Das Auswahlverfahren
Die Zulassungskommission trifft die Entscheidung über die Aufnahme in das Eignungsfeststellungsverfahren nach § 9 der Zulassungssatzung; auch mit schlechterer Note als 2,5 kann Zulassung erfolgen bei besonderen wissenschaftlichen Leistungen oder zusätzlicher beruflicher Qualifikation (mindestens drei Jahre Berufserfahrung in einschlägigem Arbeitsfeld mit mindestens 50% Beschäftigungsumfang).
