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Prägung EU Wettbewerbspoltitk
Für EU Wettbewerbspolitik war lange der Ordoliberalismus prägend: Wohlfahrtsmaximierend vorrangiges ziel und starke bh aufsicht befürwortet. Folge: Rigidität und Formelhaftigkeit bei Beurteilung Tatbestände basierend auf erfahrungsregeln.
GF und Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrecht ergänzt GF dadurch: Abbau Binnengrenzen für wirt Vorgänge, Wettbewerbsrecht hingegen gwl dass Grenzen nicht von Privaten od MS wiedererrichtet werden indem sie MArkt bzw Wettbewerbsbedingungen durch unzulässige eingriffe Fragmentieren
Wettbewerbsrecht Sekundärrecht
PRR Verbote des Wettbewerbsrecht subsidiär ggü spezifischeren Sekundärrecht. Bsp: FusionskontrollVO 139/2004 aus Art 102 AEUV herausgelöste Bereich der Fusionskontrolle im Weg sog Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO)
Wettbewerbsrecht Zwischenstaatlichkeitsschwelle
Wettbewerbsnormen vor Vorbehalt eines Überspringen des allg Zwischenstaatlichkeitsschwelle für Anwendung UR. In Wettbewerbsrecht: Form des in allen Normen enthalteten Gebots einer beeinträchtigung Handels zw MS durch wettbewerbswidrige AHndlung an.
Kriterien wettbewerbsrecht
Handlesbeeinträchtigung neben tatbestandsmerkmla der behinderung od verfälschung Wettbewerb zw Unternehmen durch verhlaten ein zusätzliches Kriterium
Adressaten Wettbewerbsrecht
Verpflichtete nach Norm unterschidlich. überwiegend für Unternhemen (101,102 AEUV) teils MS (Art 107) in beiden Bereichen aber Brückenregelungen die ausnahmsweise Erstreckung der Verpflichtung bewirken. Art 101 und 102 gebot Art 106 Abs 1 AEUV Bindung S an Kartelll und Missbrauchsverbot.
Wettbewersbrecht Rechtfertigung art 101 AEUV
alle Normen Wettbewerbsrecht mit Rechtfertigungsmöglichkeiten kombiniert bei der tatbestandsmäßiges Eingreifen hingenommen wird. bei Art 101 AEUV in Norm Abs 3 enthaltenen Wirkungen die nach VO 1/2003 Legalausnahmen vom Kartellverbot bilden
Wettbewersbrecht Rechtfertigung art 107
AEUV
Beihilfeverbot des Art 107 AEUV in abs 3 Rechtfertigungsgründe die von Kommission geprüft werdne müssen.
Wettbewersbrecht Rechtfertigung art 102 AEUV
Keinen seperaten Rechtfertigungskatalogin Art 102 AEUV allerdings Rechtfertigung in Auslegung des Begriffs der Missbräuchlichkeit verwoben (sachlich gerechtfertigtes Vh ist nicht missbräuchlich)
Wettbewerbsrecht anwendbarkeit
alle Verbote Wettbewerbsrecht unmittelbar anwendbar. Kartell und Missbrauchsverboten gilt für Tatbestände bei Beihilfeverbot nur Durchführungsverbot (Art 108 Abs 3 letzter SAtz) dessen Einhaltung einzelne vor nationalen Gerichten direkt geltend machen können
Werenverkehr allg
Warenvksfreiheit fußt auf Zollunion als Grundlage: nach Art 28 AEUV bildet EU eintheitliches Zollgebiet mit gemeinsamen Außenzöllen
Gemeinsame Merkmale Wettbewerbsnormen allg
Wettbewerskapitel (Kartellverbot, Missbrauchverbot, Beihilfeverbot) gemeisame Merkmlat. Dienen Schutz Leistungswettbewerbs gg nicht auf Leistung beruhende Eingriffe in MArkt. bsp: staatliche Vorteile für bestimmte Unternhemen
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