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Was haben Anscheins- und Putativgefahr gemeinsam, was unterscheidet sie?
ex ante in beiden Fällen: Gefahr; ex post: keine Fall
Anscheinsgefahr orientiert sich am sorgfältigen Durchschnittsbeamten / objektiven Kriterien --> Verallgemeinerbarkeit - jeder hätte hier eine Gefahr angenommen, Eingriff hierauf gestützt = rechtmäßig
Putativgefahr: nur der leichtsinnige Beamte hätte hier Gefahr angenommen
--> Eingriff hierauf gestützt rechtswidrig
Reicht eine Bezeichnung als "Chaoten" im Zusammenhang mit einem Platzverweis bei einer Demo aus, um das Rehabilitationsinteresse zu begründen? (als FFI)
Die Diskriminierung muss für das Rehabilitationsinteresse eigentlich in der Maßnahme selbst liegen; kann auch in dabei getätigten Äußerungen gesehen werden / die Maßnahme begleitende Äußerungen, allerdings müssen diese die Erheblichkeitsschwelle überschreiten
--> bspw. Schlampe = anerkanntes Unwort, früher bei feministischen Demos teilweise gefallen, semantisches Bombardement, das in diesem Fall bspw. Rehabilitationsinteresse zu begründen vermögen würde (obwohl nur die Maßnahme begleitend, nicht Maßnahme selbst)
Wer ist für die Vollstreckung von Polizeimaßnahmen zuständig?
Im PolG findet sich keine dem § 56 VwVG entsprechende Regelung (Selbstvollstreckung)
--> aber aus dem AT des PolG, dass die Polizei zuständig ist
In welcher Hierarchie / Rangfolge kommen Eingriffsnormen zur Anwendung?
Was bedeutet Gefahr im Verzug?
Wie sich aus § 8 I PolG NRW im Vergleich mit § 1 I 1 PolG NRW ergibt, muss es sich bei der Gefahr im Sinne einer Befugnisnorm immer um eine konkrete Gefahr handeln (so viel zu § 42 II Nr.1 a LFGB z.B.)
Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn die grundsätzlich vorgeschriebene Einschaltung einer Behörde nicht rechtzeitig vor Eintritt des zu erwartenden Schadens geschehen konnte, d.h. es muss sich um eine Gefahrensituation von solcher Dringlichkeit handeln, dass durch ein Einschalten der Behörde ein Zeitverlust entstünde, der die Erreichung des polizeilichen Zwecks vereiteln oder wesentlich erschweren würde
Was versteht man unter einer doppelfunktionalen Maßnahme der Polizei und wofür ist die korrekte Einordnung der Maßnahme wichtig?
Der Begriff doppelfunktionale Maßnahme bezeichnet im deutschen Recht eine Maßnahme, mit der die Polizei sowohl zur Gefahrenabwehr(präventiv) als auch zur Strafverfolgung (repressiv) tätig wird. In diesen Fällen kann es für den in der Regel mit der Maßnahme einhergehenden Grundrechtseingriff zwei Rechtsgrundlagen geben: eine im Polizeirecht und eine in der Strafprozessordnung (StPO), was Auswirkungen auf den zu beschreitenden Rechtsweg haben kann. Die Einzelheiten sind in der Rechtswissenschaft umstritten.
Doppelfunktionale Maßnahme - polizeiliche Maßnahme
Die Polizei hat in Deutschland Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr und im Bereich der Strafverfolgung. Das Polizeirecht bezieht sich als besondere Materie des Verwaltungsrechtsausschließlich auf den Bereich der Gefahrenabwehr, in dem die Polizeibehörden präventiv tätig werden, also Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Regel auf die Zukunft gerichtet verhindern oder unterbinden wollen. Daneben kann die Polizei allerdings auch repressiv tätig werden, das heißt nach einem Rechtsverstoß bei den Ermittlungen und der Strafverfolgung behilflich sein.
Diese Unterscheidung ist aus mehreren Gründen wichtig:
JuraForum.de-Tipp: Die Abgrenzung zwischen präventiver und repressiver Maßnahme kann sich auf die Rechtsgrundlage der Maßnahme, das einschlägige Verfahrensrecht und den Rechtsweg auswirken.
In Deutschland wird zudem teilweise zwischen der allgemeinen Polizei (auch: Polizeiverwaltungsbehörden) und der Vollzugspolizei unterschieden, etwa in Baden-Württemberg. Während die allgemeinen Polizeibehörden nach § 35 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, wird die Vollzugspolizei auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft auch im Rahmen der Strafverfolgung tätig (vgl. § 161 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 StPO). Sind jedoch im Rahmen eines Verfahrens zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit polizeiliche Ermittlungen notwendig, so ist wiederum die Vollzugspolizeizuständig (vgl. §§ 46 Absatz 1, 53 OWiG).
JuraForum.de-Tipp: Die Frage nach der Abgrenzung einer bestimmten Maßnahme spielt daher mit Blick auf die allgemeine Polizei in der Regel keine Rolle.
Bestehen für eine bestimmte polizeiliche Maßnahme zwei Ermächtigungsgrundlagen (jeweils eine aus dem Bereich des Polizeirechts und der Strafverfolgung), so kann der Amtsträger durch eine einzige Handlung gleichzeitig präventiv und repressiv tätig werden. Er wird dann durch eine einzige Maßnahme sowohl in Gefahrenabwehr als auch in der Strafverfolgung tätig. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte doppelfunktionale Maßnahme.
Bei einer doppelfunktionalen Maßnahme stellt sich die Frage, ob diese nun als präventiv oder repressiv zu bewerten ist, da ihre Qualifizierung unter anderem Auswirkung auf den Rechtsweghat (siehe oben). Welche Kriterien bei der Abgrenzung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.
Einerseits wird auf den Schwerpunkt der Maßnahme abgestellt, der entweder bei Vorliegen einer Begründung aus Sicht des Adressaten zu ermitteln ist oder bei Fehlen einer Begründung aus Sicht eines objektiven Beobachters (sogenannte Schwerpunkttheorie). Nach dieser Ansicht liegt im Zweifel eine präventive Maßnahme vor, da die Gefahrenabwehr wichtiger sei als die Sanktion von Rechtsverstößen.
Eine andere Ansicht verzichtet auf eine Abgrenzung und lässt die alternative Prüfung der Maßnahme unter präventiven und repressiven Gesichtspunkten zu. Ausreichend ist nach dieser Ansicht das rechtmäßige Ergreifen der Maßnahme nach einer Ermächtigungsgrundlage. Zu einer Spaltung des Rechtswegs komme es wegen § 17 Absatz 2 Satz 1 GVG nicht.
Beispiele für doppelfunktionale Maßnahmen
Doppelfunktionale Maßnahme der Polizei (© MQ-Illustrations - stock.adobe.com)
Die Folgenden Maßnahmen sind Beispiele für doppelfunktionale Maßnahmen:
An welche abdrängende Sonderzuweisung sollte man im Polizeirecht immer denken und wann ist diese einschlägig?
§ 13 EGGVG bzw. § 98 II S.2 StPO analog immer als abdrängende Sonderzuweisung bei polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen ansprechen
diese sind aber nur einschlägig, wenn repressiv gehandelt wird / zur Verfolgung einer bestimmten Straftat --> VSS dafür: hinreichender Tatverdacht für eine Straftat etc
wenn hingegen präventiv gehandelt wird, es darum geht, Gefahren vorbeugend aus dem Weg zu schaffen / zu minimieren, ist der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet
Welche Norm ist die EGL bei der Vollstreckung?
NIE nur eine Norm, immer alle in Betracht kommenden, auch des konkreten Zwangsmittels, der dafür erforderlichen Androhungen etc mit in die EGL zitieren!
Wann und inwiefern bzw. inwieweit besteht ein Anspruch (des Bürgers) auf polizeiliches Einschreiten?
Da kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch besteht, bedarf es einen subjektiven Rechts (Schutznormtheorie)
Die Generalklausel gewährt ein subjektives öffentliches Recht, wenn die Gefahr besteht:
BEACHTE: der Anspruch geht von der Rechtsfolge her nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
--> es sei denn, es liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor (dann Spruchreife)
Wie sind die wichtigsten allgemeinen Probleme / Prüfungspunkte der formellen RM bei einer Polizeimaßnahme zu beantworten?
- zuständig = Polizei, ergibt sich aus AT
- Verfahren Anhörung entbehrlich gem. § 28 II Nr. 5 VwVfG bei Polizeimaßnahmen
- Form: wegen Eilbedürftigkeit kein Schriftformerfordernis (anders § 20 I OBG)
Im Rahmen des Gestaltungsermessen ist u.a. die Bestimmtheit eines VA zu prüfen --> wozu führt ihr Mangeln, wann liegt ausreichende Bestimmtheit eines VA vor?
Mangelnde Bestimmtheit führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit, u.U. auch zur Nichtigkeit. Dabei gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde
Die Verfügung muss hinsichtlich ihres Adressatenkreises, sowie hinsichtlich des Regelungsgehaltes (Ziel und Mittel) bestimmt sein. Das Ge- bzw. Verbot muss so präzise sein, dass es notfalls vollstreckt werden kann
Wie prüft man: mehraktiges Vollstreckungsverfahren (Schema)
Aufbau der Prüfung - Mehraktiges Vollstreckungsverfahren, § 50 I PolG/ § 55 I VwVG
Ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren ist in den § 50 I PolG/ § 55 I VwVG geregelt. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. A reißt sein Haus nicht ab. Zur Durchführung der Abrissverfügung kann die Behörde das Haus für den A abreißen lassen. Dies wäre ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren. Ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren wird in der Rechtmäßigkeit dreistufig geprüft: Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit.
I. Ermächtigungsgrundlage: § 50 I PolG/ § 55 I VwVG
Die Ermächtigungsgrundlage für eine Vollstreckungsmaßnahme im mehraktigen Vollstreckungsverfahren sind § 50 I PolG/ § 55 I VwVG. Bevor auf ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren zurückgegriffen wird, muss vorerst geprüft werden, ob nicht etwa Standardmaßnahmen greifen. An dieser Stelle kann sich das Problem der Abschleppfälle stellen. Wird ein Fahrzeug aus dem Halteverbot abgeschleppt, stellt sich insbesondere die Frage, ob es sich hierbei um eine Sicherstellung handelt oder ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren vorliegt.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren setzt im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit die Einhaltung von Zuständigkeit, Verfahren und Form voraus.
1. Zuständigkeit
Im Rahmen der Zuständigkeit folgt ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren dem Grundsatz der Selbstvollstreckung, § 56 I VwVG. Dies bedeutet, dass die Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat, auch für dessen Vollstreckung zuständig ist.
2. Verfahren
Im Bereich des Verfahrens wird üblicherweise die Anhörung geprüft. Liegt jedoch ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren vor, bedarf es niemals einer Anhörung. Denn sollte die Vollstreckungsmaßnahme überhaupt einen Verwaltungsakt darstellen, griffe zumindest die Ausnahmevorschrift des § 28 II Nr. 5 VwVfG, wonach bei Maßnahmen in der Vollstreckung das Erfordernis der Anhörung entfällt.
3. Form
Auch ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren folgt dem Grundsatz der Formfreiheit, weil entweder ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren als Vollstreckungsmaßnahme lediglich einen Realakt darstellt oder der Grundsatz der Formfreiheit nach § 37 II VwVfG auch für Verwaltungsakte gilt.
III. Materielle Rechtmäßigkeit1. Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen
Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit ist das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.
a) Grundverwaltungsakt (HDU)
Ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren setzt danach zunächst einen Grundverwaltungsakt voraus, mithin eine Verfügung, die auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen, gerichtet ist. Auch ein Verkehrszeichen ist ein Grundverwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung. In den Abschleppfällen liegt somit typischerweise ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren vor.
b) Wirksamkeit
Weiterhin verlangt ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren, dass der Grundverwaltungsakt auch wirksam ist. Dieser wird nach den allgemeinen Regeln mit Bekanntgabe wirksam. Bei Verkehrszeichen gilt der straßenverkehrsrechtliche Bekanntgabebegriff. Ein Verkehrszeichen wird mit Aufstellen gegenüber jedermann wirksam, wenn das Verkehrszeichen zur Kenntnis genommen werden kann. Beispiel: A fährt in den Urlaub und stellt vorher sein Fahrzeug verkehrsgerecht vor seinem Haus ab. Kurz nach der Abreise wird ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt: „In drei Tagen Halteverbot. Bauarbeiten.“ Nach drei Tagen wird das Fahrzeug des A abgeschleppt. Er wird daraufhin Adressat eines Kostenbescheides. Das Verkehrszeichen wurde mit dessen Aufstellen wirksam.
c) Vollstreckbarkeit, § 50 I PolG/ § 55 I VwVG
Ferner fordert ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren die Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsaktes, § 50 I PolG/ § 55 I VwVG. Dies ist beispielsweise bei Unanfechtbarkeit gegeben. Fall: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Er unternimmt einen Monat lang nichts. Danach ist die Widerspruchsfrist verstrichen und der Verwaltungsakt ist unanfechtbar. Die Behörde kann daher das Haus abreißen lassen. Weiterhin liegt Vollstreckbarkeit auch dann vor, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung besteht. Beispiel: Wie oben. Allerdings ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an. Diese nimmt dem Widerspruch des A die aufschiebende Wirkung. Mithin kann sofort vollzogen werden. Beispielsfall: Vor dem Haus des A wird ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt. Fraglich ist, ab wann aus diesem Verkehrszeichen vollstreckt werden darf. Nach § 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog gilt, dass in diesen Fällen sofort vollstreckt werden darf. Dies folgt aus der Funktionsgleichheit zwischen den Anordnungen eines Polizeivollzugsbeamten und dem Regelgehalt eines Verkehrszeichens („Blechpolizist“).
d) Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes
Fraglich ist, ob ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren auch die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes voraussetzt. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert. Beispielsfall: A wird Adressat einer rechtswidrigen Abrissverfügung. Fraglich ist, ob in rechtmäßiger Weise abgerissen werden kann, wenn die zugrunde liegende Abrissverfügung ihrerseits rechtswidrig ist.
2. Vollstreckungspflichtigkeit
Ferner verlangt ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren die Vollstreckungspflichtigkeit. Danach ist derjenige vollstreckungspflichtig, der Adressat des Grundverwaltungsaktes geworden ist.
3. Ordnungsgemäße Durchführung
Zuletzt ist die ordnungsgemäße Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen.
a) Zulässiges Zwangsmittel, § 51 PolG/ § 57 VwVG
Dies erfordert zunächst ein zulässiges Zwangsmittel i.S.d. § 51 PolG/ § 57 VwvG. Hier sind die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang geregelt.
b) Androhung, § 56 PolG/ § 63 VwVG
Weiterhin verlangt ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren grundsätzlich auch die Androhung des Zwangsmittels vor Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme, vgl. § 56 PolG/ § 63 VwVG. Die Androhung kann einerseits dazu führen, dass der Betroffene die angedrohte Maßnahme selbst vornimmt oder andererseits einer Vollstreckung durch die Behörde gefasst entgegen blicken kann. Von dem Androhungserfordernis kann jedoch in bestimmten Fällen abgewichen werden. Beispiel: Die Polizei vermutet Schlimmes hinter der Tür des A. Daher klopft sie an dessen Tür und ruft: „Machen Sie die Tür auf!“ A öffnet die Tür nicht, sondern will durch ein Fenster fliehen. Die Polizisten treten die Tür, nachdem sie Fluchtgeräusche vernommen haben, ein. Zwar liegt ein Grundverwaltungsakt vor. Danach überschlugen sich jedoch die Ereignisse, sodass von der Androhung nach den § 50 II PolG/ § 55 II VwVG abgesehen werden konnte. Auch im Rahmen der Abschleppfälle fehlt es typischerweise an einer Androhung. Der Behörde ist es regelmäßig jedoch nicht zumutbar, lange nach dem Fahrzeugführer zu suchen. Nur wenn es zuverlässige Anhaltspunkte über den Verbleib und die baldige Rückkehr des Fahrzeugführers gibt, ist eine Androhung erforderlich.
c) Festsetzung, § 64 VwVG
Auch ist gegebenenfalls die Festsetzung für das Zwangsmittel in § 64 VwVG zu berücksichtigen.
d) Verhältnismäßigkeit
Zuletzt muss die Vollstreckungsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen.
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