsebene bereits Steuern auf Dividenden, bevor die Erträge an die Anleger weitergegeben werden.

Krypto-ETPs bilden Kryptowährungen ab und erwirtschaften keine Dividenden. Da auf Fondsebene keine vergleichbare Steuer einbehalten wird, gibt es auch keine Teilfreistellung für die Anleger.

Auch bei Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption, die der Abgeltungsteuer unterliegen, bleibt die Teilfreistellung ausgeschlossen. Die Steuer fällt nur auf realisierte Kursgewinne beim Verkauf an.

04 · Kosten

Abgeltungs­teuer, Solidaritäts­zuschlag und Kirchensteuer bei Krypto-ETPs

Für Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption fällt die pauschale Abgeltungsteuer an. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Sie beträgt 25 Prozent auf den realisierten Gewinn. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer.

Bist du Kirchenmitglied, wird zusätzlich Kirchensteuer fällig. Die Bank führt die Steuer direkt an den Fiskus ab, sofern kein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Du musst dich also nicht selbst um die Abführung kümmern.

Die Steuerlast entsteht erst beim Verkauf mit Gewinn. Während der Haltedauer fallen keine laufenden Steuern auf die Wertentwicklung an.

Steuerbelastung auf realisierte Kursgewinne bei Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption

Abgeltungsteuer25 %
Solidaritätszuschlag5,5 % auf die Abgeltungsteuer
Kirchensteuer (falls Kirchenmitglied)8 bis 9 % auf die Abgeltungsteuer

05 · Was gilt

Freistellungs­auftrag und Sparer-Pauschbetrag bei Krypto-ETPs

Der Sparer-Pauschbetrag kann die Steuerlast auf Erträge aus Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption reduzieren. Dafür muss ein Freistellungsauftrag bei der Bank eingerichtet werden.

Dafür musst du bei deiner Bank einen Freistellungsauftrag einrichten. Der Pauschbetrag beträgt 1000 Euro pro Person und Jahr, bei zusammenveranlagten Ehepaaren 2000 Euro.

Realisierte Kursgewinne aus Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption zählen zum Sparer-Pauschbetrag. Gewinne aus Krypto-ETPs mit Auslieferungsoption nach zwölf Monaten Haltedauer zählen nicht dazu, da sie steuerfrei sind. Auch Gewinne aus dem direkten Verkauf von Kryptowährungen nach dieser Frist fallen nicht unter den Pauschbetrag.

Der Freistellungsauftrag verhindert, dass die Bank Steuern auf Erträge abführt, die durch den Pauschbetrag abgedeckt sind. Ohne Auftrag wird die Abgeltungsteuer direkt einbehalten.

Zählt zum Sparer-Pauschbetrag

·Realisierte Kursgewinne aus Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption
·Erträge aus Aktien-ETFs
·Zinserträge

Zählt nicht zum Sparer-Pauschbetrag

·Gewinne aus Krypto-ETPs mit Auslieferungsoption nach 12 Monaten Haltedauer
·Gewinne aus dem direkten Verkauf von Kryptowährungen nach 12 Monaten Haltedauer

06 · Was gilt

Spekulations­frist und Freigrenze bei Krypto-Direktinvestments

Wer Kryptowährungen direkt hält oder Krypto-ETPs mit Auslieferungsoption nutzt, profitiert von der Spekulationsfrist. Innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte.

Gewinne nach einer Haltedauer von mehr als zwölf Monaten sind steuerfrei. Innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte.

Die Freigrenze beträgt 1000 Euro pro Jahr. Liegt der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Frist unter diesem Betrag, bleibt er steuerfrei. Übersteigt der Gewinn die Grenze, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere startet die Spekulationsfrist neu. Das Finanzamt wertet auch diesen Tausch als Veräußerungsgeschäft.

Steuerfrei

·Gewinne nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten
·Gewinne innerhalb der Frist, wenn der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte unter 1000 Euro im Jahr liegt

Steuerpflichtig

·Gewinne innerhalb der 12-Monats-Frist, wenn der Gesamtgewinn über 1000 Euro liegt
·Gewinne aus dem Tausch einer Kryptowährung in eine andere innerhalb der Frist

07 · Was gilt

Verlustverrechnung bei Krypto-ETPs und Kryptowährungen

Verluste aus Krypto-Investments sind steuerlich nutzbar, aber die Verrechnung ist eingeschränkt. Sie hängt davon ab, ob das Produkt der Abgeltungsteuer oder den privaten Veräußerungsgeschäften zugeordnet wird.

Eine Verrechnung über diese Grenzen hinweg ist nicht möglich.

Verluste aus Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption kannst du mit Gewinnen aus ETFs, Fonds und anderen Wertpapieren verrechnen. Verluste aus Kryptowährungen sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie Edelmetallen verrechenbar. Eine Verrechnung mit Aktiengewinnen ist ausgeschlossen.

Für dich bedeutet das: Realisiere Verluste aus Kryptowährungen am besten vor Ablauf der Spekulationsfrist. Nur so kannst du sie steuerlich geltend machen.

Verrechenbar mit

·Verluste aus Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption mit Gewinnen aus ETFs, Fonds und anderen Wertpapieren
·Verluste aus Kryptowährungen mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie Edelmetallen

Nicht verrechenbar mit

·Verluste aus Kryptowährungen mit Gewinnen aus Aktiengeschäften
·Verluste aus Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften

08 · Im Vertrag

Vorabpauschale bei Krypto-ETPs: Was Anleger wissen müssen

Die Vorabpauschale betrifft thesaurierende Investmentfonds. Für Krypto-ETPs gilt sie nicht, unabhängig von der Produktstruktur.

Die Vorabpauschale betrifft thesaurierende Investmentfonds. Für Krypto-ETPs gilt sie nicht, unabhängig von der Produktstruktur. Das ist eine wichtige Vereinfachung für Anleger.

Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption gelten steuerlich als Inhaberschuldverschreibungen und nicht als Investmentfonds. Die Vorabpauschale wird daher nicht erhoben. Krypto-ETPs mit Auslieferungsoption werden wie Direktinvestments behandelt, auch hier existiert keine Vorabpauschale.

Bei thesaurierenden Aktien-ETFs kann eine Vorabpauschale anfallen. Die Teilfreistellung von 30 Prozent reduziert dann die Bemessungsgrundlage. Dieser Unterschied ist ein weiterer Grund, warum Krypto-ETPs steuerlich anders behandelt werden als Aktien-ETFs.

Regelungen zur Vorabpauschale

Krypto-ETPs ohne AuslieferungsoptionKeine VorabpauschaleDiese Produkte gelten steuerlich als Inhaberschuldverschreibungen und nicht als Investmentfonds. Die Vorabpauschale wird daher nicht erhoben.
Krypto-ETPs mit AuslieferungsoptionKeine VorabpauschaleDiese Produkte werden wie Direktinvestments in Kryptowährungen behandelt. Eine Vorabpauschale existiert hier ebenfalls nicht.
Aktien-ETFsVorabpauschale möglichBei thesaurierenden Aktien-ETFs kann eine Vorabpauschale anfallen. Die Teilfreistellung von 30 Prozent reduziert die Bemessungsgrundlage.

09 · Hintergrund

Körperschafts­teuer und Doppelbesteuerungs­abkommen bei Krypto-Investments

Für Kapitalgesellschaften gelten andere Steuersätze als für Privatanleger. Auch internationale Aspekte wie Doppelbesteuerungsabkommen können eine Rolle spielen.

Investiert eine GmbH in ETFs oder Krypto-ETPs, fällt auf Gewinne Körperschaftsteuer von 15 Prozent an. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Die Gesamtbelastung liegt damit oft über der privaten Abgeltungsteuer.

Bei ETFs auf Aktien profitiert eine GmbH von einer deutlich höheren Teilfreistellung als Privatanleger. Für die Körperschaftsteuer sind 80 Prozent der Erträge steuerfrei, für die Gewerbesteuer 40 Prozent. Diese Begünstigung gilt für Krypto-ETPs nicht, da sie keine Aktienfonds sind.

Doppelbesteuerungsabkommen können die Quellensteuer auf Dividenden aus ausländischen Aktien reduzieren. Für Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption spielen sie in der Regel keine Rolle, da keine Dividenden anfallen.

Investiert eine GmbH in ETFs oder Krypto-ETPs, fällt auf Gewinne Körperschaftsteuer von 15 Prozent an. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.

Bei ETFs auf Aktien profitiert eine GmbH von einer deutlich höheren Teilfreistellung als Privatanleger. Für die Körperschaftsteuer sind 80 Prozent der Erträge steuerfrei, für die Gewerbesteuer 40 Prozent.

Doppelbesteuerungsabkommen können die Quellensteuer auf Dividenden aus ausländischen Aktien reduzieren. Für Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption spielen sie in der Regel keine Rolle, da keine Dividenden anfallen.

10 · Checkliste

Ausschüttende ETFs und Krypto-ETPs: Wo die Unterschiede liegen

Ausschüttende ETFs zahlen regelmäßig Erträge aus, Krypto-ETPs in der Regel nicht. Das hat direkte Auswirkungen auf die Besteuerung und die Teilfreistellung.

Das hat direkte Auswirkungen auf die Besteuerung und die Teilfreistellung. Die Unterschiede sind grundlegend.

Ausschüttende Aktien-ETFs zahlen Dividenden aus, auf die die Teilfreistellung von 30 Prozent angewendet wird. Krypto-ETPs schütten keine Erträge aus, daher gibt es keine Teilfreistellung. Bei ausschüttenden ETFs wird die Abgeltungsteuer direkt auf die Ausschüttung fällig.

Bei Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption fällt die Steuer erst beim Verkauf auf den realisierten Kursgewinn an. Die Vorabpauschale betrifft thesaurierende ETFs, nicht ausschüttende ETFs und nicht Krypto-ETPs.

Merkmale ausschüttender ETFs im Vergleich zu Krypto-ETPs

01

Ausschüttende Aktien-ETFs zahlen Dividenden aus, auf die die Teilfreistellung von 30 Prozent angewendet wird.

02

Krypto-ETPs schütten keine Erträge aus, daher gibt es keine Teilfreistellung.

03

Bei ausschüttenden ETFs wird die Abgeltungsteuer direkt auf die Ausschüttung fällig.

04

Bei Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption fällt die Steuer erst beim Verkauf auf den realisierten Kursgewinn an.

05

Die Vorabpauschale betrifft thesaurierende ETFs, nicht ausschüttende ETFs und nicht Krypto-ETPs.

11 · Fehler vermeiden

Typische Fehler bei der Besteuerung von Krypto-ETPs

Die steuerliche Behandlung von Krypto-ETPs ist komplex. Einige Annahmen führen zu falschen Steuererklärungen oder unnötigen Steuerzahlungen.

Die häufigsten Fehler lassen sich vermeiden.

  • Die Annahme, dass die Teilfreistellung von 30 Prozent für alle ETFs und ETPs gilt, ist falsch. Sie ist auf Aktienfonds beschränkt.
  • Die Verwechslung von Krypto-ETPs mit Auslieferungsoption und solchen ohne führt zu falschen Steuererklärungen. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich grundlegend.
  • Die Annahme, dass Gewinne aus Kryptowährungen der Abgeltungsteuer unterliegen, ist falsch. Sie werden als private Veräußerungsgeschäfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.
  • Das Vergessen, dass der Tausch einer Kryptowährung in eine andere die Spekulationsfrist neu startet, kann zu unerwarteten Steuerpflichten führen.
  • Die Verlustverrechnung von Kryptowährungen mit Gewinnen aus Aktiengeschäften ist nicht möglich. Verluste aus Kryptowährungen sind nur mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar.

Fehler, die du vermeiden solltest

·Annahme, dass die Teilfreistellung von 30 Prozent für alle ETFs und ETPs gilt. Sie ist auf Aktienfonds beschränkt.
·Verwechslung von Krypto-ETPs mit Auslieferungsoption und solchen ohne. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich grundlegend.
·Annahme, dass Gewinne aus Kryptowährungen der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie werden als private Veräußerungsgeschäfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.
·Vergessen, dass der Tausch einer Kryptowährung in eine andere die Spekulationsfrist neu startet.
·Verlustverrechnung von Kryptowährungen mit Aktiengewinnen. Das ist nicht erlaubt.

Häufige Fragen

Fragen zu Krypto-ETF-Teilfreistellung

Investieren

Mehr zu Investieren

Krypto-ETFCost-Average-EffektETF-TeilfreistellungKrypto-ETF-TestKrypto-ETF-Testsieger

Weiter mit Finanzen

Ratgeber zu Versicherung, Geldanlage und Studienfinanzierung für Studierende.

Alle Finanz-Ratgeber
FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026