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FinanzbildungPfaendungstabelle9 Min.

Pfändungstabelle So viel Einkommen ist vor Pfändung geschützt

Pfändungstabelle verständlich erklärt: Pfändungsfreigrenzen, Freibeträge & Berufseinsteiger, Unterhaltspflichten & Brutto-Netto-Rechner.

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Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Die Pfändungstabelle (auch: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung) legt fest, welcher Teil des Nettoeinkommens unpfändbar ist – also nicht von Gläubigern einbehalten werden darf.
  • Rechtsgrundlage ist § 850c ZPO (Zivilprozessordnung); das Bundesministerium der Justiz (BMJ) gibt die aktuellen Tabellenwerte bekannt.
  • Ziel: Sicherung des Existenzminimums – jede Person soll trotz Schulden ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
  • Relevant wird die Tabelle bei Lohn- und Gehaltspfändung, aber auch bei Pfändung von BAföG-Leistungen, Stipendien oder Nebenjob-Einkommen.

Pfändungsschutz: Was bedeutet die Pfändungstabelle für dein Einkommen?

Die Pfändungstabelle (auch: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung) legt fest, welcher Teil des Nettoeinkommens unpfändbar ist – also nicht von Gläubigern einbehalten werden darf.

Die Pfändungstabelle legt gesetzlich fest, welcher Teil deines Nettoeinkommens vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt ist. Liegt dein Netto unter dem aktuellen Grundfreibetrag, darf gar nichts gepfändet werden. Liegt es darüber, ist nur der Betrag pfändbar, der den Freibetrag übersteigt – und auch das nur nach einem gestaffelten Schema.

Kurz zusammengefasst: Die Pfändungstabelle (offiziell: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung) basiert auf § 850c ZPO und sichert das Existenzminimum. Der Grundfreibetrag orientiert sich am steuerlichen Existenzminimum. Für jede unterhaltsberechtigte Person – etwa ein Kind – steigt der unpfändbare Betrag spürbar. Die jeweils gültigen Euro-Beträge veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz (BMJ) offiziell und aktuell auf seiner Website.

AUF EINEN BLICK

  • Rechtsgrundlage ist § 850c ZPO (Zivilprozessordnung); das Bundesministerium der Justiz (BMJ) gibt die aktuellen Tabellenwerte bekannt.
  • Ziel: Sicherung des Existenzminimums – jede Person soll trotz Schulden ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
  • Relevant wird die Tabelle bei Lohn- und Gehaltspfändung, aber auch bei Pfändung von Arbeitslosengeld, Renten oder Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
  • Die Tabelle wird regelmäßig angepasst, zuletzt zum 1. Juli eines Anpassungsjahres – aktuelle Werte immer beim BMJ prüfen.

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Was ist die Pfändungstabelle – und warum gibt es sie?

Spalten zeigen das monatliche Nettoeinkommen in Stufen; Zeilen zeigen die Anzahl der Unterhaltspflichten (0 bis 5+).

Die Pfändungstabelle ist kein bürokratisches Beiwerk, sondern ein konkretes Schutzinstrument im deutschen Vollstreckungsrecht. Sie legt Einkommensstu­fen und dazugehörige Pfändungsfreibeträge fest, sodass Gläubiger nicht einfach das gesamte Gehalt oder den gesamten Lohn einbehalten können. Rechtsgrundlage ist § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO); das Bundesministerium der Justiz gibt die konkreten Tabellenwerte in der sogenannten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung bekannt. Diese Bekanntmachung hat Gesetzeskraft – Arbeitgeber und Banken sind verpflichtet, sie anzuwenden.

Das übergeordnete Ziel ist verfassungsrechtlich verankert: Jede Person soll trotz bestehender Schulden in der Lage sein, ihr Existenzminimum zu bestreiten. Der Staat schützt damit nicht nur die Würde der betroffenen Person, sondern verhindert auch, dass Schuldner vollständig auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind. Die Pfändungsfreigrenze orientiert sich deshalb strukturell am steuerlichen Grundfreibetrag – jenem Betrag, unterhalb dessen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt gebraucht wird.

Besonders relevant wird die Tabelle bei der Lohn- und Gehaltspfändung, wenn Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB) beim zuständigen Amtsgericht erwirken. Aber auch bei anderen Einkommensarten – etwa Einkommen aus einem Nebenjob, einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Rentenzahlung – gelten die Regeln der Pfändungstabelle. Für Verbraucher ist außerdem wichtig zu wissen, dass bestimmte Leistungen wie Kindergeld oder Sozialleistungen gesondert geschützt sind, was weiter unten ausführlich erläutert wird.

AUF EINEN BLICK

  • Der pfändbare Betrag ist die Differenz aus Nettoeinkommen und dem in der Tabelle ausgewiesenen Freibetrag.
  • Keine Unterhaltspflicht = niedrigster Grundfreibetrag; jede weitere unterhaltsberechtigte Person erhöht den unpfändbaren Betrag.
  • Beispiel-Logik (ohne konkrete Zahlen): Bei einem Nettoeinkommen knapp über dem Grundfreibetrag ist nur ein kleiner Anteil pfändbar – bei sehr hohem Einkommen steigt der pfändbare Teil.
  • Wer das Formular 'Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen' ausfüllt, kann beim Arbeitgeber oder Vollstreckungsgericht höhere Freibeträge geltend machen.

Aufbau der Pfändungstabelle: Spalten, Zeilen, Freibeträge

Der Grundfreibetrag (Pfändungsfreigrenze ohne Unterhaltspflicht) wird an das steuerliche Existenzminimum angelehnt und regelmäßig erhöht.

Die Pfändungstabelle ist tabellarisch aufgebaut und folgt einer klaren Logik: Die Spalten bilden das monatliche Nettoeinkommen in gestaffelten Stufen ab, die Zeilen zeigen die Anzahl der Personen, gegenüber denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht – von null bis fünf und mehr unterhaltsberechtigten Personen. In jeder Zelle steht der pfändbare Betrag, also der Teil des Einkommens, den der Gläubiger tatsächlich einbehalten darf. Der unpfändbare Anteil ergibt sich als Differenz: Nettoeinkommen minus pfändbarer Betrag ergibt den geschützten Freibetrag.

Wer keine Unterhaltspflichten hat – etwa Alleinstehende ohne Kinder –, genießt den niedrigsten Grundfreibetrag. Schon eine unterhaltsberechtigte Person, zum Beispiel ein Kind oder ein Elternteil, erhöht den unpfändbaren Betrag spürbar. Mit jeder weiteren Unterhaltspflicht steigt der Schutz erneut. Dieses Staffelsystem stellt sicher, dass Familien nicht in eine Situation geraten, in der das Einkommen zur Schuldenbegleichung abgeführt wird, obwohl Kinder oder andere abhängige Personen mitversorgt werden müssen.

Ein wichtiger Hinweis zur Lesart: Der pfändbare Betrag ist nicht linear zum Einkommen – er steigt mit zunehmendem Netto überproportional. Bei einem Nettoeinkommen, das nur knapp über dem Grundfreibetrag liegt, ist entsprechend wenig pfändbar. Erst bei deutlich höherem Einkommen wird ein substanzieller Anteil zugänglich für Gläubiger. Wer sehr hohes Einkommen erzielt, kann oberhalb einer bestimmten Grenze (der sogenannten „absoluten Obergrenze") auch vollständig pfändbar sein, also ohne weiteren Schutz durch die Tabelle.

Um die Tabelle korrekt anzuwenden, braucht es also zwei Informationen: das tatsächliche monatliche Nettoeinkommen und die genaue Anzahl der Unterhaltspflichten. Beides muss dem Arbeitgeber bekannt sein – andernfalls wendet er die ungünstigste Variante ohne Unterhaltspflichten an. Es lohnt sich daher, Unterhaltspflichten aktiv und rechtzeitig nachzuweisen.

AUF EINEN BLICK

  • Für jede unterhaltspflichtige Person (z. B. Kind oder Elternteil) steigt der unpfändbare Betrag spürbar an.
  • Aktuelle Werte ausschließlich aus der offiziellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz entnehmen.
  • Hinweis: Die Werte in Umlauftabellen im Internet können veraltet sein – immer Gültigkeitsdatum prüfen.
  • Achtung: Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Boni) werden gesondert berechnet, nicht einfach addiert.

Pfändungsfreigrenze 2026: Grundfreibetrag und seine Orientierungspunkte

Bestimmte staatliche Leistungen wie zum Beispiel das Bürgergeld sind nach § 54 SGB II grundsätzlich unpfändbar – Gläubiger können hier nicht direkt zugreifen.

Der monatliche Pfändungsgrundfreibetrag – also der unpfändbare Betrag für eine Person ohne Unterhaltspflichten – wird vom Bundesministerium der Justiz regelmäßig angepasst und ist strukturell an das steuerliche Existenzminimum angelehnt. Der steuerliche Grundfreibetrag für Ledige liegt im Jahr 2026 bei 12.348 Euro jährlich. Die Pfändungsfreigrenze ist davon abgeleitet, aber nicht identisch – sie hat ihre eigene Berechnungslogik und wird separat bekanntgegeben. Die exakten monatlichen Euro-Beträge für 2026 sind ausschließlich der jeweils aktuell gültigen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des BMJ zu entnehmen, da Tabellen im Internet häufig veraltete Werte enthalten.

Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um einen gesetzlich festgelegten Zusatzbetrag. Das bedeutet: Wer zwei Kinder hat, für die Unterhalt gezahlt wird, darf einen spürbar höheren Betrag seines Einkommens behalten als eine Person ohne Unterhaltspflichten. Diese Erhöhungen sind gestaffelt – die erste unterhaltsberechtigte Person bringt den größten Zuwachs, jede weitere etwas weniger. Auch diese Beträge veröffentlicht das BMJ offiziell.

Praktisch wichtig: Auch einmalige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden dem Monat ihres Zuflusses zugerechnet und erhöhen das monatliche Netto in diesem Monat erheblich. Das kann dazu führen, dass im Monat der Sonderzahlung ein deutlich höherer Betrag pfändbar ist als in den übrigen Monaten. Diesen Effekt unterschätzen viele Betroffene – und auch manche Arbeitgeber wenden die Tabelle in solchen Monaten nicht korrekt an.

Ein weiterer Hinweis: Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung gilt immer ab einem bestimmten Datum und wird typischerweise alle zwei Jahre aktualisiert. Wer also online eine Pfändungstabelle findet, sollte unbedingt das Gültigkeitsdatum prüfen. Veraltete Werte können zu falschen Einschätzungen führen – sowohl zu Lasten der Schuldner als auch der Gläubiger.

AUF EINEN BLICK

  • Stipendien: Je nach Art (Begabtenförderung, Bildungsfonds) gilt unterschiedlicher Schutz; im Zweifel Rechtsberatung suchen.
  • Einkommen aus Nebenverdienst unterliegt den normalen Pfändungsregeln – liegt das Netto unter dem Grundfreibetrag, ist gar nichts pfändbar.
  • Vergütungen aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit können ebenfalls pfändbar sein; sie werden wie normales Arbeitseinkommen behandelt.
  • Arbeitnehmer: Löhne und Gehälter sind pfändbar, aber der Grundfreibetrag greift genauso.

BAföG, Stipendien, Nebenjob: Was ist bei Verbrauchern pfändbar?

Das P-Konto schützt ein Guthaben in Höhe des monatlichen Grundfreibetrags automatisch vor Pfändung – unabhängig von Kontobewegungen.

Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher gelten einige Besonderheiten, die den Pfändungsschutz teils ausweiten, teils aber auch Missverständnisse erzeugen. Das Wichtigste zuerst: BAföG-Leistungen sind nach § 54 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) grundsätzlich unpfändbar. Gläubiger können also nicht direkt auf den BAföG-Zuschuss oder das BAföG-Darlehen zugreifen. Dieser Schutz besteht unabhängig davon, ob das BAföG auf ein normales Girokonto oder ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) überwiesen wird.

Komplizierter ist die Lage bei Stipendien. Stipendien der Begabtenförderungswerke (etwa von Stiftungen wie der Studienstiftung des deutschen Volkes oder den parteinahen Stiftungen) werden unterschiedlich behandelt, je nachdem ob sie als Zuschuss oder als Darlehensanteil gewährt werden und wie sie rechtlich einzuordnen sind. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Beratung bei einer anerkannten Schuldner- oder Verbraucherschutzberatungsstelle, bevor man Annahmen über den Schutzstatus trifft.

Einkommen aus Nebenjobs oder bezahlten Praktika unterliegt den normalen Pfändungsregeln nach § 850c ZPO. Liegt das monatliche Nettoeinkommen unter dem Grundfreibetrag, ist gar nichts pfändbar – das ist bei vielen Minijobs der Fall. Der Minijob-Grenzwert liegt 2026 bei 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich. Wer ausschließlich in einem Minijob tätig ist und daneben keine weiteren Einkünfte hat, dürfte damit regelmäßig unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen – aber auch das hängt vom konkreten Tabellenwert ab, der beim BMJ nachzuschlagen ist.

Pflichtpraktika, die im Rahmen einer Ausbildung absolviert werden müssen, werden teils wie Berufsausbildungsverhältnisse behandelt und genießen besonderen Schutz nach § 850a ZPO (zweckgebundene Bezüge). Freiwillige Praktika mit Vergütung hingegen fallen in der Regel unter die allgemeinen Pfändungsregeln. Auch hier gilt: Im Zweifel eine qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch nehmen, da Einzelfallumstände entscheidend sein können.

AUF EINEN BLICK

  • Jede Person darf nur ein P-Konto führen; die Bank muss das bestehende Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umwandeln.
  • Erhöhte Freibeträge (z. B. für Unterhaltspflichten, BAföG, Kindergeld) müssen durch eine Bescheinigung (z. B. vom Arbeitgeber, Sozialamt, Schuldnerberater) beim Institut nachgewiesen werden.
  • BAföG-Beträge auf dem P-Konto sind auf Antrag ebenfalls zusätzlich zu schützen – Nachweis über BAföG-Amt einholen.
  • Kontoführungsgebühren für das P-Konto dürfen laut BGH-Rechtsprechung nicht höher sein als für ein normales Konto.

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Schutz auch auf dem Girokonto

Fehler 1: Freibetrag nicht rechtzeitig beim Arbeitgeber geltend machen – dieser muss den aktuellen Tabellenstand selbst anwenden, aber nur wenn er die Unterhaltspflichten kennt.

Während die Pfändungstabelle den Lohn beim Arbeitgeber schützt, greift das Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – beim Bankguthaben. Sobald ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Bank zugestellt wird, friert die Bank ohne P-Konto das gesamte Guthaben ein. Mit einem P-Konto hingegen ist automatisch ein Guthaben in Höhe des monatlichen Grundfreibetrags vor dem Zugriff geschützt – und das ohne weiteren bürokratischen Aufwand für die kontoführende Person.

Jede Person darf in Deutschland nur ein einziges P-Konto führen. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umzuwandeln. Dieser Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, denn der Schutz gilt erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung – nicht rückwirkend. Wer zu lange wartet, riskiert, dass bereits eingefrierenes Guthaben nachträglich nicht mehr geschützt werden kann.

Der automatische Grundschutz des P-Kontos kann durch bescheinigte Sachverhalte erhöht werden. Wenn du Unterhaltspflichten hast, Sozialleistungen empfängst oder Kindergeld beziehst – das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro –, können diese Beträge auf Antrag zusätzlich geschützt werden. Dafür ist eine offizielle Bescheinigung notwendig: vom Arbeitgeber, dem zuständigen Leistungsträger, der Familienkasse oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle. Ohne diese Bescheinigung kennt die Bank nur den Basisbetrag.

Sozialleistungen auf dem P-Konto genießen ebenfalls zusätzlichen Schutz, wenn dieser beim Institut beantragt und durch einen entsprechenden Nachweis belegt wird. Dieser Schritt wird von vielen Verbraucher:innen übersehen – obwohl solche Leistungen an sich unpfändbar sind, muss der Schutz auf Kontoebene gesondert geltend gemacht werden, um zu verhindern, dass die Bank die Zuordnung nicht korrekt vornimmt.

AUF EINEN BLICK

  • Fehler 2: Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) falsch einschätzen – sie werden auf den Monat des Zuflusses angerechnet und können den pfändbaren Anteil stark erhöhen.
  • Fehler 3: P-Konto zu spät beantragen – der Schutz gilt erst ab Umwandlung, nicht rückwirkend.
  • Fehler 4: Mehrere Einkommen vergessen anzugeben – alle Einkünfte werden zusammengerechnet.
  • Fehler 5: Annahme, dass Aufwandsentschädigungen oder Minijob-Lohn automatisch pfändungsfrei sind – auch hier gelten die Grenzen.

Häufige Fehler bei der Pfändung – und wie du sie vermeidest

Schritt 1 – Vollstreckungsbescheid oder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB): Gläubiger erwirkt beim Amtsgericht einen PfüB, der an den Arbeitgeber/die Bank zugestellt wird.

Der häufigste Fehler in der Praxis: Unterhaltspflichten werden dem Arbeitgeber nicht oder zu spät mitgeteilt. Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, die Pfändungstabelle korrekt anzuwenden, aber er kann nur die Spalte „ohne Unterhaltspflicht" verwenden, wenn er von bestehenden Unterhaltspflichten nichts weiß. Das führt dazu, dass mehr gepfändet wird als rechtlich zulässig. Die Lösung ist simpel: Unterhaltspflichten aktiv und schriftlich beim Arbeitgeber dokumentieren, zum Beispiel durch eine Erklärung oder einen Nachweis (Geburtsurkunde des Kindes, Unterhaltstitel).

Ein zweiter typischer Fehler betrifft Sonderzahlungen. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld wird dem Monat der Auszahlung zugerechnet, nicht auf das Jahr verteilt. Im Monat der Auszahlung kann das Nettoeinkommen dadurch deutlich über den Normalbetrag steigen – und damit auch der pfändbare Anteil. Wer das nicht einkalkuliert, erlebt im Dezember oder Juni eine unangenehme Überraschung. Gläubiger haben darauf rechtlichen Anspruch; der Arbeitgeber muss korrekt abführen.

Dritter Fehler: Das P-Konto wird erst beantragt, nachdem eine Pfändung bereits zugestellt wurde – und dann zu spät. Wer bei ersten Anzeichen einer drohenden Pfändung nicht sofort handelt, verliert den rückwirkenden Schutz. Gleiches gilt für den vierten häufigen Fehler: Wer mehrere Einkommen hat – etwa einen Hauptjob und einen Nebenjob –, muss wissen, dass alle Einkünfte zusammengerechnet werden. Es gibt keinen doppelten Grundfreibetrag für zwei Arbeitsverhältnisse. Das Vollstreckungsgericht koordiniert in solchen Fällen die Aufteilung.

AUF EINEN BLICK

  • Schritt 2 – Arbeitgeber oder Bank informiert: Ab Zustellung muss der Arbeitgeber den pfändbaren Lohnanteil direkt an den Gläubiger abführen.
  • Schritt 3 – Widerspruch & Rechtsbehelfe: Betroffene können beim Vollstreckungsgericht Antrag auf Erhöhung des Freibetrags stellen (§ 850f ZPO) – z. B. bei besonderen Härten.
  • Schritt 4 – Schuldenregulierung: Ratenzahlungsvereinbarungen mit Gläubigern oder Insolvenzberatung als Alternative zur dauerhaften Pfändung prüfen.
  • Wichtig: Fristen beachten – Widersprüche müssen in der Regel innerhalb kurzer Zeit eingelegt werden.

Pfändung in der Praxis: Der Ablauf Schritt für Schritt

Bevor du weißt, ob und wie viel gepfändet werden kann, musst du dein tatsächliches Nettoeinkommen kennen.

Eine Lohnpfändung beginnt nicht über Nacht. Zunächst muss der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirkt haben – das ist entweder ein rechtskräftiges Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein anderer anerkannter Titel. Mit diesem Titel beantragt der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB). Dieser Beschluss wird dann dem Arbeitgeber (oder der Bank) zugestellt – nicht zuerst dem Schuldner. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Lohnanteil direkt an den Gläubiger abzuführen.

Der Schuldner erhält ebenfalls eine Ausfertigung des PfüB, allerdings häufig erst kurz vor oder gleichzeitig mit dem Arbeitgeber. Ab diesem Moment ist Schnelligkeit gefragt: Wer Unterhaltspflichten nicht angegeben hat oder besondere Umstände geltend machen möchte, sollte umgehend beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nach § 850f ZPO stellen. Das Gericht kann in Härtefällen – etwa bei außergewöhnlich hohen Lebenshaltungskosten oder besonderen Ausgaben – den Freibetrag individuell anheben.

Langfristig ist eine bloße Pfändungsabwehr selten die Lösung. Wer mit Schulden konfrontiert ist, sollte parallel zur Pfändungssituation die Möglichkeit einer außergerichtlichen Schuldenregulierung prüfen – also eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger aushandeln. Gelingt das nicht, kommt auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung in Betracht. Kostenlose und vertrauliche Beratung bieten dafür staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen, die in jeder größeren Stadt zu finden sind.

AUF EINEN BLICK

  • Mit dem StudySmarter Brutto-Netto-Rechner berechnest du schnell dein Netto aus deinem Gehalt oder deinem Lohn – Grundlage für den Blick in die Pfändungstabelle.
  • Nach der Berechnung kannst du deinen Betrag direkt in der offiziellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des BMJ nachschlagen.
  • Weitere Unterstützung: Kostenlose Schuldnerberatung nicht scheuen – sie ist vertraulich und häufig ein echter Wendepunkt.

Nettoeinkommen berechnen – Grundlage für den Blick in die Pfändungstabelle

Bevor du einschätzen kannst, ob und wie viel von deinem Einkommen gepfändet werden darf, musst du dein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen kennen. Das gilt für den Nebenjob genauso wie für die freiberufliche Tätigkeit oder den ersten regulären Job nach der Elternzeit. Denn die Pfändungstabelle arbeitet ausschließlich mit Nettowerten – nicht mit dem Bruttogehalt.

Mit dem StudySmarter Brutto-Netto-Rechner ermittelst du schnell und unkompliziert dein Nettoeinkommen – als Ausgangspunkt für die Einordnung in die Pfändungstabelle. Danach kannst du den berechneten Nettobetrag direkt in der offiziellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des BMJ nachschlagen und prüfen, wie viel geschützt ist. Und denk daran: Bei konkreten Schulden oder drohender Pfändung ist eine kostenlose, vertrauliche Schuldnerberatung oft der entscheidende erste Schritt.

Jetzt Nettoeinkommen berechnen: Nutze den StudySmarter Brutto-Netto-Rechner, um deine Ausgangsbasis für die Pfändungstabelle zu ermitteln – schnell, kostenlos und ohne Anmeldung. Zum Brutto-Netto-Rechner →

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Häufige Fragen

Gepfändet werden darf grundsätzlich erst, wenn Ihr Nettoeinkommen den gesetzlichen Pfändungsfreibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag liegt für einen alleinstehenden Schuldner ohne Unterhaltspflichten bei einem bestimmten monatlichen Nettoverdienst, der regelmäßig angepasst wird. Liegt Ihr Einkommen darunter, ist es vollständig vor Pfändung geschützt.

Staatliche Leistungen zur Existenzsicherung sind grundsätzlich nicht pfändbar, da sie der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Allerdings können gepfändete Beträge, die bereits auf Ihrem Konto eingegangen sind, unter Umständen vom Pfändungsschutz erfasst werden, wenn sie als unpfändbare Einkünfte nachgewiesen werden. Für den darüber hinausgehenden Vermögensanteil gelten die allgemeinen Regeln.

Die Pfändungstabelle wird in der Regel einmal jährlich zum 1. Juli aktualisiert, um sie an die Entwicklung des Existenzminimums und der Lohn- und Einkommensteuer anzupassen. Die neue Tabelle gilt dann jeweils für das folgende Jahr bis zur nächsten Anpassung. Sie müssen also nicht häufiger nachschauen, aber eine jährliche Kontrolle ist sinnvoll.

Wenn Sie Kindern Unterhalt zahlen, erhöht sich Ihr Pfändungsfreibetrag für jede unterhaltsberechtigte Person. Die genauen Zuschläge sind in der Pfändungstabelle festgelegt und staffeln sich nach der Anzahl der Kinder. Sie müssen dem Gerichtsvollzieher oder Ihrem Arbeitgeber die Unterhaltspflichten nachweisen, damit diese Freibeträge berücksichtigt werden.

Ja, Ihr Nebenverdienst kann gepfändet werden, sobald er den Pfändungsfreibetrag übersteigt. Es handelt sich um Arbeitseinkommen, das wie jedes andere Gehalt den allgemeinen Pfändungsregeln unterliegt. Auch hier gilt: Nur der Betrag über dem Freibetrag ist pfändbar, und Sie können ein P-Konto einrichten, um den Schutz zu gewährleisten.

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein normales Girokonto mit einem gesetzlichen Pfändungsschutz, der automatisch einen Grundfreibetrag vor Pfändung schützt. Sie brauchen es nur dann, wenn Sie mit einer Pfändung rechnen oder bereits eine vorliegt, da es den Zugriff auf Ihr Einkommen sichert. Es ist kostenlos oder gegen geringe Gebühren erhältlich und bietet auch Schutz für Sozialleistungen.

Ja, Sie können gegen eine Pfändung Widerspruch einlegen, wenn Sie der Meinung sind, dass sie zu Unrecht erfolgt ist oder die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet wurden. Dazu müssen Sie sich innerhalb der gesetzlichen Frist an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden und Ihre Einwände darlegen. Bei Fehlern in der Berechnung oder bei unpfändbaren Beträgen kann das Gericht die Pfändung aufheben oder einschränken.

Die offizielle, aktuelle Pfändungstabelle finden Sie im Bundesgesetzblatt sowie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz. Zusätzlich veröffentlichen viele Landesjustizverwaltungen und Gerichte die Tabelle zum Download. Achten Sie darauf, dass Sie die Fassung verwenden, die zum Zeitpunkt der Pfändung gültig ist, da sich die Werte jährlich ändern.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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