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BGB
Unverhältnismäßigkeit nach § 439 IV BGB
- Relative Unverhältnismäßigkeit: Die eine Art der Nacherfüllung (z.B. Nachbesserung) ist teurer als die andere (Nachlieferung). (Faustformel: Mehrkosten von über 20 % sind im Allgemeinen unverhältnismäßig.)
- Absolute Unverhältnismäßigkeit: Eine Art der Nacherfüllung ist für sich genommen zu teuer. (Faustformeln: Nacherfüllungskosten sind unverhältnismäßig, wenn sie
- den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand um mehr als 150 %
- oder den mangelbedingten Minderwert um mehr als 200 %
übersteigen.)
(Immer die Nacherfüllungskosten ins Verhältnis setzen)
- § 475 IV lässt relative Unverhältnismäßigkeit zu, aber keine absolute, dann nur Beschränkung der Kosten
- Insgesamt handelt es sich bei §§ 439 IV, 475 IV um Einreden
BGB
Falsus Procurator, § 179 BGB
1. Vertragsschluss als falsus procurator (keine Vertretungsmacht)
2. Keine Genehmigung, § 179 I BGB
3. Keine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis, § 179 III BGB
4. Rechtsfolge (Haftung auf positives oder negatives Interesse)
BGB
Prioritätsprinzip
Der der als erstes kommt, mahlt zu erst (Berger, Kreditsicherungsrecht)
BGB
Bestimmbarkeit abzutretenden Forderungen
Eine Abtretungsvereinbarung und namentlich eine Vereinbarung über die Abtretung künftiger Forderungen muss die abzutretenden Forderungen bestimmbar bezeichnen, dh es muss im Zeitpunkt ihrer Entstehung feststehen, ob sie von der Abtretung erfasst sind; das ist Voraussetzung für eine wirksame Abtretung.
BGB
Herausforderungsfälle
Zweck der Handlung v. und dem aus dieser Handlung vorhersehbar entstehenden Schaden = angemessenes Verhältnis . Dazu Realisierung typischen Verfolgungsrisikos.
Immer bei Eigengefährdung
BGB
§§ 989, 990 BGB: Bösgläubigkeit
Ist hier Vertretener oder Vertreter maßgeblich?
Ein Teil des Schrifttums: will insoweit allein auf den gesetzlichen Vertreter abstellen (Schutzzweck der §§ 106 ff BGB)
Die h.M. wendet dagegen entsprechend dem deliktsähnlichen Charakter der §§ 989, 990 den § 828 analog an. Sei der Minderjährige danach verschuldensfähig, könne eigene Bösgläubigkeit auch eine Haftungspflicht auslösen.
BGB
(P): Vorrang der Leistungskondiktion: § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Ob eine Leistung vorliegt, kann von zwei verschiedenen Standpunkten aus beantwortet werden: aus der Sicht des Schuldners oder aus der Sicht des Gläubigers.
e.A.: Gläubiger (§935 BGB, kann zurückverlangen, was er nicht selbst fortgegeben hat)
Rspr.: Schuldner, da §816 BGB Sonderfall der Eingriffskondiktion ist und auf Schuldner (Verfügenden verweist)
BGB
(P): Besitzerwerb „auf Kosten” , § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Rechtswidrigkeitstheorien soll maßgeblich sein, ob der Kondiktionsschuldner den Kondiktionsgegenstand auf rechtswidrige Weise erlangt hat.
Nach einem anderen Ansatz soll eine Bereicherung „auf Kosten” eines anderen erlangt sein, wenn dieser gegen den Kondiktionsschuldner einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch hat und das Rechtsgut daher dem anderen vorbehalten ist.
Die herrschende Zuweisungslehre fragt daher danach, ob der Erwerb im Widerspruch zum wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt einer geschützten Rechtsposition des Kondiktionsgläubigers erlangt wurde
BGB
§ 816 I 1 BGB: durch Verfügung erlangte ist herauszugeben
Nach § 816 I 1 ist daher das durch die Verfügung Erlangte herauszugeben.
e.A.: objektiver Wert (§818 BGB und übrige Wertung des Bereicherungsrechts, Geschäftstüchtigkeit des GF)
Rspr.: Erlös (Erlangte) Beschränkung des §816 I 1 BGB auf objektiven Wert lässt sich § 818 II BGB gerade nicht entnehmen; wirtschaftl. Verwertung steht Eigentümer zu
BGB
Kalkulationsirrtum
spezielle Fallgruppe des Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Ein verdeckter Kalkulationsirrtum ist gegeben, wenn nur das Ergebnis, nicht aber die Kalkulation selbst mitgeteilt wird. Da dem Erklärenden die Bedeutung der Erklärung bewusst ist und er genau dieses Angebot abgeben wollte, aber lediglich ein Irrtum in der Willensbildung unterlaufen ist, handelt es sich dabei um einen unbeachtlichen Motivirrtum. (verrechnet (?))
Beim sog. offenen Kalkulationsirrtum hingegen, wird dem Erklärungsgegner die Grundlage der Berechnung mitgeteilt
(F): Anfechtung möglich?
Dagegen spricht aber, dass Wille und Erklärung sich decken, nur der Wille fehlerhaft gebildet wurde und ein Irrtum in der Willensbildung gerade nicht von § 119 Abs. 1 BGB erfasst wird.
Anfechtung (-)
BGB
(P): Anfechtung und beiderseitige Irrtum
Teilweise wird vertreten, dass die §§ 119 ff. trotzdem anwendbar sind. Zwar könnte es dann dem Zufall überlassen sein, wer zuerst sein Anfechtungsrecht ausübt und gem. § 122 BGB einen Vertrauensschaden geltend macht. Jedoch wird praktisch immer nur derjenige anfechten, der einen Nachteil durch den Irrtum erlitten hat, sodass die Ausübung dann nicht unbillig erscheint.
Nach h.M. sind die §§ 119 ff. BGB nicht anwendbar. Zunächst wird versucht, den Fall über eine Vertragsauslegung zu lösen. Eine Vertragsauslegung kommt hier jedoch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis; wenn nicht § 313 BGB
arg.: Nur die zweite Ansicht berücksichtigt, dass sich beide Parteien in einem Irrtum befinden und daher beide gleich schutzwürdig sind. - daher keine Anwendbarkeit der §§ 119 ff.
BGB
Drittschadensliquidation (DSL)
1. Anspruchsinhaber hat keinen Schaden
2. Geschädigter hat keinen Anspruch
3. Zufällige Schadensverlagerung (Wenn Schaden nur bei Gläubiger selbst nicht eintreten konnte, dann nicht zufällig)
4. Schaden wandert zum Anspruch
Fallgrp.:
Ausgleich bei zufälliger Schadensverlagerung – Beispiele: Obhutsfälle, mittelbare Stellvertretung, obligatorische Gefahrentlastung (Beschränkung, da sonst uferlose Ausweitung)
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