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Vorabpauschale bei Indexfonds: So berechnest du die Steuer für 2026

Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass auch thesaurierende Indexfonds und ETFs jährlich besteuert werden. Für 2026 gelten feste Rechengrößen, mit denen du deine Steuerlast im Voraus abschätzen kannst.

10 Kapitel · 13 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Die Vorabpauschale betrifft vor allem thesaurierende Fonds, kann aber auch bei Ausschüttern anfallen.
  • Für die Berechnung 2026 zählen der Basiszins, der Rücknahmepreis zu Jahresbeginn 2025 und dein Fondsbestand am Jahresende 2025.
  • Aktienfonds und Aktien-ETFs profitieren von einer Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent.
  • Dein Freistellungsauftrag von 1000 Euro pro Person kann die Steuer auf die Vorabpauschale oft vollständig abdecken.

01 · Grundlagen

Was ist die Vorabpauschale bei Indexfonds?

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag, den das Finanzamt bei Fonds und ETFs jährlich ansetzt. Sie wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt, um eine Mindestbesteuerung sicherzustellen.

Für dich als Anlegerin bedeutet die Vorabpauschale, dass du auch dann Steuern zahlen kannst, wenn dein Indexfonds keine Erträge auf dein Konto überweist. Das Finanzamt unterstellt einen fiktiven Gewinn, der sich an der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen orientiert. Dieser Gewinn wird mit deinen tatsächlichen Kursgewinnen abgeglichen und nur bis zu deren Höhe besteuert.

Die Steuer auf die Vorabpauschale wird nicht sofort fällig, sondern erst im Januar des Folgejahres. Für das Berechnungsjahr 2025 zieht dein Depotanbieter den Betrag also Anfang 2026 von deinem Verrechnungskonto ein. Du solltest daher zum Jahreswechsel ausreichend Guthaben vorhalten, wenn du thesaurierende Indexfonds besitzt.

Die Vorabpauschale verhindert, dass du Gewinne aus thesaurierenden Fonds über Jahrzehnte unversteuert ansammeln kannst. Beim späteren Verkauf wird die bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale angerechnet, sodass es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt.

Kurz erklärt

Vorabpauschale

Ein rechnerisch ermittelter, fiktiver Ertrag deines Fonds oder ETF, der unabhängig von tatsächlichen Ausschüttungen jährlich besteuert wird. Die Steuer darauf wird im Januar des Folgejahres fällig.

Die Vorabpauschale gleicht den Steuervorteil thesaurierender Fonds aus, bei denen Gewinne nicht ausgezahlt, sondern direkt wieder angelegt werden.

02 · Was gilt

Für welche Fonds fällt die Vorabpauschale an?

Ob und wie stark die Vorabpauschale deinen Fonds trifft, hängt von der Fondsart und der Ausschüttungsart ab. Die Fondsart bestimmt zudem die Höhe der Teilfreistellung.

Die Vorabpauschale betrifft vor allem thesaurierende Fonds und ETFs, also Produkte, die Erträge nicht ausschütten, sondern direkt wieder anlegen. Bei ausschüttenden Fonds fällt sie nur dann an, wenn die Ausschüttungen im Berechnungsjahr niedriger waren als der sogenannte Basisertrag. In diesem Fall wird die Differenz als Vorabpauschale besteuert.

Entscheidend ist außerdem die Wertentwicklung deines Fonds. Hat dein Indexfonds im Berechnungsjahr Verluste gemacht oder ist der Kurs nicht gestiegen, fällt keine Vorabpauschale an. Die Pauschale kann nie höher sein als der tatsächliche Wertzuwachs deiner Anteile im jeweiligen Jahr.

Für die Fondsart gilt: Aktienfonds mit einer Aktienquote über 50 Prozent, Mischfonds mit 25 bis 50 Prozent Aktienanteil und sonstige Fonds wie Anleihen-ETFs oder Geldmarkt-ETFs werden unterschiedlich behandelt. Die Fondsart bestimmt, wie viel Prozent der Vorabpauschale durch die Teilfreistellung steuerfrei bleibt.

Vorabpauschale relevant

·Thesaurierende Aktienfonds und Aktien-ETFs mit einer Aktienquote über 50 Prozent
·Thesaurierende Mischfonds mit einer Aktienquote zwischen 25 und 50 Prozent
·Thesaurierende sonstige Fonds, etwa Anleihen-ETFs oder Geldmarkt-ETFs
·Ausschüttende Fonds, wenn die Ausschüttungen niedriger sind als der Basisertrag

Vorabpauschale meist nicht relevant

·Ausschüttende Fonds, deren Ausschüttungen den Basisertrag übersteigen
·Fonds mit Verlusten im Berechnungsjahr, wenn keine Wertsteigerung vorliegt
·Fonds, bei denen der Basisertrag die tatsächliche Wertsteigerung übersteigt, auf den Differenzbetrag

03 · Schritt für Schritt

So wird die Vorabpauschale für 2026 berechnet

Die Berechnung folgt einem festen Ablauf. Ausgangspunkt ist der Basisertrag, der mit der tatsächlichen Wertsteigerung deiner Fondsanteile verglichen wird.

Für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 benötigst du den Rücknahmepreis deines Fonds zu Jahresbeginn 2025. Diesen findest du auf der Website des Fondsanbieters oder vereinfacht in deinem Depotauszug für Dezember 2024. Der Wert kann zwischen beiden Quellen leicht abweichen, was für eine Schätzung aber unerheblich ist.

Aus dem Rücknahmepreis und dem Basiszins wird der Basisertrag berechnet. Anschließend vergleichst du diesen Basisertrag mit der tatsächlichen Wertsteigerung deiner Fondsanteile im Jahr 2025. Der kleinere der beiden Beträge bildet die Grundlage für die weitere Steuerberechnung.

Bei ausschüttenden Fonds werden die Ausschüttungen des Jahres 2025 von diesem Betrag abgezogen. Erst auf den verbleibenden Rest wird die Teilfreistellung angewendet und anschließend die Abgeltungsteuer berechnet. Bei thesaurierenden Fonds entfällt der Abzug von Ausschüttungen.

01

Rücknahmepreis zu Jahresbeginn 2025 ermitteln

Du benötigst den ersten Rücknahmepreis deines Fonds oder ETF im Jahr 2025. Diesen findest du auf der Website des Fondsanbieters oder vereinfacht im Depotauszug für Dezember 2024.

02

Basisertrag berechnen

Der Basisertrag ergibt sich aus dem Basiszins multipliziert mit 0,7 und dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn 2025. Er ist die Obergrenze für die Vorabpauschale.

03

Wertsteigerung gegenüberstellen

Vergleiche den Basisertrag mit der tatsächlichen Wertsteigerung deiner Fondsanteile im Jahr 2025. Der kleinere der beiden Beträge bildet die Grundlage für die Vorabpauschale.

04

Ausschüttungen abziehen

Bei ausschüttenden Fonds werden die im Jahr 2025 gezahlten Ausschüttungen von der Vorabpauschale abgezogen. Übersteigen die Ausschüttungen den Basisertrag, entfällt die Vorabpauschale.

05

Teilfreistellung anwenden

Auf den verbleibenden Betrag wird die Teilfreistellung je nach Fondsart angewendet. Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent und bei sonstigen Fonds 0 Prozent.

06

Steuer berechnen

Auf den steuerpflichtigen Teil der Vorabpauschale fallen Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.

04 · Grundlagen

Basiszins und Basisertrag: Diese Werte gelten für 2026

Der Basiszins wird jährlich von der Bundesbank festgelegt und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Er ist die zentrale Rechengröße für die Vorabpauschale.

Der Basiszins für die Vorabpauschale 2026 beträgt 2,53 Prozent. Dieser Wert wird vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht und gilt für alle Fonds und ETFs gleichermaßen. Er orientiert sich an der Rendite langfristiger öffentlicher Anleihen und wird jährlich neu festgelegt.

Für die Berechnung des Basisertrags wird der Basiszins mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Das bedeutet, dass nur 70 Prozent des Basiszinses in die Berechnung einfließen. Der Basisertrag ergibt sich dann aus dieser reduzierten Größe multipliziert mit dem Rücknahmepreis deines Fonds zu Jahresbeginn 2025.

Der Basisertrag ist die Obergrenze für die Vorabpauschale. Liegt die tatsächliche Wertsteigerung deines Fonds unter dem Basisertrag, wird nur die Wertsteigerung besteuert. Liegt sie darüber, bleibt der Basisertrag maßgeblich.

Kurz erklärt

Basiszins für die Vorabpauschale 2026

Der Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 beträgt 2,53 Prozent. Er wird mit dem Faktor 0,7 multipliziert und auf den Rücknahmepreis zu Jahresbeginn 2025 angewendet.

Der Basisertrag ist das Produkt aus Basiszins, Faktor 0,7 und dem Fondswert am Jahresanfang. Er begrenzt die Vorabpauschale nach oben.

05 · Vergleich

Teilfreistellung: So viel bleibt bei Aktienfonds steuerfrei

Die Teilfreistellung reduziert die Steuerlast auf Fondsebene. Sie ist ein fester Prozentsatz, der je nach Fondsart unterschiedlich hoch ausfällt.

Bei Aktienfonds mit einer Aktienquote über 50 Prozent bleiben 30 Prozent der Vorabpauschale steuerfrei. Das gilt für die meisten weltweit streuenden Indexfonds wie ETFs auf den MSCI World, den FTSE All-World oder den MSCI ACWI. Diese Produkte bestehen in der Regel zu 100 Prozent aus Aktien.

Mischfonds mit einer Aktienquote zwischen 25 und 50 Prozent profitieren von einer Teilfreistellung in Höhe von 15 Prozent. Sonstige Fonds, zu denen Anleihen-ETFs, Geldmarkt-ETFs und Rohstofffonds zählen, haben keine Teilfreistellung. Bei ihnen wird die volle Vorabpauschale besteuert.

Immobilienfonds nehmen eine Sonderrolle ein. Bei überwiegend ausländischen Immobilien beträgt die Teilfreistellung 60 Prozent, bei überwiegend inländischen Immobilien 15 Prozent. Diese Werte gelten unabhängig von der Höhe der Vorabpauschale.

Teilfreistellung nach Fondsart im Überblick
AktienfondsMischfondsSonstige Fonds
Teilfreistellung30 Prozent15 Prozent0 Prozent
Aktienquoteüber 50 Prozent25 bis 50 Prozentunter 25 Prozent
Typische BeispieleETFs auf MSCI World, FTSE All-World oder MSCI ACWIFonds mit Aktienanteil zwischen 25 und 50 ProzentAnleihen-ETFs, Geldmarkt-ETFs

06 · Checkliste

Freistellungs­auftrag: So verhinderst du den Steuerabzug

Mit einem Freistellungsauftrag kannst du die Steuer auf die Vorabpauschale vermeiden, solange deine Kapitalerträge unter dem Sparer-Pauschbetrag bleiben.

Mit einem Freistellungsauftrag kannst du verhindern, dass dein Depotanbieter die Steuer auf die Vorabpauschale einzieht. Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1000 Euro pro Person und Jahr, bei zusammenveranlagten Paaren bei 2000 Euro. Dieser Freibetrag gilt für alle deine Kapitalerträge zusammen, nicht nur für die Vorabpauschale.

Um den Steuerabzug zu vermeiden, sollte dein Freistellungsauftrag mindestens so hoch sein wie die geschätzte steuerpflichtige Vorabpauschale. Da es sich um einen Schätzwert handelt, setzt du ihn besser etwas höher an. Hast du mehrere Fonds oder ETFs, addierst du die steuerpflichtigen Vorabpauschalen aller Produkte.

Beachte, dass der Sparer-Pauschbetrag über alle Banken und Depots hinweg gilt. Du kannst also nicht bei jedem Anbieter 1000 Euro freistellen. Liegt deine steuerpflichtige Vorabpauschale über dem Freibetrag, lässt sich der Steuerabzug nicht vollständig vermeiden.

So nutzt du deinen Freistellungsauftrag für die Vorabpauschale

01

Richte bei deinem Depotanbieter einen Freistellungsauftrag über 1000 Euro pro Person ein, bei zusammenveranlagten Paaren über 2000 Euro.

02

Setze den Freistellungsauftrag etwas höher an als die geschätzte steuerpflichtige Vorabpauschale, da es sich um einen Schätzwert handelt.

03

Addiere die steuerpflichtige Vorabpauschale aller deiner Fonds und ETFs, um den benötigten Freistellungsauftrag zu ermitteln.

04

Beachte, dass der Sparer-Pauschbetrag für alle Kapitalerträge gilt, also auch für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne über alle Banken hinweg.

05

Liegt deine steuerpflichtige Vorabpauschale über 1000 Euro beziehungsweise 2000 Euro, kannst du den Steuerabzug nicht vollständig vermeiden.

07 · Kosten

Steuern auf die Vorabpauschale: Diese Abzüge kommen auf dich zu

Auf die steuerpflichtige Vorabpauschale fallen die üblichen Abgeltungsteuern an. Die Höhe hängt von deiner Kirchensteuerpflicht ab.

Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer, nicht auf die Vorabpauschale selbst.

Wenn du kirchensteuerpflichtig bist, kommt die Kirchensteuer hinzu. Sie beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent auf die Kapitalertragsteuer. Die Kirchensteuer wird nur fällig, wenn du einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörst.

Die Teilfreistellung reduziert die Steuerlast vor diesen Abzügen. Bei einem Aktienfonds mit 30 Prozent Teilfreistellung werden nur 70 Prozent der Vorabpauschale besteuert. Auf diesen reduzierten Betrag werden dann Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer angewendet.

Steuerliche Belastung der Vorabpauschale 2026

Kapitalertragsteuer25 Prozent
Solidaritätszuschlag5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer
Kirchensteuer8 bis 9 Prozent auf die Kapitalertragsteuer

08 · Vergleich

Thesaurierende und ausschüttende Indexfonds im Vergleich

Die Vorabpauschale wirkt sich je nach Ausschüttungsart unterschiedlich aus. Thesaurierende Fonds sind häufiger betroffen, ausschüttende Fonds nur in bestimmten Fällen.

Da sie keine Erträge auszahlen, gibt es keine Ausschüttungen, die mit der Vorabpauschale verrechnet werden könnten. Die Pauschale fällt in der Regel jedes Jahr an, wenn der Fonds im Wert gestiegen ist.

Bei ausschüttenden Fonds werden die Ausschüttungen des Jahres von der Vorabpauschale abgezogen. Übersteigen die Ausschüttungen den Basisertrag, fällt keine Vorabpauschale an. Liegen sie darunter, wird nur die Differenz besteuert. Du hast auf die Ausschüttungen bereits Steuern gezahlt, daher werden sie angerechnet.

Für dich bedeutet das: Bei thesaurierenden Fonds musst du zum Jahreswechsel ausreichend Guthaben auf dem Verrechnungskonto vorhalten. Bei ausschüttenden Fonds ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass zusätzliche Steuern anfallen, weil die Ausschüttungen die Vorabpauschale oft übersteigen.

Vorabpauschale bei Thesaurierern und Ausschüttern
Thesaurierende FondsAusschüttende Fonds
Vorabpauschale fällt anIn der Regel jedes Jahr, wenn der Fonds im Wert gestiegen istNur wenn die Ausschüttungen niedriger sind als der Basisertrag
Verrechnung mit AusschüttungenKeine Ausschüttungen vorhanden, daher keine VerrechnungAusschüttungen werden von der Vorabpauschale abgezogen
SteuerstundungBegrenzte Stundung durch die VorabpauschaleKeine Stundung, da Ausschüttungen sofort versteuert werden
Liquiditäts­bedarfVerrechnungskonto muss für den Steuerabzug gedeckt seinSteuer wird direkt von den Ausschüttungen einbehalten

09 · Fehler vermeiden

Typische Fehler bei der Vorabpauschale vermeiden

Rund um die Vorabpauschale gibt es einige Missverständnisse, die zu einer unerwarteten Steuerbelastung führen können. Diese Punkte solltest du beachten.

Ein häufiger Fehler ist ein nicht ausreichend gedecktes Verrechnungskonto. Die Steuer auf die Vorabpauschale wird im Januar 2026 eingezogen. Ohne ausreichendes Guthaben kann dein Depotanbieter die Abbuchung nicht durchführen, was zu Problemen führen kann.

Ein weiterer Fehler ist ein zu niedrig angesetzter Freistellungsauftrag. Da die Vorabpauschale ein Schätzwert ist, solltest du den Freistellungsauftrag etwas höher wählen als den berechneten Wert. So vermeidest du, dass trotz Freistellungsauftrag Steuern abgezogen werden.

Viele Anlegerinnen und Anleger unterschätzen auch, dass der Sparer-Pauschbetrag für alle Kapitalerträge gilt. Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und die Vorabpauschale werden zusammengerechnet. Wer den Freibetrag bei mehreren Banken nutzt, riskiert eine Nachzahlung im Rahmen der Steuererklärung.

Häufige Fehler im Umgang mit der Vorabpauschale

·Das Verrechnungskonto nicht ausreichend decken: Die Steuer auf die Vorabpauschale wird im Januar 2026 eingezogen, ohne ausreichendes Guthaben kann es zu Problemen kommen.
·Freistellungsauftrag zu niedrig ansetzen: Da die Vorabpauschale ein Schätzwert ist, solltest du den Freistellungsauftrag etwas höher wählen als den berechneten Wert.
·Sparer-Pauschbetrag mehrfach nutzen: Der Freibetrag von 1000 Euro gilt insgesamt für alle Kapitalerträge, nicht pro Depot oder pro Bank.
·Falsche Fondsart annehmen: Die Teilfreistellung hängt von der Aktienquote ab, nicht vom Namen des Fonds. Prüfe die tatsächliche Zusammensetzung.
·Ausschüttungen vergessen: Bei ausschüttenden Fonds mindern die Ausschüttungen die Vorabpauschale. Wer sie nicht berücksichtigt, überschätzt die Steuerlast.
·Rücknahmepreis falsch wählen: Maßgeblich ist der erste Rücknahmepreis des Fondsanbieters im Jahr 2025, nicht der Kurs am 1. Januar oder der letzte Kurs aus 2024.

10 · Was gilt

Vorabpauschale bei Mischfonds und Immobilienfonds

Auch Mischfonds und Immobilienfonds unterliegen der Vorabpauschale. Ihre Teilfreistellung weicht jedoch von der für Aktienfonds ab.

Mischfonds mit einer Aktienquote zwischen 25 und 50 Prozent profitieren von einer Teilfreistellung in Höhe von 15 Prozent. Das bedeutet, dass 85 Prozent der Vorabpauschale besteuert werden. Diese Fonds liegen damit zwischen Aktienfonds und sonstigen Fonds.

Immobilienfonds werden nach ihrem Anlageschwerpunkt unterschieden. Fonds mit überwiegend ausländischen Immobilien haben eine Teilfreistellung von 60 Prozent. Fonds mit überwiegend inländischen Immobilien kommen auf 15 Prozent. Diese Werte gelten unabhängig davon, ob der Fonds thesaurierend oder ausschüttend ist.

Geldmarkt-ETFs und Anleihen-ETFs fallen in die Kategorie sonstige Fonds. Sie haben keine Teilfreistellung, die volle Vorabpauschale wird besteuert. Das ist relevant, wenn du solche Produkte als sicheren Baustein in deinem Depot hältst.

Gilt für diese Fonds

·Mischfonds mit einer Aktienquote zwischen 25 und 50 Prozent: 15 Prozent Teilfreistellung
·Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien: 60 Prozent Teilfreistellung
·Immobilienfonds mit überwiegend inländischen Immobilien: 15 Prozent Teilfreistellung

Gilt nicht für diese Fonds

·Aktienfonds mit einer Aktienquote über 50 Prozent: 30 Prozent Teilfreistellung
·Sonstige Fonds mit einer Aktienquote unter 25 Prozent: 0 Prozent Teilfreistellung
·Geldmarkt-ETFs und Anleihen-ETFs: 0 Prozent Teilfreistellung

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026