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Bestandteile
soweit Bestandteile nicht voneinander getrennt werden können, ohne das eine oder andere Bestandteil zu zerstören oder in seinem Wesen zu verändern, handelt es sich um wesentliche Bestandteile, die nicht Gegenstand anderer dinglicher Rechte sein können
Sachen
- in den §§ 90 – 104 BGB geregelt
- in § 90 als körperlicher Gegenstand definiert
Publizitätsprinzip
Nach dem Publizitätsprinzip muss daher anhand äußerlich erkennbarer Umstände erkennbar sein, wem eine bestimmte Sache gehört. Publizitätsträger sind dabei bei beweglichen Sachen der Besitz, d.h. die tatsächliche Sachherrschaft, bei Grundstücken (und sonstigen Grundstücksrechten) dagegen das Grundbuch
Possessorischer Besitzschutz
Deliktischer Besitzschutz
Besitzschutz nach § 823 I BGB
Besitzschutz nach § 823 II BGB
- Herausgabe, § 249 BGB (+)
- Entgangene Nutzung (–)
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