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haupties - BGB AT I - III
Welche Bestandteile hat eine Willenserklärung ?
Äußerer Tatbestand (objektiv) + innerer Tatbestand (subjektiv)
Obj. TB (+): Wenn aus Sicht eines objektiven Empfängers, der Schluss auf einen Rechtsfolgenwillen möglich ist
Subj. TB (+): Handlungswille (notwendig), Erklärungsbewusstsein (str.) und Geschäftsführungswille (bei Mangel Anfechtung)
haupties - BGB AT I - III
Grund der Berücksichtigung von Verkehrsschutzgesichtspunkten und Konsequenz für Willenserklärungen bei fehlendem Erklärungsbewusstsein
h.M.: Zum Schutz des Erklärungsempfängers wird Verhalten des Erklärenden diesem als WE zugerechnet, wenn er hätte erkennen können, dass anderer dieses Verhalten als Willenserklärung verstehen musste und konnte.
haupties - BGB AT I - III
Warum entfällt i.d.R. § 138 BGB neben § 123 BGB ?
haupties - BGB AT I - III
Auf welche Bestimmung ist beim Irrtum des Vertreters abzustellen ?
haupties - BGB AT I - III
Was versteht man unter "Fehleridentität" ?
Schuldrechtliches Geschäft (Kausal-) und dingliches Rechtsgeschäft, bspw. dingliche Einigung leiden am gleichen Unwirksamkeitsgrund
haupties - BGB AT I - III
Art der Vertretung bei:
haupties - BGB AT I - III
Wertung hinter § 123 II BGB - Dritter bzw. Nichtdritter ?
Zurechnungsgesichtspunkte, Gedanken des § 278 BGB
haupties - BGB AT I - III
Warum darf der Geschäftswille nicht notwendiger Bestandteil der WE sein ?
haupties - BGB AT I - III
Liegt Erklärungsbewusstsein vor, wenn Ortsfremder bei Versteigerung Hand hebt um Freunde zu grüßen ?
Es fehlt das Erklärungsbewusstsein
haupties - BGB AT I - III
(P) Fehlendes Erklärungsbewusstsein
= Bewusstsein, eine Erklärung abzugeben
Fehlt dem Erklärenden das aktuelle Erklärungsbewusstsein, liegt nach hM dennoch eine WE vor, wenn:
1. der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass er eine WE abgibt (sog. Erklärungsfahrlässigkeit/potentielles Erklärungsbewusstsein)
UND
2. der Empfänger in seinem Vertrauen auf das Vorliegen einer WE schutzwürdig, sprich gutgläubig war.
=> Erst-recht-Schluss aus § 116 S. 2 BGB:
wenn bei vorsätzlich fehlendem EBS Kenntnis zur Nichtigkeit der WE führt, dann erst recht bei fahrlässig fehlendem EBS
ABER: WE analog § 119 I BGB anfechtbar
(§ 119 I BGB direkt nur bei fehlendem Geschäftswille)
=> wiederum erst-recht-Schluss
Beachte: aus Anfechtungsrecht ergibt sich, dass Geschäftswille nicht notwendiger Bestandteil einer WE ist!
haupties - BGB AT I - III
(P) § 151 BGB
= nach § 151 BGB ist nicht die Annahme als solche, sondern nur der Zugang der Annahme entbehrlich. Auch hier ist damit ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt, erforderlich.
haupties - BGB AT I - III
(P) Erklärungen unter Anwesenden
(!) bei räumlicher Anwesenheit bzw. Telefonat oder sonstiger "Live-Schaltung"
= nach dem Grundgedanken des § 130 I 1 BGB bzw. analog muss auch eine unter Anwesenden erklärte WE zugehen. (+), wenn der Adressat sie vernommen hat.
=> bei verkörperter WE unabhängig von Kenntnisnahme analog § 130 I 1 BGB, wenn in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
(P) wer trägt Risiko des Verhörens
e.A.: Zugang erst (+), wenn Erklärung akustisch vom Empfänger richtig vernommen wurde
h.M.: Zugang (+), wenn Erklärende damit rechnen konnte und durfte, richtig und vollständig verstanden zu werden
ABER: Anfechtung nach § 119 I Alt. 1 BGB möglich!
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