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Krankenversicherung für Werkstudenten: Was jetzt für dich gilt

Als Werkstudentin oder Werkstudent bist du in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungs­frei. Dein Schutz läuft in der Regel über die studentische Krankenversicherung oder die beitragsfreie Familienversicherung.

11 Kapitel · 12 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Das Werkstudentenprivileg gilt unabhängig von der Höhe deines Verdienstes, solange du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest.
  • In der Rentenversicherung bist du als Werkstudent versicherungspflichtig, sobald dein Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
  • Bis zum 25. Geburtstag kannst du beitragsfrei familienversichert bleiben, wenn dein Gesamteinkommen 565 Euro monatlich nicht übersteigt.
  • In den Semesterferien darfst du mehr als 20 Stunden arbeiten, ohne das Werkstudentenprivileg zu verlieren, maximal jedoch 26 Wochen im Jahr.

01 · Grundlagen

Was bedeutet das Werkstudentenprivileg?

Das Werkstudentenprivileg ist keine eigene Versicherung, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Sonderstellung. Sie sorgt dafür, dass du als ordentlich Studierende oder ordentlich Studierender in mehreren Versicherungszweigen beitragsfrei bleibst.

Das Werkstudentenprivileg ist eine sozialversicherungsrechtliche Sonderstellung für ordentlich Studierende. Es befreit dich in deinem Nebenjob von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dein Arbeitgeber führt für dich in diesen Zweigen keine Beiträge ab, unabhängig von der Höhe deines Verdienstes.

Voraussetzung ist, dass dein Studium im Vordergrund steht und dein Job nur eine Nebensache bleibt. Das wird anhand deiner Arbeitszeit und deines Studierendenstatus geprüft. In der Rentenversicherung gilt das Privileg nicht, dort bist du als Werkstudentin versicherungspflichtig.

Dein Krankenversicherungsschutz läuft währenddessen über die studentische Krankenversicherung oder die beitragsfreie Familienversicherung weiter. Das Werkstudentenprivileg selbst ist keine eigene Versicherung, sondern regelt nur die Beitragspflicht deines Arbeitgebers.

Kurz erklärt

Werkstudentenprivileg

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für ordentlich Studierende, die neben dem Studium arbeiten. Voraussetzung ist, dass das Studium im Vordergrund steht und die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt.

In der Rentenversicherung gilt das Privileg nicht, dort bist du als Werkstudent versicherungspflichtig.

02 · Was gilt

Wann bist du als Werkstudentin versicherungs­frei?

Ob du unter das Werkstudentenprivileg fällst, hängt von deinem Studierendenstatus und deiner Arbeitszeit ab. Die Höhe deines Verdienstes ist dabei zweitrangig.

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht, wenn du als ordentlich Studierende eingeschrieben bist und dein Studium den Schwerpunkt deiner Tätigkeit bildet. Während der Vorlesungszeit darfst du dafür an Werktagen tagsüber maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Die Höhe deines Arbeitsentgelts spielt für diese Versicherungsfreiheit keine Rolle.

Mehrarbeit über 20 Stunden hinaus ist nur unter bestimmten Bedingungen unschädlich. Sie muss am Wochenende, in den Abend- oder Nachtstunden oder in den offiziellen Semesterferien deiner Hochschule liegen. In der vorlesungsfreien Zeit darfst du deine Stunden aufstocken, solange du die 26-Wochen-Regel im Zeitjahr nicht überschreitest.

Nicht versicherungsfrei bist du, wenn du während der Vorlesungszeit dauerhaft mehr als 20 Stunden pro Woche an Werktagen tagsüber arbeitest. Auch ein Urlaubssemester oder eine Tätigkeit als Teilnehmende an einem dualen Studiengang schließt das Werkstudentenprivileg aus.

Versicherungsfrei

·Arbeit während der Vorlesungszeit von maximal 20 Stunden pro Woche
·Arbeit am Wochenende, in den Abend- oder Nachtstunden über 20 Stunden hinaus
·Arbeit in den Semesterferien über 20 Stunden hinaus, maximal 26 Wochen im Jahr
·Mehrere Jobs nebeneinander, solange die Gesamtarbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt

Nicht versicherungsfrei

·Arbeit von mehr als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit
·Beschäftigung während eines Urlaubssemesters
·Tätigkeit als Teilnehmende oder Teilnehmender eines dualen Studiengangs
·Arbeit als Gasthörende oder Gasthörer an einer Universität

03 · Vergleich

Familienversicherung oder studentische Krankenversicherung?

Dein Schutz in der Krankenversicherung läuft entweder beitragsfrei über deine Eltern oder über deine eigene studentische Krankenversicherung. Welche Option für dich gilt, entscheidet vor allem dein Alter und dein Einkommen.

Bis zu deinem 25. Geburtstag kannst du in der Regel beitragsfrei familienversichert sein.

Für die Familienversicherung darf dein monatliches Gesamteinkommen 565 Euro nicht übersteigen. Übst du einen Minijob aus, liegt die Grenze bei 603 Euro. Überschreitest du diese Grenze, wechselst du in die studentische Krankenversicherung. Dort zahlst du einen eigenen Beitrag, der günstiger ist als der reguläre Arbeitnehmerbeitrag.

Die studentische Krankenversicherung gilt bis zum Ende des Semesters, in das dein 30. Geburtstag fällt. In der Pflegeversicherung bist du bei der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert. In der studentischen Krankenversicherung zahlst du auch einen eigenen Beitrag zur Pflegeversicherung.

Die zwei Wege in der Krankenversicherung für Werkstudenten
FamilienversicherungStudentische Krankenversicherung
AltersgrenzeBis zum 25. GeburtstagBis zum Ende des Semesters, in das dein 30. Geburtstag fällt
Monatliches GesamteinkommenMaximal 565 Euro, bei einem Minijob 603 EuroKeine Einkommensgrenze, solange du als Werkstudentin giltst
BeitragBeitragsfreiEigener Beitrag, günstiger als der reguläre Arbeitnehmerbeitrag
PflegeversicherungBeitragsfrei mitversichertEigener Beitrag zur Pflegeversicherung

04 · Was gilt

Die 20-Stunden-Grenze: Was zählt, was nicht?

Die 20-Stunden-Grenze ist die zentrale Regel für dein Werkstudentenprivileg. Entscheidend ist nicht nur die Dauer, sondern auch der Zeitpunkt deiner Arbeit.

Arbeit während der Vorlesungszeit an Werktagen tagsüber zählt vollständig zur 20-Stunden-Grenze.

Nicht zur 20-Stunden-Grenze zählt Arbeit in den offiziellen Semesterferien deiner Hochschule. Auch Arbeit am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden ist unschädlich, selbst wenn du dadurch insgesamt über 20 Stunden kommst. Mehrarbeit in der vorlesungsfreien Zeit ist bis zu 26 Wochen im Jahr erlaubt.

Arbeit in einem Urlaubssemester zählt dagegen vollständig zur Grenze, weil du in dieser Zeit nicht als ordentlich Studierende giltst. Auch ein Praktikum, das nicht in der Studienordnung vorgeschrieben ist, oder Arbeit nach dem offiziellen Ende deines Studiums fällt nicht unter das Werkstudentenprivileg.

Zählt nicht zur 20-Stunden-Grenze

·Arbeit in den offiziellen Semesterferien deiner Hochschule
·Arbeit am Wochenende
·Arbeit in den Abend- und Nachtstunden
·Mehrarbeit in der vorlesungsfreien Zeit bis zu 26 Wochen im Jahr

Zählt zur 20-Stunden-Grenze

·Arbeit während der Vorlesungszeit an Werktagen tagsüber
·Arbeit in einem Urlaubssemester
·Arbeit in einem Praktikum, das nicht in der Studienordnung vorgeschrieben ist
·Arbeit nach dem offiziellen Ende deines Studiums

05 · Schritt für Schritt

So funktioniert die Rentenversicherung für Werkstudenten

Anders als in der Kranken- und Pflegeversicherung bist du als Werkstudentin in der Rentenversicherung nicht automatisch befreit. Hier gelten die allgemeinen Regeln für Beschäftigte.

Liegt dein regelmäßiger Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze, gilt dein Job als Minijob und du bist in der Rentenversicherung versicherungsfrei.

Du kannst dich bei einem Minijob auf Antrag versichern lassen. Verdienst du mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, tritt für dich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Dein Arbeitgeber führt dann Rentenversicherungsbeiträge ab.

Anders als Minijobbende kannst du dich als Werkstudentin nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Beiträge zahlst du also in voller Höhe, sobald dein Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

01

Verdienst prüfen

Liegt dein regelmäßiger Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze, gilt dein Job als Minijob. Du bist dann in der Rentenversicherung versicherungsfrei, kannst dich aber auf Antrag versichern lassen.

02

Über der Geringfügigkeitsgrenze

Verdienst du mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, tritt für dich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Dein Arbeitgeber führt dann Rentenversicherungsbeiträge ab.

03

Keine Befreiung möglich

Anders als Minijobbende kannst du dich als Werkstudentin nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Beiträge zahlst du also in jedem Fall.

06 · Kosten

Einkommensgrenzen: Was darfst du verdienen?

Für dein Werkstudentenprivileg gibt es keine Verdienstobergrenze. Eine Einkommensgrenze spielt nur dann eine Rolle, wenn du beitragsfrei familienversichert bleiben möchtest.

Du kannst als Werkstudentin unbegrenzt verdienen, ohne deinen Status in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu verlieren. Eine Einkommensgrenze spielt nur dann eine Rolle, wenn du beitragsfrei familienversichert bleiben möchtest.

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich. Für die Familienversicherung gilt ohne Minijob ein Gesamteinkommen von maximal 565 Euro. Mit Minijob liegt die Grenze bei 603 Euro monatlich.

Überschreitest du die Grenze der Familienversicherung, wechselst du in die studentische Krankenversicherung. Dein Werkstudentenstatus bleibt davon unberührt, du zahlst dann aber einen eigenen Beitrag.

Einkommensgrenzen für Werkstudenten im Überblick

Familienversicherung: Gesamteinkommen ohne Minijob565 EUR
Familienversicherung: Gesamteinkommen mit Minijob603 EUR
Werkstudentenprivileg: Keine Einkommensgrenzeunbegrenzt

07 · Vergleich

Semesterferien und Urlaubssemester: Das sind die Unterschiede

In den Semesterferien darfst du deutlich mehr arbeiten als während der Vorlesungszeit. Ein Urlaubssemester führt dagegen dazu, dass du deinen Werkstudentenstatus verlierst.

Dein Werkstudentenstatus bleibt erhalten, auch wenn du in dieser Zeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest. Maßgeblich sind die offiziellen Termine deiner Hochschule.

Ein Urlaubssemester führt dagegen dazu, dass du deinen Werkstudentenstatus verlierst. Du wirst dann wie eine normale Arbeitnehmerin oder ein normaler Arbeitnehmer behandelt. Das bedeutet volle Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

In der Rentenversicherung bleibt die Versicherungspflicht in beiden Fällen bestehen. In den Semesterferien bist du weiterhin versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, im Urlaubssemester nicht.

Arbeiten in den Semesterferien oder im Urlaubssemester
SemesterferienUrlaubssemester
WerkstudentenstatusBleibt erhaltenEntfällt
Wöchentliche ArbeitszeitMehr als 20 Stunden erlaubt, maximal 26 Wochen im JahrBehandlung wie normale Arbeitnehmerin oder normaler Arbeitnehmer
SozialversicherungWeiterhin versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und ArbeitslosenversicherungVolle Versicherungspflicht in allen Zweigen
RentenversicherungVersicherungspflicht bleibt bestehenVersicherungspflicht bleibt bestehen

08 · Im Vertrag

Mehrere Jobs und die 26-Wochen-Regel

Wenn du mehrere Jobs nebeneinander ausübst, zählt die Gesamtarbeitszeit. Auch bei befristeten Vollzeitjobs in den Semesterferien gibt es eine zeitliche Obergrenze.

Übst du mehrere Beschäftigungen nebeneinander aus, wird die wöchentliche Arbeitszeit zusammengerechnet. Übersteigt sie 20 Stunden, prüft dein Arbeitgeber, ob für einzelne Jobs Geringfügigkeit vorliegt.

Arbeitest du in einem Zeitjahr mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit mehr als 20 Wochenstunden, verlierst du deine Werkstudenteneigenschaft. Das Zeitjahr wird rückwirkend ab dem voraussichtlichen Beschäftigungsende berechnet. So wird auch die zu beurteilende Beschäftigung selbst einbezogen.

Eine unbefristete Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden führt ebenfalls zum Verlust des Werkstudentenprivilegs. Die Befristung deines Jobs ist also eine wichtige Voraussetzung für deinen Status.

Wichtige Regeln bei mehreren Beschäftigungen

GesamtarbeitszeitMehrere JobsÜbst du mehrere Beschäftigungen nebeneinander aus, wird die wöchentliche Arbeitszeit zusammengerechnet. Übersteigt sie 20 Stunden, prüft dein Arbeitgeber, ob für einzelne Jobs Geringfügigkeit vorliegt.
26-Wochen-RegelZeitjahrArbeitest du in einem Zeitjahr mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit mehr als 20 Wochenstunden, verlierst du deine Werkstudenteneigenschaft. Das Zeitjahr wird rückwirkend ab dem voraussichtlichen Beschäftigungsende berechnet.
Unbefristete BeschäftigungBefristungEine unbefristete Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden führt ebenfalls zum Verlust des Werkstudentenstatus. Dein Studium muss im Vordergrund stehen.

09 · Fehler vermeiden

Typische Fehler, die deinen Status kosten können

Einige Konstellationen führen schneller zum Verlust des Werkstudentenprivilegs, als viele Studierende vermuten. Diese Fehler solltest du vermeiden.

Diese Fehler solltest du vermeiden. Dauerhafte Arbeit von mehr als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit an Werktagen tagsüber beendet dein Privileg sofort.

Ein Urlaubssemester führt ebenfalls zum Verlust des Werkstudentenstatus, auch wenn du weiterhin eingeschrieben bist. Auch die Überschreitung der Einkommensgrenze der Familienversicherung ohne Meldung bei deiner Krankenkasse kann zu Nachzahlungen führen.

Weitere typische Fehler sind die Annahme des Werkstudentenstatus in einem dualen Studiengang oder nach der Exmatrikulation. Als Gasthörende oder Gasthörer sowie als Doktorand giltst du sozialversicherungsrechtlich nicht als ordentlich Studierende.

Diese Fehler gefährden dein Werkstudentenprivileg

·Du arbeitest während der Vorlesungszeit dauerhaft mehr als 20 Stunden pro Woche an Werktagen tagsüber.
·Du nimmst ein Urlaubssemester und arbeitest in dieser Zeit weiterhin als Werkstudentin.
·Du überschreitest die Einkommensgrenze der Familienversicherung und meldest dich nicht bei deiner Krankenkasse.
·Du arbeitest in einem dualen Studiengang und gehst fälschlich vom Werkstudentenstatus aus.
·Du arbeitest nach deiner Exmatrikulation weiter und dein Arbeitgeber behandelt dich noch als Werkstudentin.
·Du bist Gasthörende oder Gasthörer und wirst sozialversicherungsrechtlich wie eine Werkstudentin behandelt.

10 · Checkliste

Deine Checkliste für den Werkstudentenjob

Mit dieser Checkliste behältst du den Überblick über deine Versicherungssituation. Prüfe jeden Punkt, bevor du einen Job als Werkstudentin annimmst.

So vermeidest du böse Überraschungen bei deiner Krankenkasse oder deinem Arbeitgeber.

  • Bist du an einer Hochschule als ordentlich Studierende oder ordentlich Studierender eingeschrieben?
  • Liegt deine wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit bei maximal 20 Stunden?
  • Liegt dein Gesamteinkommen unter 565 Euro monatlich, wenn du familienversichert bleiben möchtest?
  • Hast du deiner Krankenkasse deine Werkstudententätigkeit gemeldet?
  • Weißt du, ob du in der Rentenversicherung versicherungspflichtig bist?
  • Hast du geprüft, ob du in den Semesterferien mehr als 26 Wochen im Jahr arbeiten wirst?
  • Bist du sicher, dass du nicht in einem Urlaubssemester oder dualen Studiengang steckst?

Checkliste: Krankenversicherung für Werkstudenten

01

Bist du an einer Hochschule als ordentlich Studierende oder ordentlich Studierender eingeschrieben?

02

Liegt deine wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit bei maximal 20 Stunden?

03

Liegt dein Gesamteinkommen unter 535 Euro monatlich, wenn du familienversichert bleiben möchtest?

04

Hast du deiner Krankenkasse deine Werkstudententätigkeit gemeldet?

05

Weißt du, ob du in der Rentenversicherung versicherungspflichtig bist?

06

Hast du geprüft, ob du in den Semesterferien mehr als 26 Wochen im Jahr arbeiten wirst?

07

Bist du sicher, dass du kein Urlaubssemester eingelegt hast?

08

Hast du bei mehreren Jobs die Gesamtarbeitszeit im Blick?

11 · Hintergrund

Was passiert nach dem Studium?

Mit dem Ende deines Studiums endet auch dein Werkstudentenprivileg. Der Übergang in den Beruf bringt neue Regeln für deine Krankenversicherung mit sich.

Dein Studium endet mit Ablauf des Monats, in dem du offiziell vom Ergebnis deiner Abschlussprüfung informiert wirst. Ab diesem Zeitpunkt giltst du nicht mehr als ordentlich Studierende oder ordentlich Studierender. Dein Werkstudentenprivileg endet damit automatisch.

In der Übergangsphase zwischen Bachelor- und Masterstudium bist du grundsätzlich nicht als Werkstudentin anzusehen. Eine Beschäftigung in dieser Zeit wird sozialversicherungsrechtlich wie ein normaler Job behandelt. Das gilt auch, wenn du bereits zum Masterstudium zugelassen bist.

Nach dem Studium wechselst du in der Regel in die reguläre Arbeitnehmerkrankenversicherung. Dein Arbeitgeber führt dann die vollen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Deine studentische Krankenversicherung endet spätestens mit dem Semester, in das dein 30. Geburtstag fällt.

Dein Studium endet mit Ablauf des Monats, in dem du offiziell vom Ergebnis deiner Abschlussprüfung informiert wirst. Ab diesem Zeitpunkt giltst du nicht mehr als ordentlich Studierende oder ordentlich Studierender.

In der Übergangsphase zwischen Bachelor- und Masterstudium bist du grundsätzlich nicht als Werkstudentin anzusehen. Eine Beschäftigung in dieser Zeit wird sozialversicherungsrechtlich wie ein normaler Job behandelt.

Nach dem Studium wechselst du in der Regel in die reguläre Arbeitnehmerkrankenversicherung. Dein Arbeitgeber führt dann die vollen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026