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FinanzbildungNachgehender10 Min.

Nachgehender Leistungsanspruch So bist du nach Ende der Krankenversicherung noch geschützt

Nachgehender Leistungsanspruch: Was er bedeutet, wie lange er gilt & was Studierende nach Ende der Familienversicherung wissen müssen. Jetzt informieren.

NachgehenderRechnerWas steckt hinter
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Gesetzliche Grundlage: § 19 Abs. 2 SGB V – nach Ende der GKV-Mitgliedschaft besteht unter bestimmten Bedingungen ein zeitlich begrenzter Restschutz
  • Greift automatisch, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss
  • Deckt Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ab, die bereits vor dem Ende der Mitgliedschaft medizinisch notwendig wurden oder entstehen
  • Wichtig: gilt nur, wenn keine anderweitige Absicherung (z. B. neue GKV, PKV, Familienversicherung) besteht

Nachgehender Leistungsanspruch: Was du wirklich wissen musst

Gesetzliche Grundlage: § 19 Abs. 2 SGB V – nach Ende der GKV-Mitgliedschaft besteht unter bestimmten Bedingungen ein zeitlich begrenzter Restschutz

Deine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet – aber der Schutz nicht sofort. Der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V gewährt dir unter bestimmten Bedingungen eine befristete Übergangsabsicherung, ganz ohne neuen Antrag. Was das konkret bedeutet, wann er greift und wann nicht – das erfährst du hier.

Das Wichtigste in Kürze: Der nachgehende Leistungsanspruch ist ein gesetzlicher Restschutz nach Ende deiner GKV-Mitgliedschaft. Er gilt nur, wenn du in dieser Zeit nicht anderweitig abgesichert bist – weder durch eine neue GKV, eine PKV noch durch Familienversicherung. Er greift automatisch, ist zeitlich begrenzt und schließt kein Krankengeld ein. Handele schnell, bevor die Frist abläuft.

AUF EINEN BLICK

  • Greift automatisch, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss
  • Deckt Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ab, die bereits vor dem Ende der Mitgliedschaft medizinisch notwendig wurden oder entstehen
  • Wichtig: gilt nur, wenn keine anderweitige Absicherung (z. B. neue GKV, PKV, Familienversicherung) besteht
Kennzahl (2026)Wert
GKV-Beitragssatz14,6 %
GKV-Zusatzbeitrag Ø2,9 % (Spanne ca. 2,2–4,3 %)
Pflegeversicherung3,6 % (AN/AG je 1,8 %)

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Was steckt hinter dem nachgehenden Leistungsanspruch?

Die gesetzlich festgelegte Frist ist in § 19 Abs. 2 SGB V geregelt – kein Erfinden konkreter Wochen- oder Monatszahlen hier

Der nachgehende Leistungsanspruch ist in § 19 Abs. 2 SGB V gesetzlich verankert und stellt sicher, dass du nach dem Ende deiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht von einem Tag auf den anderen schutzlos dastehst. Der Gesetzgeber hat damit bewusst eine Übergangsregelung geschaffen, die besonders in Lebensphasen mit häufig wechselndem Versicherungsstatus – wie etwa bei einem Jobwechsel oder einer beruflichen Neuorientierung – relevant wird. Der Schutz entsteht automatisch kraft Gesetzes; du musst ihn weder beantragen noch gesondert aktivieren.

Inhaltlich deckt der nachgehende Leistungsanspruch grundsätzlich dieselben Sachleistungen ab, die dir bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse zugestanden hätten. Das umfasst ärztliche Behandlungen, Krankenhausleistungen sowie Arznei- und Heilmittel, sofern diese medizinisch notwendig sind. Es geht also nicht um Leistungen, die du dir auf Vorrat holen kannst, sondern um den Schutz bei akuten Erkrankungen oder Behandlungen, die während der Übergangsfrist auftreten oder weitergeführt werden müssen.

Entscheidend ist jedoch ein wichtiger Vorbehalt: Der nachgehende Leistungsanspruch greift nur dann, wenn du in diesem Zeitraum tatsächlich nicht anderweitig abgesichert bist. Sobald du eine neue GKV-Mitgliedschaft begründest, in eine private Krankenversicherung wechselst oder über einen Familienangehörigen familienversichert wirst, entfällt der nachgehende Anspruch vollständig und sofort. Es handelt sich also um ein echtes Auffangnetz – nicht um eine parallele Zusatzabsicherung.

AUF EINEN BLICK

  • Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Mitgliedschaft oder des Leistungsbezugs
  • Kein Anspruch, wenn die Lücke durch Eigenverschulden oder freiwillige Nicht-Versicherung entstand
  • Befristung bedeutet: nach Ablauf kein Krankenversicherungsschutz mehr – schnelles Handeln ist entscheidend

Wie lange schützt dich der nachgehende Leistungsanspruch?

Ende der Familienversicherung: z. B. bei Überschreitung der Altersgrenze oder Einkommensgrenze

Die Frist des nachgehenden Leistungsanspruchs ist in § 19 Abs. 2 SGB V gesetzlich definiert und beträgt einen Monat. Diese Frist beginnt mit dem Tag nach der Beendigung der Mitgliedschaft beziehungsweise nach dem Ende des Leistungsbezugs. Sie ist unveränderlich – es gibt keine Verlängerung, keinen Kulanzspielraum und keine Ausnahmen, die dir automatisch mehr Zeit verschaffen würden. Genau deshalb ist es so wichtig, das Beendigungsdatum deiner Mitgliedschaft genau zu kennen und sofort zu handeln.

Besonders hervorzuheben ist, dass der nachgehende Leistungsanspruch nicht greift, wenn die Versicherungslücke durch Eigenverschulden oder eine bewusste Entscheidung zur Nicht-Versicherung entstanden ist. Wer also die GKV-Mitgliedschaft freiwillig kündigt, ohne eine Anschlussversicherung zu haben, riskiert, auf diesen Schutz nicht zählen zu können – insbesondere dann, wenn er zuletzt freiwillig versichert war. In solchen Fällen gelten nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Sonderregeln, die im Zweifel direkt mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden sollten.

Für dich als Verbraucher bedeutet das konkret: Sobald du weißt, dass deine GKV-Mitgliedschaft endet – sei es durch das Ende eines Arbeitsverhältnisses, das Überschreiten einer Altersgrenze oder das Ende eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses – hast du maximal einen Monat Zeit, eine neue Absicherung zu organisieren. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz mehr. Wer dann unversichert ist, trägt sämtliche Behandlungskosten selbst und läuft zudem Gefahr, bei einer späteren Versicherungsaufnahme mit Nachzahlungspflichten konfrontiert zu werden.

AUF EINEN BLICK

  • Ende eines Arbeitsverhältnisses ohne sofortigen Anschlussschutz (z. B. kein neuer Job, keine neue Anstellung)
  • Nach Abschluss einer Beschäftigung mit Versicherungspflicht, wenn kein direkter Folgeschutz besteht
  • Kurzfristige Lücke zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen
  • Rückkehr aus einem Auslandsaufenthalt mit verzögertem Wiedereintritt in die Versicherung

Wann spielt der nachgehende Leistungsanspruch eine Rolle?

Grundsätzlich alle Sachleistungen der GKV, die bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse bestanden

Der Wechsel des Versicherungsstatus ist eine der häufigsten Ursachen für Lücken im Krankenversicherungsschutz – und genau hier kann der nachgehende Leistungsanspruch relevant werden. Eine häufige Konstellation ist das Ende einer Familienversicherung. Wer über ein gesetzlich versichertes Familienmitglied mitversichert ist, verliert diesen Status spätestens mit dem 25. Geburtstag oder wenn das monatliche Einkommen die maßgebliche Grenze – aktuell liegen die relevanten Einkommensgrenzen für die Familienversicherung bei einem Betrag, den du direkt bei deiner Krankenkasse erfragen solltest – dauerhaft überschreitet. Ab diesem Moment greift, sofern keine neue Versicherung besteht, der nachgehende Leistungsanspruch.

Eine weitere typische Situation ist das Ende einer Pflichtmitgliedschaft ohne unmittelbaren Anschlussschutz. Wer eine berufliche oder private Phase beendet, ohne direkt einen sozialversicherungspflichtigen Job anzutreten oder sich freiwillig neu zu versichern, verliert den bisherigen Pflichtversicherungsstatus. Gerade in den Wochen zwischen dem Ende einer Beschäftigung, dem letzten Arbeitstag und dem ersten Tag in einer neuen Tätigkeit entsteht häufig eine kurze Lücke, die viele Versicherte unterschätzen. Genau hier setzt der nachgehende Leistungsanspruch an – aber eben nur für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von einem Monat.

Auch nach dem Ende eines Pflichtpraktikums, das sozialversicherungspflichtig war und damit eine eigene GKV-Mitgliedschaft begründet hat, kann eine solche Lücke entstehen. Wenn die anschließende Tätigkeit noch nicht begonnen hat und kein Folgepraktikum oder Job unmittelbar anschließt, steht der Nachschutz zur Verfügung – sofern nicht ohnehin eine Familienversicherung reaktiviert werden kann. Schließlich ist auch die Phase zwischen dem Ende einer selbstständigen Tätigkeit und dem ersten Berufseinstieg eine klassische Risikosituation: Wer nach einer beruflichen Neuorientierung noch auf die Zusage eines Arbeitgebers wartet, sollte seinen Versicherungsstatus nicht dem Zufall überlassen.

AspektWorauf es ankommt
Grundsätzlich alle Sachleistungen der GKVdie bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse bestanden
Ärztliche BehandlungKrankenhausversorgung, Arznei- und Heilmittel
Krankengeld ist im nachgehenden Anspruch ausgeschlossen – nur Sachleistungen,
Zahnarztleistungen und weitere GKV-Leistungen können je nach Kasse variieren – direkt bei der Kasse nachfragen,
Leistungserbringer müssen die Versicherungskarte oder einen Nachweis der Kasse akzeptieren,

Welche Leistungen umfasst der nachgehende Leistungsanspruch?

Kein Anspruch bei sofort greifender Anschlussversicherung (PKV, neue GKV, Familienversicherung

Im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs hast du grundsätzlich Anspruch auf alle Sachleistungen, die auch bei aktiver GKV-Mitgliedschaft bestanden hätten. Dazu zählen ärztliche Behandlungen beim Haus- oder Facharzt, stationäre Krankenhausversorgung bei medizinischer Notwendigkeit sowie die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln. Du kannst also zur Arztpraxis gehen, ein Rezept einlösen oder im Notfall ins Krankenhaus – die Krankenkasse übernimmt die Kosten, als wärst du noch reguläres Mitglied.

Ausdrücklich ausgeschlossen ist hingegen das Krankengeld. § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V stellt klar, dass im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das ist vor allem dann relevant, wenn du in dieser Phase arbeitest und arbeitsunfähig wirst – eine finanzielle Absicherung des Verdienstausfalls durch die GKV gibt es in diesem Fall nicht. Für Personen, die ohnehin kein Krankengeld erhalten hätten, ist dieser Ausschluss in der Praxis jedoch oft weniger schmerzhaft.

Bei Zahnbehandlungen und weiteren Spezialleistungen kann die konkrete Leistungspflicht je nach Krankenkasse und Behandlungsfall variieren. Es empfiehlt sich daher, vor einer geplanten Behandlung direkt bei der zuständigen Krankenkasse nachzufragen, ob und in welchem Umfang diese Leistung im Rahmen des nachgehenden Anspruchs übernommen wird. Warte nicht bis zum Arzttermin, um diese Frage zu klären – eine kurze telefonische Nachfrage kann spätere Überraschungen bei der Rechnung vermeiden.

AUF EINEN BLICK

  • Kein Anspruch auf Krankengeld (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V
  • Kein Anspruch bei Mitgliedern, die zuletzt freiwillig versichert waren und die Mitgliedschaft selbst gekündigt haben – hier gelten Sonderregeln
  • Kein automatischer Schutz nach Ablauf der Frist – dann droht unversicherter Zustand

Was der nachgehende Leistungsanspruch nicht leistet

Gesetzliche Krankenversicherung: Bis zu einem bestimmten Alter und einer bestimmten Versicherungsdauer über die Pflichtversicherung möglich – günstigster regulärer Weg

So hilfreich der nachgehende Leistungsanspruch als Überbrückung ist, so wichtig ist es, seine Grenzen zu kennen. Der wohl häufigste Irrtum: Wer sofort eine neue Krankenversicherung abschließt – egal ob GKV, PKV oder Familienversicherung –, hat keinen nachgehenden Leistungsanspruch. Dieser ist explizit subsidiär konstruiert, also nur dann anwendbar, wenn keine andere Absicherung besteht. Doppelschutz gibt es nicht, und das ist im Grunde auch gut so: Wer nahtlos wechselt, braucht den Nachschutz gar nicht.

Kein Anspruch besteht außerdem auf Krankengeld, wie bereits erläutert, sowie auf Leistungen, die typischerweise an eine aktive Mitgliedschaft geknüpft sind, etwa bestimmte Präventionsleistungen oder Bonusprogramme der Krankenkasse. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist erlischt jeder Schutz vollständig und ohne Ausnahme. Wer dann noch keine neue Versicherung abgeschlossen hat, ist unversichert – mit allen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn du zuletzt freiwillig GKV-versichert warst und die Mitgliedschaft selbst gekündigt hast. In diesen Fällen kann der nachgehende Leistungsanspruch eingeschränkt sein oder ganz entfallen – die genauen Voraussetzungen hängen von den Umständen der Kündigung und der Auslegung durch die zuständige Krankenkasse ab. Lass dich in einer solchen Situation unbedingt schriftlich beraten, bevor du Schritte unternimmst, die deinen Versicherungsschutz gefährden könnten.

AUF EINEN BLICK

  • Familienversicherung reaktivieren: möglich, wenn ein Familienmitglied GKV-versichert ist und die Einkommens-/Altersgrenze eingehalten wird
  • Freiwillige GKV-Mitgliedschaft: Option nach Ende der Pflichtversicherung
  • PKV: Für bestimmte Personengruppen in bestimmten Situationen möglich, aber sorgfältig abwägen
  • Keine Versicherungslücke entstehen lassen – GKV-Kassen sind bei Lücken zur rückwirkenden Aufnahme verpflichtet, aber Beitragsnachzahlungen können anfallen

Deine Absicherungsoptionen, wenn die Frist abläuft

Familienversicherung (§ 10 SGB V): aktiver, kostenfreier Mitversicherungsstatus, solange Voraussetzungen erfüllt sind

Wenn der nachgehende Leistungsanspruch abläuft oder gar nicht erst greift, stehst du vor der Frage: Welche Versicherung passt jetzt zu meiner Situation? Es gibt mehrere Wege, die sich je nach Alter, Einkommen und Lebenssituation unterscheiden. Der günstigste reguläre Weg ist in der Regel die gesetzliche Pflichtversicherung. Sie ist bis zu einem bestimmten Alter und einer bestimmten Dauer möglich und basiert auf einem einkommensunabhängigen Beitragssatz, der sich am allgemeinen GKV-Beitragssatz von 14,6 % plus dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag orientiert. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag lag 2026 bei 2,9 %, wobei die Spanne je nach Kasse von etwa 2,2 % bis 4,3 % reicht.

Wenn du die Voraussetzungen der Familienversicherung noch erfüllst – also ein Familienmitglied ist GKV-versichert, du bist unter 25 Jahre alt und dein Einkommen überschreitet die maßgebliche Grenze nicht –, kannst du diese reaktivieren oder neu beantragen. Das ist kostenfrei und stellt sofort eine vollwertige Absicherung her. Die genauen Einkommensgrenzen solltest du direkt bei der Krankenkasse des versicherten Familienmitglieds erfragen, da sie sich auf regelmäßige Rechengrößen beziehen, die jährlich angepasst werden können.

Wer die Pflichtversicherung oder Familienversicherung nicht (mehr) nutzen kann, hat die Möglichkeit, freiwillig in der GKV zu bleiben. Die freiwillige Mitgliedschaft ist teurer als die Pflichtversicherung, bietet aber denselben Leistungsumfang und ist für viele die beste Option in der Übergangsphase zwischen zwei Lebensabschnitten. Die private Krankenversicherung (PKV) ist in bestimmten Situationen ebenfalls möglich, etwa wenn die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird – diese liegt 2026 bei 77.400 € im Jahr beziehungsweise 6.450 € im Monat. Die PKV ist jedoch eine Entscheidung, die du sorgfältig abwägen solltest: Einstieg, Gesundheitsprüfung, Leistungsumfang und langfristige Kosten müssen individuell bewertet werden.

Unabhängig davon, welche Option für dich infrage kommt: Das Wichtigste ist, nicht zu warten. Jeder Tag ohne Krankenversicherungsschutz ist ein Risiko – medizinisch und finanziell. Nutze den nachgehenden Leistungsanspruch als das, was er ist: eine kurze Atempause, nicht als dauerhafte Lösung.

AspektWorauf es ankommt
Familienversicherung (§ 10 SGB V): aktiverkostenfreier Mitversicherungsstatus, solange Voraussetzungen erfüllt sind
Nachgehender Leistungsanspruch: passiver Restschutz nach Ende jeglicher Mitgliedschaft oder Familienversicherung,
Beide greifen nicht gleichzeitigbesteht Familienversicherung, ist kein nachgehender Anspruch nötig
Typischer Fall: Familienversicherung endet (Altersgrenze erreicht) → nachgehender Anspruch für begrenzte Frist → dann eigene Versicherung notwendig,

Familienversicherung und nachgehender Leistungsanspruch: Was ist der Unterschied?

1. Beendigungsdatum der Mitgliedschaft schriftlich von der Krankenkasse bestätigen lassen

Diese beiden Begriffe werden oft verwechselt oder durcheinandergebracht, dabei funktionieren sie grundlegend anders. Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist eine aktive Mitversicherung: Du bist als Angehörige:r eines GKV-Mitglieds beitragsfrei mitversichert, solange du bestimmte Voraussetzungen erfüllst – Alter, Einkommen, kein eigener Versicherungsanspruch. Sie ist kein Restschutz, sondern eine vollwertige Absicherung mit dem vollen GKV-Leistungsumfang, inklusive Krankengeld im Fall einer eigenen Beschäftigung.

Der nachgehende Leistungsanspruch hingegen ist ein passiver Restschutz. Er entsteht automatisch nach dem Ende jeglicher Mitgliedschaft – egal ob aktive Pflichtversicherung, freiwillige Mitgliedschaft oder Familienversicherung – und gilt nur, wenn du danach nicht anderweitig abgesichert bist. Beide Mechanismen können nicht gleichzeitig greifen: Entweder du bist familienversichert, oder du hast einen nachgehenden Anspruch. Ein Nebeneinander ist ausgeschlossen.

Der typische Ablauf sieht so aus: Die Familienversicherung endet, weil du zum Beispiel die maßgebliche Altersgrenze erreichst. Ab diesem Moment greift – sofern du keine eigene Versicherung hast – der nachgehende Leistungsanspruch für die gesetzlich vorgesehene Frist von einem Monat. Danach musst du eine eigene Versicherung abgeschlossen haben, sonst bist du unversichert. Dieser Übergang passiert schnell und ohne Vorwarnung – daher ist es entscheidend, die Altersgrenze im Blick zu behalten und rechtzeitig zu handeln.

AUF EINEN BLICK

  • 2. Prüfen, ob Familienversicherung oder Anschlussversicherung möglich ist
  • 3. Frist des nachgehenden Anspruchs notieren und Kalenderreminder setzen
  • 4. Neue Krankenversicherung spätestens vor Ablauf der Frist abschließen
  • 5. Bei laufenden Behandlungen: Arzt und Krankenkasse sofort informieren

Checkliste: Das solltest du jetzt tun

Wenn deine GKV-Mitgliedschaft endet oder in absehbarer Zeit enden wird, gibt es vier konkrete Schritte, die du nicht aufschieben solltest. Erstens: Lass dir das genaue Beendigungsdatum deiner Mitgliedschaft schriftlich von deiner Krankenkasse bestätigen. Nur so weißt du sicher, wann der nachgehende Leistungsanspruch beginnt und – wichtiger noch – wann er endet. Mündliche Auskünfte können im Streitfall problematisch sein; eine schriftliche Bestätigung schützt dich.

Zweitens: Prüfe sofort, ob du in eine Familienversicherung eintreten oder diese reaktivieren kannst. Wenn ein Familienmitglied GKV-versichert ist und du die Voraussetzungen erfüllst, ist das der einfachste und günstigste Weg. Wende dich direkt an die Krankenkasse des Familienmitglieds – oft geht das auch online oder per Telefon. Drittens: Notiere das Datum, an dem der nachgehende Leistungsanspruch abläuft, und setze dir einen Kalenderreminder mindestens zwei Wochen vorher. So hast du genug Vorlaufzeit, um eine neue Versicherung abzuschließen, falls du noch keine Lösung gefunden hast.

Viertens: Schließe eine neue Krankenversicherung spätestens vor Ablauf der Frist ab. Welche Option – freiwillige GKV, Familienversicherung oder PKV – am besten zu dir passt, hängt von deiner individuellen Situation ab. Nutze dafür einen unabhängigen Vergleich, um die Kosten und Leistungen transparent gegenüberzustellen. Warte nicht bis zum letzten Tag; Antragsbearbeitung und Bestätigungen brauchen manchmal etwas Zeit.

Gut informiert, gut abgesichert

Der nachgehende Leistungsanspruch ist eine wichtige Übergangsregelung – aber eben nur eine Übergangsregelung. Er gibt dir einen Monat Zeit, um eine neue Krankenversicherung zu organisieren, ohne schutzlos dazustehen. Für Verbraucher:innen ist er besonders relevant an typischen Bruchstellen: Ende der Familienversicherung, Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit, Abschluss eines Praktikums oder der Übergang in ein Angestelltenverhältnis. Nutze diese Zeit aktiv, nicht passiv.

Dein nächster Schritt: Prüfe jetzt, welche Krankenversicherung nach deiner aktuellen Situation am besten zu dir passt – ob GKV oder PKV, als Angestellte:r oder Selbstständige:r. Unser Vergleichsrechner hilft dir dabei, schnell und transparent die richtige Entscheidung zu treffen. Jetzt GKV und PKV vergleichen →

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Häufige Fragen

Der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 SGB V besteht für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft oder der Familienversicherung. Innerhalb dieser Frist haben Sie weiterhin Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern Sie nicht anderweitig versichert sind.

Nein, der nachgehende Leistungsanspruch entfällt, sobald Sie nahtlos eine neue Krankenversicherung abschließen, etwa eine freiwillige Mitgliedschaft oder einen Vertrag bei einer privaten Krankenversicherung. Die Frist von einem Monat dient gerade dazu, eine lückenlose Absicherung zu ermöglichen, aber eine neue Versicherung beendet den Anspruch sofort.

Ja, im nachgehenden Leistungsanspruch haben Sie grundsätzlich auch Anspruch auf Krankengeld, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings müssen Sie beachten, dass Krankengeld nur bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird und die Höhe sich nach Ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt richtet.

Wenn Ihre Familienversicherung endet, etwa weil Sie die Altersgrenze erreichen oder Ihre berufliche Tätigkeit sich ändert, greift der nachgehende Leistungsanspruch für einen Monat. In dieser Zeit sollten Sie sich um eine eigene Krankenversicherung kümmern, zum Beispiel über eine freiwillige Mitgliedschaft oder einen Wechsel in eine private Krankenversicherung.

Nein, Sie müssen den nachgehenden Leistungsanspruch nicht gesondert beantragen; er tritt automatisch mit dem Ende der Mitgliedschaft oder Familienversicherung ein. Allerdings müssen Sie der Krankenkasse mitteilen, wenn Sie anderweitig versichert sind, da der Anspruch dann entfällt.

Der nachgehende Leistungsanspruch gilt grundsätzlich nur für Leistungen innerhalb Deutschlands, da die gesetzliche Krankenversicherung im Ausland nur eingeschränkt zahlt. Für Auslandsaufenthalte gelten spezielle Regelungen, etwa über die Europäische Krankenversicherungskarte oder private Auslandskrankenversicherungen, die nicht vom nachgehenden Anspruch abgedeckt sind.

Wenn Sie nach Ablauf der Monatsfrist unversichert bleiben, müssen Sie mit erheblichen Nachteilen rechnen, etwa dass Sie Krankheitskosten selbst tragen müssen und kein Krankengeld erhalten. Zudem kann die Krankenkasse rückwirkend Beiträge für die Zeit der Unversichertheit erheben, und es drohen Säumniszuschläge sowie ein eingeschränkter Leistungsanspruch nach einer späteren Wiederaufnahme.

Ja, der nachgehende Leistungsanspruch gilt auch für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern ihre Mitgliedschaft endet. Voraussetzung ist, dass die freiwillige Mitgliedschaft mindestens einen Monat bestanden hat und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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