Anrechenbare vor- und außeruniversitäre Leistungen/Sprachausbildung gemäß § 15 Abs. 1 ABaMaPO (univ.)
Modul zur Anerkennung von vor- und außeruniversitären Leistungen sowie Sprachausbildung. Für studierende Offizieranwärter und Offiziere ist der Nachweis von Englischkenntnissen im Standardisierten Sprachleistungsprofil Stufe 3 erforderlich.