Das Auswahlverfahren
In zulassungsbeschränkten Studiengängen werden nach Bildung bestimmter Vorabquoten 20% der Studienplätze nach Wartezeit vergeben (Wartezeit ab Abschluss des BA), die restlichen Plätze im Hochschulauswahlverfahren nach Hochschulauswahlsatzung § 5 Abs. 3.
