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Substitute fehlender Direktwirkung fälle
Sperre der Durchsetzung eines konkret verliehenen Anspruchs Betroffenen: Alternativen an Hand um zu Recht zu verhalfen. Dient Individualrechtsschutz der Betroffenen Interessen EU da so praktische Wirksamkeit UR in MS gestärkt (effet utile) Fehlt schon Anspruch besteht kein Anlass für Substitute
Weiter Staatsbegriff
Möglichkeit: Durchsetzungssperre horizontalen Vh zu gegegenen is Rechtsstreit in vertikalen Rechtsstreit umzudenken bzw so zu betrachetn. also Anspruchgegner bei an MS gerichteten URverpflichtungen als Teil der öffentlichen Hand so als Normadressat zu betrachten
Weiter Staatsbegriff Möglichkeiten
1. Staatlich kontrollierte Einrichtungen
2.Sektorweit agierende Private
3. Mittelbare Pflichverletzung der öffentlichen hand
Staatlich kontrollierte Einrichtungen
Begriff Ms bzw öffentliche Hanf im UR weit verstanden, Dahinter: wirkungsorinetierte Betrachtungsweise: Ms sollen nicht durch Maßnahme zur Umorganisation der VW Möglichkeit haben ur verpflcihtungen zu entziehen
Begriff MS
bezeichnte im Ker Träger der Hheitsvw (als Staat ieS) Für Hoheitsvw kennzeichnent Vorhandensein imperium: einseitige Befehls und Zwangsrechte ggü einzelnen. Jede Einrichtung mit Befugnissen zu hoheitlichen handeln: direkter Normadressat der an MS gerichteten normen des UR
Handlungsbefugnis MS
materieller Begriff MS zu unterschieden: Handlungsbefugins der MS bei Wahrnehmung Rechte und Pflichten des UR. UR betrachtete MS als GAnzes. Fragt nicht wie Hoheitgewalt im Staat aufgeteilt.
Berechtigter und verpflichtete in Ö
Berechtigter und Verpflichteter un Ö dager Bund als Unterzeichner der Vertäge. er muss Handlen aller mit Hoheitsgewalt zurechnen lassen. Vertragsverletzungsverfarehn immer gg Republik Österreich daher Prozessvertretung immer Bund. Daher bund Privilegierter Kläger nichtigkeitsklage. Will Körperschaft selbstständig Klafen ist sie nicht privilegiert
Zurechnung zur öffentlicher Hand Eu
Zurchnung von einrichtungen zu öffentlicher Hand der MS geht UR über Kern mit imperium ausgestatteten hinaus: Einbezogen auch die über Träger Hoheitsgewalt Kontrolle ausübt oder der öffentliche HAnd besondere Rechte verleihen(Monopol, Daseinsvorsorgeauftrag) hat.
Unabhägngi von konkreten Rechtsform und daher auch unternehmen, Fonds, VErbände in Adressatenkreis die VErbindung zu öffentlicher Hand ieS aufweisen
Auslegung Korntrolle öffentlicher Hand
Kontrolle öffentlicher Hand sowohl allg Gesellschaftsrecht oder besonderen Gesetzesgrundlage ergaben. zurechnung entscheidet sich letztlich nach Indizienbeweis in dessen Rahmen jede faktische Nahebeziehung zur öffentlichen hand zurechnungsrelevant sein kann
öffentliche unternehmen
daher öffentliche Unernehmen idr unter weites Staatsbegriff des UR als Verpflichtete der staatsgerichtete Normen. zusätzlich sind sie herkömmliche Adressaten der an Private gerichteten Normen des UR zb Kartell und Missbracuhsverbote. Unterliegen doppelter Bindung an beide Kategoerein Bsp: Dominguez 2012 wegen Zurechnung im Bereich sozialer Sicherheit tätigen Arbeitsgeber
2. Sektorweit agierende Private
Adressaetn an MS gerichtete Normen: echte Private die faktische Regelungsmacht in Weise besitzen die in Wirkung Staatlichen HAndeln gleich komme. als flächendeckende private Maßnahmen mit de facto einseitiger Zwangswirkung ggü 3. Schlagwort: Unentrinnbarkeit
Deirketwirkung UR fehlend
Direktwirkung fehlt Bestimmungen UR in 2 Fällen:
1.fehlende Justiziabilitöt
2. Sperre Anspruchsdurchsetzung im horizonateln VH (bei RL generell PrR abhängig von Adressaten der Bestimmung
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