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FinanzbildungEtf9 Min.

ETF Steuern in Deutschland Der komplette Leitfaden & junge Anleger

ETF Steuern einfach erklärt: Abgeltungsteuer, Vorabpauschale, Sparerpauschbetrag & Steuern beim Verkauf – in Deutschland.

ETF-Steuern inRechnerWie werden ETFs
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Drei Steuerarten sind relevant: Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer – alle werden in der Regel automatisch von der Depotbank abgeführt.
  • Steuerpflicht entsteht bei drei Ereignissen: laufende Erträge (Ausschüttungen), jährliche Vorabpauschale und Verkauf von ETF-Anteilen.
  • Thesaurierende und ausschüttende ETFs werden steuerlich unterschiedlich behandelt – beide sind jedoch seit der Investmentsteuerreform grundsätzlich steuerpflichtig.
  • Für Studierende mit niedrigem Einkommen kann die steuerliche Belastung durch den Sparerpauschbetrag und ggf. die Günstigerprüfung deutlich reduziert werden.

ETF-Steuern in Deutschland: Was du wirklich wissen musst

Drei Steuerarten sind relevant: Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer – alle werden in der Regel automatisch von der Depotbank abgeführt.

ETFs gelten als einsteigerfreundliche Geldanlage – doch bei der Besteuerung stellen sich viele Fragen. Drei Steuerarten sind relevant: Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Als Anleger:in mit geringem Einkommen kannst du durch cleveres Nutzen des Sparerpauschbetrags, der Günstigerprüfung und der Nichtveranlagungsbescheinigung deine Steuerlast erheblich senken – in manchen Fällen sogar auf null.

Das Wichtigste auf einen Blick: Auf Kapitalerträge aus ETFs fällt in Deutschland grundsätzlich 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer an. Der jährliche Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € für Einzelpersonen bzw. 2.000 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Für die meisten Vorgänge führt deine Depotbank die Steuer automatisch ab – du musst aber aktiv einen Freistellungsauftrag stellen, um den steuerfreien Puffer zu nutzen.

AUF EINEN BLICK

  • Steuerpflicht entsteht bei drei Ereignissen: laufende Erträge (Ausschüttungen), jährliche Vorabpauschale und Verkauf von ETF-Anteilen.
  • Thesaurierende und ausschüttende ETFs werden steuerlich unterschiedlich behandelt – beide sind jedoch seit der Investmentsteuerreform grundsätzlich steuerpflichtig.
  • Für Anleger:innen mit niedrigem Einkommen kann die steuerliche Belastung durch den Sparerpauschbetrag und ggf. die Günstigerprüfung deutlich reduziert werden.
Kennzahl (2026)Wert
Abgeltungsteuer25 %
Sparerpauschbetrag1.000 €
Soli auf die Steuer5,5 % (auf die Steuer)

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Wie werden ETFs in Deutschland besteuert? Der Überblick

Kapitalerträge bis zum jährlichen Sparerpauschbetrag bleiben steuerfrei – sowohl für Einzelpersonen als auch für Ehepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften gilt ein erhöhter Betrag.

Die Besteuerung von ETFs in Deutschland folgt seit der Investmentsteuerreform 2018 einem einheitlichen System, das für inländische und ausländische Fonds gleichermaßen gilt. Im Kern sind drei Steuerarten relevant: Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25 % auf Kapitalerträge, der Solidaritätszuschlag schlägt mit 5,5 % auf die berechnete Abgeltungsteuer zu Buche, und wer Mitglied einer kirchensteuererhebenden Gemeinschaft ist, zahlt zusätzlich Kirchensteuer. All das klingt komplizierter, als es im Alltag ist: Deine Depotbank führt diese Beträge in aller Regel automatisch ab, ohne dass du selbst aktiv werden musst.

Steuerpflichtig wirst du bei ETFs in drei klar definierten Situationen. Erstens bei laufenden Erträgen: Schüttet ein ETF Dividenden oder Zinsen aus, sind diese sofort steuerpflichtig. Zweitens greift die sogenannte Vorabpauschale, eine jährliche Mindestbesteuerung, die vor allem thesaurierende ETFs betrifft und die Erträge besteuert, die der Fonds intern reinvestiert hat. Drittens entsteht Steuerpflicht beim Verkauf von ETF-Anteilen, wenn du dabei einen Kursgewinn realisierst. Wer sich früh mit dem Thema etf steuern bei verkauf beschäftigt, ist klar im Vorteil.

Besonders relevant für alle Anlegerinnen und Anleger mit geringem Einkommen: Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2026 bei 12.348 € für Ledige. Wer unter diesem Einkommen bleibt, zahlt keine Einkommensteuer. Da der persönliche Einkommensteuersatz in diesem Fall unter dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, lohnt sich die sogenannte Günstigerprüfung: Das Finanzamt prüft dann, ob die Kapitalerträge günstiger mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern wären – und erstattet zu viel gezahlte Abgeltungsteuer. Das macht ETF-Investitionen gerade für Menschen mit niedrigerem Einkommen steuerlich besonders attraktiv.

Ein weiterer entscheidender Unterschied besteht zwischen thesaurierenden und ausschüttenden ETFs. Ausschüttende ETFs zahlen Dividenden direkt auf dein Konto – diese sind sofort steuerpflichtig. Thesaurierende ETFs legen die Erträge automatisch wieder an, was steuerlich den Vorteil des Stundungseffekts bietet: Du zahlst im laufenden Jahr zwar die Vorabpauschale, aber der volle Zinseszinseffekt auf das gesamte Kapital bleibt erhalten. Wer sich mit etf steuern thesaurierend auseinandersetzt, kennt diesen Unterschied. Beide Varianten sind seit der Reform grundsätzlich steuerpflichtig, unterscheiden sich aber im Zeitpunkt und in der Art der Besteuerung.

AUF EINEN BLICK

  • Wichtig: Ein Freistellungsauftrag muss aktiv bei der Depotbank eingereicht werden, sonst zieht die Bank Steuern ein, bevor der Pauschbetrag greift.
  • Wer mehrere Depots bei verschiedenen Banken hat, kann den Sparerpauschbetrag aufteilen – die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Gesamtbetrag jedoch nicht überschreiten.
  • Wer den persönlichen Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz liegt, kann über die Günstigerprüfung in der Steuererklärung profitieren. Das gilt auch für etf steuern deutschland und etf steuern zahlen im Allgemeinen.

Der Sparerpauschbetrag: Dein wichtigster Hebel für dein Portfolio

Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende ETFs, die keine oder nur geringe Ausschüttungen vornehmen.

Der Sparerpauschbetrag ist für Anleger:innen mit kleinem Portfolio oft die wichtigste Stellschraube überhaupt. Er beträgt seit 2023 genau 1.000 € pro Jahr für Einzelpersonen – Kapitalerträge bis zu dieser Grenze bleiben vollständig steuerfrei. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Betrag auf 2.000 €. Das bedeutet: Wer ein kleineres ETF-Portfolio bespielt und dessen jährliche Erträge unter 1.000 € bleiben, zahlt in der Regel überhaupt keine Kapitalertragsteuer.

Damit der Sparerpauschbetrag tatsächlich greift, musst du einen Freistellungsauftrag bei deiner Depotbank einreichen. Ohne diesen Auftrag zieht die Bank die Abgeltungsteuer automatisch ab – auch dann, wenn deine Erträge die Grenze gar nicht überschreiten. Du kannst die zu viel gezahlte Steuer zwar später über die Steuererklärung zurückholen, aber das kostet Zeit und Aufwand. Deshalb gilt: Freistellungsauftrag sofort nach Depoteröffnung stellen, nicht vergessen.

Wer Konten oder Depots bei mehreren Banken führt, kann den Sparerpauschbetrag aufteilen. Zum Beispiel 600 € bei der einen Bank und 400 € bei der anderen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf jedoch die 1.000 €-Grenze nicht überschreiten – andernfalls liegt eine falsche Angabe vor, die das Finanzamt bei der Steuererklärung korrigiert. Es lohnt sich daher, einmal im Jahr zu prüfen, bei welcher Bank man tatsächlich die höchsten Erträge erwartet, und den Freistellungsauftrag entsprechend zu verteilen.

Für Anleger:innen mit sehr niedrigem Gesamteinkommen gibt es noch eine zusätzliche Option: die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG. Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 %, kann das Finanzamt auf Antrag deine Kapitalerträge mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuern und bereits abgeführte Abgeltungsteuer erstatten. Im Extremfall – wenn das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) bleibt – ergibt sich sogar eine vollständige Rückerstattung. Das lohnt sich besonders für Sparer:innen, die nur wenig oder gar nicht arbeiten.

AUF EINEN BLICK

  • Sie wird Anfang des Folgejahres berechnet und von der Depotbank automatisch abgeführt – dafür muss ausreichend Guthaben auf dem Verrechnungskonto vorhanden sein.
  • Die Höhe der Vorabpauschale hängt vom Basiszins der Deutschen Bundesbank ab, der jährlich neu festgelegt wird – Figures needed, siehe unten.
  • Durch die Teilfreistellung werden bestimmte Anteile des ETF-Ertrags pauschal steuerfrei gestellt – der genaue Prozentsatz hängt von der Fondskategorie ab (z. B. Aktien-ETF vs. Misch-ETF).
  • Wurde die Vorabpauschale bereits versteuert, wird sie beim späteren Verkauf angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.

Vorabpauschale: Was thesaurierende ETFs im Depot wirklich kosten

Beim Verkauf von ETF-Anteilen wird Abgeltungsteuer auf den realisierten Kursgewinn (Verkaufspreis minus Kaufpreis) fällig.

Die Vorabpauschale ist ein oft missverstandenes Konzept, das Anleger beim ersten Mal überrascht: Anfang Januar zieht die Depotbank automatisch einen Betrag vom Verrechnungskonto ein – auch ohne dass du irgendetwas verkauft hast. Dahinter steckt das Prinzip der Mindestbesteuerung: Thesaurierende ETFs schütten keine Erträge aus, weshalb der Gesetzgeber eine jährliche Steuer auf einen pauschalen Mindestgewinn eingeführt hat. Ohne ausreichendes Guthaben auf dem Verrechnungskonto kann es dabei zu Problemen kommen – es empfiehlt sich, zu Jahresbeginn immer etwas Liquidität bereitzuhalten.

Die Höhe der Vorabpauschale wird durch den sogenannten Basiszins der Deutschen Bundesbank bestimmt, der jährlich neu festgelegt wird. Dieser Zins kann je nach Marktlage stark schwanken – in Jahren mit sehr niedrigen oder sogar negativen Zinsen war die Vorabpauschale faktisch null, in Phasen höherer Zinsen fällt sie spürbar an. Da der Basiszins jährlich variiert, lassen sich hier keine festen Eurowerte vorwegnehmen; die konkrete Vorabpauschale für ein bestimmtes Jahr gibt deine Depotbank automatisch bekannt.

Wichtig zu verstehen: Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer obendrauf, sondern eine Vorausbesteuerung. Beim späteren Verkauf des ETF werden bereits gezahlte Vorabpauschalen vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen. Doppelbesteuerung ist damit ausgeschlossen. Für ETF-Sparpläne, die auf lange Sicht laufen, entstehen durch die Vorabpauschale also keine dauerhaften Mehrkosten – nur ein temporärer Liquiditätsbedarf zu Jahresbeginn. Wer seinen Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft hat, kann die Vorabpauschale damit zunächst vollständig steuerfrei stellen.

Zusätzlich profitieren ETF-Anleger von der Teilfreistellung: Bei Aktien-ETFs wird ein gesetzlich festgelegter Anteil der Erträge grundsätzlich steuerfrei gestellt, um die Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen. Das betrifft auch die Berechnung der Vorabpauschale. Die genaue Teilfreistellungsquote ist gesetzlich geregelt und wird von der Depotbank automatisch berücksichtigt – du musst nichts manuell berechnen.

AUF EINEN BLICK

  • Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  • Verluste aus ETF-Verkäufen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden – die Depotbank führt intern einen Verlustverrechnungstopf.
  • Wer sein Depot zu einer anderen Bank überträgt, sollte auf die korrekte Übertragung der Anschaffungskosten (historische Kaufkurse) achten – Fehler hier können zu zu hoher Besteuerung führen.
  • Bei Depot-Auflösung mit geringem Gesamteinkommen lohnt sich die Günstigerprüfung in der Einkommensteuererklärung.

ETF-Steuern beim Verkauf: Was passiert beim Depot-Auflösen?

Ausschüttende ETFs zahlen Dividenden und Zinserträge direkt aus – diese sind sofort steuerpflichtig und werden von der Depotbank einbehalten.

Verkaufst du ETF-Anteile, entsteht Steuerpflicht auf den realisierten Kursgewinn – also die Differenz zwischen Verkaufserlös und ursprünglichem Kaufpreis. Die Depotbank berechnet diesen Gewinn automatisch und führt die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag direkt ab. Bereits in früheren Jahren gezahlte Vorabpauschalen werden dabei vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen, sodass keine Doppelbelastung entsteht.

Besonders praktisch für Sparer:innen, die mit einem ETF-Sparplan investieren: Die Depotbank führt intern einen sogenannten Verlustverrechnungstopf. Entstehen in einem Jahr Verluste aus dem Verkauf von ETF-Anteilen, können diese mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen desselben Jahres verrechnet werden. So reduziert sich die Gesamtsteuerlast. Verluste aus Kapitalanlagen lassen sich allerdings nicht mit Einkünften aus Arbeit oder anderen Einkommensarten verrechnen – der Verrechnungskreis ist auf Kapitalerträge beschränkt.

Wer sein Depot von einer Bank zu einer anderen überträgt, sollte besonders auf die korrekte Übertragung der Anschaffungskosten achten. Diese historischen Kaufkurse sind die Grundlage für die spätere Gewinnberechnung. Werden sie beim Depotübertrag nicht korrekt mitgeführt, droht eine zu hohe Besteuerung, weil das Finanzamt im Zweifel von einem Kaufpreis von null ausgeht. Im Zweifelsfall sollte man die Übertragungsbelege sorgfältig aufbewahren und bei der empfangenden Bank prüfen lassen, ob alle Daten korrekt eingegangen sind.

Für ETF-Sparpläne gilt beim Teilverkauf das FIFO-Prinzip (First In, First Out): Die Anteile, die du als erstes gekauft hast, gelten steuerlich als zuerst verkauft. Das kann relevant sein, wenn du über viele Jahre zu verschiedenen Kursen gekauft hast und nur einen Teil deiner Anteile veräußern möchtest. Die ältesten Anteile haben oft den größten Kursgewinn, was zu einer höheren Steuer im Verkaufsjahr führen kann. Beim Umschichten innerhalb eines Depots – also Verkauf eines ETF und Kauf eines anderen – gelten dieselben Regeln wie bei jedem anderen Verkauf.

AspektWorauf es ankommt
Ausschüttende ETFs zahlen Dividenden und Zinserträge direkt aus – diese sind sofort steuerpflichtig und werden von der Depotbank einbehalten.,
Thesaurierende ETFs reinvestieren Erträge automatisch – hier greift die Vorabpauschale als Mindeststeuer, der tatsächliche Steueraufwand im Jahr ist aber oft geringer.,
Für Sparer:innen mit sehr niedrigem Einkommen und vollständig genutztem Sparerpauschbetrag können ausschüttende ETFs mit Günstigerprüfung attraktiv sein.,
Der steuerliche Stundungseffekt thesaurierender ETFs entfaltet sich besonders bei langem Anlagehorizont – relevant für alle, die früh mit dem Investieren beginnen.,
Beide ETF-Typen unterliegen der Teilfreistellungsodass ein pauschaler Anteil der Erträge steuerfrei bleibt.

Thesaurierend vs. ausschüttend: Welche ETF-Art passt steuerlich besser zu Anlegerinnen und Anlegern?

Die Teilfreistellung wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt, um die Doppelbesteuerung von Fonds-Erträgen auszugleichen.

Diese Frage beschäftigt viele Einsteigerinnen und Einsteiger, und die Antwort hängt stark von der individuellen Situation ab. Ausschüttende ETFs zahlen Dividenden und Zinserträge direkt auf dein Konto aus. Der Vorteil: Du hast regelmäßige Geldzuflüsse, die du anderweitig verwenden kannst. Der steuerliche Nachteil: Diese Ausschüttungen sind sofort steuerpflichtig, und du verlierst den Zinseszinseffekt auf die abgezogene Steuer, wenn du nicht sofort wieder reinvestierst.

Thesaurierende ETFs hingegen legen Erträge automatisch wieder an, ohne dass Geld auf dein Konto fließt. Die Vorabpauschale sorgt zwar für eine jährliche Mindeststeuer, aber in Jahren mit niedrigem Basiszins ist diese oft überschaubar. Der entscheidende Vorteil liegt im Stundungseffekt: Das gesamte Kapital einschließlich nicht ausgeschütteter Erträge arbeitet weiter und wächst durch den Zinseszins. Über einen langen Anlagehorizont – und wer früh beginnt, hat einen besonders langen Horizont – kann dieser Effekt erhebliche Mehrrendite bringen.

Für Sparerinnen und Sparer mit sehr niedrigem Einkommen und noch nicht ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag können ausschüttende ETFs jedoch interessant sein: Wenn die Ausschüttungen innerhalb der 1.000 €-Grenze bleiben und die Günstigerprüfung greift, zahlt man faktisch keine oder kaum Steuer auf die Erträge – und hat trotzdem regelmäßige Zuflüsse. Diese Strategie funktioniert besonders gut, solange das Gesamteinkommen deutlich unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) liegt.

Die ehrliche Antwort auf die Frage, welcher ETF-Typ steuerlich besser ist: Für die meisten Anlegerinnen und Anleger mit langem Anlagehorizont und geringen laufenden Einnahmen aus dem Portfolio sind thesaurierende ETFs steuerlich leicht vorteilhafter – hauptsächlich wegen des Stundungseffekts. Wer jedoch seinen Sparerpauschbetrag vollständig nutzen will und die Günstigerprüfung plant, kann mit ausschüttenden ETFs praktisch genauso gut fahren. Entscheidend ist nicht der ETF-Typ, sondern die konsequente Nutzung der verfügbaren steuerlichen Instrumente.

AUF EINEN BLICK

  • Für Aktien-ETFs gilt eine Teilfreistellungsquote – das bedeutet
  • Misch-ETFs und Immobilien-ETFs haben abweichende Teilfreistellungsquoten – die Kategorie ist im Produktinformationsblatt (KID) des ETF ausgewiesen.
  • Die Depotbank berücksichtigt die Teilfreistellung automatisch, sodass Anleger nichts manuell berechnen müssen.
  • Beim manuellen Vergleich von ETF-Renditen ist darauf zu achten, ob Renditeangaben vor oder nach Teilfreistellung und Steuern berechnet sind.

Teilfreistellung: Warum ETF-Anleger weniger Steuern zahlen als gedacht

Die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) lässt das Finanzamt prüfen, ob der persönliche Einkommensteuersatz vorteilhafter ist als der pauschale Abgeltungsteuersatz.

Die Teilfreistellung ist eine der weniger bekannten, aber sehr vorteilhaften Regelungen für ETF-Anleger. Sie wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden: Fonds erzielen Erträge auf Ebene des Fondsvermögens, auf die bereits auf Fondsebene Steuern anfallen. Damit Anleger nicht ein zweites Mal auf dieselben Gewinne besteuert werden, stellt der Gesetzgeber pauschal einen bestimmten Anteil der Erträge und Kursgewinne steuerfrei.

Für Aktien-ETFs gilt eine gesetzlich festgelegte Teilfreistellungsquote: Ein Teil der Erträge und realisierten Gewinne ist damit automatisch steuerfrei. Das gilt sowohl für laufende Ausschüttungen als auch für die Berechnung der Vorabpauschale und den Gewinn beim Verkauf. Für Misch-ETFs und Immobilien-ETFs gelten abweichende, in der Regel niedrigere Quoten. Welche Kategorie ein ETF hat und welche Teilfreistellungsquote gilt, ist im Produktinformationsblatt (KID) des jeweiligen ETF ausgewiesen.

Das Gute daran: Als Anleger musst du die Teilfreistellung nicht selbst berechnen oder beantragen. Die Depotbank berücksichtigt sie automatisch bei der Berechnung der einzubehaltenden Steuer. Du zahlst de facto weniger Steuern auf ETF-Erträge als auf direkte Aktiengewinne oder Zinserträge von Tagesgeldkonten – ohne zusätzlichen Aufwand. Das macht Aktien-ETFs auch aus steuerlicher Sicht zu einer effizienten Anlageform für Sparer:innen und Anleger:innen.

AUF EINEN BLICK

  • Für Anleger:innen ohne oder mit geringem Erwerbseinkommen liegt der persönliche Steuersatz oft unter dem Abgeltungsteuersatz – eine Steuererklärung kann dann bereits gezahlte Abgeltungsteuer zurückbringen.
  • Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung): Wer voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann diese beim Finanzamt beantragen und so die Quellensteuer vermeiden.
  • Verluste aus Kapitalanlagen können nur mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, nicht mit Einkünften aus Arbeit oder anderen Einkommensarten.
  • Anlage KAP der Einkommensteuererklärung ist das relevante Formular für alle Kapitalerträge – viele Steuerprogramme führen Schritt für Schritt durch.

Steuererklärung mit ETFs: Wann sie sich für Sie wirklich lohnt

Freistellungsauftrag rechtzeitig und vollständig nutzen – viele Anleger:innen lassen hier Geld liegen, weil sie keinen Auftrag eingereicht haben.

Viele Sparer:innen glauben, keine Steuererklärung abgeben zu müssen – und verpassen dabei bares Geld. Denn gerade bei Kapitalerträgen lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung oft erheblich. Der wichtigste Hebel ist die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG: Auf Antrag prüft das Finanzamt, ob die Kapitalerträge günstiger mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern wären als mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 %. Liegt der persönliche Satz darunter, erstattet das Finanzamt die Differenz.

Für Anleger:innen ohne Erwerbseinkommen oder mit einem Nebenjob unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 € (2026) kann das bedeuten, dass bereits gezahlte Abgeltungsteuer vollständig zurückfließt. Selbst wer etwas über dem Grundfreibetrag liegt, profitiert häufig von der Günstigerprüfung, weil der Grenzsteuersatz im unteren Einkommensbereich deutlich unter 25 % liegt.

Eine weitere Option für Sparer:innen mit sehr niedrigem Einkommen ist die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Diese beantragst du beim zuständigen Finanzamt, und sie bestätigt, dass du voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen musst. Mit dieser Bescheinigung kannst du die Quellensteuer bereits an der Quelle vermeiden – die Depotbank zieht dann auch bei Überschreitung des Sparerpauschbetrags keine Steuer ein. Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag ist die NV-Bescheinigung nicht auf 1.000 € begrenzt, was sie für manche Anleger:innen besonders attraktiv macht.

Ein wichtiger Hinweis: Verluste aus Kapitalanlagen können nur mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden – nicht mit Arbeitseinkommen oder anderen Einkunftsarten. Die Verlustverrechnungstöpfe werden von der Depotbank intern geführt und automatisch in Folgejahre übertragen. Wer das Depot wechselt, sollte einen etwaigen Verlusttopf ausdrücklich übertragen lassen – das geschieht nicht automatisch.

AUF EINEN BLICK

  • Verlustverrechnungstöpfe im Blick behalten: Realized losses können in zukünftigen Jahren Steuern sparen.
  • NV-Bescheinigung prüfen, wenn das Gesamteinkommen (inkl. Nebenjob) dauerhaft unter dem Grundfreibetrag liegt.
  • Beim ETF-Sparplan im Depot: FIFO-Prinzip (First In, First Out) bestimmt, welche Anteile zuerst als verkauft gelten – das beeinflusst den steuerpflichtigen Gewinn bei Teilverkäufen.
  • Depotübertrag auf günstigeren Anbieter möglichst als Sachübertrag (statt Verkauf und Neukauf) durchführen, um keine Steuern zu triggern.

ETF-Steuern optimieren: Legale Strategien für Sparer

Die wichtigste und am häufigsten versäumte Maßnahme ist simpel: den Freistellungsauftrag rechtzeitig einrichten. Viele Anlegerinnen und Anleger, die ihr erstes Depot eröffnen, übersehen dies oft, weil sie denken, mit kleinen Beträgen sei das nicht relevant. Aber selbst bei einem Sparplan von 50 € pro Monat können sich nach einigen Jahren Erträge oberhalb des Freibetrags ergeben – und dann wird ohne Freistellungsauftrag sofort Steuer einbehalten. Rückforderung geht nur per Steuererklärung, was unnötigen Aufwand bedeutet.

Wer mehrere Depots führt oder künftig ein zweites eröffnen will, sollte die Aufteilung des Sparerpauschbetrags regelmäßig überprüfen. Wenn du merkst, dass du bei Bank A keine oder kaum Erträge erzielst, dort aber 600 € Freistellungsauftrag liegen, und bei Bank B tatsächlich hohe Ausschüttungen anfallen – dann zahlt Bank B unnötigerweise Steuern. Ein jährlicher Abgleich der Freistellungsaufträge mit der tatsächlichen Ertragsverteilung spart hier leicht dreistellige Beträge.

Auch der Verlustverrechnungstopf ist ein Werkzeug, das strategisch genutzt werden kann. Hast du in einem Jahr Verluste realisiert – etwa weil du einen schlecht laufenden ETF aufgelöst hast – werden diese gegen zukünftige Gewinne verrechnet. Das reduziert die Steuerlast in Gewinnjahren automatisch. Beim Depotübertrag zu einer neuen Bank sollte man explizit fragen, ob der Verlusttopf mitübertragen werden kann – das ist technisch möglich, aber muss aktiv beantragt werden.

Schließlich sollten Sparerinnen und Sparer, die über eine Teilzeitstelle oder einen Minijob verfügen, ihr Gesamteinkommen im Blick behalten. Liegt das Gesamteinkommen inklusive Kapitalerträge noch unter dem Grundfreibetrag von 12.348 €, kann eine Steuererklärung mit Günstigerprüfung die komplette Abgeltungsteuer zurückbringen. Liegt das Einkommen etwas darüber, lohnt sich die Prüfung trotzdem – denn der persönliche Grenzsteuersatz im unteren Bereich ist fast immer niedriger als 25 %. Das FIFO-Prinzip beim ETF-Sparplan bedeutet außerdem, dass du bei Teilverkäufen immer die ältesten – und oft im Gewinn liegenden – Anteile zuerst verkaufst. Wer das weiß, plant Teilverkäufe entsprechend sorgfältig.

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Häufige Fragen

Ja, auch Anleger:innen müssen auf Gewinne aus ETFs Steuern zahlen, sobald diese über dem persönlichen Sparerpauschbetrag liegen. Die Abgeltungsteuer wird in der Regel automatisch von deiner Bank einbehalten, wenn du einen Freistellungsauftrag erteilt hast oder die Gewinne den Freibetrag überschreiten.

Die Vorabpauschale ist eine jährliche Steuer auf die Wertsteigerung deines ETFs, die auch dann anfällt, wenn du keine Anteile verkaufst. Sie wird auf Basis des Basiszinses der Bundesbank berechnet und von deiner Depotbank automatisch von deinem Verrechnungskonto eingezogen, wobei sie mit späteren Verkaufsgewinnen verrechnet wird.

Beim Verkauf von ETF-Anteilen fällt auf den Gewinn die Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Die Steuer wird nur auf den Teil des Verkaufsgewinns erhoben, der über deinem verbleibenden Sparerpauschbetrag liegt, und von deiner Bank direkt abgeführt.

Steuerlich sind thesaurierende ETFs nicht grundsätzlich besser, da beide Varianten über die Vorabpauschale besteuert werden. Ausschüttende ETFs haben den Vorteil, dass du den Sparerpauschbetrag jährlich nutzen kannst, während thesaurierende ETFs die Steuerlast aufschieben und so einen Zinseszinseffekt erzielen können.

Ein Freistellungsauftrag teilt deiner Bank mit, dass sie bis zum Sparerpauschbetrag von derzeit 1.000 Euro pro Person keine Steuern auf Kapitalerträge einbehalten soll. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragst du beim Finanzamt, wenn dein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, damit deine Bank auch über den Sparerpauschbetrag hinaus keine Steuern abführt.

Die Günstigerprüfung ist eine Option, bei der das Finanzamt prüft, ob dein persönlicher Einkommensteuersatz niedriger ist als die Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Falls ja, werden deine Kapitalerträge mit dem niedrigeren Steuersatz besteuert, was sich für Personen mit geringem Einkommen lohnen kann, aber du musst dies explizit in deiner Steuererklärung beantragen.

Wenn du deinen ETF-Sparplan pausierst, hat das keine direkten steuerlichen Folgen, da keine Anteile verkauft werden. Beim Umschichten, also dem Verkauf von Anteilen und Kauf anderer, werden Gewinne realisiert und unterliegen der Abgeltungsteuer, wobei du den Sparerpauschbetrag nutzen kannst, um Steuern zu sparen.

In der Regel musst du ETF-Steuern nicht in deiner Steuererklärung angeben, da deine Bank die Abgeltungsteuer automatisch abführt. Eine Angabe ist nur dann nötig, wenn du die Günstigerprüfung beantragen möchtest, einen Verlustvortrag geltend machen willst oder wenn du im Ausland ein Depot führst.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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