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Indexfonds-Freistellungs­auftrag: So nutzt du deinen Sparer-Pauschbetrag

Mit einem Freistellungs­auftrag für deine Indexfonds und ETFs stellst du sicher, dass Kapitalerträge bis 1000 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben. Ohne diesen Auftrag führt deine Bank die Abgeltungs­teuer automatisch ab, die du dir sonst über die Steuererklärung zurückholen müsstest.

11 Kapitel · 12 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Der Sparer-Pauschbetrag liegt 2026 bei 1000 Euro für Einzelpersonen und 2000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare.
  • Auf Kapitalerträge oberhalb des Freibetrags fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
  • Bei Aktien-Indexfonds und Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent der Erträge durch die Teilfreistellung steuerfrei.
  • Den Freistellungsauftrag richtest du direkt im Onlinebanking deiner Depotbank ein, benötigt wird deine Steuer-ID.

01 · Grundlagen

Was ist ein Freistellungs­auftrag für Indexfonds?

Der Freistellungsauftrag ist ein Formular, das du bei deiner Bank oder deinem Broker einreichst. Damit weist du das Institut an, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags nicht mit Abgeltungsteuer zu belasten.

Der Freistellungsauftrag ist ein elektronischer Auftrag an deine Depotbank, den du im Onlinebanking oder in der Broker-App hinterlegst. Er wirkt auf alle Kapitalerträge, die in deinem Depot anfallen, also auf Ausschüttungen, realisierte Kursgewinne und die Vorabpauschale. Ohne diesen Auftrag behält die Bank die Abgeltungsteuer bereits ab dem ersten Euro ein.

Für dich als Studierende oder Student ist das relevant, weil auch kleine Erträge aus einem Indexfonds-Sparplan den Freibetrag belasten. Mit einem aktiven Freistellungsauftrag bleiben Erträge bis 1000 Euro im Jahr ohne Steuerabzug. Die Bank zahlt dir Ausschüttungen dann brutto aus, statt sie automatisch zu kürzen.

  • Der Auftrag gilt nur für Konten und Depots bei deutschen Kreditinstituten.
  • Bei einem ausländischen Broker musst du die Steuerfreiheit über die Steuererklärung herstellen.

Kurz erklärt

Freistellungs­auftrag

Ein Auftrag an dein Kreditinstitut, Kapitalerträge aus Indexfonds, ETFs, Aktien oder Zinsen bis zum Sparer-Pauschbetrag ohne Abzug von Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auszuzahlen.

Der Freistellungsauftrag wirkt nur bei deutschen Banken und Brokern. Bei ausländischen Depotbanken musst du die Steuerfreiheit über die Steuererklärung geltend machen.

02 · Kosten

Sparer-Pauschbetrag: So viel bleibt 2026 steuerfrei

Der Sparer-Pauschbetrag ist der gesetzliche Freibetrag für alle Kapitalerträge. Er gilt für Ausschüttungen, Kursgewinne, Zinsen und die Vorabpauschale gleichermaßen.

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Jahresfreibetrag, der dir unabhängig von deinem Einkommen zusteht. Er wird nicht automatisch gewährt, sondern nur dann wirksam, wenn du ihn per Freistellungsauftrag bei deiner Bank hinterlegst. Alle Kapitalerträge innerhalb dieses Betrags bleiben ohne Abzug von Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Für das Jahr 2026 gilt ein Betrag von 1000 Euro pro Person. Bist du verheiratet und wählst die Zusammenveranlagung, verdoppelt sich der Freibetrag auf 2000 Euro. Nicht genutzte Beträge verfallen am Jahresende, eine Übertragung ins nächste Jahr ist ausgeschlossen.

  • Der Freibetrag umfasst Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne und die Vorabpauschale.
  • Erträge oberhalb des Freibetrags werden mit Abgeltungsteuer belastet.

Steuerfreie Kapitalerträge pro Jahr 2026

Einzelperson1000 EUR
Zusammenveranlagtes Ehepaar2000 EUR

03 · Vergleich

Abgeltungs­teuer auf Indexfonds-Erträge

Sobald deine Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, führt deine Depotbank die Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt ab. Der Steuersatz ist pauschal und unabhängig von deinem persönlichen Einkommensteuersatz.

Der Steuersatz beträgt pauschal 25 Prozent auf den übersteigenden Betrag. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer, nicht auf den Ertrag selbst.

Bist du Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, erhöht sich die Belastung um 8 oder 9 Prozent der Abgeltungsteuer, je nach Bundesland. Ohne Kirchenmitgliedschaft liegt die Gesamtbelastung bei 26,38 Prozent. Mit Kirchensteuer sind es 27,82 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg oder 28 Prozent in den übrigen Bundesländern.

  • Die Abgeltungsteuer ist unabhängig von deinem persönlichen Einkommensteuersatz.
  • Deine Bank zieht die Steuer automatisch ab, du musst nichts selbst berechnen.
Steuerbelastung auf Kapitalerträge oberhalb des Freibetrags
Ohne KirchenmitgliedschaftMit Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent)
Abgeltungs­teuer25 Prozent25 Prozent
Solidaritäts­zuschlag5,5 Prozent der Abgeltungsteuer5,5 Prozent der Abgeltungsteuer
Kirchensteuerentfällt8 oder 9 Prozent der Abgeltungsteuer
Gesamtbelastung26,38 Prozent27,82 oder 28 Prozent

04 · Was gilt

Teilfreistellung: 30 Prozent steuerfrei bei Aktien-Indexfonds

Für Indexfonds und ETFs mit hohem Aktienanteil gilt eine pauschale Teilfreistellung. Sie reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage, bevor Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag berechnet werden.

Das bedeutet, dass nur 70 Prozent der Erträge in die Steuerberechnung einfließen. Die Teilfreistellung wird auf Ausschüttungen, Kursgewinne und die Vorabpauschale gleichermaßen angewendet.

Diese Regelung greift bei klassischen Aktien-Indexfonds wie solchen auf den MSCI World, den S&P 500 oder den DAX. Nicht begünstigt sind Geldmarkt-ETFs, Anleihen-ETFs, Rohstoff-ETFs und Immobilien-ETFs. Bei diesen Fonds wird der Ertrag zu 100 Prozent besteuert.

  • Bei 100 Euro Gewinn aus einem Aktien-Indexfonds sind nur 70 Euro steuerpflichtig.
  • Die Teilfreistellung senkt die Steuerlast, ersetzt aber nicht den Freistellungsauftrag.

Teilfreistellung 30 Prozent

·Aktien-Indexfonds auf den MSCI World
·Aktien-ETFs auf den S&P 500
·Aktien-ETFs auf den DAX
·Aktienfonds mit überwiegend Aktienanteil

Keine Teilfreistellung

·Geldmarkt-ETFs
·Anleihen-ETFs
·Rohstoff-ETFs
·Immobilien-ETFs

05 · Schritt für Schritt

Vorabpauschale bei thesaurierenden Indexfonds

Auch thesaurierende Indexfonds, die keine Ausschüttungen vornehmen, unterliegen der Besteuerung. Die Vorabpauschale stellt sicher, dass ein Teil des Wertzuwachses jährlich versteuert wird.

Thesaurierende Indexfonds schütten keine Erträge aus, sondern legen sie automatisch wieder an. Damit der Staat nicht erst beim Verkauf nach vielen Jahren Steuern erhält, wird jährlich eine Vorabpauschale als fiktiver Ertrag besteuert. Die Höhe hängt vom Fondsertrag und dem von der Bundesbank veröffentlichten Basiszins ab.

Deine Depotbank bucht die fällige Steuer auf die Vorabpauschale von deinem Verrechnungskonto ab. Ein Freistellungsauftrag verrechnet die Vorabpauschale mit deinem Sparer-Pauschbetrag, sodass bei kleinen Depots oft keine Steuer anfällt. Beim späteren Verkauf wird die bereits versteuerte Vorabpauschale vom Gewinn abgezogen, eine Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen.

  • Die Vorabpauschale fällt auch dann an, wenn der Fonds im laufenden Jahr an Wert verloren hat.
  • Ohne ausreichende Deckung auf dem Verrechnungskonto kann die Bank die Steuer nicht abbuchen.
01

Berechnung der Vorabpauschale

Die Vorabpauschale wird auf Basis des Fondsertrags und des Basiszinses ermittelt. Sie gilt als fiktiver Kapitalertrag, auch wenn du keine Auszahlung erhältst.

02

Automatischer Steuerabzug

Deine Depotbank bucht die fällige Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale von deinem Verrechnungskonto ab. Ein Freistellungsauftrag verrechnet die Vorabpauschale mit deinem Sparer-Pauschbetrag.

03

Verrechnung beim Verkauf

Beim späteren Verkauf der Fondsanteile wird die bereits versteuerte Vorabpauschale vom Gewinn abgezogen. So wird eine Doppelbesteuerung vermieden.

06 · Schritt für Schritt

Freistellungs­auftrag im Onlinebanking einrichten

Den Freistellungsauftrag kannst du in der Regel direkt im Kundenbereich deiner Depotbank oder deines Brokers einrichten. Ein Ausdruck oder eine Unterschrift sind meist nicht erforderlich.

In der Regel findest du das Formular unter den Steuerdaten oder im Bereich für den Freistellungsauftrag. Deine Steuer-ID ist meist bereits hinterlegt, andernfalls trägst du sie nach.

Du legst die Höhe des Auftrags selbst fest. Du kannst den vollen Betrag von 1000 Euro angeben oder einen Teilbetrag, wenn du mehrere Depots nutzt. Der Auftrag gilt ab dem Kalenderjahr der Einrichtung und bleibt bestehen, bis du ihn änderst oder widerrufst. Eine jährliche Erneuerung ist nicht erforderlich.

  • Prüfe vor dem Speichern, ob deine Steuer-ID korrekt hinterlegt ist.
  • Ein Ausdruck oder eine Unterschrift ist bei den meisten Anbietern nicht nötig.
01

Steuerdaten prüfen

Öffne im Onlinebanking den Bereich für Steuerdaten oder Freistellungsauftrag. Deine Steuer-ID sollte dort bereits hinterlegt sein, andernfalls trage sie nach.

02

Betrag festlegen

Lege die Höhe des Freistellungsauftrags fest. Du kannst den vollen Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro oder einen Teilbetrag angeben, wenn du mehrere Depots nutzt.

03

Gültigkeit bestätigen

Der Freistellungsauftrag gilt ab dem Kalenderjahr der Einrichtung und bleibt bestehen, bis du ihn änderst oder widerrufst. Eine jährliche Erneuerung ist nicht nötig.

07 · Checkliste

Freistellungs­auftrag bei mehreren Banken aufteilen

Hast du Depots bei mehreren Banken oder Brokern, kannst du den Sparer-Pauschbetrag aufteilen. Wichtig ist, dass die Summe aller Freistellungsaufträge den gesetzlichen Freibetrag nicht überschreitet.

Liegt die Summe darüber, kann das Finanzamt Nachfragen stellen und eine Korrektur verlangen.

Schätze die erwarteten Erträge pro Institut für das laufende Jahr und verteile den Freibetrag entsprechend. Bei einer Einzelperson sind insgesamt 1000 Euro möglich, bei zusammenveranlagten Ehepaaren 2000 Euro. Ändert sich deine Anlagestruktur, passt du die Verteilung an.

  • Ermittle alle Konten und Depots, auf denen Kapitalerträge anfallen können.
  • Lege bei jedem Institut einen Freistellungsauftrag in passender Höhe an.
  • Kontrolliere die Summe aller Aufträge mindestens einmal im Jahr.

So verteilst du den Freistellungsauftrag korrekt

01

Ermittle alle Konten und Depots, auf denen Kapitalerträge anfallen können.

02

Schätze die erwarteten Erträge pro Institut für das laufende Jahr.

03

Lege bei jedem Institut einen Freistellungsauftrag in passender Höhe an.

04

Stelle sicher, dass die Summe aller Aufträge 1000 Euro (Einzelperson) oder 2000 Euro (Ehepaar) nicht übersteigt.

05

Passe die Verteilung an, wenn sich deine Anlagestruktur ändert.

08 · Vergleich

Ausschüttende und thesaurierende Indexfonds im Vergleich

Der Freistellungsauftrag wirkt bei beiden Fondsarten, aber der Zeitpunkt der Steuerbelastung unterscheidet sich. Ausschüttende Fonds liefern regelmäßige Erträge, thesaurierende Fonds werden über die Vorabpauschale besteuert.

Ausschüttende Indexfonds zahlen Dividenden und Zinsen ein- oder mehrmals jährlich aus. Diese Ausschüttungen werden sofort mit dem Sparer-Pauschbetrag verrechnet, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt.

Thesaurierende Indexfonds reinvestieren die Erträge automatisch. Hier greift die Vorabpauschale, deren Höhe vom Basiszins abhängt und die oft niedriger ausfällt als die tatsächlichen Ausschüttungen eines vergleichbaren ausschüttenden Fonds. Dadurch ergibt sich bei thesaurierenden Fonds eine höhere Steuerstundung, weil ein größerer Teil der Erträge erst beim Verkauf besteuert wird.

  • Bei ausschüttenden Fonds ist die Nutzung des Freibetrags einfacher planbar.
  • Bei thesaurierenden Fonds hängt die jährliche Steuerlast vom Basiszins ab.
Wirkung des Freistellungsauftrags nach Fondsart
Ausschüttende IndexfondsThesaurierende Indexfonds
Regelmäßige ErträgeDividenden und Zinsen werden ein- oder mehrmals jährlich ausgezahltKeine Auszahlung, Erträge werden automatisch reinvestiert
Jährliche SteuerbelastungAbgeltungsteuer auf AusschüttungenAbgeltungsteuer auf die Vorabpauschale
Nutzung des Sparer-PauschbetragsAutomatisch durch Ausschüttungen, einfach planbarÜber die Vorabpauschale, Höhe hängt vom Basiszins ab
SteuerstundungGering, da laufend versteuert wirdHöher, da nur die Vorabpauschale jährlich versteuert wird

09 · Im Vertrag

NV-Bescheinigung als Alternative zum Freistellungs­auftrag

Wenn dein Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, kannst du eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Sie befreit dich vollständig vom Steuerabzug auf Kapitalerträge.

Für Studierende ohne oder mit geringem Einkommen kann das eine sinnvolle Option sein.

Für 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro für Einzelpersonen und 24.192 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Die NV-Bescheinigung beantragst du beim Wohnsitzfinanzamt, sie gilt für maximal drei Jahre. Mit der Bescheinigung verzichtet deine Bank auf den Abzug von Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

  • Die NV-Bescheinigung ersetzt den Freistellungsauftrag, nicht umgekehrt.
  • Nach Ablauf der Gültigkeit musst du die Bescheinigung neu beantragen.

NV-Bescheinigung: Voraussetzungen und Wirkung

GrundfreibetragVoraussetzungDein zu versteuerndes Einkommen muss unter dem Grundfreibetrag liegen. Für 2026 liegt dieser bei 12.096 Euro für Einzelpersonen und 24.192 Euro für Ehepaare.
Antrag beim FinanzamtVerfahrenDie NV-Bescheinigung beantragst du beim Wohnsitzfinanzamt. Sie gilt für maximal drei Jahre und muss danach neu beantragt werden.
Wirkung bei der BankSteuerabzugMit der NV-Bescheinigung verzichtet deine Bank auf den Abzug von Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, auch oberhalb des Sparer-Pauschbetrags.
Abgrenzung zum FreistellungsauftragUnterschiedDer Freistellungsauftrag befreit nur bis zum Sparer-Pauschbetrag. Die NV-Bescheinigung befreit unbegrenzt, setzt aber ein niedriges Einkommen voraus.

10 · Was gilt

Steuererklärung und Anlage KAP bei Indexfonds

In bestimmten Fällen musst du deine Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angeben. Das betrifft vor allem Erträge bei ausländischen Banken oder wenn du zu viel Abgeltungsteuer gezahlt hast.

Das betrifft vor allem Erträge bei ausländischen Banken, die keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten. Auch wenn du Verluste aus verschiedenen Banken verrechnen oder eine Günstigerprüfung beantragen möchtest, ist die Anlage KAP der richtige Ort.

Hast du nur inländische Depots mit korrekt eingerichtetem Freistellungsauftrag und liegen alle Erträge unter dem Sparer-Pauschbetrag, ist keine Anlage KAP nötig. Die Bank führt die Steuer automatisch ab und du musst nichts weiter unternehmen. Eine freiwillige Abgabe kann sich lohnen, wenn du zu viel Abgeltungsteuer gezahlt hast und eine Erstattung erwartest.

  • Bei ausländischen Depotbanken musst du die Erträge selbst erklären.
  • Die Anlage KAP ist Teil der Einkommensteuererklärung, nicht der Anlage Vorsorgeaufwand.

Anlage KAP erforderlich

·Depot bei einer ausländischen Bank
·Freistellungsaufträge über dem Sparer-Pauschbetrag
·Verluste aus verschiedenen Banken verrechnen
·Günstigerprüfung beantragen
·Kirchensteuer-Abzugsverpflichtung prüfen

Keine Anlage KAP nötig

·Nur inländische Depots mit korrektem Freistellungsauftrag
·Alle Erträge unter dem Sparer-Pauschbetrag
·Automatischer Steuerabzug durch die Depotbank

11 · Hintergrund

Grundfreibetrag und Günstigerprüfung

Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, kann die Günstigerprüfung sinnvoll sein. Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz günstiger ist als die Abgeltungsteuer.

Der Grundfreibetrag stellt das Existenzminimum steuerfrei. Für 2026 beträgt er 12.096 Euro für Einzelpersonen und 24.192 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Liegt dein zu versteuerndes Einkommen unter diesem Betrag, fällt keine Einkommensteuer an, unabhängig von deinen Kapitalerträgen.

Bei Kapitalerträgen gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer mit 25 Prozent. Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz darunter, kannst du in der Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt versteuert deine Kapitalerträge dann mit deinem individuellen Steuersatz, wenn das für dich günstiger ist. Für Studierende mit geringem Einkommen kann das zu einer vollständigen Steuererstattung führen.

  • Die Günstigerprüfung lohnt sich nur, wenn dein Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt.
  • Du beantragst sie durch Abgabe der Anlage KAP und Ankreuzen des entsprechenden Feldes.

Der Grundfreibetrag stellt das Existenzminimum steuerfrei. Für 2026 beträgt er 12.096 Euro für Einzelpersonen und 24.192 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Liegt dein zu versteuerndes Einkommen unter diesem Betrag, fällt keine Einkommensteuer an.

Bei Kapitalerträgen gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer mit 25 Prozent. Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz darunter, kannst du in der Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt versteuert deine Kapitalerträge dann mit deinem individuellen Steuersatz, wenn das für dich günstiger ist.

Die Günstigerprüfung lohnt sich vor allem für Studierende, Auszubildende oder Personen mit geringem Einkommen. Voraussetzung ist, dass du die Anlage KAP ausfüllst und die Günstigerprüfung ausdrücklich beantragst.

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026