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Erforderlichkeit einer den VA stützenden Ermächtigungsgrundlage
Begründetheitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage
Passivlegitimation
Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage
Statthafte Klageart richtet sich nach klägerischem Begehren -> auszulegen gem. §§ 88, 86 III VwGO -> Begehren der Aufhebung eines VAs? -> "evtl. Anfechtungsklage gem. § 42 I Alt. 1 VwGO" -> Prüfung des Vorliegens eines wirksamen, insb. nicht erledigten VAs
Stattfinden eines Vorverfahrens in Bayern nötig?
In Bayern gem. § 68 I 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 II, I AGVwGO rglm. entbehrlich
Öffentlich-Rechtlichkeit einer Streitigkeit
Sofern streitentscheidende Normen öffentlich-rechtlicher Art sind -> modifizierte Subjektstheorie: wenn sie gerade einen Hoheitsträger gegenüber einem Bürger einseitig berechtigen/verpflichten
Verfassungsrechtlichkeit einer Streitigkeit
Bei doppelter Verfassungsunmittelbarkeit = beim Streit zweier unmittelbar am Verfassungsleben beteiligter Organe über (zumindest im Kern) Verfassungsrecht
Voraussetzungen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Voraussetzungen eines wirksamen Verwaltungsakts
-> Art. 35 S. 1 BayVwVfG:
Definition Einzelfall
Maßnahme, die einen konkreten SV regelt und sich dabei an einen individuell bestimmten/bestimmbaren Adressaten(-kreis) richtet
(P) Prüfung der Anfechtbarkeit einer Nebenbestimmung -> Nebenbestimmung = VA/selbstständig anfechtbarer Teil?
(zu behandeln i.R.d. statthaften Klageart)
- Vorliegen einer Nebenbestimmung:
- Isolierte Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung -> Meinungsstreit:
Definition Regelung
= jew. Maßnahme ist unmittelbar auf die Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge (und nicht nur eines tatsächlichen Erfolgs) gerichtet
Passivlegitimation des Klagegegners (§ 78 I VwGO)
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