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Bitcoin-ETF und Vorabpauschale: Das gilt für deine Steuer

Bitcoin-ETFs und Krypto-ETPs werden steuerlich unterschiedlich behandelt, je nachdem ob sie eine Auslieferoption anbieten. Die Vorabpauschale aus dem Investmentsteuergesetz betrifft nur Investmentfonds, nicht aber Krypto-ETPs ohne Auslieferoption.

10 Kapitel · 13 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Krypto-ETPs mit Auslieferoption werden wie Direktinvestments in Kryptowährungen behandelt, Gewinne sind nach 12 Monaten Haltedauer steuerfrei.
  • Krypto-ETPs ohne Auslieferoption gelten als Inhaberschuldverschreibungen und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent.
  • Die Vorabpauschale wird nur bei ETFs und Investmentfonds erhoben, nicht bei Krypto-ETPs.
  • Für Krypto-Gewinne innerhalb der 12-Monats-Frist gilt eine Freigrenze von 1000 Euro pro Jahr.

01 · Grundlagen

Was ist die Vorabpauschale bei ETFs?

Die Vorabpauschale ist eine jährliche Steuervorauszahlung auf thesaurierende Fonds und ETFs. Sie wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt und soll eine Steuerstundung verhindern.

Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass du auch bei thesaurierenden ETFs jedes Jahr einen kleinen Teil deiner Erträge versteuerst. Deine Depotbank ermittelt den Betrag im Januar für das abgelaufene Jahr und führt die Steuer direkt an das Finanzamt ab. Du musst dich um die Berechnung also nicht selbst kümmern.

Für die Höhe sind der Basiszins, der Fondswert am Jahresanfang und die tatsächliche Wertentwicklung entscheidend. Der Basiszins für 2026 wird vom Bundesfinanzministerium festgelegt und aus der Rendite deutscher Bundesanleihen abgeleitet. Liegt dein Fonds im Minus, fällt keine Vorabpauschale an.

Die Vorabpauschale ist eine pauschale Wertsteigerung, die als Bemessungsgrundlage für die jährliche Besteuerung dient. Sie wird von der Depotbank berechnet und direkt an das Finanzamt abgeführt. Die Abbuchung erfolgt vom Verrechnungskonto, wenn kein ausreichender Freistellungsauftrag besteht.

Kurz erklärt

Vorabpauschale

Eine pauschale Wertsteigerung, die als Bemessungsgrundlage für die jährliche Besteuerung von thesaurierenden ETFs und Fonds dient. Sie wird von der Depotbank berechnet und direkt an das Finanzamt abgeführt.

Die Vorabpauschale wird jedes Jahr im Januar für das vorherige Jahr berechnet und vom Verrechnungskonto abgebucht, wenn kein Freistellungsauftrag besteht.

02 · Vergleich

Besteuerung von Bitcoin-ETFs und Krypto-ETPs im Vergleich

Die steuerliche Behandlung hängt von der Produktstruktur ab. Entscheidend ist, ob der Krypto-ETP eine physische Auslieferoption für die hinterlegten Coins anbietet.

Bei Krypto-ETPs entscheidet die Produktstruktur über die Steuerart. Produkte mit physischer Auslieferoption für die hinterlegten Coins behandelt das Finanzamt wie ein Direktinvestment in Kryptowährungen. Gewinne sind dann nach einer Haltedauer von zwölf Monaten steuerfrei.

Krypto-ETPs ohne Auslieferoption gelten dagegen als Inhaberschuldverschreibungen. Auf realisierte Kursgewinne fällt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag an. Eine Haltedauer führt hier nicht zur Steuerfreiheit.

Die Vorabpauschale fällt bei keinem Krypto-ETP an, unabhängig von der Auslieferoption. Sie gilt nur für ETFs und Investmentfonds. Auch die Teilfreistellung von 30 Prozent für Aktienfonds gibt es bei Krypto-ETPs nicht, da diese in der Regel keine Dividenden ausschütten.

Die Verlustverrechnung folgt ebenfalls getrennten Wegen. Verluste aus Krypto-ETPs mit Auslieferoption kannst du nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Verluste aus Krypto-ETPs ohne Auslieferoption lassen sich dagegen mit anderen Kapitalerträgen wie ETF-Gewinnen oder Zinserträgen ausgleichen.

Steuerliche Behandlung von Krypto-ETPs nach Produktstruktur
Mit AuslieferoptionOhne Auslieferoption
Steuerliche EinordnungWie Direktinvestment in KryptowährungWie Inhaberschuldverschreibung
SteuerartEinkommensteuer (privates Veräußerungsgeschäft)Abgeltungsteuer 25 Prozent
Haltedauer für Steuerfreiheit12 MonateKeine Steuerfreiheit durch Haltedauer
VorabpauschaleNeinNein
Teilfreistellung 30 ProzentNeinNein
VerlustverrechnungNur mit privaten VeräußerungsgeschäftenMit anderen Kapitalerträgen

03 · Schritt für Schritt

So funktioniert die Besteuerung von thesaurierenden ETFs

Bei thesaurierenden ETFs erfolgt kein Geldzufluss, trotzdem fällt jährlich Steuer auf die Vorabpauschale an. Die Depotbank berechnet den Betrag und bucht ihn vom Verrechnungskonto ab.

Bei thesaurierenden ETFs bekommst du keine Ausschüttungen auf dein Konto. Trotzdem wird jährlich Steuer fällig, und zwar über die Vorabpauschale. Deine Depotbank berechnet den Betrag automatisch und bucht ihn von deinem Verrechnungskonto ab.

Die Berechnung läuft in drei Schritten. Zuerst legt das Bundesfinanzministerium zu Jahresbeginn den Basiszins fest. Dieser beruht auf der langfristig erzielbaren Rendite deutscher Bundesanleihen und wird aus Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank abgeleitet.

Im zweiten Schritt wird der Basisertrag ermittelt. Er ergibt sich aus dem Basiszins multipliziert mit 0,7 und dem Fondswert am Jahresanfang. Dieser Basisertrag bildet die Grundlage für die Vorabpauschale.

Die Vorabpauschale ist der Basisertrag, gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Jahr. Ist dein ETF also weniger gestiegen als der Basisertrag, zählt nur der kleinere tatsächliche Wertzuwachs. Bei ausschüttenden ETFs werden die Ausschüttungen auf die Vorabpauschale angerechnet.

01

Basiszins feststellen

Das Bundesfinanzministerium legt zu Jahresbeginn den Basiszins fest. Er beruht auf der langfristig erzielbaren Rendite deutscher Bundesanleihen und wird aus Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank abgeleitet.

02

Basisertrag berechnen

Der Basisertrag ergibt sich aus dem Basiszins multipliziert mit 0,7 und dem Fondswert am Jahresanfang. Er bildet die Grundlage für die Vorabpauschale.

03

Vorabpauschale ermitteln

Die Vorabpauschale ist der Basisertrag, gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Jahr. Bei ausschüttenden ETFs werden die Ausschüttungen angerechnet.

04

Teilfreistellung anwenden

Für Aktienfonds gilt eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Das bedeutet, 30 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei, nur 70 Prozent werden besteuert.

05

Steuer abführen

Die Depotbank führt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent direkt an das Finanzamt ab. Der Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro pro Person wird über den Freistellungsauftrag berücksichtigt.

04 · Was gilt

Wann die Vorabpauschale anfällt

Die Vorabpauschale betrifft nicht alle Anlageprodukte. Entscheidend ist, ob es sich um einen Investmentfonds oder ein anderes Wertpapier handelt.

Die Vorabpauschale betrifft nur Investmentfonds und ETFs. Bei thesaurierenden Varianten fällt sie in voller Höhe an, bei ausschüttenden wird sie um die Ausschüttungen gemindert. Fällt keine Vorabpauschale an, wenn dein Fonds im abgelaufenen Jahr keinen Wertzuwachs hatte.

Andere Anlageprodukte bleiben von der Vorabpauschale unberührt. Einzelaktien, Anleihen und Direktinvestments in Kryptowährungen unterliegen dieser Regelung nicht. Auch Krypto-ETPs sind ausgenommen, unabhängig davon, ob sie eine Auslieferoption anbieten.

Für Krypto-ETPs ohne Auslieferoption fällt keine Vorabpauschale an, obwohl sie der Abgeltungsteuer unterliegen. Die Steuer wird nur auf realisierte Kursgewinne beim Verkauf fällig. Krypto-ETPs mit Auslieferoption werden ohnehin wie Direktinvestments behandelt und fallen damit ebenfalls nicht unter die Vorabpauschale.

Vorabpauschale fällt an

·Thesaurierende ETFs
·Ausschüttende ETFs
·Thesaurierende Investmentfonds
·Ausschüttende Investmentfonds

Keine Vorabpauschale

·Krypto-ETPs ohne Auslieferoption
·Krypto-ETPs mit Auslieferoption
·Direktinvestments in Kryptowährungen
·Einzelaktien
·Anleihen

05 · Kosten

Was kostet dich die Vorabpauschale?

Die tatsächliche Steuerlast hängt vom Basiszins, dem Fondswert und der Wertentwicklung ab. Der Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro pro Person und Jahr reduziert die Steuer.

Die Steuerlast aus der Vorabpauschale hängt von drei Faktoren ab: dem Basiszins, dem Fondswert am Jahresanfang und der tatsächlichen Wertentwicklung. Auf den ermittelten Betrag fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer an. Bei Aktienfonds reduziert die Teilfreistellung von 30 Prozent die Bemessungsgrundlage.

Dein Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro pro Person und Jahr schützt einen Teil deiner Erträge vor der Steuer. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren sind es 2000 Euro. Dafür musst du bei deiner Depotbank einen Freistellungsauftrag einrichten.

Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag wird die Vorabpauschale aus eigenen Mitteln gezahlt. Die Depotbank bucht den Betrag automatisch vom Verrechnungskonto ab. Stelle daher sicher, dass dort genug Guthaben liegt, besonders bei thesaurierenden ETFs ohne Geldzufluss.

Steuerliche Belastung bei der Vorabpauschale

Sparer-Pauschbetrag pro Person1000 EUR
Sparer-Pauschbetrag zusammenveranlagt2000 EUR
Abgeltungsteuer25 %
Solidaritätszuschlag auf die Steuer5,5 %
Teilfreistellung Aktienfonds30 %

06 · Im Vertrag

Wichtige Begriffe zur ETF-Besteuerung

Das Investmentsteuergesetz verwendet spezifische Fachbegriffe, die du für das Verständnis der Vorabpauschale kennen solltest.

Das Investmentsteuergesetz arbeitet mit mehreren Fachbegriffen, die du für das Verständnis der Vorabpauschale kennen solltest. Der Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt und aus der Rendite deutscher Bundesanleihen abgeleitet. Er gibt den risikofreien Zins am Markt an.

Der Basisertrag ergibt sich aus dem Basiszins multipliziert mit 0,7 und dem Fondswert am Jahresanfang. Er ist die Grundlage für die Vorabpauschale. Die Teilfreistellung von 30 Prozent für Aktienfonds wurde als Ausgleich für die nicht mehr anrechenbare Quellensteuer eingeführt.

Der Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro pro Person und Jahr ist ein Freibetrag für Kapitalerträge. Er gilt für Zinsen, Dividenden und auch für die Vorabpauschale. Zusammenveranlagte Ehepaare können 2000 Euro in Anspruch nehmen.

Fachbegriffe im Investmentsteuergesetz

BasiszinsGrundlageWird jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt und aus der Rendite deutscher Bundesanleihen abgeleitet. Er gibt den risikofreien Zins am Markt an.
BasisertragBerechnungErgibt sich aus dem Basiszins multipliziert mit 0,7 und dem Fondswert am Jahresanfang. Er ist die Grundlage für die Vorabpauschale.
TeilfreistellungEntlastungFür Aktienfonds gilt eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Sie wurde als Ausgleich für die nicht mehr anrechenbare Quellensteuer eingeführt.
Sparer-PauschbetragFreibetragKapitalerträge bis 1000 Euro pro Person und Jahr sind steuerfrei. Zusammenveranlagte Ehepaare haben 2000 Euro. Der Betrag wird über den Freistellungsauftrag berücksichtigt.
AbgeltungsteuerSteuersatzKapitalerträge werden pauschal mit 25 Prozent besteuert, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.

07 · Checkliste

Checkliste: Das solltest du vor dem Jahreswechsel prüfen

Damit die Vorabpauschale korrekt abgeführt wird und du keine unnötigen Steuern zahlst, sind einige Punkte zu beachten.

Damit die Vorabpauschale korrekt abgeführt wird und du keine unnötigen Steuern zahlst, sind einige Punkte zu beachten. Die folgenden Schritte helfen dir, deine Depotstruktur steuerlich sauber aufzustellen.

  • Richte bei deiner Depotbank einen Freistellungsauftrag ein und prüfe, ob der Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro ausgeschöpft ist.
  • Stelle ausreichend Guthaben auf dem Verrechnungskonto sicher, damit die Depotbank die Vorabpauschale abbuchen kann.
  • Beachte bei thesaurierenden ETFs, dass kein Geldzufluss aus dem Fonds erfolgt und die Steuer aus eigenen Mitteln gezahlt wird.
  • Prüfe bei Krypto-ETPs, ob eine Auslieferoption besteht, um die korrekte steuerliche Behandlung zu kennen.
  • Dokumentiere Verluste aus Krypto-Geschäften innerhalb der 12-Monats-Frist für die Anlage SO der Einkommensteuererklärung.

Der wichtigste Punkt ist der Freistellungsauftrag, denn ohne ihn wird die Vorabpauschale sofort vom Verrechnungskonto abgebucht. Mit einem korrekt eingerichteten Auftrag bleibt dein Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro steuerfrei.

Vorbereitung auf die Vorabpauschale

01

Freistellungsauftrag bei der Depotbank einrichten und prüfen, ob der Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro ausgeschöpft ist

02

Ausreichend Guthaben auf dem Verrechnungskonto sicherstellen, damit die Depotbank die Vorabpauschale abbuchen kann

03

Bei thesaurierenden ETFs beachten, dass kein Geldzufluss aus dem Fonds erfolgt und die Steuer aus eigenen Mitteln gezahlt wird

04

Bei Krypto-ETPs prüfen, ob eine Auslieferoption besteht, um die korrekte steuerliche Behandlung zu kennen

05

Verluste aus Krypto-Geschäften innerhalb der 12-Monats-Frist in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung angeben

08 · Fehler vermeiden

Typische Fehler bei der Besteuerung von Krypto-ETPs

Die unterschiedliche Behandlung von Krypto-ETPs führt häufig zu Missverständnissen. Diese Fehler solltest du vermeiden.

Die unterschiedliche Behandlung von Krypto-ETPs führt häufig zu Missverständnissen. Ein verbreiteter Fehler ist die Annahme, dass alle Krypto-ETPs wie Direktinvestments in Kryptowährungen besteuert werden. Das gilt nur für Produkte mit Auslieferoption.

Ein weiterer Irrtum betrifft die Vorabpauschale. Viele Anleger erwarten, dass sie auch bei Krypto-ETPs anfällt. Sie gilt jedoch nur für ETFs und Investmentfonds, nicht für Krypto-ETPs.

Bei Krypto-Gewinnen innerhalb der 12-Monats-Frist gilt eine Freigrenze von 1000 Euro, kein Freibetrag. Überschreitest du diese Grenze, wird der gesamte Gewinn versteuert, nicht nur der Teil oberhalb von 1000 Euro. Verluste aus Krypto-Geschäften kannst du außerdem nicht mit Aktiengewinnen verrechnen.

Häufige Fehler und Missverständnisse

·Annahme, dass alle Krypto-ETPs wie Direktinvestments in Kryptowährungen besteuert werden: Nur Produkte mit Auslieferoption fallen unter die Regelung für private Veräußerungsgeschäfte
·Erwartung, dass die Vorabpauschale auch bei Krypto-ETPs anfällt: Sie gilt nur für ETFs und Investmentfonds, nicht für Krypto-ETPs
·Verwechslung von Freigrenze und Freibetrag: Bei Krypto-Gewinnen innerhalb der 12-Monats-Frist gilt eine Freigrenze von 1000 Euro, bei Überschreiten wird der gesamte Gewinn versteuert
·Annahme, dass Verluste aus Krypto-Geschäften mit Aktiengewinnen verrechnet werden können: Spekulationsverluste sind nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar
·Übersehen, dass der Tausch einer Kryptowährung in eine andere die Spekulationsfrist neu startet

09 · Hintergrund

Besteuerung von Kryptowährungen im Detail

Kryptowährungen gelten steuerlich als sonstige Wirtschaftsgüter und unterliegen der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Die Regeln unterscheiden sich grundlegend von der ETF-Besteuerung.

Für den Fiskus sind Kryptowährungen als sonstige Wirtschaftsgüter einzustufen. Damit unterliegen sie der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, auch Spekulationsgeschäfte genannt. Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin und anderen Coins gelten nicht als Kapitaleinkünfte, daher fällt keine Abgeltungsteuer an.

Verkaufst du Kryptowährungen innerhalb von zwölf Monaten mit Gewinn, handelt es sich um Spekulationsgewinne, die deinem regulären Einkommensteuersatz unterliegen. Hältst du die Coins länger als zwölf Monate, bleiben Gewinne steuerfrei. Bei Gewinnen innerhalb der Spekulationsfrist gilt eine Freigrenze von 1000 Euro pro Jahr.

Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere setzt die Spekulationsfrist von vorne in Gang. Das Finanzamt macht keinen Unterschied, ob du Coins in Euro umtauschst, damit einkaufst oder gegen eine andere Kryptowährung tauschst. Jeder dieser Vorgänge ist ein steuerlich relevantes Veräußerungsgeschäft.

Verluste aus Krypto-Geschäften innerhalb der Jahresfrist kannst du in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar, etwa aus Edelmetallverkäufen oder fremdgenutzten Immobilien. Eine Verrechnung mit Aktiengewinnen ist ausgeschlossen.

Für den Fiskus sind Kryptowährungen als sonstige Wirtschaftsgüter einzustufen. Damit unterliegen sie der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, auch Spekulationsgeschäfte genannt. Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin und anderen Coins gelten nicht als Kapitaleinkünfte, daher fällt keine Abgeltungsteuer an.

Werden Kryptowährungen innerhalb von zwölf Monaten mit Gewinn verkauft, handelt es sich um Spekulationsgewinne, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen. Wird die Währung länger als zwölf Monate gehalten, bleiben Gewinne steuerfrei. Bei Gewinnen innerhalb der Spekulationsfrist kann eine Freigrenze von 1000 Euro in Anspruch genommen werden.

Wichtig ist: Liegt der Gewinn über 1000 Euro, muss der gesamte Betrag versteuert werden, nicht nur der Teil oberhalb der Freigrenze. Die Gewinne sind in der jährlichen Steuererklärung in der Anlage SO zu deklarieren und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet.

Aus Sicht des Finanzamts macht es keinen Unterschied, ob ein Veräußerungsgewinn durch Umtausch in eine reguläre Währung, beim Einkaufen oder durch den Tausch in eine andere Kryptowährung entsteht. Wird eine Währung in eine andere getauscht, beginnt die Spekulationsfrist von vorne.

10 · Was gilt

Verlustverrechnung bei Krypto und ETFs

Die Verrechnung von Verlusten folgt unterschiedlichen Regeln, je nachdem ob es sich um Krypto-Geschäfte oder Kapitalerträge handelt.

Verrechenbar

·Krypto-Verluste mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften
·Krypto-Verluste mit Gewinnen aus Edelmetallverkäufen
·Krypto-Verluste mit Gewinnen aus fremdgenutzten Immobilien
·ETP-Verluste ohne Auslieferoption mit anderen Kapitalerträgen

Nicht verrechenbar

·Krypto-Verluste mit Aktiengewinnen
·Krypto-Verluste mit ETF-Gewinnen
·Krypto-Verluste mit Zinserträgen
·ETP-Verluste mit Auslieferoption mit Kapitalerträgen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026