Was ist die Vorabpauschale? ETF-Steuer einfach erklärt
Vorabpauschale einfach erklärt: Was sie ist, wie sie berechnet wird & was du als Student:in beachten musst. Mit Freistellungsauftrag & Rechenbeispiel.
- Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung von Wertzuwächsen bei thesaurierenden Fonds und ETFs – also Fonds, die keine oder nur geringe Ausschüttungen vornehmen.
- Sie soll verhindern, dass Anleger:innen die Steuer auf Kursgewinne unbegrenzt aufschieben, indem sie ausschließlich auf thesaurierende Produkte setzen.
- Die Vorabpauschale wird einmal jährlich Anfang Januar für das Vorjahr vom Depot-Verrechnungskonto eingezogen – nicht erst beim Verkauf der ETF-Anteile.
- Für Studierende und junge Erwachsene mit niedrigem Einkommen lässt sie sich oft vollständig durch den Sparer-Pauschbetrag und/oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vermeiden.
Vorabpauschale verständlich erklärt – das musst du wissen
Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung von Wertzuwächsen bei thesaurierenden Fonds und ETFs – also Fonds, die keine oder nur geringe Ausschüttungen vornehmen.
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende Fonds und ETFs, die der deutsche Gesetzgeber seit 2018 eingeführt hat, damit Anleger:innen Kursgewinne nicht unbegrenzt steuerfrei aufschieben können. Klingt kompliziert – ist es in der Praxis für viele Anleger:innen mit geringen Erträgen aber kaum relevant.
AUF EINEN BLICK
- Sie soll verhindern, dass Anleger:innen die Steuer auf Kursgewinne unbegrenzt aufschieben, indem sie ausschließlich auf thesaurierende Produkte setzen.
- Die Vorabpauschale wird einmal jährlich Anfang Januar für das Vorjahr vom Depot-Verrechnungskonto eingezogen – nicht erst beim Verkauf der ETF-Anteile.
- Für Anleger:innen mit niedrigem Einkommen lässt sie sich oft vollständig durch den Sparer-Pauschbetrag und/oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vermeiden.
| Kennzahl (2026) | Wert |
|---|---|
| Abgeltungsteuer | 25 % |
| Sparerpauschbetrag | 1.000 € |
| Soli auf die Steuer | 5,5 % (auf die Steuer) |
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Warum gibt es die Vorabpauschale überhaupt?
Vor der Investmentsteuerreform 2018 wurden ausländische thesaurierende Fonds steuerlich oft günstiger behandelt als ausschüttende – eine Ungleichheit, die der Gesetzgeber schließen wollte.
Vor der großen Investmentsteuerreform 2018 existierte in Deutschland eine spürbare steuerliche Schieflage: Wer in ausländische thesaurierende Fonds investierte, konnte Kursgewinne jahrzehntelang anwachsen lassen, ohne auch nur einen Cent Steuern zu zahlen – der Fiskus schaute praktisch leer aus, bis die Anteile irgendwann verkauft wurden. Ausschüttende Fonds hingegen wurden sofort im Jahr der Ausschüttung besteuert. Diese Ungleichbehandlung wollte der Gesetzgeber beseitigen und schuf mit dem Investmentsteuergesetz (InvStG) ein neues System, das für alle Publikumsfonds – egal ob in- oder ausländisch, egal ob thesaurierend oder ausschüttend – einheitliche Regeln setzt.
Das Herzstück dieses Systems ist die Vorabpauschale: Sie stellt eine Art „Mindestbesteuerung" sicher. Wer seinen ETF niemals verkauft, zahlt trotzdem jedes Jahr einen kleinen Steuerbetrag auf einen fiktiven Mindestertrag, den der Gesetzgeber als angemessene Rendite ansieht. Dabei geht es nicht darum, Anleger:innen zu benachteiligen, sondern darum, die Steuerlast zeitlich fairer zu verteilen. Der entscheidende Gedanke: Je länger die Steuer aufgeschoben wird, desto größer wird der unversteuerte Zinseszins-Vorteil – und diesen Vorteil wollte der Gesetzgeber begrenzen.
Wichtig zu verstehen ist, dass die Vorabpauschale keine echte Zusatzbelastung ist. Beim späteren Verkauf der ETF-Anteile wird die Summe aller bisher gezahlten Vorabpauschalen vom dann steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn abgezogen. Es kommt also zu keiner Doppelbesteuerung – die Vorabpauschale ist lediglich eine zeitliche Vorverlagerung der Steuer, die ohnehin irgendwann anfallen würde. Für langfristig orientierte Anleger:innen ergibt sich dadurch in der Regel nur ein kleiner Nachteil durch den früheren Liquiditätsabfluss.
AUF EINEN BLICK
- Grundlage ist das Investmentsteuergesetz (InvStG), das seit 2018 für alle Publikumsfonds gilt.
- Die Vorabpauschale stellt eine Art 'Mindestbesteuerung' dar: Wer seinen ETF nie verkauft, zahlt trotzdem jährlich einen kleinen Steuerbetrag auf den fiktiven Mindestertrag.
- Beim späteren Verkauf wird die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Berechnungsgrundlage ist der sogenannte Basiszins, den das Bundesfinanzministerium jährlich auf Basis der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen festlegt – dieser Wert schwankt von Jahr zu Jahr.
Die Berechnung der Vorabpauschale wirkt auf den ersten Blick technisch, folgt aber einem klaren Schema. Ausgangspunkt ist der sogenannte Basiszins, den das Bundesfinanzministerium (BMF) einmal jährlich festlegt. Dieser Basiszins orientiert sich an der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen und schwankt daher von Jahr zu Jahr – er kann in Niedrigzinsphasen nahezu null sein und in Hochzinsphasen deutlich höher ausfallen. Den aktuell gültigen Basiszins veröffentlicht das BMF im Bundessteuerblatt; schau dort nach, um für das laufende Jahr eine Einschätzung zu bekommen, bevor du konkrete Zahlen planst.
Die vereinfachte Formel lautet: Der sogenannte Basisertrag ergibt sich aus dem Rücknahmepreis (Fondspreis) deines ETF am Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Von diesem Basisertrag werden eventuelle Ausschüttungen des Fonds im selben Jahr abgezogen – was übrig bleibt, ist die Vorabpauschale als steuerliche Bemessungsgrundlage. Darauf fällt dann die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag an. Kirchensteuer kommt bei Kirchenmitgliedern hinzu.
Es gibt zwei wichtige Sicherheitsmechanismen: Erstens kann die Vorabpauschale niemals höher sein als der tatsächliche Kursgewinn des ETF im betreffenden Jahr. Wenn dein ETF also weniger gestiegen ist, als der Basisertrag theoretisch vorsähe, wird nur der tatsächliche Wertzuwachs als Bemessungsgrundlage herangezogen. Zweitens: Wenn dein ETF im betreffenden Jahr an Wert verloren hat, ist die Bemessungsgrundlage null – in einem Verlustjahr fällt keinerlei Vorabpauschale an. Die Vorabpauschale kann also keinen Verlust verursachen oder verstärken; sie ist rein auf reale positive Wertentwicklungen beschränkt.
AUF EINEN BLICK
- Formel (vereinfacht): Vorabpauschale = Fondsertrag (Basisertrag = Rücknahmepreis zum Jahresbeginn × 70 % des Basiszinses) – tatsächliche Ausschüttungen im Jahr.
- Ist die tatsächliche Wertsteigerung des ETF kleiner als der Basisertrag, wird nur der tatsächliche Kursgewinn besteuert – die Vorabpauschale kann also nicht zu einem Verlust führen.
- Bei negativer Kursentwicklung (Fonds verliert an Wert) fällt keine Vorabpauschale an – die Bemessungsgrundlage beträgt dann null.
- Auf die errechnete Vorabpauschale fallen Abgeltungssteuer (25 %), ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an – nach Abzug der Teilfreistellung.
Teilfreistellung: Warum Aktien-ETFs steuerlich begünstigt sind
Aktien-ETFs (Aktienfondsanteil ≥ 51 %) profitieren von einer gesetzlichen Teilfreistellung: Ein festgelegter Prozentsatz der Vorabpauschale bleibt steuerfrei.
Neben der Vorabpauschale selbst gibt es eine weitere wichtige Stellschraube: die gesetzliche Teilfreistellung. Sie sorgt dafür, dass ein bestimmter Prozentsatz der steuerpflichtigen Erträge – also auch der Vorabpauschale – von vornherein steuerfrei bleibt. Die genauen Quoten sind im Investmentsteuergesetz (InvStG) festgelegt und hängen davon ab, wie der Fonds investiert ist.
Aktien-ETFs mit einem Aktienfondsanteil von mindestens 51 Prozent profitieren von einer Teilfreistellung: Ein gesetzlich definierter Anteil ihrer Erträge bleibt steuerfrei. Das reduziert die effektive Steuerlast auf Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne spürbar gegenüber einer vollen Besteuerung. Mischfonds mit niedrigerem Aktienanteil erhalten eine geringere Teilfreistellung, Immobilienfonds haben wiederum eigene, abweichende Sätze. Anleihen-ETFs ohne ausreichenden Aktienanteil gehen leer aus – hier gibt es keine Teilfreistellung.
Die gute Nachricht: Du musst die Teilfreistellung nicht selbst berechnen oder beantragen. Deine Depotbank oder dein Online-Broker weiß, in welche Kategorie dein ETF fällt, und wendet die Teilfreistellung automatisch an. Du siehst in deiner Jahressteuerbescheinigung dann bereits den korrekt reduzierten steuerpflichtigen Betrag. Das macht Aktien-ETFs im Vergleich zu direkt gehaltenen Einzelaktien oder Anleihen steuerlich besonders attraktiv – ein Punkt, den viele Einsteiger:innen unterschätzen.
AUF EINEN BLICK
- Mischfonds und Immobilienfonds haben geringere oder abweichende Teilfreistellungssätze – die genauen Quoten sind im InvStG geregelt.
- Die Teilfreistellung gilt automatisch – du musst nichts beantragen; dein Broker oder deine Bank rechnet sie heraus.
- Anleihen-ETFs ohne ausreichenden Aktienanteil erhalten keine Teilfreistellung.
Sparer-Pauschbetrag & Nichtveranlagungsbescheinigung clever nutzen
Jede Person in Deutschland hat einen jährlichen Sparer-Pauschbetrag auf Kapitalerträge – dieser schützt Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag vor der Abgeltungssteuer.
Hier ist die wichtigste praktische Botschaft für alle Sparerinnen und Sparer: Für viele von euch ist die Vorabpauschale schlicht kein Thema – zumindest nicht als tatsächliche Belastung. Der Grund ist der Sparer-Pauschbetrag, der seit 2023 für ledige Personen 1.000 Euro pro Jahr beträgt. Das bedeutet: Alle deine Kapitalerträge zusammen – Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und eben auch die Vorabpauschale – bleiben bis zu diesem Betrag pro Jahr vollständig steuerfrei. Erst wenn du diese Schwelle überschreitest, fällt Abgeltungssteuer an. Bei verheirateten Paaren verdoppelt sich der Betrag auf 2.000 Euro im Jahr.
Damit der Sparer-Pauschbetrag wirkt, musst du bei deiner Depotbank einen Freistellungsauftrag stellen – und das aktiv, denn er gilt nicht automatisch. Das geht bei praktisch allen Online-Brokern einfach online. Hast du mehrere Depots oder Konten mit Kapitalerträgen (zum Beispiel auch ein Tagesgeldkonto), kannst du den Pauschbetrag aufteilen, aber insgesamt nicht überschreiten. Wer keinen Freistellungsauftrag gestellt hat, für den zieht die Bank die Steuer direkt ein – zu viel gezahlte Steuer lässt sich aber über die Einkommensteuererklärung und die Anlage KAP zurückfordern.
Noch einen Schritt weiter geht die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Sie ist interessant für Personen, deren Gesamteinkommen voraussichtlich unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt – dieser beträgt für Ledige im Jahr 2026 genau 12.348 Euro. Wer also kaum oder gar kein steuerpflichtiges Einkommen hat, kann beim zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Diese bescheinigt der Depotbank, dass keine Einkommensteuer anfällt – die Bank führt dann keinerlei Kapitalertragsteuer ab, auch wenn die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen sollten. Die Bescheinigung wird in der Regel für bis zu drei Jahre ausgestellt und muss dann erneuert werden.
Ein wichtiger Hinweis: Beide Instrumente – Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung – schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich in bestimmten Konstellationen. Der Freistellungsauftrag ist das unkompliziertere Instrument für alle, die in etwa absehen können, dass ihre Kapitalerträge unter 1.000 Euro bleiben. Die NV-Bescheinigung lohnt sich vor allem dann, wenn du höhere Erträge erwartest, aber ein sehr niedriges Gesamteinkommen hast. In jedem Fall gilt: Wer weder das eine noch das andere beantragt hat, zahlt mehr Steuern als nötig.
AUF EINEN BLICK
- Mit einem Freistellungsauftrag bei deiner Depotbank wird der Pauschbetrag direkt berücksichtigt – die Vorabpauschale fällt dann erst an, wenn deine gesamten Kapitalerträge im Jahr den Pauschbetrag übersteigen.
- Wer ein sehr niedriges Gesamteinkommen hat, kann beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen – damit entfällt die Steuer auf Kapitalerträge vollständig bis zur Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.
- Wichtig: Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung müssen aktiv beantragt werden – sie gelten nicht automatisch.
- Hast du mehrere Depots oder Konten, kannst du den Sparer-Pauschbetrag aufteilen, aber nicht mehrfach nutzen.
Praktisches Beispiel: Die Vorabpauschale im Alltag
Angenommen, du hast einen thesaurierenden Welt-ETF im Depot: Anfang Januar wird geprüft, ob dein ETF im Vorjahr einen Basisertrag erzielt hat.
Stell dir vor, du hast seit zwei Jahren einen thesaurierenden weltweiten Aktien-ETF im Depot. Anfang Januar prüft deine Depotbank automatisch, ob für das vergangene Jahr eine Vorabpauschale anfällt. Dafür schaut sie sich den Fondspreis zu Jahresbeginn des Vorjahres an, berechnet den Basisertrag mithilfe des vom BMF veröffentlichten Basiszinses und zieht eventuelle Ausschüttungen ab. Hat dein ETF im Vorjahr an Wert gewonnen, ergibt sich möglicherweise ein positiver Betrag.
Nun kommt dein Freistellungsauftrag ins Spiel: Wenn die berechnete Vorabpauschale – zusammen mit deinen sonstigen Kapitalerträgen des Jahres – noch unter deinem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro liegt, passiert schlicht nichts. Kein Cent wird abgebucht, kein Formular ist nötig. Das ist für Anleger:innen mit kleinem Depot der typische Fall – gerade in Jahren mit moderatem Basiszins und überschaubaren Depotvolumen.
Überschreitest du den Pauschbetrag oder hast du keinen Freistellungsauftrag gestellt, bucht die Depotbank den Steuerbetrag vom Verrechnungskonto ab. Hier lauert eine praktische Falle: Liegt nicht genug Guthaben auf dem Verrechnungskonto, kann die Bank je nach Anbieter entweder das Konto ins Soll gehen lassen oder in seltenen Fällen sogar Anteile teilweise liquidieren, um die Steuerschuld zu begleichen. Es ist daher klug, Anfang Januar einen kleinen Liquiditätspuffer auf dem Verrechnungskonto zu halten – ein bis zwei Wochen im Voraus einige Euro bereitzulegen, schadet nie.
Und wenn du deinen ETF irgendwann verkaufst? Dann wird die Summe aller über die Jahre gezahlten Vorabpauschalen vom steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn abgezogen. Du hast also nicht umsonst vorab gezahlt – du hast nur früher gezahlt. Steuerlich ändert sich an der Gesamtlast nichts, abgesehen vom Zinsverlust auf die früher abgeführten Beträge. Das ist der einzige echte Nachteil der Vorabpauschale für langfristige ETF-Sparer:innen.
AUF EINEN BLICK
- Hat dein ETF im Vorjahr an Wert gewonnen und liegt deine Vorabpauschale unter deinem noch nicht verbrauchten Sparer-Pauschbetrag, wird vom Verrechnungskonto nichts abgezogen.
- Liegt nicht genug Guthaben auf dem Verrechnungskonto, kann deine Depotbank die Anteile in Teilen verkaufen oder das Konto ins Soll gehen lassen – informiere dich bei deinem Anbieter über die genaue Handhabung.
- Beim späteren Verkauf deiner ETF-Anteile wird die kumuliert gezahlte Vorabpauschale von deinem Veräußerungsgewinn abgezogen, sodass du nicht doppelt zahlst.
- Rechenbeispiel-Platzhalter: Konkrete Euro-Beträge hängen vom aktuellen Basiszins ab – diesen findest du jährlich im Bundessteuerblatt oder auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Häufige Missverständnisse & Fehler rund um die Vorabpauschale
Missverständnis 1: 'Die Vorabpauschale ist eine zusätzliche Steuer.' – Nein, sie wird beim Verkauf angerechnet; es handelt sich um eine zeitliche Vorverlagerung.
Das verbreitetste Missverständnis lautet: „Die Vorabpauschale ist eine Extrasteuer on top – ausschüttende ETFs sind deshalb besser." Das stimmt so nicht. Erstens wird die Vorabpauschale beim Verkauf angerechnet – es gibt keine Doppelbesteuerung. Zweitens zahlen Anleger:innen bei ausschüttenden ETFs sofort im Jahr der Ausschüttung Abgeltungssteuer auf die Dividende, sofern der Sparer-Pauschbetrag überschritten ist. Thesaurierende ETFs profitieren hingegen vom Zinseszinseffekt auf den noch unversteuerten Teil – langfristig kann das trotz Vorabpauschale ein kleiner Vorteil sein. Die Wahl zwischen thesaurierend und ausschüttend sollte also nach persönlichen Präferenzen und der Gesamtsituation getroffen werden, nicht allein wegen der Vorabpauschale.
Ein weiterer häufiger Fehler: kein Freistellungsauftrag gestellt. Das passiert besonders Menschen, die ihr erstes Depot eröffnen und die nachgelagerten Steuerdetails übersehen. Die Folge: Die Bank zieht Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag ab, obwohl die Kapitalerträge noch weit unter dem Pauschbetrag liegen. Das Geld ist nicht verloren – du kannst es über die Steuererklärung zurückfordern –, aber es ist unnötig aufwendig. Zehn Minuten beim Depoteröffnen für den Freistellungsauftrag sparen dir später Zeit und Nerven.
Ebenfalls unterschätzt: die Liquiditätsfrage im Januar. Wer ein größeres Depot hat, sollte im Hinterkopf behalten, dass Anfang Januar die Abrechnung kommt. Wer sein Verrechnungskonto regelmäßig auf null hält, riskiert, dass der Broker handelt – im schlimmsten Fall werden Anteile verkauft, was steuerlich weitere Konsequenzen haben kann und dem langfristigen Investitionsplan zuwiderläuft. Ein kleiner, dauerhafter Puffer von einigen Dutzend Euro auf dem Verrechnungskonto ist daher keine schlechte Idee.
AUF EINEN BLICK
- Missverständnis 2: 'Ausschüttende ETFs sind immer besser, um die Vorabpauschale zu umgehen.' – Bei ausschüttenden ETFs zahlst du Steuern direkt auf die Ausschüttung; thesaurierende ETFs haben oft trotzdem Vorteile durch den Zinseszinseffekt.
- Fehler: Kein Freistellungsauftrag gestellt – dadurch wird Abgeltungssteuer sofort fällig, obwohl Kapitalerträge noch unter dem Pauschbetrag liegen. Die zu viel gezahlte Steuer kann aber über die Steuererklärung zurückgeholt werden.
- Fehler: Vergessen, dass die Vorabpauschale Liquidität auf dem Verrechnungskonto erfordert – plane im Januar einen kleinen Puffer ein.
- Missverständnis 3: 'ETFs mit Verlusten lösen eine Vorabpauschale aus.' – Falsch; bei negativer oder null Kursentwicklung entsteht keine Vorabpauschale.
Vorabpauschale in der Steuererklärung – was Sparer:innen wissen müssen
In der Regel übernimmt deine Depotbank die Abführung der Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale automatisch – du musst nichts weiter tun.
In der Regel läuft die Besteuerung der Vorabpauschale vollautomatisch: Deine Depotbank berechnet den Betrag, führt die Abgeltungssteuer ans Finanzamt ab und meldet alles korrekt. Du musst in diesem Fall gar nichts selbst tun. Deine Jahressteuerbescheinigung, die du jedes Frühjahr von der Depotbank erhältst, zeigt dir, welche Kapitalerträge – einschließlich Vorabpauschale – im Vorjahr angefallen sind und wie viel Steuer bereits abgeführt wurde.
Interessant wird es, wenn du zu viel Steuer gezahlt hast – zum Beispiel weil du vergessen hattest, einen Freistellungsauftrag zu stellen, oder weil dein Pauschbetrag nicht vollständig ausgenutzt wurde. In diesem Fall trägst du deine Kapitalerträge in der Anlage KAP deiner Einkommensteuererklärung ein. Das Finanzamt prüft dann, ob eine Erstattung möglich ist – und zahlt zu viel gezahlte Beträge zurück. Das lohnt sich!
Noch relevanter für Sparer:innen mit geringem Gesamteinkommen: die sogenannte Günstigerprüfung. Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent, kann das Finanzamt auf Antrag deine Kapitalerträge zum niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuern. Das passiert nicht automatisch, sondern muss in der Anlage KAP durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes beantragt werden. Gerade für Anleger:innen, die nur ein geringes Gesamteinkommen haben, kann sich die Günstigerprüfung lohnen und zu einer weiteren Steuererstattung führen.
Wer eine NV-Bescheinigung vorgelegt hat, muss in der Regel gar keine Steuer auf Kapitalerträge zahlen – die Depotbank führt nichts ab und meldet den Sachverhalt dem Finanzamt. Trotzdem kann es sinnvoll sein, die Erträge in der Steuererklärung anzugeben, um den Überblick zu behalten und sicherzustellen, dass keine versehentliche Einziehung stattgefunden hat.
AUF EINEN BLICK
- Falls zu viel Steuer abgeführt wurde (z. B. weil du keinen Freistellungsauftrag gestellt hast), kannst du die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP angeben und eine Erstattung beantragen.
- Hast du eine NV-Bescheinigung, meldet deine Depotbank die Vorabpauschale dem Finanzamt, das dann keine Steuer einzieht.
- Sparer:innen mit geringem Gesamteinkommen profitieren möglicherweise von der Günstigerprüfung: Liegt ihr persönlicher Steuersatz unter 25 %, kann das Finanzamt die Kapitalerträge zum niedrigeren Satz besteuern.
- Wichtig: Im Zweifel immer einen Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfe konsultieren – individuelle Steuerberatung kann diese Seite nicht ersetzen.
Fazit: Vorabpauschale verstehen und clever handeln
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AUF EINEN BLICK
- Stelle einen Freistellungsauftrag bei deiner Depotbank – das kostet nichts und spart sofort Steuern.
- Beantrage eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt, wenn dein Gesamteinkommen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag liegt.
- Informiere dich über den aktuellen Basiszins im Bundessteuerblatt, um abschätzen zu können, ob und wie hoch eine Vorabpauschale in diesem Jahr anfällt.
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Häufige Fragen
Die Vorabpauschale wird in der Regel zu Beginn des Folgejahres fällig, also für das Jahr 2025 im Januar 2026. Die Frist für die Zahlung an das Finanzamt endet jeweils am 31. Januar des Folgejahres, wobei die Banken die Steuer meist automatisch von Ihrem Verrechnungskonto einziehen.
Als Anlegerin oder Anleger zahlen Sie die Vorabpauschale nur, wenn Ihr persönlicher Steuerfreibetrag (Sparerpauschbetrag) bereits ausgeschöpft ist. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, sodass keine Vorabpauschale anfällt.
Ja, die Vorabpauschale gilt auch für ausschüttende ETFs, allerdings nur auf den Teil der Erträge, der nicht bereits durch die Ausschüttungen versteuert wurde. Bei ausschüttenden Fonds wird die Vorabpauschale um die tatsächlich ausgeschütteten Beträge reduziert, sodass sie in der Regel niedriger ausfällt als bei thesaurierenden Fonds.
Wenn Sie Ihren ETF verkaufen, wird die bereits gezahlte Vorabpauschale auf die spätere Abgeltungssteuer beim Verkauf angerechnet. Dadurch vermeiden Sie eine Doppelbesteuerung, da die während der Haltedauer versteuerten Gewinne nicht erneut besteuert werden.
Der Basiszins für die Vorabpauschale 2026 wird von der Deutschen Bundesbank anhand der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen berechnet und jeweils im Januar bekannt gegeben. Für das Jahr 2025 lag er bei 2,0 Prozent, für 2026 ist er zum Zeitpunkt dieser Antwort noch nicht offiziell veröffentlicht.
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Steuervorauszahlung auf die erwartete Wertsteigerung eines Fonds, während die Abgeltungssteuer die endgültige Steuer auf tatsächlich realisierte Gewinne (z. B. beim Verkauf) ist. Die Vorabpauschale wird auf die spätere Abgeltungssteuer angerechnet, sodass Sie insgesamt nicht mehr Steuern zahlen, sondern nur früher.
Ja, die Vorabpauschale kann entfallen, wenn der Basiszins negativ ist oder der Fonds im jeweiligen Jahr keine Wertsteigerung erzielt hat. In diesen Fällen wird keine Vorabpauschale erhoben, und es gibt auch keine Nachzahlung für vergangene Jahre.
Um einen Freistellungsauftrag für Ihr ETF-Depot zu stellen, müssen Sie bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker das entsprechende Formular ausfüllen, entweder online oder in Papierform. Sie geben dabei den Betrag an, bis zu dem Ihre Kapitalerträge steuerfrei bleiben sollen, maximal den gesetzlichen Sparerpauschbetrag, und die Bank berücksichtigt diesen Auftrag automatisch bei der Steuerberechnung.
Quellen & Stand 09.07.2026
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