Investmentsteuerreformgesetz Was Studierende & ETF-Sparer wissen müssen
Investmentsteuerreformgesetz einfach erklärt: Was es für ETF-Sparpläne von Studierenden bedeutet, wie Vorabpauschale & Teilfreistellung funktionieren.
- Das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) trat zum 1. Januar 2018 in Kraft und reformierte grundlegend die Besteuerung von Investmentfonds in Deutschland.
- Ziel war eine vereinfachte, transparentere Besteuerung – weg vom komplizierten Transparenzprinzip hin zu einem pauschalen Fondsbesteuerungsmodell.
- Für Privatanleger:innen relevant: neue Konzepte wie Vorabpauschale, Teilfreistellung und veränderte Behandlung der Ausschüttungen.
- Das Gesetz gilt für alle in Deutschland steuerpflichtigen Anleger:innen, die in Investmentfonds – also auch ETFs – investieren.
Investmentsteuerreformgesetz: Das Wichtigste in Kürze
Das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) trat zum 1. Januar 2018 in Kraft und reformierte grundlegend die Besteuerung von Investmentfonds in Deutschland.
Das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) gilt seit dem 1. Januar 2018 und regelt, wie Gewinne aus Investmentfonds – darunter alle ETFs – in Deutschland besteuert werden. Für Sparer:innen und Anleger:innen bedeutet das vor allem drei Dinge: Vorabpauschale, Teilfreistellung und die clevere Nutzung des Sparerpauschbetrags.
AUF EINEN BLICK
- Ziel war eine vereinfachte, transparentere Besteuerung – weg vom komplizierten Transparenzprinzip hin zu einem pauschalen Fondsbesteuerungsmodell.
- Für Privatanleger:innen relevant: neue Konzepte wie Vorabpauschale, Teilfreistellung und veränderte Behandlung der Ausschüttungen.
- Das Gesetz gilt für alle in Deutschland steuerpflichtigen Anleger:innen, die in Investmentfonds – also auch ETFs – investieren.
| Kennzahl (2026) | Wert |
|---|---|
| Abgeltungsteuer | 25 % |
| Sparerpauschbetrag | 1.000 € |
| Soli auf die Steuer | 5,5 % (auf die Steuer) |
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Was ist das Investmentsteuerreformgesetz und warum wurde es eingeführt?
Seit 2018 zahlt der Fonds selbst auf bestimmte inländische Einnahmen (z. B. inländische Dividenden, Mieterträge bei Immobilienfonds) eine Körperschaftsteuer direkt auf Fondsebene.
Das Investmentsteuerreformgesetz – kurz InvStRefG, im Fachjargon auch als Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2018) bezeichnet – trat zum 1. Januar 2018 in Kraft. Es ersetzte das bis dahin geltende, äußerst komplizierte Transparenzprinzip durch ein grundlegend neues, pauschales Besteuerungsmodell. Zuvor mussten Fonds dem Finanzamt sämtliche Erträge vollständig „transparent" machen, was zu erheblichem bürokratischem Aufwand und zu massiven Problemen bei ausländischen, intransparenten Fonds führte. Wer in einen ausländischen thesaurierenden ETF investiert hatte, stand vor einem wahren Steuerdschungel.
Das neue System verfolgt einen pragmatischeren Ansatz: Inländische Fonds zahlen direkt auf Fondsebene Körperschaftsteuer auf bestimmte inländische Einnahmen – etwa auf inländische Dividenden oder Mieterträge bei Immobilienfonds. Diese Vorbelastung wird auf Anlegerseite durch die sogenannte Teilfreistellung kompensiert. Das Ziel war klar: mehr Rechtsklarheit, weniger Steuerarbitrage zwischen in- und ausländischen Fonds und eine einheitliche Behandlung aller Fondstypen.
Für Privatanleger:innen – und damit auch für alle, die einen ETF-Sparplan nutzen – sind vor allem drei neue Konzepte relevant: erstens die Vorabpauschale als jährliche Mindestbesteuerung, zweitens die Teilfreistellung als steuerliche Entlastung und drittens die angepasste Behandlung von Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen. Das Gesetz gilt für alle in Deutschland steuerpflichtigen Personen, die in Investmentfonds investieren – also ausnahmslos auch für ETF-Sparpläne bei Neobrokern oder klassischen Direktbanken.
Wichtig zu verstehen: Das InvStRefG hat das bestehende Investmentsteuergesetz nicht abgeschafft, sondern von Grund auf neu gestaltet. Die reformierten Regelungen gelten seither sowohl für aktiv verwaltete Fonds als auch für passive Indexfonds (ETFs) gleichermaßen – die Unterscheidung zwischen aktiv und passiv spielt steuerrechtlich keine Rolle. Entscheidend ist die Zusammensetzung des Fondsvermögens, also etwa die Aktienquote.
AUF EINEN BLICK
- Als Ausgleich für diese Vorbelastung auf Fondsebene erhalten Privatanleger:innen eine sogenannte Teilfreistellung – ein prozentualer Anteil der Erträge bleibt steuerfrei.
- Drei Besteuerungstatbestände für Anleger:innen: 1) Ausschüttungen, 2) Vorabpauschale, 3) Veräußerungsgewinne.
- Der persönliche Sparerpauschbetrag (Freistellungsauftrag) kann weiterhin genutzt werden, um Steuern zu reduzieren.
Wie funktioniert das pauschale Besteuerungssystem seit 2018?
Die Vorabpauschale ist eine jährlich anfallende, fiktive Mindestrendite, die versteuert werden muss – auch wenn du deinen ETF nicht verkaufst.
Das Kernprinzip des neuen Systems lässt sich vereinfacht so beschreiben: Der Fonds zahlt zuerst, du profitierst danach. Konkret bedeutet das, dass Investmentfonds seit 2018 auf bestimmte inländische Einnahmen – namentlich inländische Dividenden, Zinsen aus inländischen Anleihen und Erträge aus deutschen Immobilien – eine Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent direkt auf Fondsebene entrichten müssen. Diese Steuerbelastung trifft also nicht mehr den einzelnen Anleger, sondern den Fonds als juristische Einheit.
Als Ausgleich für diese Vorbelastung erhalten Privatanleger:innen auf der Anlegerseite eine Teilfreistellung: Ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz der Erträge – also der Ausschüttungen, der Vorabpauschale und der Veräußerungsgewinne – bleibt vollständig steuerfrei. Welcher Satz gilt, hängt vom jeweiligen Fondstyp ab. Die genauen Prozentsätze für Aktien-, Misch- und Immobilienfonds sind im Investmentsteuergesetz festgeschrieben.
Für Anleger:innen ergeben sich seit 2018 genau drei Besteuerungstatbestände: erstens Ausschüttungen, die der Fonds an dich auszahlt; zweitens die Vorabpauschale, die jährlich anfällt, auch wenn du nichts verkaufst; und drittens Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Fondsanteilen. Auf alle drei Tatbestände wird nach Abzug der Teilfreistellung die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer (nicht auf den Ertrag) erhoben. Kirchensteuer kommt für Kirchenmitglieder noch hinzu.
Der persönliche Sparerpauschbetrag bleibt dabei vollständig erhalten und anwendbar: Bis zu 1.000 Euro Kapitalerträge pro Jahr (für Ledige) bleiben steuerfrei, sofern du einen Freistellungsauftrag bei deiner Depotbank hinterlegt hast. Zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner:innen können gemeinsam bis zu 2.000 Euro geltend machen. Gerade für Sparer:innen mit kleineren Investitionsbeträgen ist dieser Puffer oft ausreichend, um vollständig steuerfrei zu investieren.
AUF EINEN BLICK
- Berechnung: Vorabpauschale = Basisertrag (Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 0,7) minus tatsächliche Ausschüttungen des Jahres; sie kann nicht negativ werden.
- Der Basiszins wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen auf Basis des aktuellen Zinsniveaus festgelegt und schwankt daher jedes Jahr.
- Bei thesaurierenden ETFs (keine Ausschüttung) greift die Vorabpauschale besonders, da keine Ausschüttungen angerechnet werden können.
- Das Depot-Konto oder Verrechnungskonto muss zum Abbuchungstermin (üblicherweise Anfang Januar) ausreichend gedeckt sein – wichtig für Sparer:innen mit kleinen Puffern.
Vorabpauschale: Warum du auch ohne Verkauf Steuern zahlen kannst
Die Teilfreistellung kompensiert die Steuervorbelastung auf Fondsebene und variiert je nach Fondsart.
Die Vorabpauschale ist ohne Zweifel das konzeptionell ungewohnteste Element des neuen Systems – und dasjenige, das bei ETF-Einsteiger:innen am häufigsten für Verwirrung sorgt. Vereinfacht gesagt handelt es sich um eine fiktive Mindestrendite, die der Gesetzgeber ansetzt, um sicherzustellen, dass thesaurierende Fonds nicht dauerhaft ohne jede Besteuerung wachsen können. Denn bei einem thesaurierenden ETF fließt kein Geld auf dein Konto – der Fonds reinvestiert alle Erträge automatisch. Ohne die Vorabpauschale würde eine Besteuerung erst beim Verkauf stattfinden, was der Gesetzgeber als unerwünscht empfand.
Die Berechnung erfolgt nach einer festen Formel: Die Vorabpauschale entspricht dem Basisertrag – also dem Fondswert zu Jahresbeginn multipliziert mit dem Basiszins und dem Faktor 0,7 – abzüglich der tatsächlichen Ausschüttungen des Jahres. Wichtig: Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden. Wenn ein Fonds im Laufe des Jahres an Wert verloren hat oder wenn die tatsächlichen Ausschüttungen den Basisertrag übersteigen, fällt keine Vorabpauschale an. Der Basiszins wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen auf Basis des aktuellen Zinsniveaus veröffentlicht und unterlag in den vergangenen Jahren erheblichen Schwankungen: In Niedrigzinsphasen war er nahe null, zuletzt jedoch deutlich angestiegen.
Praktisch bedeutet das für dich als thesaurierenden ETF-Sparer: Zu Beginn eines jeden Januars prüft deine Depotbank, ob eine Vorabpauschale anfällt, und zieht die entsprechende Steuer direkt von deinem Verrechnungskonto ab – sofern keine ausreichenden Ausschüttungen dies bereits abgedeckt haben. Bei ausschüttenden ETFs wird die Vorabpauschale durch die tatsächlichen Ausschüttungen des Jahres verringert oder fällt ganz weg, da die Ausschüttungen bereits besteuert werden. Wer also einen ausschüttenden ETF bespart, hat in der Regel weniger Kontakt mit der Vorabpauschale als jemand, der auf Thesaurierung setzt.
Für den Verkauf deiner ETF-Anteile ist die Vorabpauschale ebenfalls relevant: Alle bereits in Vorjahren versteuerten Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. So wird eine Doppelbesteuerung vermieden. Deine Depotbank ist dazu verpflichtet, diese Beträge zu tracken und korrekt zu verrechnen – du musst das nicht selbst berechnen. Dennoch lohnt es sich, die Jahressteuerbescheinigungen sorgfältig aufzubewahren und bei einem Depotübertrago zu einem anderen Anbieter besonders aufmerksam zu sein, da dabei manchmal Daten verloren gehen können.
AUF EINEN BLICK
- Für Aktienfonds (Aktienquote ≥ 51 %): ein bestimmter Prozentsatz der Erträge ist steuerfrei – relevant für die meisten breit gestreuten ETFs wie MSCI World oder S&P 500 ETFs.
- Für Mischfonds (Aktienquote ≥ 25 %): geringerer Teilfreistellungssatz.
- Für Immobilienfonds und sonstige Fonds gelten eigene Sätze.
- Die konkreten Teilfreistellungssätze sind gesetzlich in § 20 InvStG festgelegt – dein Broker bzw. deine Bank berücksichtigt diese automatisch bei der Abführung der Abgeltungsteuer.
Teilfreistellung: So viel bleibt von deinen ETF-Erträgen steuerfrei
Veräußerungsgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), jedoch nach Teilfreistellung.
Die Teilfreistellung ist der direkte Gegenpol zur Fondsbesteuerung auf erster Ebene. Da der Fonds bereits Körperschaftsteuer auf bestimmte Einnahmen entrichtet hat, wäre es ungerecht, die daraus resultierenden Erträge beim Anleger nochmals voll zu besteuern. Die Teilfreistellung löst dieses Problem, indem sie einen bestimmten Prozentsatz der Erträge pauschal von der Besteuerung ausnimmt. Die konkreten Sätze sind im Investmentsteuergesetz geregelt und gelten einheitlich für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne gleichermaßen.
Für Aktienfonds – also Fonds, deren Anlagepolitik vorsieht, dass kontinuierlich mindestens 51 Prozent des Fondsvermögens in Aktien investiert sind – gilt der höchste Teilfreistellungssatz. Die meisten breit diversifizierten ETFs auf große Indizes wie den MSCI World oder den S&P 500 erfüllen diese Bedingung in der Regel problemlos, da sie nahezu ausschließlich in Aktien investieren. Für Mischfonds, bei denen die Aktienquote laut Anlagepolitik mindestens 25 Prozent, aber unter 51 Prozent liegt, gilt ein niedrigerer Teilfreistellungssatz. Für Immobilienfonds und sonstige Fonds wiederum existieren eigene, abweichende Regelungen.
Entscheidend ist dabei, dass der Teilfreistellungssatz nicht auf Basis der tatsächlichen aktuellen Portfoliogewichtung, sondern auf Basis der in den Fondsdokumenten festgelegten Anlagepolitik bestimmt wird. Ein ETF, der laut Prospekt mindestens 51 Prozent in Aktien investiert, gilt steuerrechtlich als Aktienfonds – auch wenn er in einem bestimmten Moment vorübergehend eine andere Gewichtung aufweist. Für dich als Anleger:in ist das komfortabel: Du musst keine tagesaktuellen Quoten überwachen, sondern kannst dich auf die Klassifizierung verlassen, die deine Depotbank oder der Fondsanbieter im Wertpapierprospekt dokumentiert hat. Prüfe im Zweifelsfall das Basisinformationsblatt (BIB/KID) oder die Fondsdaten auf der Anbieterwebsite.
Praktisch bedeutet die Teilfreistellung: Deine steuerpflichtigen Erträge aus einem Aktienfonds-ETF sind effektiv geringer als der nominale Ertrag, den du erzielst. In Kombination mit dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro jährlich kann das dazu führen, dass du als Anleger:in mit einem kleinen monatlichen ETF-Sparplan über viele Jahre hinweg überhaupt keine Kapitalertragsteuer zahlst – selbst wenn nominale Erträge anfallen.
AUF EINEN BLICK
- Besonderheit: Bereits versteuerte Vorabpauschalen aus Vorjahren werden beim Verkauf auf den Gewinn angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
- Verluste aus dem Verkauf von ETFs können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden (Verlustverrechnungstopf).
- Altbestandsregelung: ETF-Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, galten zunächst als steuerfrei; seit 2018 gibt es jedoch einen fiktiven Verkauf zum 31.12.2017 – Gewinne ab 2018 unterliegen der Besteuerung, aber ein Freibetrag je Anleger:in gilt.
Steuerliche Auswirkungen beim Verkauf von ETF-Anteilen
Jede steuerpflichtige Person in Deutschland hat Anspruch auf den Sparerpauschbetrag – dieser schützt Kapitalerträge bis zu einem gesetzlich festgelegten Betrag pro Jahr vor der Abgeltungsteuer.
Wenn du ETF-Anteile verkaufst, entsteht ein Veräußerungsgewinn, sofern der Verkaufspreis den Kaufpreis übersteigt. Dieser Gewinn unterliegt nach Abzug der Teilfreistellung der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Steuer – bei Kirchenmitgliedern kommt Kirchensteuer hinzu. Deine Depotbank berechnet und führt diese Steuer automatisch ab, sofern du keinen oder einen bereits aufgebrauchten Freistellungsauftrag hast.
Eine wichtige Besonderheit beim Verkauf: Alle Vorabpauschalen, die du in den Jahren seit dem Kauf der ETF-Anteile bereits versteuert hast, werden vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Das verhindert, dass du auf denselben Wertzuwachs zweimal Steuern zahlst – einmal als Vorabpauschale, einmal als Veräußerungsgewinn. Dieser Mechanismus funktioniert in der Praxis automatisch über deine Depotbank, setzt aber voraus, dass alle historischen Vorabpauschalen korrekt dokumentiert wurden. Beim Wechsel des Brokers solltest du deshalb unbedingt darauf achten, dass die steuerlichen Anschaffungsdaten korrekt übertragen werden.
Verluste aus dem Verkauf von ETFs können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Deine Depotbank führt dafür einen sogenannten Verlustverrechnungstopf, in dem realisierte Verluste gesammelt werden. Eine Einschränkung existiert allerdings: Verluste aus dem Verkauf von Aktien können nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden, nicht mit anderen Kapitalerträgen. Da ETFs als Fonds und nicht als Aktien im rechtlichen Sinne gelten, unterliegen ETF-Verluste dieser Einschränkung in der Regel nicht und können breiter verrechnet werden.
Zur sogenannten Altbestandsregelung: ETF-Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, genossen ursprünglich dauerhaften Steuerschutz auf Veräußerungsgewinne. Das InvStRefG 2018 schuf hier einen fiktiven Schnitt zum 31. Dezember 2017: Gewinne, die bis zu diesem Datum aufgelaufen waren, bleiben steuerfrei. Gewinne, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen, sind hingegen steuerpflichtig – allerdings gilt für jeden Anleger ein Freibetrag auf diese Alt-Gewinne, der die Steuerlast begrenzt. Für Anleger:innen, die erst in den letzten Jahren mit dem Investieren begonnen haben, ist diese Altbestandsregelung meist nicht relevant.
AUF EINEN BLICK
- Als Anleger:in mit kleinem ETF-Sparplan überschreitest du diesen Betrag häufig nicht – das heißt, du zahlst unter Umständen gar keine Steuer auf deine Erträge.
- Wichtig: Du musst bei deiner Bank/deinem Broker einen Freistellungsauftrag stellen, sonst behält die Depotbank die Steuer automatisch ein.
- Hast du mehrere Depots (z. B. Direktbank + Neobroker), kannst du den Sparerpauschbetrag aufteilen – die Gesamtsumme darf dabei die gesetzliche Grenze nicht überschreiten.
- Wer keine oder sehr geringe sonstige Einkünfte hat, kann alternativ eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen.
Sparerpauschbetrag & Freistellungsauftrag: So nutzt du sie optimal
In der Regel übernimmt die Depotbank die Abführung der Abgeltungsteuer automatisch (Quellensteuerabzug) – du musst Kapitalerträge nicht zwingend in der Steuererklärung angeben.
Der Sparerpauschbetrag ist eines der wertvollsten steuerlichen Instrumente für Kapitalanleger:innen mit geringem Einkommen. Seit 2023 beträgt er 1.000 Euro pro Jahr für Ledige und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare oder Lebenspartner:innen. Alle Kapitalerträge – also Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne zusammen – bis zu dieser Grenze bleiben vollständig steuerfrei. Erst der darüberliegende Betrag wird mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent belegt.
Wenn du zum Beispiel einen monatlichen ETF-Sparplan von 50 oder 100 Euro besparst, wirst du diesen Betrag in den ersten Jahren des Investierens kaum überschreiten. Das bedeutet: Deine ETF-Erträge sind in dieser Phase de facto steuerfrei – vorausgesetzt, du hast einen Freistellungsauftrag gestellt. Ohne einen solchen Auftrag behält deine Depotbank die Kapitalertragsteuer automatisch ein, auch wenn du eigentlich unter der Freigrenze liegst. Du kannst zu viel gezahlte Steuern zwar über die Steuererklärung zurückfordern, aber das ist unnötiger Aufwand, der sich einfach vermeiden lässt.
Wenn du Konten oder Depots bei mehreren Anbietern hast – etwa einem klassischen Direktbank-Depot und einem Neobroker – kannst du den Sparerpauschbetrag auf mehrere Institute aufteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf dabei die Gesamtgrenze von 1.000 Euro (ledig) nicht überschreiten. Du kannst also zum Beispiel 600 Euro bei einer Bank und 400 Euro beim zweiten Anbieter freistellen lassen. Überprüfe deine Aufteilung einmal jährlich, zum Beispiel zum Jahreswechsel, und passe sie an, wenn sich deine Anlagestrategie geändert hat.
Ein oft übersehener Vorteil: Wenn dein persönlicher Einkommensteuersatz – also der Satz, mit dem dein restliches Einkommen besteuert wird – unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt, kannst du über die sogenannte Günstigerprüfung in der Steuererklärung beantragen, dass deine Kapitalerträge zum persönlichen Steuersatz besteuert werden. Für Sparer:innen ohne oder mit geringem Einkommen, die ohnehin unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026, ledig) liegen, kann das bedeuten, dass sie gar keine Steuer zahlen müssen – auch nicht auf Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag.
AUF EINEN BLICK
- Es lohnt sich jedoch, Kapitalerträge in der Anlage KAP anzugeben, wenn: dein persönlicher Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz liegt (Günstigerprüfung), du ausländische Quellensteuern anrechnen möchtest, oder zu viel Steuer einbehalten wurde.
- Ausländische thesaurierende ETFs können in bestimmten Konstellationen zusätzliche Pflichten auslösen – prüfe dies im Zweifelsfall mit einem Steuerberater oder über das Elster-Portal.
- Belege und Jahressteuerbescheinigungen deiner Depotbank aufbewahren – sie sind Grundlage für die Anlage KAP.
- ELSTER (elster.de) bietet kostenlose Unterstützung bei der Steuererklärung.
Steuererklärung für ETF-Sparer:innen: Wann sie sich lohnt
Vergessener Freistellungsauftrag: Ohne Freistellungsauftrag wird Steuer sofort einbehalten, auch wenn du unter dem Pauschbetrag liegst – Rückforderung erst über die Steuererklärung.
Grundsätzlich übernimmt deine Depotbank die Abführung der Kapitalertragsteuer automatisch im Wege des Quellensteuerabzugs. Das heißt: Du musst Kapitalerträge in der Steuererklärung nicht zwingend angeben. In vielen Fällen ist es aber dennoch sinnvoll, die Anlage KAP auszufüllen – und zwar dann, wenn du dadurch Steuern zurückbekommst oder sparst.
Drei konkrete Szenarien, in denen die Anlage KAP für Anleger:innen relevant sein kann: Erstens die bereits erwähnte Günstigerprüfung, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Zweitens die Anrechnung ausländischer Quellensteuer – wer in ETFs mit Dividenden aus dem Ausland investiert, kann unter Umständen im Ausland einbehaltene Quellensteuer teilweise anrechnen lassen, was ohne Steuererklärung nicht möglich ist. Drittens die Korrektur von Fehlern: Wenn deine Depotbank aus irgendeinem Grund zu viel Steuer einbehalten hat – etwa weil ein Freistellungsauftrag nicht rechtzeitig übermittelt wurde – kannst du den Differenzbetrag über die Steuererklärung zurückfordern.
Ausländische thesaurierende ETFs – also Fonds, die in Irland (Kürzel „IE" in der ISIN) oder Luxemburg (Kürzel „LU") aufgelegt sind und keine Ausschüttungen vornehmen – waren vor 2018 besonders problematisch in der Steuererklärung. Seit dem InvStRefG sind sie deutlich einfacher zu handhaben, da die Depotbank die Vorabpauschale automatisch berechnet und abführt. In bestimmten Konstellationen – etwa bei einem Depotübertrag ins Ausland oder bei exotischeren Fondsstrukturen – können jedoch zusätzliche steuerliche Prüfpflichten entstehen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, das ELSTER-Portal zu nutzen oder einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Praktischer Tipp: Hebe alle Jahressteuerbescheinigungen deiner Depotbank sorgfältig auf – idealerweise digital in einem gesicherten Cloud-Speicher. Diese Bescheinigungen bilden die Grundlage für die Anlage KAP und sind außerdem wichtig, wenn du später einmal den Broker wechselst und nachweisen musst, welche Vorabpauschalen bereits versteuert wurden. Depotbanken sind verpflichtet, diese Bescheinigungen jährlich auszustellen, aber du trägst die Verantwortung, sie rechtzeitig abzurufen und zu archivieren.
AUF EINEN BLICK
- Vorabpauschale ohne Liquidität: Bei thesaurierenden ETFs und niedrigem Konto-Guthaben kann die Abbuchung der Vorabpauschalen-Steuer scheitern – Mahngebühren oder Zwangsverkauf drohen.
- Fehlerhafte Fondsklassifizierung: Nicht jeder 'ETF' ist automatisch ein Aktienfonds im Sinne des InvStG – prüfe, ob die Aktienquote tatsächlich die Mindestquote für den höheren Teilfreistellungssatz erfüllt.
- Doppelbesteuerung vergessen: Wer die angerechneten Vorabpauschalen beim Verkauf nicht im Blick hat, verschenkt mögliche Steuervorteile.
- Kirchensteuer: Wer kirchensteuerpflichtig ist und keinen Sperrvermerk eingetragen hat, zahlt automatisch Kirchensteuer auf Kapitalerträge – prüfbar über das Bundeszentralamt für Steuern.
Fallstricke für ETF-Einsteiger:innen: Das solltest du unbedingt beachten
Der häufigste und vermeidbarste Fehler ist ein vergessener oder nicht korrekt eingerichteter Freistellungsauftrag. Ohne diesen Auftrag behält deine Depotbank die Abgeltungsteuer automatisch ein – auch dann, wenn du eigentlich unter dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro liegst und gar keine Steuer zahlen müsstest. Die Rückforderung über die Steuererklärung ist zwar möglich, kostet aber Zeit und Nerven. Richte den Freistellungsauftrag am besten direkt bei der Depoteröffnung ein und prüfe jährlich, ob er noch korrekt ist – insbesondere wenn du den Broker wechselst.
Ein zweiter häufiger Stolperstein betrifft die Vorabpauschale und mangelnde Liquidität. Die Steuer auf die Vorabpauschale wird Anfang Januar automatisch von deinem Verrechnungskonto abgebucht. Wenn dort nicht genügend Guthaben liegt – was bei reinen ETF-Sparplänen ohne zusätzliches Cash-Polster durchaus vorkommen kann – scheitert die Abbuchung. Die Konsequenzen können Mahngebühren oder im Extremfall ein Zwangsverkauf von Fondsanteilen sein, um die Steuerschuld zu begleichen. Halte deshalb immer eine kleine Liquiditätsreserve auf dem Verrechnungskonto bereit, besonders zu Jahresbeginn.
Drittens unterschätzen viele Einsteiger:innen die Bedeutung der korrekten Fondsklassifizierung. Nicht jedes Finanzprodukt, das im Alltag als „ETF" bezeichnet wird, ist automatisch ein Aktienfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes. Manche ETFs investieren in Rohstoffe, Anleihen oder setzen Derivate ein – und erreichen damit keine Aktienquote von 51 Prozent. Folge: Ein niedrigerer oder gar kein Teilfreistellungssatz gilt. Prüfe deshalb vor dem Kauf eines neuen ETFs im Basisinformationsblatt oder auf der Fondsseite, wie er steuerrechtlich klassifiziert ist.
Viertens solltest du beim Brokerwechsel besonders sorgfältig vorgehen. Wenn du ein Depot zu einem anderen Anbieter überträgst, müssen die steuerlichen Anschaffungsdaten – Kaufkurs, Kaufdatum, bereits gezahlte Vorabpauschalen – korrekt mitübertragen werden. Geschieht das nicht oder nur unvollständig, kann es beim späteren Verkauf zu einer falschen Berechnung des Veräußerungsgewinns kommen, was entweder zu einer Überzahlung oder – schlimmer – zu einer Steuernachforderung führen kann. Fordere nach einem Depotübertrago immer eine Bestätigung an, dass alle relevanten Steuerdaten übermittelt wurden, und vergleiche die Bestände beim neuen Anbieter sorgfältig mit den alten Unterlagen.
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Häufige Fragen
Das Investmentsteuerreformgesetz, das 2018 in Kraft getreten ist, vereinheitlicht die Besteuerung von Investmentfonds und ETFs. Es stellt sicher, dass Gewinne aus Fonds unabhängig von der Fondsart einheitlich besteuert werden, und verlagert die Besteuerung teilweise auf die Ebene des Fonds selbst.
Als Anleger:in musst du grundsätzlich Steuern auf deine ETF-Erträge zahlen, sobald deine Gewinne den jährlichen Sparerpauschbetrag übersteigen. Wenn dein Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, kannst du eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, um von der Abgeltungsteuer befreit zu werden.
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Steuervorauszahlung auf die erwarteten Erträge eines thesaurierenden Fonds, die unabhängig von tatsächlichen Ausschüttungen berechnet wird. Als ETF-Sparer musst du sie zahlen, wenn dein Fonds im jeweiligen Jahr einen Wertzuwachs erzielt hat und dein Freistellungsauftrag nicht ausgeschöpft ist.
Bei Aktienfonds und ETFs, die zu mindestens 51 Prozent in Aktien investieren, bleiben 30 Prozent der Erträge durch die Teilfreistellung steuerfrei. Das bedeutet, dass nur 70 Prozent deiner Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen.
Ja, das Investmentsteuerreformgesetz gilt auch für ausländische ETFs, einschließlich thesaurierender ETFs aus Irland. Diese Fonds werden steuerlich genauso behandelt wie inländische Fonds, wobei die Vorabpauschale und die Teilfreistellung ebenfalls Anwendung finden.
Beim Verkauf deines ETF-Sparplans werden die erzielten Kursgewinne als private Veräußerungsgeschäfte behandelt und unterliegen der Abgeltungsteuer. Du zahlst Steuern auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten, wobei der Sparerpauschbetrag und die Teilfreistellung berücksichtigt werden.
Einen Freistellungsauftrag stellst du direkt bei deinem Broker über das Online-Portal oder ein Formular, in dem du den zu berücksichtigenden Betrag angibst. Der Broker berücksichtigt den Sparerpauschbetrag dann automatisch bei der Steuerberechnung, sodass du bis zu diesem Betrag keine Abgeltungsteuer zahlst.
Nein, die Vorabpauschale wird nur in Jahren mit positiven Wertzuwächsen des Fonds berechnet. In Jahren mit Kursverlusten oder ohne Wertsteigerung entfällt die Vorabpauschale, da sie auf einer fiktiven Mindestrendite basiert, die nur bei positiver Performance angenommen wird.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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