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Zivilrecht
ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (1.1.1812)
Gegenstand: allgemeines Privatrecht
Erster Teil ("Von dem Personenrechte"): Personen- und Familienrecht
Zweiter Teil ("Von dem Sachenrechte"): Sachenrecht, Erbrecht, Schuldrecht
Dritter Teil: "Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte"
- Folgt in seiner Einteilung dem Institutionensystem
- seit 1812 wiederholt novelliert
- zahlreiche Sondergesetze neben dem ABGB
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Synonyme: "allgemeines Privatrecht", "Zivilrecht"
- regelt Privatrechtsverhältnisse, die für jeden bedeutsam sind
- soweit die Sonderprivatrechte keine besonderen Vorschriften enthalten, gelten die allgemein-zivilrechtlichen Bestimmungen
Zivilrecht
EU-Richtlinie
- Art 288 Abs 3 AEUV
- ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich
- überlässt den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel
- wirken nicht unmittelbar, müsse erst vom Gesetzgeber umgesetzt werden
- innerstaatliches Recht ist im Lichte geltender Richtlinien zu interpretieren
- Verbraucherschutz
Zivilrecht
EU-Verordnung
- Art 288 Abs 2 AEUV
- hat allgemeine Geltung
- sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
- Verordnungen sind nicht umzusetzen, sondern anzuwenden
- IPR --> wichtige EU-Verordnungen
Zivilrecht
Erbrecht
(1) Summe aller Normen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen regeln (§§ 531-824 ABGB)
(2) Befugnis des Erben, die Verlassenschaft ganz oder zu einer Quote in Besitz zu nehmen
--> entsteht mit dem Tod des Erblassers, ab diesem Zeitpunkt kann darüber verfügt werden
--> ist ein absolutes, gegen jedermann durchsetzbares Recht
--> entsteht durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag
Zivilrecht
Familienrecht
- alle Bestimmungen, die Ehe und Verwandtschaft regeln
- ABGB (§§ 40 ff und §§ 89 ff), Sondergesetze (Ehegesetz, Eingetragene Partnerschaft-Gesetz)
Zivilrecht
Institutionensystem
- geht von einer Zweiteilung des allgemeinen Privatrechts in Personen- und Vermögensrecht aus
- ABGB folgt diesem System (siehe ABGB)
Zivilrecht
Internationales Privatrecht (IPR)
- beschäftigt sich mit Fällen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen
- regelt die Frage, nach welchem nationalen Privatrecht solche Fälle zu beurteilen sind
- es handelt sich um Verweisungsnormen, die bloß dass Privatrecht eines bestimmten Staates zur Lösung einer Frage berufen
- große Bereiche des IPR werden durch unmittelbar anwendbare EU-Verordnungen oder völkerrechtliche Verträge geregelt
Zivilrecht
Pandektensystem
- Fünfteilung des Zivilrechts
- Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht
- 19. Jahrhundert --> Heise
- benannt nach den "Pandekten" = griechischer Ausdruck für "Digesten"
Zivilrecht
Privatrecht
- Rechtsbeziehungen unter den Bürgern
- Allgemeines Privatrecht & Sonderprivatrecht
- Allgemeines Privatrecht: für jedermann bedeutsam
- Sonderprivatrecht: modifizierte Vorschriften für einen bestimmten Personenkreis oder für bestimmte Sachgebiete
- soweit das Sonderprivatrecht keine besonderen Vorschriften enthaltet, gelten die allgemein-zivilrechtlichen Bestimmungen
Zivilrecht
Sache
" Alles was von der Person unterschieden ist, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt" (§ 293)
--> Institutionensystem (körperliche und unkörperliche Sachen)
- Pandektensystem --> körperliche Sachen
Zivilrecht
Sachenrecht
(1) Summe aller Normen, die sich mit dinglichen Rechten an einer Sache beschäftigen
--> §§ 285-530 ABGB
(2) Wer Träger eines Sachenrechts ist, hat ein dingliches Recht
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