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Ratgeber · Versicherung

Risikolebensversicherung: Wann zahlt sie im Ernstfall?

Die Risikolebensversicherung zahlt die vereinbarte Summe, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit stirbt. Entscheidend sind dabei die Rollen von versicherter Person, Versicherungs­nehmer und Bezugsberechtigtem.

10 Kapitel · 12 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Die Auszahlung erfolgt nur bei Tod der versicherten Person während der Laufzeit, nicht bei Vertragsende.
  • Das Geld geht an den Bezugsberechtigten, ersatzweise an den Versicherungsnehmer oder die Erben.
  • Bei Suizid kann die Leistung je nach Vertragslaufzeit und Klausel entfallen oder verzögert werden.
  • Eine Kündigung oder ein Vertragsablauf führt nicht zu einer Rückerstattung der Beiträge.

01 · Grundlagen

Diese Personen spielen bei der Auszahlung eine Rolle

Für die Frage, wer im Todesfall das Geld erhält, musst du drei Rollen unterscheiden. Sie bestimmen, ob die Auszahlung an die Hinterbliebenen, den Vertragspartner oder den Nachlass geht.

Im Versicherungsvertrag werden versicherte Person, Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter klar getrennt. Diese Rollen können auf dieselbe Person fallen, müssen es aber nicht. Gerade bei der Auszahlung entscheidet diese Zuordnung, wer im Ernstfall das Geld erhält.

Die versicherte Person ist diejenige, deren Tod den Versicherungsfall auslöst. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag ab und zahlt die Beiträge. Der Bezugsberechtigte ist die Person, die im Todesfall die vereinbarte Summe ausgezahlt bekommt.

Der Bezugsberechtigte kann frei gewählt werden und muss weder mit dem Versicherungsnehmer noch mit den Erben identisch sein. Du kannst also auch eine Person außerhalb der Familie begünstigen. Wichtig ist, dass du diese Festlegung schriftlich im Vertrag dokumentierst.

Kurz erklärt

Versicherte Person, Versicherungs­nehmer, Bezugsberechtigter

Die versicherte Person ist die Person, deren Tod den Versicherungsfall auslöst. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag ab und zahlt die Beiträge. Der Bezugsberechtigte erhält im Todesfall die Versicherungssumme.

Der Bezugsberechtigte kann frei gewählt werden und muss nicht mit dem Versicherungsnehmer oder den Erben identisch sein.

02 · Was gilt

Wann die Risikolebensversicherung zahlt und wann nicht

Die Leistungspflicht des Versicherers hängt vom Todeszeitpunkt und der Todesursache ab. Nicht jeder Todesfall während der Laufzeit führt automatisch zu einer sofortigen Auszahlung.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Tod durch einen Unfall oder eine natürliche Ursache eintritt. Auch ein Tod kurz nach Vertragsbeginn ist grundsätzlich abgedeckt, sofern du bei Abschluss alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet hast.

Keine Leistung erhältst du, wenn der Vertrag bereits abgelaufen ist oder du ihn gekündigt hast. Bei Suizid innerhalb einer vereinbarten Karenzzeit, die häufig drei Jahre beträgt, kann die Auszahlung verweigert werden. Auch ein Tod infolge eines noch nicht aufgeklärten Verbrechens führt zu einer Verzögerung, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind.

Einige Tarife bieten eine vorgezogene Todesfallleistung bei unheilbarer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung. In diesem Fall kann die Summe bereits zu Lebzeiten der versicherten Person ausgezahlt werden. Diese Option ist jedoch nicht in jedem Vertrag enthalten.

Da zahlt sie

·Tod der versicherten Person während der Vertragslaufzeit
·Tod durch Unfall oder natürliche Ursachen
·Tod kurz nach Vertragsbeginn, sofern keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliegt
·Vorgezogene Todesfallleistung bei unheilbarer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung (je nach Tarif)

Da zahlt sie nicht oder verzögert

·Tod nach Ablauf der Vertragslaufzeit
·Kündigung des Vertrags durch den Versicherungsnehmer
·Suizid innerhalb einer vereinbarten Karenzzeit (z. B. 3 Jahre)
·Tod infolge eines noch nicht aufgeklärten Verbrechens

03 · Schritt für Schritt

So läuft die Auszahlung im Todesfall ab

Nach dem Tod der versicherten Person müssen die Hinterbliebenen den Versicherer informieren und Unterlagen einreichen. Die Bearbeitung dauert in der Regel einige Wochen.

Eine formlose Meldung per Telefon oder E-Mail reicht zunächst aus. Danach fordert der Versicherer die notwendigen Unterlagen an.

Für die Bearbeitung reichst du den Versicherungsschein im Original, die Sterbeurkunde und den Personalausweis der verstorbenen Person ein. Bist du weder Bezugsberechtigter noch Versicherungsnehmer, sondern Erbe, benötigst du zusätzlich einen Erbschein.

Der Versicherer prüft, ob der Todesfall in die Vertragslaufzeit fällt und keine Ausschlussklausel greift. Nach positiver Prüfung wird die vereinbarte Versicherungssumme in einer Einmalzahlung an den Bezugsberechtigten überwiesen. Die Bearbeitung dauert in der Regel 14 bis 30 Tage nach Eingang aller Dokumente.

01

Todesfall melden

Informiere den Versicherer schnellstmöglich, zunächst formlos per Telefon oder E-Mail.

02

Unterlagen einreichen

Reiche den Versicherungsschein im Original, die Sterbeurkunde und den Personalausweis der verstorbenen Person ein.

03

Leistungsanspruch prüfen

Der Versicherer prüft, ob der Todesfall in die Vertragslaufzeit fällt und keine Ausschlussklausel greift.

04

Auszahlung erhalten

Nach positiver Prüfung wird die vereinbarte Versicherungssumme in einer Einmalzahlung an den Bezugsberechtigten überwiesen.

04 · Vergleich

Wer bekommt das Geld: Bezugsberechtigter, Versicherungs­nehmer oder Erben?

Die Auszahlung folgt einer klaren Reihenfolge. Das Bezugsrecht im Vertrag hat Vorrang vor der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge.

Ist im Vertrag ein Bezugsberechtigter benannt und lebt dieser noch, erhält er die Summe immer zuerst. Das vertragliche Bezugsrecht hat Vorrang vor der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge.

Gibt es keinen Bezugsberechtigten, steht die Leistung dem Versicherungsnehmer zu. Das gilt aber nur, wenn er nicht selbst die versicherte Person ist. Ist auch der Versicherungsnehmer verstorben oder kann die Summe nicht entgegennehmen, fällt das Geld in den Nachlass des Versicherungsnehmers und wird an die Erben verteilt.

Für dich bedeutet das: Wenn du sicherstellen willst, dass eine bestimmte Person das Geld erhält, musst du sie ausdrücklich als Bezugsberechtigten benennen. Andernfalls greift die gesetzliche Erbfolge, die deinen Wünschen widersprechen kann.

Auszahlungsempfänger im Vergleich
BezugsberechtigterVersicherungs­nehmerErben
Wer ist das?Die im Vertrag namentlich benannte PersonDie Person, die den Vertrag abgeschlossen hatPersonen, die nach gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge erben
Wann erhält diese Person die Summe?Immer zuerst, sofern im Vertrag benannt und noch lebendWenn kein Bezugsberechtigter benannt ist und er nicht selbst die versicherte Person istWenn weder Bezugsberechtigter noch Versicherungsnehmer die Leistung erhalten können
Verhältnis zur ErbfolgeHat Vorrang vor der ErbfolgeErhält die Leistung, wenn er nicht selbst die versicherte Person istErhalten die Leistung als Teil des Nachlasses des Versicherungsnehmers

05 · Im Vertrag

Suizid: Diese Klauseln entscheiden über die Zahlung

Bei Selbsttötung gelten besondere Regeln. Ob und wann die Versicherung zahlt, hängt von der vereinbarten Suizidklausel und der bisherigen Vertragslaufzeit ab.

Bei Selbsttötung gelten besondere Regeln, die in der Suizidklausel des Vertrags festgelegt sind. Viele Versicherer schließen die Leistung aus, wenn die versicherte Person innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsabschluss durch Suizid stirbt. Nach Ablauf dieser Karenzzeit besteht in der Regel voller Schutz.

Die Karenzzeit beträgt häufig drei Jahre. Stirbt die versicherte Person vor Ablauf dieser Frist durch Suizid, wird nicht gezahlt. Einige Anbieter leisten jedoch auch in diesem Fall, sofern der Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat.

Bei bestimmten Krankheiten können Ausnahmen von der Suizidklausel gelten. Prüfe daher die genauen Bedingungen deines Vertrags, wenn du Klarheit über diesen Sonderfall benötigst. Die vorgezogene Todesfallleistung ist davon unabhängig und greift nur bei unheilbarer Krankheit mit einer Lebenserwartung von unter 12 Monaten.

Wichtige Klauseln im Zusammenhang mit Suizid

SuizidklauselLeistungsausschlussViele Verträge schließen die Leistung bei Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsabschluss aus. Danach besteht in der Regel voller Schutz.
KarenzzeitWartezeitDie Karenzzeit beträgt häufig drei Jahre. Stirbt die versicherte Person vor Ablauf dieser Frist durch Suizid, wird nicht gezahlt.
Vorgezogene TodesfallleistungSonderfallBei unheilbarer Krankheit mit einer Lebenserwartung von unter 12 Monaten kann die Summe auf Wunsch vor dem Tod ausgezahlt werden, sofern der Tarif dies vorsieht.

06 · Hintergrund

Vorgezogene Todesfallleistung: Auszahlung schon zu Lebzeiten

Einige Tarife erlauben eine Auszahlung vor dem Tod, wenn eine unheilbare Krankheit diagnostiziert wurde. Das ist die einzige Ausnahme vom Grundsatz, dass die Risikolebensversicherung nur im Todesfall zahlt.

Die vorgezogene Todesfallleistung ist eine optionale Zusatzleistung in manchen Risikolebensversicherungen. Sie greift, wenn bei der versicherten Person eine fortschreitende unheilbare Krankheit festgestellt wird, die nach ärztlicher Einschätzung binnen 12 Monaten zum Tod führt und nur noch symptomlindernd behandelt wird.

In diesem Fall kann die versicherte Person die Versicherungssumme ganz oder teilweise vorab erhalten. Das Geld kann für medizinische Versorgung, Pflege oder persönliche Wünsche verwendet werden. Die Auszahlung erfolgt dann nicht an die Hinterbliebenen, sondern an die versicherte Person selbst.

Diese Leistung ist die einzige Ausnahme vom Grundsatz, dass die Risikolebensversicherung nur im Todesfall zahlt. Ob dein Tarif diese Option enthält, erkennst du an den Vertragsbedingungen. Nicht jeder Anbieter bietet sie an.

Die vorgezogene Todesfallleistung ist eine optionale Zusatzleistung in manchen Risikolebensversicherungen. Sie greift, wenn bei der versicherten Person eine fortschreitende unheilbare Krankheit festgestellt wird, die nach ärztlicher Einschätzung binnen 12 Monaten zum Tod führt und nur noch symptomlindernd behandelt wird.

In diesem Fall kann die versicherte Person die Versicherungssumme ganz oder teilweise vorab erhalten. Das Geld kann für medizinische Versorgung, Pflege oder persönliche Wünsche verwendet werden. Die Auszahlung erfolgt dann nicht an die Hinterbliebenen, sondern an die versicherte Person selbst.

Nicht jeder Tarif enthält diese Option. Wenn du sie wünschst, prüfe die Versicherungsbedingungen vor Vertragsabschluss gezielt auf den Begriff der vorgezogenen Todesfallleistung.

07 · Kosten

Kündigung oder Vertragsablauf: Was passiert mit den Beiträgen?

Die Risikolebensversicherung ist keine kapitalbildende Versicherung. Bei Kündigung oder regulärem Vertragsende gibt es keine Auszahlung und keine Beitragsrückerstattung.

Die Risikolebensversicherung ist keine kapitalbildende Versicherung. Bei Kündigung oder regulärem Vertragsende gibt es keine Auszahlung und keine Beitragsrückerstattung. Die eingezahlten Beiträge sind mit dem Versicherungsschutz verbraucht.

Kündigst du den Vertrag, erhältst du 0 Euro zurück. Läuft der Vertrag ohne Todesfall ab, wird ebenfalls keine Summe ausgezahlt. Nur wenn die versicherte Person während der Laufzeit stirbt, wird die vereinbarte Versicherungssumme fällig.

Eine Kündigung ist nur sinnvoll, wenn der Versicherungsschutz sicher nicht mehr benötigt wird. Alternativ bieten manche Tarife eine Beitragspause oder Beitragsfreistellung an. Dabei zahlst du vorübergehend keine Beiträge, der Versicherungsschutz bleibt aber teilweise oder vollständig erhalten.

Was du bei Kündigung oder Ablauf zurückbekommst

Eingezahlte Beiträge bei Kündigung0 EUR
Versicherungssumme bei Vertragsablauf ohne Todesfall0 EUR
Versicherungssumme bei Tod während der LaufzeitVereinbarte Summe

08 · Checkliste

Erbschafts­teuer: So wird die Auszahlung behandelt

Ob auf die Versicherungssumme Erbschaftsteuer anfällt, hängt davon ab, wer die Leistung erhält und in welchem Verhältnis diese Person zur versicherten Person stand.

Erhält der Bezugsberechtigte die Summe direkt aus dem Vertrag, fällt sie in dessen eigenes Vermögen und nicht in den Nachlass.

Ist der Bezugsberechtigte zugleich Erbe, wird die Summe bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dem Erwerb hinzugerechnet. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben hohe Freibeträge, Kinder ebenfalls. Dadurch bleibt die Auszahlung in vielen Fällen steuerfrei.

Ist kein Bezugsberechtigter benannt und die Summe fällt in den Nachlass, wird sie wie übriges Erbvermögen besteuert. Das kann zu einer höheren Steuerlast führen, als wenn die Summe direkt an eine begünstigte Person ausgezahlt worden wäre.

Das solltest du zur Erbschaftsteuer wissen

01

Erhält der Bezugsberechtigte die Summe direkt aus dem Vertrag, fällt sie in dessen eigenes Vermögen und nicht in den Nachlass.

02

Ist der Bezugsberechtigte zugleich Erbe, wird die Summe bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dem Erwerb hinzugerechnet.

03

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben hohe Freibeträge, Kinder ebenfalls.

04

Ist kein Bezugsberechtigter benannt und die Summe fällt in den Nachlass, wird sie wie übriges Erbvermögen besteuert.

09 · Fehler vermeiden

Typische Fehler bei der Festlegung des Bezugsberechtigten

Viele Verträge scheitern in der Praxis nicht an der Versicherung, sondern an unklaren oder veralteten Bezugsrechten. Das führt zu Verzögerungen oder Auszahlungen an die falsche Person.

Du solltest das Bezugsrecht daher regelmäßig überprüfen.

Hast du keinen Bezugsberechtigten benannt, fällt die Summe in den Nachlass und kann für Nachlassverbindlichkeiten verwendet werden. Ist der Bezugsberechtigte bereits verstorben und kein Ersatzbezugsberechtigter benannt, geht das Geld an den Versicherungsnehmer oder die Erben, nicht automatisch an die nächste gewünschte Person.

Nach einer Scheidung solltest du das Bezugsrecht umgehend ändern, wenn der frühere Partner nicht mehr begünstigt sein soll. Auch bei minderjährigen Kindern als Bezugsberechtigten kann die Auszahlung bis zur Volljährigkeit durch das Familiengericht verwaltet werden, was zu Verzögerungen führt.

Diese Fehler solltest du vermeiden

·Kein Bezugsberechtigter benannt: Dann fällt die Summe in den Nachlass und kann für Nachlassverbindlichkeiten verwendet werden.
·Bezugsberechtigter ist bereits verstorben: Ohne Ersatzbezugsberechtigten geht das Geld an den Versicherungsnehmer oder die Erben, nicht automatisch an die nächste gewünschte Person.
·Bezugsrecht nach Scheidung nicht geändert: Der frühere Partner erhält die Summe, wenn er weiterhin als bezugsberechtigt eingetragen ist.
·Minderjährige Kinder als Bezugsberechtigte: Die Auszahlung kann bis zur Volljährigkeit durch das Familiengericht verwaltet werden.

10 · Checkliste

Versicherungs­summe und Laufzeit: Die Basis für den Ernstfall

Die Höhe der Versicherungssumme und die Dauer der Vertragslaufzeit bestimmen, ob die Hinterbliebenen im Ernstfall ausreichend abgesichert sind. Beide Größen solltest du an deiner Lebenssituation ausrichten.

Als Hauptverdiener einer Familie mit Kindern wird oft das 3- bis 5-Fache des Jahresbruttogehalts als Versicherungssumme empfohlen. Die Laufzeit sollte mindestens bis zum Ende der Ausbildungszeit der Kinder oder bis zur Ablösung des Immobilienkredits reichen.

Bei einem gemeinsamen Immobilienkredit kann die Summe an die Restschuld gekoppelt werden, damit der überlebende Partner die Immobilie halten kann. Eine zu niedrige Summe führt im Ernstfall zu einer Versorgungslücke, eine zu hohe Summe zu unnötig hohen Beiträgen.

Faustregeln für Summe und Laufzeit

01

Als Hauptverdiener einer Familie mit Kindern wird oft das 3- bis 5-Fache des Jahresbruttogehalts als Versicherungssumme empfohlen.

02

Die Laufzeit sollte mindestens bis zum Ende der Ausbildungszeit der Kinder oder bis zur Ablösung des Immobilienkredits reichen.

03

Bei einem gemeinsamen Immobilienkredit kann die Summe an die Restschuld gekoppelt werden, damit der überlebende Partner die Immobilie halten kann.

04

Eine zu niedrige Summe führt im Ernstfall zu einer Versorgungslücke, eine zu hohe Summe zu unnötig hohen Beiträgen.

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026