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Fondssparplan und Vorabpauschale: So funktioniert die Steuer auf thesaurierende Fonds

Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass du auch bei thesaurierenden Fonds jährlich einen Mindestbetrag versteuerst. Sie wird auf den Veräußerungs­gewinn angerechnet und lässt sich mit einem Freistellungs­auftrag abfedern.

11 Kapitel · 13 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag, der vor allem bei thesaurierenden Fonds anfällt.
  • Sie wird zu Jahresbeginn von deiner depotführenden Stelle berechnet und vom Verrechnungskonto eingezogen.
  • Beim Verkauf wird die bereits versteuerte Vorabpauschale vom Veräußerungsgewinn abgezogen.
  • Ein Freistellungsauftrag bis 1000 EUR pro Person deckt die Steuer oft vollständig ab.

01 · Grundlagen

Was ist die Vorabpauschale bei einem Fondssparplan?

Die Vorabpauschale ist ein steuerlicher Mechanismus aus der Investmentsteuerreform. Sie stellt sicher, dass du auch dann jährlich Steuern zahlst, wenn dein Fonds keine Erträge ausschüttet.

Für deinen Fondssparplan bedeutet die Vorabpauschale, dass du auch bei thesaurierenden Fonds jedes Jahr einen kleinen Teil deiner Erträge versteuerst, ohne dass Geld auf dein Konto fließt. Die Bank berechnet diesen fiktiven Ertrag zu Jahresbeginn für das abgelaufene Jahr und bucht die darauf entfallende Steuer von deinem Verrechnungskonto ab. So verhindert der Gesetzgeber, dass du Gewinne über viele Jahre unversteuert im Fonds ansammelst.

Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung. Beim späteren Verkauf deiner Fondsanteile wird die Summe aller bereits versteuerten Vorabpauschalen von deinem Gewinn abgezogen. Du zahlst also nicht doppelt, sondern verteilst die Steuerlast über die Haltedauer.

Die Vorabpauschale wird am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen behandelt. Deine depotführende Stelle übernimmt die gesamte Berechnung und den Steuerabzug automatisch, du musst dafür nichts unternehmen.

Kurz erklärt

Vorabpauschale

Ein fiktiver steuerlicher Ertrag, der die jährliche Mindestbesteuerung von Investmentfonds sicherstellt, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt.

Sie wird zu Jahresbeginn für das Vorjahr berechnet und beim späteren Verkauf auf den Veräußerungsgewinn angerechnet.

02 · Vergleich

Thesaurierende und ausschüttende Fonds im Vergleich

Ob und wann die Vorabpauschale anfällt, hängt davon ab, wie dein Fonds mit Erträgen umgeht. Der Vergleich zeigt die steuerlichen Unterschiede.

Bei einem thesaurierenden Fonds werden Erträge automatisch reinvestiert, es gibt keine Ausschüttung an dich. Die Vorabpauschale entspricht dann dem vollen Basisertrag, den deine Bank berechnet. Bei einem ausschüttenden Fonds erhältst du regelmäßig Geld, das sofort steuerpflichtig ist. Eine Vorabpauschale fällt nur an, wenn diese Ausschüttung niedriger ist als der Basisertrag.

Der Zeitpunkt der Steuerpflicht unterscheidet sich. Die Ausschüttung gilt als zugeflossen, sobald du über das Geld verfügen kannst. Die Vorabpauschale wird dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres steuerlich wirksam. Das kann bei ausschüttenden Fonds zu zwei getrennten Steuerereignissen führen.

  • Bei thesaurierenden Fonds ist die Vorabpauschale gleich dem Basisertrag, weil keine Ausschüttung gegenzurechnen ist.
  • Bei ausschüttenden Fonds wird die Vorabpauschale nur fällig, wenn die Ausschüttung kleiner als der Basisertrag ist.
  • Ist die Ausschüttung höher als der Basisertrag, fällt keine Vorabpauschale an, du versteuerst nur die Ausschüttung selbst.
Steuerliche Behandlung nach Fondsart
Thesaurierender FondsAusschüttender Fonds
AusschüttungKeine Ausschüttung, Erträge werden reinvestiertRegelmäßige Ausschüttung an den Anleger
VorabpauschaleEntspricht dem vollen BasisertragNur wenn Ausschüttung niedriger als Basisertrag
Steuerlicher ZuflussAm ersten Werktag des FolgejahresAusschüttung sofort, Vorabpauschale am ersten Werktag des Folgejahres

03 · Schritt für Schritt

So berechnet deine Bank die Vorabpauschale

Die Berechnung folgt einem festen Schema aus Basiszins, Rücknahmepreis und Ausschüttung. Deine depotführende Stelle übernimmt alle Schritte automatisch.

Die Berechnung beginnt mit dem Basisertrag. Deine Bank multipliziert 70 Prozent des jährlichen Basiszinses mit dem Rücknahmepreis deiner Fondsanteile am ersten Handelstag des Vorjahres. Von diesem Basisertrag zieht sie die Ausschüttungen des Vorjahres ab. Das Ergebnis ist die Vorabpauschale, die niemals negativ werden kann.

Auf die Vorabpauschale wird anschließend die Teilfreistellung angewendet. Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent des Ertrags steuerfrei, nur die restlichen 70 Prozent sind steuerpflichtig. Auf diesen steuerpflichtigen Teil fallen dann 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag an.

  • Die Bank ermittelt den Basisertrag aus Basiszins, Rücknahmepreis und dem Faktor 70 Prozent.
  • Sie zieht die Ausschüttung des Vorjahres ab, um die Vorabpauschale zu erhalten.
  • Sie wendet die Teilfreistellung an und berechnet die Steuer auf den verbleibenden Betrag.
01

Basisertrag ermitteln

Die Bank multipliziert 70 Prozent des jährlichen Basiszinses mit dem Rücknahmepreis deiner Fondsanteile am Jahresanfang des Vorjahres.

02

Ausschüttung abziehen

Vom Basisertrag zieht die Bank die Ausschüttungen des Vorjahres ab. Das Ergebnis ist die Vorabpauschale, sie kann nicht negativ werden.

03

Teilfreistellung anwenden

Auf die Vorabpauschale wird die Teilfreistellung je nach Fondsart angewendet, bei Aktienfonds 30 Prozent. Nur der verbleibende Teil ist steuerpflichtig.

04

Steuer einziehen

Die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag wird vom Verrechnungskonto abgebucht oder mit dem Freistellungsauftrag verrechnet.

04 · Was gilt

Wann die Vorabpauschale tatsächlich anfällt

Nicht in jedem Jahr wird eine Vorabpauschale fällig. Entscheidend ist die Wertentwicklung deines Fonds im Vergleich zum Basisertrag.

Die Vorabpauschale wird nur fällig, wenn dein Fonds im Vorjahr an Wert gewonnen hat. Der Basisertrag ist gesetzlich auf den tatsächlichen Wertzuwachs gedeckelt. Hat dein Fonds also einen Verlust gemacht oder ist der Rücknahmepreis gleich geblieben, fällt keine Vorabpauschale an.

Bei ausschüttenden Fonds kommt eine zweite Bedingung hinzu. Die Vorabpauschale entsteht nur, wenn die Ausschüttung niedriger ist als der Basisertrag. Schüttet dein Fonds mehr aus, als der Basisertrag beträgt, versteuerst du ausschließlich die Ausschüttung selbst.

  • Eine Vorabpauschale fällt an, wenn der Fonds im Wert gestiegen ist und der Basisertrag positiv ist.
  • Sie entfällt, wenn der Fonds an Wert verloren hat oder die Ausschüttung den Basisertrag übersteigt.
  • Bei thesaurierenden Fonds genügt ein gestiegener Rücknahmepreis, damit die Vorabpauschale fällig wird.

Vorabpauschale fällig

·Der Fonds im Vorjahr im Wert gestiegen ist
·Die Ausschüttung niedriger als der Basisertrag ist
·Der Basisertrag positiv ist
·Der Fonds thesauriert und der Rücknahmepreis gestiegen ist

Keine Vorabpauschale

·Der Fonds im Vorjahr an Wert verloren hat
·Die Ausschüttung höher als der Basisertrag ist
·Der Basisertrag null oder negativ ist
·Der Fonds einen Verlust erwirtschaftet hat

05 · Im Vertrag

Basiszins und Basisertrag: Die Grundlage der Steuer

Der Basiszins bestimmt, wie hoch dein fiktiver Ertrag ausfällt. Er wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.

Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Die Deutsche Bundesbank berechnet ihn zum ersten Börsentag des Jahres, das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht ihn im Bundessteuerblatt. Für deine Steuerlast ist dieser Zinssatz entscheidend, weil er die Höhe des Basisertrags bestimmt.

Der Basisertrag ist eine reine Rechengröße. Er ergibt sich aus 70 Prozent des Basiszinses multipliziert mit dem Rücknahmepreis deiner Fondsanteile am Jahresanfang. Dieser Basisertrag bildet die Obergrenze für die Vorabpauschale, mehr als diesen Betrag kannst du pro Jahr nicht vorab versteuern.

  • Der Basiszins wird jährlich neu festgelegt und orientiert sich an der Rendite von Bundesanleihen.
  • Der Basisertrag ist das Produkt aus 70 Prozent des Basiszinses und dem Rücknahmepreis am Jahresanfang.
  • Der Rücknahmepreis ist der Preis, zu dem du Fondsanteile an die Fondsgesellschaft zurückgeben kannst.

Die wichtigsten Begriffe zur Berechnung

BasiszinsZinssatzLeitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab und wird von der Deutschen Bundesbank zum ersten Börsentag des Jahres berechnet.
BasisertragRechengröße70 Prozent des Basiszinses multipliziert mit dem Rücknahmepreis am Jahresanfang. Er ist die Obergrenze für die Vorabpauschale.
RücknahmepreisFondspreisDer Preis, zu dem du Fondsanteile an die Fondsgesellschaft zurückgeben kannst. Er wird börsentäglich ermittelt.
TeilfreistellungSteuerfreibetragEin fester Prozentsatz des Ertrags bleibt steuerfrei. Bei Aktienfonds sind es 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent.

06 · Checkliste

So vermeidest du die Steuer auf die Vorabpauschale

Mit einem Freistellungsauftrag kannst du die Vorabpauschale steuerfrei stellen. Wichtig ist, den Auftrag rechtzeitig zu erteilen.

Ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe verhindert, dass deine Bank Steuern auf die Vorabpauschale einbehält. Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1000 Euro pro Person und Jahr, bei zusammenveranlagten Ehepaaren sind es 2000 Euro. Solange deine gesamten Kapitalerträge einschließlich der Vorabpauschale unter diesem Betrag bleiben, fällt keine Abgeltungsteuer an.

Prüfe deinen Freistellungsauftrag rechtzeitig vor dem Jahreswechsel. Die Vorabpauschale wird am ersten Werktag des neuen Jahres fällig, deine Bank benötigt den Auftrag also vorher. Verteile den Freibetrag auf alle Depots und Konten, bei denen Kapitalerträge anfallen können.

  • Prüfe, ob dein Freistellungsauftrag noch ausreichend hoch ist.
  • Beachte den Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro pro Person und Jahr.
  • Verteile den Freistellungsauftrag auf alle Depots und Konten.
  • Erteile den Auftrag vor dem ersten Werktag des Jahres.

Checkliste für den Freistellungsauftrag

01

Prüfe, ob dein Freistellungsauftrag noch ausreichend hoch ist

02

Beachte den Sparer-Pauschbetrag von 1000 EUR pro Person und Jahr

03

Bei Ehepaaren sind zusammen 2000 EUR möglich

04

Verteile den Freistellungsauftrag auf alle Depots und Konten

05

Erteile den Auftrag vor dem ersten Werktag des Jahres

06

Denke auch an Tagesgeld- und Festgeldkonten

07 · Schritt für Schritt

Verrechnung mit dem Veräußerungs­gewinn beim Verkauf

Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf den späteren Veräußerungsgewinn. Beim Verkauf wird sie angerechnet.

Beim Verkauf deiner Fondsanteile ermittelt die Bank den unbereinigten Veräußerungsgewinn aus Verkaufserlös minus Anschaffungskosten. Von diesem Gewinn zieht sie alle bereits versteuerten Vorabpauschalen ab, die während deiner Haltedauer angefallen sind. Erst auf den verbleibenden Betrag wird die Teilfreistellung angewendet.

Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent des verbleibenden Gewinns steuerfrei. Auf den restlichen steuerpflichtigen Teil fallen 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag an. Durch die Anrechnung der Vorabpauschalen zahlst du auf denselben Ertrag nicht zweimal Steuern.

  • Die Bank zieht alle versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn ab.
  • Sie wendet die Teilfreistellung auf den verbleibenden Gewinn an.
  • Sie berechnet die Abgeltungsteuer auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
01

Veräußerungsgewinn ermitteln

Verkaufserlös minus Anschaffungskosten ergibt den unbereinigten Veräußerungsgewinn.

02

Vorabpauschalen abziehen

Alle bereits versteuerten Vorabpauschalen werden vom unbereinigten Veräußerungsgewinn abgezogen.

03

Teilfreistellung anwenden

Auf den verbleibenden Gewinn wird die Teilfreistellung angewendet, bei Aktienfonds 30 Prozent.

04

Abgeltungsteuer zahlen

Auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn fallen 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag an.

08 · Fehler vermeiden

Was passiert ohne ausreichende Deckung auf dem Verrechnungs­konto?

Die depotführende Stelle bucht die Steuer auf die Vorabpauschale automatisch ab. Fehlt Geld, greift sie auf andere Konten zu.

Reicht dein Freistellungsauftrag nicht aus, bucht die Bank die Steuer auf die Vorabpauschale von deinem Verrechnungskonto ab. Ist dort kein Geld, darf sie auch ohne deine Einwilligung auf dein Girokonto oder ein anderes Einlagenkonto zugreifen. Das gilt selbst dann, wenn du keine Einzugsermächtigung erteilt hast.

Die Bank kann außerdem einen vereinbarten Dispokredit bis zur Obergrenze nutzen, um die Steuer zu begleichen. Du kannst dieser Nutzung widersprechen, der Widerspruch wirkt aber nur für die Zukunft. Bereits abgebuchte Beträge bekommst du nicht zurück. Kann die Bank kein Geld einziehen, meldet sie den Fall dem Finanzamt.

  • Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag bucht die Bank die Steuer vom Verrechnungskonto ab.
  • Die Bank darf auch ohne deine Einwilligung auf dein Girokonto zugreifen.
  • Ein Widerspruch gegen die Dispokredit-Nutzung wirkt nur für die Zukunft.
  • Bei Verlusten nach gezahlter Vorabpauschale gibt es keine Rückerstattung.

Häufige Probleme und wie du sie vermeidest

·Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag bucht die Bank die Steuer vom Verrechnungskonto ab
·Die Bank darf auch ohne deine Einwilligung auf dein Girokonto zugreifen
·Ein eingeräumter Dispokredit kann bis zur Obergrenze genutzt werden
·Ein Widerspruch gegen die Dispokredit-Nutzung wirkt nur für die Zukunft
·Kann die Bank kein Geld einziehen, meldet sie den Fall dem Finanzamt
·Bei Verlusten nach gezahlter Vorabpauschale gibt es keine Rückerstattung

09 · Hintergrund

Doppelbesteuerung vermeiden: Das Zusammenspiel mit der Abgeltungs­teuer

Die Investmentsteuerreform hat die Besteuerung von Fondserträgen neu geordnet. Die Vorabpauschale ist dabei ein Baustein, der Doppelbesteuerung verhindern soll.

Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent gilt für alle Kapitalerträge, also auch für Fondsausschüttungen und Veräußerungsgewinne. Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag, auf den diese Steuer bereits während der Haltedauer erhoben wird. Beim Verkauf deiner Fondsanteile wird der Veräußerungsgewinn um alle bereits versteuerten Vorabpauschalen reduziert.

Die Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds gilt sowohl für die Vorabpauschale als auch für den Veräußerungsgewinn. Sie gleicht die Vorbelastung auf Fondsebene aus. Die Investmentsteuerreform hat damit ein System geschaffen, das eine doppelte Besteuerung desselben Ertrags verhindert.

Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung auf den späteren Veräußerungsgewinn, keine zusätzliche Steuer. Du zahlst auf denselben Ertrag nicht zweimal, sondern verteilst die Steuerlast über die Haltedauer.

Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent gilt für alle Kapitalerträge, also auch für Fondsausschüttungen und Veräußerungsgewinne. Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag, auf den diese Steuer bereits während der Haltedauer erhoben wird.

Beim Verkauf deiner Fondsanteile wird der Veräußerungsgewinn um alle bereits versteuerten Vorabpauschalen reduziert. So zahlst du auf denselben Ertrag nicht zweimal Steuern.

Die Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds gilt sowohl für die Vorabpauschale als auch für den Veräußerungsgewinn. Sie gleicht die Vorbelastung auf Fondsebene aus.

Die Investmentsteuerreform von 2018 hat dieses System eingeführt, um thesaurierende und ausschüttende Fonds steuerlich gleichzustellen. Vorher konnten Anleger mit thesaurierenden Fonds die Steuer jahrzehntelang aufschieben.

10 · Was gilt

Vorabpauschale bei negativer Wert­entwicklung

Verliert dein Fonds an Wert, fällt keine Vorabpauschale an. Der Basisertrag ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs gedeckelt.

Der Basisertrag ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs gedeckelt, er kann nicht höher sein als der Mehrbetrag zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen. Liegt der Rücknahmepreis am Jahresende unter dem Jahresanfang, ist der Basisertrag null.

Das gilt auch für thesaurierende Fonds. Selbst wenn der Basiszins positiv ist, entsteht keine Vorabpauschale, wenn der Fonds im Wert gefallen ist. Die Steuer wird also nur auf echte Wertzuwächse erhoben, nicht auf Verluste.

  • Die Vorabpauschale entfällt, wenn der Rücknahmepreis am Jahresende unter dem Jahresanfang liegt.
  • Sie entfällt auch, wenn der Wertzuwachs kleiner ist als der Basisertrag.
  • Nur wenn der Wertzuwachs über dem Basisertrag liegt, wird die volle Vorabpauschale fällig.

Vorabpauschale fällt an

·Der Wertzuwachs liegt über dem Basisertrag
·Der Fonds hat im Jahr eine positive Wertentwicklung
·Die Ausschüttung ist niedriger als der Basisertrag

Vorabpauschale entfällt

·Der Rücknahmepreis am Jahresende liegt unter dem Jahresanfang
·Der Wertzuwachs ist kleiner als der Basisertrag
·Der Fonds hat im Jahr eine negative Wertentwicklung

11 · Kosten

Kapitalertragsteuer, Solidaritäts­zuschlag und Kirchensteuer

Auf die Vorabpauschale fallen die üblichen Steuern auf Kapitalerträge an. Die Höhe hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab.

Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent. Zusätzlich erhebt der Staat den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer, nicht auf den Ertrag selbst.

Wenn du einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehörst, kommt Kirchensteuer von 8 bis 9 Prozent der Kapitalertragsteuer hinzu. Die genaue Höhe hängt vom Bundesland ab. Die Steuer wird auf den Betrag nach Abzug der Teilfreistellung erhoben, bei Aktienfonds also auf 70 Prozent der Vorabpauschale.

  • Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent auf den steuerpflichtigen Teil der Vorabpauschale.
  • Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer.
  • Die Kirchensteuer beträgt 8 bis 9 Prozent der Kapitalertragsteuer, falls du Kirchenmitglied bist.

Steuersätze auf die Vorabpauschale

Kapitalertragsteuer25 %
Solidaritätszuschlag5,5 % der Kapitalertragsteuer
Kirchensteuer (falls Kirchenmitglied)8 bis 9 % der Kapitalertragsteuer

Häufige Fragen

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026