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Aktien Steuererklärung: So holst du dir zu viel gezahlte Steuern zurück

Auf Aktiengewinne und Dividenden führt deine Bank automatisch Steuern ab. Mit der Anlage KAP in deiner Steuererklärung kannst du zu viel gezahlte Abgeltungs­teuer zurückholen, etwa wenn dein Freistellungs­auftrag nicht optimal verteilt war.

11 Kapitel · 14 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026

Das Wichtigste

  • Der Sparer-Pauschbetrag liegt 2026 bei 1000 EUR pro Person und 2000 EUR bei Zusammenveranlagung.
  • Auf Kapitalerträge über dem Freibetrag fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
  • Mit der Anlage KAP kannst du eine Günstigerprüfung beantragen, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt.
  • Verluste aus Aktienverkäufen sind nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar, nicht mit Dividenden oder Zinsen.

01 · Grundlagen

Was ist die Abgeltungs­teuer?

Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge. Deine Bank behält sie direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab, bevor das Geld auf deinem Konto landet.

Die Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne. Sie beträgt einheitlich 25 Prozent auf den Teil deiner Erträge, der den Sparer-Pauschbetrag übersteigt. Deine Bank behält sie direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Zusätzlich zur Abgeltungsteuer fallen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer an. Ohne Kirchensteuer liegt die Gesamtbelastung bei 26,38 Prozent. Mit Kirchensteuer erhöht sie sich je nach Bundesland auf 27,82 Prozent oder 27,99 Prozent.

Die Abgeltungsteuer gilt als abgegolten, sobald die Bank sie einbehalten hat. Du musst Kapitalerträge in der Regel nicht erneut in der Einkommensteuererklärung angeben. Eine Ausnahme ist die Günstigerprüfung, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

Kurz erklärt

Abgeltungs­teuer

Eine pauschale Steuer von 25 Prozent auf Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne. Sie wird direkt an der Quelle einbehalten und gilt damit als abgegolten, sofern kein niedrigerer persönlicher Steuersatz vorliegt.

Die Abgeltungsteuer fällt nur auf den Teil deiner Kapitalerträge an, der den Sparer-Pauschbetrag von 1000 EUR pro Person übersteigt.

02 · Schritt für Schritt

Kapitalertragsteuer: So wird sie einbehalten

Die Kapitalertragsteuer ist der formale Name für den Steuerabzug, den deine Bank vornimmt. Sie umfasst die Abgeltungsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Sie umfasst die Abgeltungsteuer, den Solidaritätszuschlag und bei Kirchenmitgliedern die Kirchensteuer. Der Abzug erfolgt automatisch, bevor das Geld auf deinem Konto landet.

Der Ablauf ist immer gleich: Zuerst verrechnet die Bank deine Erträge mit dem Freistellungsauftrag. Nur auf den verbleibenden Betrag berechnet sie 25 Prozent Abgeltungsteuer. Darauf kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und bei Kirchenmitgliedschaft 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer.

Den Gesamtbetrag führt die Bank direkt an das Finanzamt ab. Du erhältst nur den Nettoertrag. Im Folgejahr stellt dir die Bank eine Steuerbescheinigung aus, die du für die Anlage KAP benötigst, falls du zu viel gezahlte Steuern zurückholen willst.

01

Ertrag fällt an

Du erhältst eine Dividende oder verkaufst Wertpapiere mit Gewinn. Deine Bank ermittelt den steuerpflichtigen Ertrag nach Verrechnung mit dem Freistellungsauftrag.

02

Steuerabzug berechnen

Die Bank berechnet 25 Prozent Abgeltungsteuer auf den über dem Freibetrag liegenden Betrag. Darauf kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und bei Kirchenmitgliedschaft 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer.

03

Abführung ans Finanzamt

Den Gesamtbetrag führt die Bank direkt an das Finanzamt ab. Du erhältst nur den Nettoertrag auf dein Verrechnungskonto.

04

Steuerbescheinigung ausstellen

Im Folgejahr stellt dir die Bank eine Steuerbescheinigung aus. Sie weist die einbehaltene Kapitalertragsteuer aus und dient als Grundlage für deine Anlage KAP.

03 · Vergleich

Sparer-Pauschbetrag und Freistellungs­auftrag: Dein steuerfreier Rahmen

Der Sparer-Pauschbetrag macht Kapitalerträge bis zu einer festen Grenze steuerfrei. Mit einem Freistellungsauftrag weist du deine Bank an, diesen Freibetrag direkt zu berücksichtigen.

Der Sparer-Pauschbetrag macht Kapitalerträge bis zu 1000 EUR pro Person und Jahr steuerfrei. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Betrag auf 2000 EUR. Dieser Freibetrag gilt für alle Kapitalerträge gemeinsam, also für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne.

Du hast zwei Wege, den Freibetrag zu nutzen. Der Freistellungsauftrag wirkt sofort: Du richtest ihn bei deiner Bank oder deinem Broker ein, und das Institut behält auf Erträge bis zur eingetragenen Höhe keine Steuern ein. Die Anlage KAP wirkt nachträglich: Du gibst deine Kapitalerträge in der Steuererklärung an und bekommst zu viel gezahlte Steuern erstattet.

Bei mehreren Banken kannst du den Freibetrag frei aufteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1000 EUR pro Person nicht überschreiten. Eine regelmäßige Prüfung vor dem Jahresende lohnt sich, damit der Freibetrag optimal verteilt ist.

So unterscheiden sich die beiden Wege, den Sparer-Pauschbetrag zu nutzen
Freistellungs­auftragAnlage KAP
Zeitpunkt der SteuerersparnisSofort im laufenden Jahr, da die Bank keine Steuern auf Erträge bis 1000 EUR einbehältNachträglich nach Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr
AufwandEinmalige Einrichtung bei jeder Bank oder jedem Broker, Höhe frei verteilbarJährliches Ausfüllen der Anlage KAP mit allen Kapitalerträgen und einbehaltenen Steuern
Maximale Höhe1000 EUR pro Person, 2000 EUR bei Zusammenveranlagung, aufteilbar auf mehrere InstituteGleicher Freibetrag, wird aber erst im Steuerbescheid berücksichtigt

04 · Was gilt

Anlage KAP: Wann du sie ausfüllen musst

Die Anlage KAP ist das Formular für Kapitalerträge in deiner Einkommensteuererklärung. Sie lohnt sich immer dann, wenn du zu viel Steuern gezahlt hast oder Verluste verrechnen willst.

Das passiert häufig, wenn du keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt hast und deine Bank Steuern auf Erträge unter 1000 EUR einbehalten hat. Mit der Anlage KAP holst du dir diese Beträge zurück.

Weitere Gründe für die Anlage KAP sind die Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen, die Verrechnung von Verlusten über verschiedene Banken hinweg und Kapitalerträge bei ausländischen Instituten, die keine deutsche Steuer einbehalten haben. Auch Kirchensteuer kannst du als Sonderausgabe geltend machen, was deine Steuerlast reduziert.

Nicht nötig ist die Anlage KAP, wenn deine Bank alle Erträge korrekt mit dem Freistellungsauftrag verrechnet hat und keine weiteren Kapitalerträge außerhalb deutscher Institute vorliegen. In diesem Fall ist die Abgeltungsteuer mit dem automatischen Einbehalt abgegolten.

Anlage KAP ausfüllen

·Du hast keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt und Steuern auf Erträge unter 1000 EUR gezahlt
·Dein persönlicher Einkommensteuersatz liegt unter 25 Prozent und du willst die Günstigerprüfung
·Du hast Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen Bank und willst sie verrechnen
·Du hast Kapitalerträge bei einem ausländischen Institut erzielt, das keine deutsche Steuer einbehalten hat
·Du bist kirchensteuerpflichtig und willst die Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend machen

Nicht nötig

·Deine Bank hat alle Erträge korrekt mit deinem Freistellungsauftrag verrechnet und du hast keine weiteren Kapitalerträge
·Deine gesamten Kapitalerträge liegen unter dem Sparer-Pauschbetrag und es wurde keine Steuer einbehalten
·Du hast ausschließlich Aktiengewinne, die mit Aktienverlusten bei derselben Bank verrechnet wurden

05 · Was gilt

Verlustverrechnung: Aktienverluste sind eine eigene Kategorie

Nicht alle Verluste lassen sich frei mit allen Gewinnen verrechnen. Für Aktienverkäufe gilt eine Verrechnungsbeschränkung, die du kennen solltest, bevor du Verluste realisierst.

Verluste aus Aktienverkäufen kannst du nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen. Eine Verrechnung mit Dividenden, Zinserträgen oder Gewinnen aus Fondsverkäufen ist nicht möglich. Diese Beschränkung gilt seit 2020 und betrifft auch Verluste aus Termingeschäften.

Verluste aus Fonds und ETFs lassen sich flexibler nutzen. Sie sind mit Gewinnen aus Fonds, ETFs, Zinsen und Dividenden verrechenbar. Verluste aus Zinsanlagen folgen denselben Regeln und können ebenfalls mit Dividenden und Fondsgewinnen verrechnet werden.

Hast du Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen, führt die Bank die Verrechnung nicht automatisch durch. Du musst bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres eine Verlustbescheinigung bei der Bank mit den Verlusten beantragen. Den bescheinigten Betrag trägst du in der Anlage KAP ein, damit das Finanzamt beide Ergebnisse zusammenführt.

Verrechenbar

·Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen aus Aktienverkäufen
·Verluste aus Fonds und ETFs mit Gewinnen aus Fonds, ETFs, Zinsen und Dividenden
·Verluste aus Zinsanlagen mit Gewinnen aus Zinsen, Dividenden und Fondsverkäufen
·Verluste aus dem Vorjahr mit Gewinnen im aktuellen Jahr, wenn die Bank einen Verlustvortrag festgestellt hat

Nicht verrechenbar

·Verluste aus Aktienverkäufen mit Dividenden oder Zinserträgen
·Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen aus ETF-Verkäufen, wenn der ETF als Mischfonds gilt
·Verluste aus Termingeschäften mit Gewinnen aus Aktienverkäufen über die gesetzliche Grenze hinaus

06 · Kosten

Kirchensteuer auf Kapitalerträge: So wird sie berechnet

Wenn du Mitglied einer Kirche bist, fällt auf die Abgeltungsteuer zusätzlich Kirchensteuer an. Die Höhe hängt vom Bundesland ab und kann als Sonderausgabe abgesetzt werden.

In Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie 8 Prozent der Abgeltungsteuer, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent. Die Bank behält sie zusammen mit der Abgeltungsteuer ein.

Die Gesamtsteuerlast auf Kapitalerträge über dem Freibetrag liegt ohne Kirchensteuer bei 26,38 Prozent. Mit Kirchensteuer von 8 Prozent erhöht sie sich auf 27,82 Prozent, mit 9 Prozent auf 27,99 Prozent. Diese Sätze gelten für den Teil deiner Erträge, der den Sparer-Pauschbetrag übersteigt.

Die gezahlte Kirchensteuer kannst du als Sonderausgabe in deiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Das reduziert dein zu versteuerndes Einkommen und damit deine Einkommensteuer. Bei der Günstigerprüfung wird die Kirchensteuer ebenfalls berücksichtigt und kann die Gesamtbelastung auf deinen persönlichen Steuersatz senken.

Gesamtsteuerlast auf Kapitalerträge über dem Freibetrag

Ohne Kirchensteuer26,38 %
Mit Kirchensteuer 8 % (Bayern, Baden-Württemberg)27,82 %
Mit Kirchensteuer 9 % (übrige Bundesländer)27,99 %

07 · Im Vertrag

Investmentfonds und ETFs: Teilfreistellung und Vorabpauschale

Für Investmentfonds gelten besondere Regeln. Eine Teilfreistellung reduziert die Steuerlast, während die Vorabpauschale auch ohne Verkauf jährlich Steuern auslösen kann.

Für Investmentfonds und ETFs gelten besondere Steuerregeln. Bei Aktienfonds mit mindestens 51 Prozent Aktienquote bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Nur auf die restlichen 70 Prozent fällt Abgeltungsteuer an. Diese Teilfreistellung reduziert deine effektive Steuerlast spürbar.

Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienquote erhalten eine Teilfreistellung von 15 Prozent. Die genaue Einordnung nimmt der Fondsanbieter vor. Bei reinen Rentenfonds oder Geldmarktfonds gibt es keine Teilfreistellung, dort werden die Erträge voll besteuert.

Für thesaurierende Fonds, die ihre Gewinne nicht ausschütten, wird jährlich eine Vorabpauschale fällig. Sie bemisst sich am Basiszins und dem Fondsgewinn und wird Anfang des Folgejahres erhoben. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass auch Anleger, die ihre Fondsanteile nicht verkaufen, jedes Jahr Steuern auf den Wertzuwachs zahlen.

Steuerliche Besonderheiten bei Fonds und ETFs

VorabpauschaleJährlichFür thesaurierende Fonds wird jährlich eine Vorabpauschale fällig. Sie bemisst sich am Basiszins und dem Fondsgewinn und wird Anfang des Folgejahres von der Bank eingezogen.
Verlustverrechnung bei FondsFlexiblerVerluste aus Fondsverkäufen sind mit allen positiven Kapitalerträgen verrechenbar, also auch mit Zinsen und Dividenden. Die Beschränkung für Aktienverluste gilt hier nicht.

08 · Was gilt

Veräußerungs­gewinne: Was beim Verkauf zählt

Beim Verkauf von Wertpapieren wird der Gewinn als Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten besteuert. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Kaufs.

Für Käufe nach 2008 gilt: Der gesamte Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, unabhängig davon, wie lange du die Papiere gehalten hast. Eine Spekulationsfrist gibt es nicht mehr.

Für Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, gilt eine wichtige Ausnahme. Verkaufst du sie nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr, ist der Gewinn steuerfrei. Bei Fondsanteilen aus der Zeit vor 2009 gibt es einen Freibetrag von 100.000 EUR pro Person für Veräußerungsgewinne.

Veräußerungsgewinne zählen zu den Kapitalerträgen und werden mit dem Sparer-Pauschbetrag verrechnet. Liegen deine gesamten Kapitalerträge unter 1000 EUR pro Person, fällt auf den Verkaufsgewinn keine Steuer an. Erst der darüber hinausgehende Betrag unterliegt der Abgeltungsteuer.

Steuerpflichtig

·Aktien, die nach 2008 gekauft wurden, mit Gewinn verkauft werden
·Fondsanteile, die nach 2008 gekauft wurden, mit Gewinn verkauft werden
·ETFs, die nach 2008 gekauft wurden, mit Gewinn verkauft werden
·Bezugsrechte und Anleihen, die nach 2008 erworben wurden

Steuerfrei

·Aktien, die vor 2009 gekauft wurden und länger als ein Jahr gehalten wurden
·Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden, bis zu einem Gewinn von 100.000 EUR pro Person
·Veräußerungsgewinne, die zusammen mit anderen Kapitalerträgen unter dem Sparer-Pauschbetrag bleiben

09 · Schritt für Schritt

Quellensteuer: Wenn ausländische Erträge doppelt belastet werden

Bei Aktien und Fonds mit Sitz im Ausland behält der jeweilige Staat oft eine Quellensteuer ein. Diese lässt sich teilweise auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen.

Bei Dividenden ausländischer Unternehmen behält der Sitzstaat oft eine Quellensteuer ein. Die Höhe liegt je nach Land häufig zwischen 15 und 30 Prozent. Zusätzlich führt deine deutsche Bank die Abgeltungsteuer auf die Bruttodividende ab, wodurch eine Doppelbelastung entsteht.

Die ausländische Quellensteuer wird auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet, maximal bis zu 15 Prozent der Bruttodividende. Beträge, die darüber hinausgehen, kannst du dir in der Regel vom ausländischen Staat erstatten lassen. Dafür sind länderspezifische Anträge nötig.

Bei Kapitalerträgen aus Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen gelten oft reduzierte Quellensteuersätze. Deine Bank berücksichtigt diese Abkommen in vielen Fällen automatisch. Bei Unsicherheit lohnt sich ein Blick in die Steuerbescheinigung, die die anrechenbaren ausländischen Steuern ausweist.

10 · Was gilt

Altbestände: Sonderregeln für Käufe vor 2009

Für Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, gelten Übergangsregeln. Diese Altbestände sind weitgehend von der Abgeltungsteuer ausgenommen.

Für Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, gelten Übergangsregeln. Aktien aus dieser Zeit sind beim Verkauf steuerfrei, wenn du sie länger als ein Jahr gehalten hast. Diese Regel schützt Altbestände vor der 2009 eingeführten Abgeltungsteuer.

Fondsanteile aus der Zeit vor 2009 genießen einen Freibetrag von 100.000 EUR pro Person für Veräußerungsgewinne. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag auf 200.000 EUR. Erst Gewinne oberhalb dieser Grenze sind steuerpflichtig.

Dividenden aus Altbeständen sind nicht automatisch steuerfrei. Sie unterliegen der Abgeltungsteuer, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Die Sonderregeln für Altbestände betreffen also vor allem Veräußerungsgewinne, nicht laufende Erträge.

Steuerfrei oder begünstigt

·Aktien, die vor 2009 gekauft wurden und länger als ein Jahr gehalten wurden, beim Verkauf
·Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden, bis zu einem Veräußerungsgewinn von 100.000 EUR pro Person
·Dividenden aus Altbeständen, soweit sie unter den Sparer-Pauschbetrag fallen

Voll steuerpflichtig

·Aktien, die vor 2009 gekauft, aber innerhalb eines Jahres wieder verkauft wurden
·Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden und deren Gewinn über 100.000 EUR pro Person liegt
·Alle Wertpapiere, die nach 2008 gekauft wurden, unabhängig von der Haltedauer

11 · Checkliste

Günstigerprüfung: Wenn dein Steuersatz unter 25 Prozent liegt

Die Günstigerprüfung ersetzt die Abgeltungsteuer durch deinen persönlichen Einkommensteuersatz. Sie lohnt sich für Anleger mit niedrigem zu versteuerndem Einkommen.

Sie lohnt sich, wenn dein zu versteuerndes Einkommen so niedrig ist, dass dein Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt. Das Finanzamt erstattet dann die Differenz zwischen Abgeltungsteuer und persönlicher Steuer.

Beantragst du die Günstigerprüfung, gilt sie immer für alle Kapitalerträge gemeinsam. Du kannst sie nicht nur für einzelne Erträge wählen. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante für dich günstiger ist, und wendet den niedrigeren Steuersatz an.

Die Günstigerprüfung beantragst du in der Anlage KAP. Dabei wird auch die Kirchensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt, was deine Steuerlast zusätzlich senken kann. Bei einem zu versteuerndem Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 EUR pro Jahr fällt ohnehin keine Einkommensteuer an, dann ist die Günstigerprüfung besonders vorteilhaft.

So prüfst du, ob sich die Günstigerprüfung für dich lohnt

01

Ermittle dein zu versteuerndes Einkommen ohne Kapitalerträge

02

Vergleiche deinen persönlichen Grenzsteuersatz mit 25 Prozent

03

Liegt dein Steuersatz unter 25 Prozent, beantrage die Günstigerprüfung in der Anlage KAP

04

Beachte, dass die Günstigerprüfung immer für alle Kapitalerträge gemeinsam gilt

05

Prüfe, ob sich durch die Günstigerprüfung auch der Solidaritätszuschlag reduziert

06

Bedenke, dass die Kirchensteuer bei der Günstigerprüfung als Sonderausgabe berücksichtigt wird

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FinanzredaktionAktualisiert am 07.10.2026