Ratgeber · Versicherung
Ausschlüsse in der Lebensversicherung: Was dein Vertrag nicht zahlt
Eine Lebensversicherung zahlt nicht in jedem Todesfall die volle Summe. Bestimmte Umstände wie eine Selbsttötung in den ersten Jahren oder eine Beteiligung an kriegerischen Handlungen können die Leistung auf den Rückkaufswert begrenzen oder ganz entfallen lassen.
11 Kapitel · 12 Min. Lesezeit · Aktualisiert 07.10.2026
Das Wichtigste
- Bei Selbsttötung in den ersten drei Vertragsjahren zahlen viele Tarife nur den Rückkaufswert, nicht die volle Versicherungssumme.
- Eine vorsätzliche Tötung durch den Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigten führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
- Todesfälle durch Krieg oder innere Unruhen können ausgeschlossen sein, wenn die versicherte Person aktiv beteiligt war.
- Unklare Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind rechtlich oft unwirksam.
01 · Grundlagen
Was sind Ausschlüsse in der Lebensversicherung?
Ausschlüsse definieren Risiken, für die der Versicherer nicht oder nur eingeschränkt zahlt. Sie stehen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und begrenzen den Versicherungsschutz auf kalkulierbare Ereignisse.
Ausschlüsse in der Lebensversicherung sind keine Randnotiz im Kleingedruckten, sondern bestimmen im Ernstfall, ob und wie viel Geld fließt. Sie betreffen vor allem den vorzeitigen Todesfall und sind in den Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung geregelt. Für dich bedeutet das: Nur wer die Ausschlussgründe kennt, kann die tatsächliche Absicherung realistisch einschätzen.
Die wichtigsten Ausschlussgründe lassen sich in zwei Gruppen einteilen. Einige betreffen die Todesursache selbst, etwa Selbsttötung oder Kriegsereignisse. Andere knüpfen an das Verhalten bestimmter Personen an, zum Beispiel die vorsätzliche Tötung durch den Versicherungsnehmer oder einen Bezugsberechtigten.
- Ein Ausschluss führt entweder zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers oder zur Beschränkung der Leistung auf den Rückkaufswert.
- Die genauen Formulierungen stehen in den Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung, die du vor Vertragsabschluss vollständig lesen solltest.
Kurz erklärt
Risikoausschluss
Ein vertraglich festgelegter Umstand, bei dem der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit ist oder nur eine reduzierte Leistung erbringt.
Ausschlüsse betreffen vor allem den vorzeitigen Todesfall und sind in den Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung geregelt.
02 · Was gilt
Selbsttötung: Wann zahlt die Lebensversicherung trotzdem?
Der Suizid der versicherten Person ist ein zentraler Ausschlussgrund. Nach Ablauf einer Wartezeit von drei Jahren besteht in der Regel voller Versicherungsschutz, davor greifen Sonderregeln.
Die gesetzliche Ausgangslage ist streng: Nach § 169 VVG ist der Versicherer bei Selbsttötung von der Leistungspflicht frei. Die Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung schränken diese Regelung jedoch zugunsten der Versicherungsnehmer ein. Nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsbeginn bleibt der Versicherer zur vollen Leistung verpflichtet.
Innerhalb der ersten drei Jahre kommt es auf den Zustand der versicherten Person an. Beging sie die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, besteht die Leistungspflicht fort. Ohne eine solche krankhafte Störung ist der Versicherer nur zur Auszahlung des Rückkaufswertes verpflichtet.
- Nach drei Jahren Vertragslaufzeit zahlt die Lebensversicherung bei Selbsttötung die volle Versicherungssumme.
- Innerhalb der ersten drei Jahre hängt die Leistung davon ab, ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung ausschloss.
Volle Leistung
Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre ohne krankhafte Störung der Geistestätigkeit
03 · Im Vertrag
Tötung durch Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigten
Das Gesetz schützt das Leben der versicherten Person. Führt der Versicherungsnehmer oder ein Bezugsberechtigter den Tod vorsätzlich herbei, entfällt der Versicherungsschutz.
Das Gesetz schützt die versicherte Person vor dem finanziellen Interesse anderer an ihrem Tod. Führt der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbei, ist der Versicherer nach § 170 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Diese Regelung gilt, wenn Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind.
Anders liegt der Fall beim Bezugsberechtigten. Tötet er die versicherte Person vorsätzlich, gilt seine Bezeichnung als nicht erfolgt. Die Versicherungssumme geht dann an die übrigen Bezugsberechtigten oder an die Erben, nicht an den Täter.
- Die Leistungsfreiheit bei Tötung durch den Versicherungsnehmer ist eine zwingende gesetzliche Folge.
- Bei Tötung durch einen Bezugsberechtigten bleibt der Vertrag bestehen, nur die Begünstigung des Täters entfällt.
Rechtsfolgen bei vorsätzlicher Tötung
04 · Was gilt
Krieg und innere Unruhen als Ausschlussgrund
Kriegerische Ereignisse sind ein klassischer Ausschluss in der Lebensversicherung. Entscheidend ist, ob die versicherte Person aktiv an den Kampfhandlungen teilgenommen hat.
Kriegsereignisse sind ein klassischer Ausschlussgrund in der Lebensversicherung. Nach § 4 Abs. 2 ALB ist der Versicherer auf die Auszahlung des Rückkaufswertes beschränkt, wenn die versicherte Person durch ein kriegerisches Ereignis getötet wird. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Stirbt die versicherte Person bei kriegerischen Ereignissen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, an denen sie nicht aktiv beteiligt war, entfällt die Einschränkung. Die aktive Teilnahme an Kampfhandlungen ist der entscheidende Faktor für den Verlust des vollen Versicherungsschutzes. Auch innere Unruhen können zum Ausschluss führen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
- Ohne aktive Beteiligung an Kriegsereignissen außerhalb Deutschlands besteht der volle Versicherungsschutz.
- Bei aktiver Teilnahme an kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen bleibt nur der Rückkaufswert.
Versicherungsschutz besteht
Nur Rückkaufswert
05 · Im Vertrag
Terrorrisiken und ABC-Waffen: Zunehmend ausgeschlossen
Neuere Verträge schließen zunehmend Schäden durch Terroranschläge mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen aus. Die Leistung kann dann auf das angesparte Deckungskapital beschränkt werden.
Diese Entwicklung folgt einer Empfehlung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Der Ausschluss greift, wenn der Einsatz oder das Freisetzen von ABC-Waffen darauf ausgerichtet ist, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
Die Rechtsfolge ist nicht einheitlich geregelt. Möglich ist entweder die vollständige Leistungsfreiheit oder die Beschränkung der Leistung auf das zum Todesdatum angesparte Deckungskapital. Welche Variante gilt, hängt von der konkreten Vertragsklausel ab.
- Der ABC-Waffen-Ausschluss betrifft nur Angriffe, die auf eine Vielzahl von Personen zielen.
- Die Leistung kann bei einem solchen Ausschluss auf das Deckungskapital reduziert werden oder ganz entfallen.
Ausschluss von Terror- und ABC-Risiken
06 · Im Vertrag
Intransparente Klauseln: Wann Ausschlüsse unwirksam sind
Nicht jede Ausschlussklausel hält einer rechtlichen Prüfung stand. Der Bundesgerichtshof verlangt klare und verständliche Formulierungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2014 (Az. IV ZR 289/13) klargestellt, dass Ausschlussklauseln für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und verständlich formuliert sein müssen. Ein Verweis auf „ernstliche Erkrankungen“ genügt diesen Anforderungen nicht, weil der Begriff zu dehnbar ist und ein breites Spektrum an Erkrankungen umfasst.
Für dich bedeutet das: Unklare Formulierungen in den Versicherungsbedingungen sind nicht automatisch wirksam. Intransparente Ausschlussklauseln benachteiligen den Versicherungsnehmer unangemessen und sind deshalb unwirksam. Im Streitfall lohnt sich eine rechtliche Prüfung der konkreten Klausel.
- Der Versicherer darf vom Versicherungsnehmer keine Spezialkenntnisse erwarten.
- Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen so formuliert sein, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei aufmerksamer Durchsicht verstehen kann.
Anforderungen an wirksame Ausschlussklauseln
07 · Vergleich
Rückkaufswert: Was bei einem Ausschluss übrig bleibt
Greift ein Ausschluss, bedeutet das nicht automatisch, dass du leer ausgehst. In vielen Fällen erhältst du den Rückkaufswert, also das bis zum Todeszeitpunkt angesparte Kapital.
Bei kapitalbildenden Verträgen entspricht dieser Wert dem angesparten Kapital abzüglich der Kosten.
Bei Risikolebensversicherungen liegt der Rückkaufswert meist deutlich unter der Versicherungssumme, weil diese Verträge keinen nennenswerten Sparanteil haben. Die reguläre Auszahlung umfasst die volle vereinbarte Versicherungssumme, während bei einem Ausschluss nur der Rückkaufswert oder das angesparte Deckungskapital fließt. Eine Überschussbeteiligung ist bei der reduzierten Leistung in der Regel nicht enthalten.
- Der Rückkaufswert ist bei Risikolebensversicherungen oft sehr gering, weil die Beiträge überwiegend für den Risikoschutz verwendet werden.
- Bei kapitalbildenden Verträgen entspricht der Rückkaufswert dem angesparten Kapital abzüglich der Kosten.
| Reguläre Auszahlung | Auszahlung bei Ausschluss | |
|---|---|---|
| Höhe der Leistung | Volle vereinbarte Versicherungssumme | Rückkaufswert |
08 · Was gilt
Risikolebensversicherung: Welche Ausschlüsse gelten hier?
Die Risikolebensversicherung zahlt nur im Todesfall. Ihre Ausschlüsse konzentrieren sich daher auf die Todesursache und die Umstände des Todes.
Tod durch Krankheit oder Unfall ist in der Regel vollständig abgedeckt. Auch Suizid nach Ablauf der Wartezeit von drei Jahren fällt unter den Versicherungsschutz.
Anders sieht es bei vorsätzlicher Tötung durch den Versicherungsnehmer oder bei Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre ohne krankhafte Störung aus. Der Tod durch aktive Teilnahme an kriegerischen Ereignissen führt auch in der Risikolebensversicherung nur zum Rückkaufswert. Tod durch kriegerische Ereignisse ohne aktive Beteiligung bleibt dagegen versichert.
- Krankheit und Unfall als Todesursache sind in der Risikolebensversicherung nicht ausgeschlossen.
- Die Wartezeit bei Selbsttötung beträgt drei Jahre, danach besteht voller Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz besteht
Ausschluss möglich
09 · Hintergrund
Fondsgebundene Lebensversicherung: Besonderheiten bei Ausschlüssen
Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Kapital am Aktienmarkt investiert. Ausschlüsse wirken sich hier anders aus, weil der Rückkaufswert vom aktuellen Fondsvermögen abhängt.
Greift ein Ausschluss, erhältst du den aktuellen Fondswert, nicht eine garantierte Summe. Dieser Wert schwankt mit der Entwicklung der zugrunde liegenden Fondsanteile und kann deutlich unter den eingezahlten Beiträgen liegen.
Die Abschlusskosten sind bei fondsgebundenen Verträgen oft höher als bei klassischen Risikolebensversicherungen. In den ersten Jahren liegt der Rückkaufswert daher häufig deutlich unter der Summe der eingezahlten Beiträge. Die Überschussbeteiligung spielt bei fondsgebundenen Verträgen eine untergeordnete Rolle, da die Rendite direkt aus der Wertentwicklung der Fonds stammt.
- Der Rückkaufswert einer fondsgebundenen Lebensversicherung hängt vom aktuellen Fondswert ab und ist nicht garantiert.
- Hohe Abschlusskosten können den Rückkaufswert in den ersten Jahren erheblich schmälern.
Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung schwankt der Rückkaufswert mit dem Wert der zugrunde liegenden Fondsanteile. Greift ein Ausschluss, erhältst du den aktuellen Fondswert, nicht eine garantierte Summe.
Die Abschlusskosten sind bei fondsgebundenen Verträgen oft höher als bei klassischen Risikolebensversicherungen. In den ersten Jahren liegt der Rückkaufswert daher häufig deutlich unter der Summe der eingezahlten Beiträge.
Die Überschussbeteiligung spielt bei fondsgebundenen Verträgen eine untergeordnete Rolle, da die Rendite direkt aus der Wertentwicklung der Fonds stammt. Bei einem Ausschluss entfällt auch diese Form der Beteiligung.
10 · Checkliste
Versicherungsvertrag prüfen: So erkennst du problematische Klauseln
Bevor du einen Vertrag unterschreibst, lohnt sich ein genauer Blick in die Ausschlussklauseln. Achte auf unklare Formulierungen und ungewöhnlich lange Wartezeiten.
Die folgenden Prüfpunkte helfen dir, problematische Klauseln zu erkennen.
- Sind die Ausschlussgründe konkret benannt oder werden dehnbare Begriffe wie „ernstliche Erkrankungen“ verwendet?
- Wie lang ist die Wartezeit bei Selbsttötung? Üblich sind drei Jahre, längere Fristen können problematisch sein.
- Gilt der Kriegsausschluss auch für Ereignisse außerhalb Deutschlands ohne aktive Beteiligung?
- Sind Terrorrisiken und ABC-Waffen ausgeschlossen? Wenn ja, wie ist die Leistung dann geregelt?
- Wird bei einem Ausschluss der Rückkaufswert oder das Deckungskapital ausgezahlt?
- Sind die Abschlusskosten transparent ausgewiesen, damit du den möglichen Rückkaufswert einschätzen kannst?
Checkliste für die Prüfung von Ausschlussklauseln
Sind die Ausschlussgründe konkret benannt oder werden dehnbare Begriffe wie 'ernstliche Erkrankungen' verwendet?
Wie lang ist die Wartezeit bei Selbsttötung? Üblich sind drei Jahre, längere Fristen können problematisch sein.
Gilt der Kriegsausschluss auch für Ereignisse außerhalb Deutschlands ohne aktive Beteiligung?
Sind Terrorrisiken und ABC-Waffen ausgeschlossen? Wenn ja, wie ist die Leistung dann geregelt?
Wird bei einem Ausschluss der Rückkaufswert oder das Deckungskapital ausgezahlt?
Sind die Abschlusskosten transparent ausgewiesen oder verschleiern sie den tatsächlichen Rückkaufswert?
11 · Fehler vermeiden
Typische Fehler im Umgang mit Ausschlüssen
Viele Versicherungsnehmer unterschätzen die Bedeutung der Ausschlussklauseln oder verlassen sich auf mündliche Zusagen. Das kann im Leistungsfall zu bösen Überraschungen führen.
Die folgenden Fehler sind besonders häufig.
- Du liest die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht vollständig und übersiehst Ausschlussklauseln.
- Du verlässt dich auf mündliche Aussagen des Vermittlers statt auf den schriftlichen Vertragstext.
- Du kündigst einen alten Vertrag mit günstigeren Ausschlussregelungen zugunsten eines neuen mit strengeren Klauseln.
- Du achtest nur auf den Beitrag und die Versicherungssumme, nicht auf die Qualität der Ausschlussklauseln.
- Du gehst davon aus, dass jeder Todesfall automatisch abgedeckt ist, ohne die Ausnahmen zu kennen.
Häufige Fehler und wie du sie vermeidest
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