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Eigentum i.S.d. Art. 14 GG
= alle vermögenswerte Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben kann
Grundrechtsfunktionen - Subjektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte
Grundrechte
= individuelle Rechte, die verfassungsrechtlich gewährleistet sind und Freiheit und Gleichheit des Einzelnen gegenüber dem Staat sichern
Jedermann-Grundrechte
"Jedermann" i.S.v. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist jeder, der Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann
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