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Wo sollte der Streit zwischen § 211 und § 212 angewandt werden und vorallem wann?
Beim Teilnehmer nach dem Subj. TB unter dem extra Punkt " Akzessorietätslockerungen nach § 28"
ABER: nur ausführlich, wenn der Täter keine Mordmerkmale aufweist
Was ist bei der Prüfung des versuchten Mordes zu beachten?
1. Tatbestand
a. Tatentschluss
aa. Tatentschluss bzgl. der objektiven Merkmale des § 212
bb. Tatentschluss bzgl. obj. Mordmerkmale des § 211 II 2. Gruppe = heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln cc. Vorliegen subjektiver Mordmerkmale des § 211 II 1. und 3. Gruppe
(1) Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe
(2) Ermöglichungs-, bzw. Verdeckungsabsicht
b. Unmittelbares Ansetzen
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld ( a.A. subj. Mordmerkmale sind spezielle Schuldmerkmale)
Beachte: Täter muss nur Tatentschluss hinsichtl. d. obj. Merkmale haben!
Wann liegt Verdeckungsabsicht vor?
1. Wenn der Täter ein Opfer liegen lässt, um Tat zu verdecken
-> ACHTUNG: dolus directus 1. Grades erforderlich!
2. noch nicht polizeibekannt, nur Tat
Liegt nicht vor:
- bereits polizeibekannt, nur Festnahmeverhinderung
- von Anfang an einheitl. Tötungshandlung
Wie gestaltet sich der Streit bei der Heimtücke, das "Lebenslang" zu vermeiden?
(Bedenken bzgl. Rechtsstaats-/Schutzprinzip)
str., ob ein verwerfliches Vertrauensbruch erforderlich:
e.A.: zusätzl. verwerfl. Vertrauensbruch erforderlich
1. (-): Begriff zu konturenlos
2. (-): hinterhältige Attentate so (-) wegen mangelnder Kommunikation zw. Täter + Opfer
Lehre von der Typenkorrektur (neg. + pos.):
Gesamtwürdigung von Tat + Täter = Verwerfl.keit (+) o. (-)
(-): Tb zu unbestimmt + wegen Art. 103 II bedenkl.!
Rechtsfolgenlösung: § 49 I 1 analog [da 211 nicht auf § 49 verweist]
-> "Lebenslang" bei außergewöhnl. Umständen unverhältnismäßig
Bsp.: große Verzweiflung, tiefes Mitleid, nach wh. schwerer Provokation
Problem der Blockadefälle bei § 240?
I. TB
Bsp.: T setzt sich vor das Tor einer Kaserne, damit LKW-Fahrer O nicht hineinfahren kann.
Umgehung der Straflosigkeit:
= mittelbarer Täter, da Vorder-LKWfahrer zum Werkzeug gemacht
Bsp.: T setzt sich vor das Tor einer Kaserne, um einen Stau hervorzurufen. Das erste haltende Fahrzeug bildet dann eine physische Barriere für die weiteren Fahrzeuge.
II. Rechtswidrigkeit
a. Eingreifen allgemeiner Rechtfertigungsgründe, insbes. §§ 32, 34 StGB, ferner Art. 8, 5 I GG)
b. Verwerflichkeit
Kriterien:
Beachte: Fernziele = KEINE Beachtung
Tatbestand § 240:
a. Obj. TB
aa. Nötigungsmittel
aa) Nötigungsmittel
1) durch Gewalt:
z.B.: Gewalt gegen Kinder, um bei den Eltern einen Nötigungserfolg zu erzielen
2) Drohung mit einem empfindlichen Übel:
Abgrenzung zu:
entscheidend: Inhalt der Drohung, nicht der Wortlaut.
Bsp.: Drohung, wenn der Täter ankündigt, er werde die Polizei verständigen, wenn das Opfer nicht verschwinde; bloße tatbestandslose Warnung, wenn der Täter darauf hinweist, die Polizei könne jederzeit auftauchen
-> Das Vorhalten einer Waffe ist daher richtigerweise eine Drohung und keine Gewalt.
Strafbarkeit der reinen/echten Sterbebegleitung?
Verabreichung von schmerzlindernden Mitteln ohne Lebensverkürzung.
-> Tötungsdelikte scheiden hier aus, da bereits der objektive Tatbestand nicht verwirklicht ist.
-> Eine etwaige damit verbundene Körperverletzung kann durch ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung gedeckt sein
Ist die:
- Teilnahme
- Unterlassungsdelikt
- fahrl. Ermöglichung zur Selbstötung möglich?
- Teilnahme: (-), da keine vorsätzl., rechtswidrige Haupttat
- Unterlassungsdelikt: (-)
- fahrl. Ermögl.: (-), fehlende obj. Zurechnung
Was umschreibt Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechttriebs + sonst aus niedrigen Beweggründen?
Bsp. für niedrige Beweggründe
-> Täter muss sich den verwerflichen Umständen bewusst sein
Habgier, wenn der Täter einen ihm rechtmäßig zustehenden Vorteil anstrebt?
Habgier (+):
tzd. Gewinnstreben, wenn sich Anspruch nicht leicht realisieren lässt
Habgier (-):
gemindertes Unrecht, restriktive Auslegung des Merkmals
= teleolog. Reduktion!
Nenne den Aufbau des § 216
I.Tatbestand
1. Obj. TB
a) Merkmale des Totschlags
aa) Tötungshandlung
[Behandl.abbruch durch Ärzte etc. = aktives Tun)
bb) Erfolg = Tötung
-> Tatherrschaft beim Täter
-> (-): ggf. straflose Beteiligung an der Selbsttötung
b) Ausdrückliches, ernsthaftes Verlangen
- ernstahft = frei v. Willensmängeln
- Verlangen = Opfer wirkt auf Täter ein
-> wenn (-): ggf. § 212 I i.V.m. § 25 I Var. 2
c) zur Tötung bestimmt (s. § 26)
- (-): bei omnimodo facturus
2. Subj. TB
a) Vorsatz
b) § 16 II
- Täter nimmt irrig die Voraussetzungen des § 16 II an, ohne Vorliegen eines Verlangens (s.o.)]
-> strafbar nach milderem § 216 I
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Welche Sperrwirkung entfaltet § 216?
-> § 211 nicht anwendbar
-> §§ 224 ff. nicht anwendbar (§ 223 aber möglich)
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