Greife auf kostenlose Karteikarten, Zusammenfassungen, Übungsaufgaben und Altklausuren für deinen Bereicherungsrecht Kurs an der Universität zu Köln zu.
(P): Verhältnis von § 951 zu §§ 994 ff.
hM: §§ 994 ff. sperren
> Wortlaut des § 996 "nur" stellt abschließenden Chrakter der §§ 994 ff. fest
> Gefahr der Aushöhlung der Wertungen des EBV
aA.: § 951 anwendbar
> § 951 II geht davon aus, dass nebeneinander möglich ist
Def.: Etwas erlangt
Unter etwas Erlangtem ist jede vermögenswerte Rechtsposition bzw. jedes vermögenswertes Recht zu verstehen. (bspw. Eigentum; Besitz). Alos niemals schreiben "Auto/Geld"
(P): Umfang des Erlangten, § 816 I 1
aA.: nur objektiver Wertersatz
- § 816 I 1 Unterfall der allg. NLK, deswegen § 818 II
- Gefahr des Widerspruchs: § 823 I auch nur objektiver Wertersatz
hM.: Herausgabe des gesamten Erlöses
- Einladung zum Spekulieren mit fremden Gütern
- Eigentümer steht Gewinnerzielung zu
- Spiegelbildargument: Berechtiger trägt weegen § 818 III Unterwertveräußerungsrisiko; umgekehrt muss er auch von Überwertveräußerung profitieren
(P): teleologische Reduktion der Befreiungswirkung des § 808 BGB
eA.: nach Treu und Glauben dahingehend zu reduzieren, dass Befreiungswirkung bei grober Fahrlässigkeit nicht eintritt
aA.: nur positive Kenntnis schadet
arg.: gesetzl nicht vorgesehene Ausnahmen nur in engen Grenzen möglich; Gefahr, das sich bei Abgrenzung von Fahrlässigkeit Tendenzen eher zu Lasten der Bank/Schuldner verschieben
(P): Abzug eines gezahlten Kaufpreises, § 818 III
eA.: (+), wer genehmigt muss sich Entreicherung entgegenhalten lassen
hM.: (-), nicht abzugsfähig
arg.:
- NB muss sich an Verkäufer wenden, §§ 280 I, III, 283, 275
- § 816 I 1 anstelle § 985, auch da ist Kaufpreis irrelevant
(P): Schutz vor aufgedrängter Bereicherung
Grds.: Bereicherungsschuldner genießt Schutz vor aufgedrängter Bereicherung - streitig alleine dogmatische Begründung
Geht Bereicherung auf Hdlg. aufgrund §§ 823, 1004 zurück besteht Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 242
im Übrigen besteht Streit:
eA: § 814 analog, keine Rückforderung
aA: objektive Bestimmung
hM: subjekt. Ertragswert
(P): Auslegung von §§ 814, 142 II BGB
- restriktive Auslegung -> positive Kenntnis
- bloße Kenntnis über Umstände aus denen sich die Unwirksamkeit des Vertrages oder der Existenz der Einrede ergibt, sind nicht ausreichend
- K hätte dann bspw. Auto + Kaufpreis und wäre bereichert
Ausnahmefälle vom Vorrang der LK
+ Überwiegen des Eigentümerschutzes analog § 935 (Abhandenkomme)
+ Anspruchsgegner nicht schutzwürdig, § 932 II BGB, § 366 HGB
+ Anspruchsgegner ist wegen Unentgeltlichkeit nicht schutzwürdig, §§ 816 I 2, 822
nur anerkannte Fallgrp!
(P): Kenntnis bei § 817 1 BGB
Rspr.: positive Kenntnis nötig
arg.: Strafcharakter § 817
aA: objektiver Verstoß genügt
§ 817 will Widerherstellung der materiellen Güterordnung
(P): Rückabwicklung synallagmatischer Verträge über BereicherungsR
- Zweikondiktionenlehre -> führt zu unbilligen Ergebnissen
+ Wertungswiderspruch zu Normen des SchuldR AT (§§ 326, 346)
+ keine Gefahrtragung, § 446
+ kein Verschuldensprinzip
+ §§ 812 ff. ursprünglich nur für Schenkung vorgesehen
- Saldotheorie
+ Korrektur im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung
+ faktisches Synallagma
+ Saldierung von Amts wegen
+ Ausnahmen:
> Minderjährigenschutz
> arglistig Getäuschte
- modifizierte Zweikondiktionenlehre
+ § 273 Zug um Zug Rückabwicklung der Zweikondiktionen
+ teleologische Reduktion v. § 818 III
+ Wertungsharmonie mit § 346 II -> § 346 III Nr.3, 277 -> keine Berufung auf § 818 III BGB bei Verschulden
(P): § 951 Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung
eA: Rechtsfolgenverweisung
arg.: Unabhängig ist derjenige der Recht verliert schützenswert
hM: Rechtsgrundverweisung
arg.: Anspruchsgegner ist vor doppelter Inanspruchnahme zu schützen; kann nicht SInn sein, dass neben vertraglichen Vergütungsanspruch § 951 auch noch besteht
(P): § 684 1 Rechtsfolgen o. Rechtsgrundverweis
eA.: Rechtsgrundverweis
arg.: bereicherungsrechtlicher Wertungen bei RF (§§ 814, 815, 817 2; Ausschlussgründe nicht anwendbar)
Rspr.: Rechtsfolgenverweis
arg.: Prüfung von § 812 macht keinen Sinne, denn § 684 1 setzt Rechtsgrundlosigkeit voraus; Anspruchsgegner wird durch § 818 ausreichend geschützt
Greife kostenlos auf tausende geteilte Karteikarten, Zusammenfassungen, Altklausuren und mehr zu.
Jetzt loslegen